BVwG W128 2116685-1

W128 2116685-1Tribunal administratif fédéral23 juin 2016

Regest

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Lokalaugenschein, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Privatschule,<br/>Schulausstattung

Texte intégral

BVwG W128 2116685-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2116685.1.00

Spruch

W128 2116685-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 16.06.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Martin MACHOLD, 1030 Wien, Invalidenstraße 7, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 15.07.2015, Zl. 600.107/0018-R/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 05.05.2015 zeigte der Beschwerdeführer die beabsichtigte Führung einer Privatschule mit der Bezeichnung "XXXX" ab 01.09.2015 bei der belangten Behörde an.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtschulrats für Wien wurde die Errichtung der angezeigten Schule gemäß §§ 3 Abs. 2 iVm 7 und 5 und 6 PrivSchG untersagt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Verwendung des Lehrers für das Unterrichtsfach Mathematik, sowie die Verwendung der Lehrerin für das Unterrichtsfach Deutsch, von der belangten Behörde untersagt worden seien und somit die Voraussetzungen gemäß § 5 PrivSchG nicht vorlägen. Weiters habe der Beschwerdeführer den Nachweis, über geeignete Schulräume zu verfügen, nicht erbracht. Es sei auch vergessen worden die Notwendigkeiten von Sonderunterrichtsräumen für Naturwissenschaften und Kunst im Bestandsplan zu berücksichtigen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer -mit dem Datum 14.07.2015 versehen - am 16.07.2015 durch Hinterlegung beim Postamt 1140 zugestellt. Ebenso wurde der sonst idente Bescheid - mit dem Datum 15.07.2015 versehen - dem Beschwerdeführer am 15.07.2015 per E-Mail zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht eine Beschwerde. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass einerseits die Untersagung der beiden Lehrpersonen nicht rechtskräftig sei und andererseits seien die angezeigten Schulräumlichkeiten für die Abhaltung des beabsichtigten Unterrichts geeignet.

4. Mit Schreiben vom 02.11.2015 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

5. Am 16.06.2016 fand in den Schulräumlichkeiten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei im Rahmen dieser Verhandlung die Schulräumlichkeiten vom erkennenden Richter besichtigt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer gründete gemeinsam mit dem "XXXX" den Verein "XXXX". Der "XXXX" besteht nur aus diesen beiden Vereinen und ist Hauptmieter der angezeigten Liegenschaft.

Mit Erkenntnis vom 11.02.2016, Zl W227 2119024-1/2E hat das Bundesverwaltungsgericht den Untersagungsbescheid betreffend die Verwendung des angezeigten Lehrers für das Unterrichtsfach Mathematik ersatzlos aufgehoben.

Das Verfahren betreffend die Lehrerin für das Unterrichtsfach Deutsch wurde bis dato noch nicht rechtskräftig beendet.

Der Beschwerdeführer betreibt an der Adresse 1130 Wien, Seuttergasse 29, einen weiteren, von der belangten Behörde genehmigten Schulstandort.

Mit der Bauanzeige vom 11.11.2015 wurde die Umwidmung der Räumlichkeiten zu Schulräumlichkeiten der Baubehörde angezeigt. Am 14.06.2016 erfolgte die Fertigstellungsanzeige. Eine Untersagung des Bauvorhabens durch die zuständige Baubehörde ist nicht erfolgt.

Am angezeigten Schulstandort sind Sonderunterrichtsräume für Naturwissenschaften und Kunst vorhanden. Dem Beschwerdeführer stehen die zwei für die Schulführung benötigten und geeigneten Klassenräume exklusiv zur Verfügung.

Die für die Schulführung benötigten und geeigneten Lehrer stehen ebenfalls zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2016, Einsicht in den Einreichplan an die Baubehörde, welcher vom als Zeugen vernommenen, staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker verfasst wurde, sowie Kontaktaufnahme mit der zuständigen Baubehörde.

Der Beschwerdeführer betreibt an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine zweistufige Oberstufe, die mit dem International Baccalaureate abschließt. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte fehlende Eignung der Lehrpersonen für die Unterrichtsfächer Mathematik und Deutsch erwiesen sich als haltlos. Zum einen wurde der Untersagungsbescheid der belangten Behörde betreffend Mathematik vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und zum anderen ist das Verfahren betreffend die Lehrerin für das Unterrichtsfach Deutsch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Des Weiteren stehen dem Beschwerdeführer, der an einem anderen Standort eine weitere Schule betreibt, andere geeignete Lehrpersonen, die der belangten Behörde angezeigt und in weiterer Folge nicht untersagt wurden, zur Verfügung. Die belangte Behörde räumte selbst ein, dass an jenem Standort bei einer Inspektion keine Mängel zu Tage getreten sind.

