W117 1436336-1•BVwG W117 1436336-1
W117 1436336-1Tribunal administratif fédéral23 juin 2016
Asylausschlussgrund, asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache,<br/>private Verfolgung, soziale Gruppe, strafrechtliche Verurteilung,<br/>wohlbegründete Furcht
W117 1436336-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 07.06.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2013, Zl. 12 12.861-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2015, 12.08.2015, 01.02.2016, 08.04.2016 und 07.06.2016 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2012 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.09.2012 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes:
Am 13.02.2013 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen.
Das Bundesasylamt wies mit angefochtenem Bescheid vom 17.06.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.06.2013, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Neben Feststellungen zu Afghanistan stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität nicht feststehe, er afghanischer Staatsbürger sei. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen werde mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung zu befürchten hätte, ebenso wenig eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde ua. ausgeführt, dass seine Angaben in den Kernaussagen seines Vorbringens widersprüchlich und somit nicht glaubhaft gewesen seien. Abgesehen davon sei er ständig Fragen nach Details ausgewichen und habe keine einzige Situation annähernd schildern können. Das vorgelegte Schreiben seines Onkels werde als Gefälligkeitsdokument betrachtet, da es offensichtlich nach seiner Ausreise verfasst worden sei. Da sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, könne Asyl nicht gewährt werden. Selbst bei Zutreffen seines Vorbringens läge keine Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK vor. Eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung stelle keine vom Staat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung dar, welche geduldet würde; vielmehr handle es sich um eine Verfolgung aus kriminellen Motiven.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, womit ua. die Zuerkennung von Asyl sowie eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Im Rahmen der beim Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung am 14.01.2015, zu welcher der Beschwerdeführer nicht jedoch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschienen ist, wurde eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers verlesen.
Am 12.08.2015 wurde die mündliche Verhandlung wegen des unentschuldigten Nichterscheinens des Rechtsberaters des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit vertagt. Ferner legte der Beschwerdeführer neben anderen Befunden eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung vor und gab an, sich "benebelt" zu fühlen.
Die am 01.02.2016 fortgesetzte mündliche Verhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsberaters, jedoch das Bundesamt für Fremdenwesen unentschuldigt nicht erschienen ist, nahm im Wesentlichen Folgenden Verlauf:
"VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Afghanistan?
BF: In Afghanistan leben meine Mutter und meine beiden Brüder.
VR: Wie alt sind die Brüder ungefähr?
BF: Meine Brüder sind ca. 18 und 16 Jahr alt.
VR: Was ist mit dem Vater?
BF: Mein Bruder ist im Jahre 1386 (= 2007/2008) verstorben.
VR: Eines natürlichen Todes?
BF: Er ist in einem Konflikt mit seinem Cousin väterlicherseits von diesem getötet worden.
[...]
VR: Aus welcher Herkunftsregion, aus welchem Ort kommen Sie?
BF: Ich komme aus der Provinz Pandshir, dem Distrikt XXXX, Dorf
XXXX.
[...]
VR: Haben Sie eine Schulbildung, haben Sie eine berufliche Qualifikation?
BF: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht. Danach habe ich meinen Onkel mütterlicherseits zu seiner Arbeit begleitet. Ich verfüge über keine Berufsausbildung.
[...]
VR: Welcher Volksgruppe und Religionszugehörigkeit gehören Sie an?
BF: Ich bin Tadschike und sunnitischer Moslem.
VR: Wie und wann haben Sie Afghanistan verlassen? Legal oder illegal? Zu Fuß oder über den Landweg?
BF: Ich habe Afghanistan illegal auf den Landweg im Jahr 1391 (= 2012 oder 2013) ohne Reisedokumente verlassen.
[...]
VR: Sie haben vorhin erwähnt, wie Ihr Vater zu Tode kam, auf Grund einer Auseinandersetzung mit dem Cousin. Warum, was ist da passiert? Wann genau war das?
BF: Mein Vater ist im 12. Monat des Jahres 1386 (= Februar/März 2008) von seinem Cousin väterlicherseits getötet worden. Zuvor haben beide gemeinsam mit Smaragden gehandelt. Der Konflikt war wegen den Finanzen.
VR: Gibt es da irgendwelche, aktenmäßig erfasste Grundlagen in Afghanistan? Was passiert mit dem Cousin?
BF: Ich kann mich an diesen Vorfall nicht mehr sehr genau erinnern. Bei diesem Konflikt ist mein Vater von seinem Cousin getötet worden. Mein Onkel väterlicherseits dürfte auch - in irgendeiner Weise - in diesem Konflikt involviert gewesen sein. Der Cousin meines Vaters ist ebenfalls verstorben. Einige Leute haben gesagt, dass mein Onkel ihn erschossen hat. Einige andere haben erzählt, dass sich ein Schuss aus seiner Waffe gelöst hat und er sich selbst getötet hat. 3 Tage nachdem dem Tod meines Vaters und seines Cousins, ist mein Onkel väterlicherseits zur Polizeistation geladen worden. Seit diesem Tag, fehlt meinem Onkel, jede Spur.
VR: Nachdem Sie 2012 das Land verlassen haben, gehe ich recht in der Annahme, dass Ihr Verlassen des Landes in keinem Zusammenhang steht.
BF: Die Söhne des Cousins meines Vaters haben mich mehrmals bedroht. Daraufhin hat meine Mutter den Entschluss gefasst, von dort wegzuschicken.
[...]