Nachdem sechs Wochen nach der Bauanzeige vom 11.11.2005 keine Untersagung durch die zuständige Baubehörde erfolgte, gilt das Bauvorhaben als genehmigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF ist die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die zuständige Schulbehörde die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

Gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind.

Gemäß § 6 PrivSchG hat der Schulerhalter nachzuweisen, dass er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.

Gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 25/2014, idgF, genügt eine Bauanzeige für alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken [...], die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.

Gemäß Abs. 6 leg cit. gilt das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen als gemäß § 70 bewilligt, sofern keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung erfolgt. Ist das betreffende Gebäude gemäß § 71 bewilligt, so gilt das Bauvorhaben ebenfalls als gemäß § 71 bewilligt.

3.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.1991, Z. 89/10/0188 ausgesprochen hat, besteht als Folge der in Art. 17 Abs. 2 StGG verankerten "Unterrichtsfreiheit" keine Bewilligungspflicht für Privatschulen. § 7 PrivSchG sieht demnach vor, dass die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der vorgesehenen Voraussetzungen anzuzeigen ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Schulbehörde die Errichtung binnen zweier Monate zu untersagen.

Gegenständlich wurde die beabsichtigte Schulführung rechtzeitig angezeigt.

Die belangte Behörde erließ daraufhin einen Untersagungsbescheid und stützte diesen zum einen auf die fehlende Lehrbefähigung der Lehrpersonen für Mathematik und Deutsch und zum anderen auf das Nichtvorhandensein einer geeigneten Schulliegenschaft.

Wenngleich es für die belangte Behörde geboten ist, die fehlende Lehrbefähigung (§ 5 Abs. 4 iVm Abs. 1 lit. c PrivSchG) im Verfahren gemäß § 7 PrivSchG (allenfalls als Vorfrage) zu prüfen, so reicht keinesfalls ein Verweis auf anhängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, ohne jegliche Sachverhaltserhebung oder Beweiswürdigung. Der Bescheid entspricht daher nicht den sich aus § 58 Abs. 2 AVG und § 60 AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stützt (vgl. VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).

Das nunmehrige Verfahren hat - wie in den Feststellungen ausgeführt - ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß § 5 PrivSchG erfüllt sind.

Unter dem gleichen Begründungsmangel leiden die Feststellungen über die unzureichenden Schulräume. Hier hat sich die belangte Behörde inhaltlich bloß auf die Pläne gestützt, bzw. auf die entsprechende Widmung der Räumlichkeiten im Bestandsplan der Baupolizei. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen vor Ort festzustellen, ob die angezeigten Räume für die Abhaltung des beabsichtigten Unterrichtes geeignet sind. Die bloße Widmung von Räumlichkeiten ersetzt nicht die amtswegige Verpflichtung der belangten Behörde festzustellen, ob die Schulräume im Sinne des § 6 PrivSchG baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Hygiene entsprechen. Sie stellt allenfalls ein Indiz dar. Gemäß § 62 der Bauordnung für Wien genügt darüber hinaus für die Umwidmung von Büroräumen in Unterrichtsräume die bloße Anzeige. Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung, gilt die Umwidmung als bewilligt. Es wäre somit unzulässig, dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Bescheid der Baubehörde abzuverlangen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht den besteht Neuerungserlaubnis, die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bauanzeige, sowie auch die entsprechende Fertigstellungsanzeige vom 14.06.2016 stellen daher zulässige Beweisanbote dar (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 9 VwGVG Anm. 8). Aus den Einreichplänen samt Gutachten geht hervor, dass die Räumlichkeiten nunmehr als Klassenräume gewidmet und geeignet sind. Die Vertreterin der belangten Behörde räumte bei der Verhandlung am 16.06.2016 auch selbst ein, dass die für die Schulführung benötigten Klassenräume am Standort vorhanden sind. Bei dem vom Gericht durchgeführten Lokalaugenschein wurde auch festgestellt, dass sich die verfahrensgegenständlichen Räume nicht von jenen, von der belangten Behörde bereits als Schulräume für die zweite am Standort geführte Schule genehmigten, Räumen unterscheiden. Für das Gericht steht es somit als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer über Schulräume im Sinne des § 6 PrivSchG verfügt.

Die übrigen Voraussetzungen im Sinne des § 7 PrivSchG wurden von der belangten Behörde nicht beanstandet. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht traten auch keine Tatsachen zu Tage, die Zweifel an deren Erfüllung begründen würden.

Da die Errichtung einer Privatschule, wie oben ausgeführt, keiner Bewilligung bedarf, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die zur verfahrensgegenständlichen Untersagung führten, nicht zutreffen, war der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die - wie oben unter Punkt 3.1 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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