VR: Vor dem Hintergrund, des von Ihnen nun Dargelegten, wir halten fest. Sie haben 2012 Afghanistan verlassen. Der Vorfall zwischen Ihrem Vater und dem Cousin war 4 Jahre zuvor, Sie schildern mir, einen gänzlich normalen Tagesablauf, der darin besteht, dass Sie zum Onkel mütterlicherseits zwei- bis dreimal in der Woche in die Spenglerei gehen, jeden Tag in die Schule und in Ihrer Freizeit, schwimmen, Billardspielen. Wo ist da die Verfolgung?
BF: Ich bin zweimal vor der Schule angegriffen worden. Ich bin mit dem Messer verletzt worden. Im 15. Polizeisprengel ist dieser Fall bekannt. Es besteht die Möglichkeit, diesbezüglich Informationen einzuholen. Wenn ich nicht in Gefahr gewesen wäre, wäre ich nicht geflüchtet.
VR: Wann waren diese Vorfälle?
BF: Das erste Mal bin ich im Jahr 1389 (= 2010/2011) vor der Schule angegriffen worden. Wir hatten Pause und ich befand mich vor der Schule. Diesen Vorfall hat der Direktor beobachtet und hat die Polizei verständigt. Als die Polizisten gekommen sind, sind die Angreifer geflüchtet. Ca. 1 Jahr später wurde ich auf dem Schulweg von 4 oder 5 Personen angegriffen. Die Polizisten waren in der Nähe und sie konnten die Angreifer festnehmen. Diesen wurden 2 Tage festgehalten und anschließend wieder freigelassen.
VR: Wann war das ungefähr?
BF: Ich schätze, dass es die Jahr 1390/1391 (= 2011/2012). Bei dem zweiten Angriff wurde ich mit dem Messer verletzt.
VR: Wo?
BF: Ich bin am linken Oberschenkel verletzt worden.
VR: Es ist ein einschneidendes Erlebnis und Sie sagen mir auf die Frage: "Wann war das genau?", "ich schätze, dass es das Jahr 1390/1391 war". Bei einem einschneidenden Erlebnis erscheint mir eine Schätzung nicht sehr überzeugend.
BF: Es war Ende des Jahre 1390 (= Anfang 2012). Die Schule hatte bereits begonnen und ich bin ca. 15 Tage zur Schule gegangen, als es zu dem Vorfall gekommen ist.
VR: Beschreiben Sie den ersten Vorfall näher.
BF: Es war Mitte des Schuljahres (4. Monat) 1389 (= Juni/Juli 2010). Wir hatten Pause und ich bin gemeinsam mit meinen Mitschülern vor der Schule gestanden. Als diese Leute gekommen sind und mich bedroht haben.
VR: Vorhalt: Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 13.02.2013 hinsichtlich des ersten von Ihnen geschilderten Vorfalls damals angegeben, dass es sich um einen Vorfall nach der Schule gehandelt hat. Heute haben Sie angeführt, dass es in der Pause war. Was sagen Sie dazu, wann war es?
BF: Als ich bedroht wurde, hatte ich keinen Unterricht. Ich hatte Pause und ich stand draußen. Als die Polizisten gekommen sind und diese Personen geflüchtet sind, bin ich nicht mehr zum Unterricht, sondern ich bin nach Hause gegangen.
VR: Wie oft sind Sie eigentlich bedroht worden?
BF: Ich bin einmal in Pandshir bedroht und zweimal in Kabul.
VR: Wie viele Messerattacken hat es gegeben?
BF: Beim letzten Vorfall, bin ich mit dem Messer angegriffen und verletzt worden.
VR: Ich habe Sie nach Ihrem Tages- und Lebensablauf gefragt. Sie erzählen mir, dass Sie in die Schule gehen, den Onkel unterstützen und wie Sie die Freizeit verbringen, nachdem ich Ihnen vorwerfe, dass Sie keinen Fluchtgrund haben, schildern Sie mir die einschneidenden Ereignisse, wieso?
RB wirft ein, dass die Asylwerber - ihrer Erfahrung nach - versuchen auf die Fragen möglichst genau zu beantworten und eine Frage nach einem "durchschnittlichen Tagesablauf/Lebensführung", würde nicht behaupten, dass ein Asylwerber/Beschwerdeführer automatisch, die ihn betreffenden einschneidenden Lebensverhältnisse schildert.
BF: Ich habe erzählt, dass ich bedroht wurde. Ich konnte wegen der Probleme nicht mehr in Pandshir leben. Mein Onkel mütterlicherseits hat dafür gesorgt, dass wir nach Kabul kommen. Dort wurde ich ebenfalls zweimal bedroht und davon einmal mit dem Messer, angegriffen. Wie ich bereits zuvor gesagt habe, ist mein Fall bei der Polizei des 15. Sprengels der Stadt Kabul bekannt. Es besteht die Möglichkeit, dort Informationen zu meinen Fall einzuholen. Ich habe auch dort Anzeige erstattet, die Angreifer wurden festgenommen und 2 Tage angehalten. Nachdem sie freigelassen wurden, habe ich wieder Anzeige erstattet. Betreffend meinen Fall gibt es dort eine Akte (Case).
VR: Was wollte man von Ihnen, warum hat man Sie bedroht?
BF: Diese Leute waren die Söhne des Cousins meines Vaters. Wie ich zuvor erklärt habe, war nicht ganz genau bekannt, wie der Cousin meines Vaters gestorben ist, es wurde unter anderem auch angenommen, dass mein Onkel väterlicherseits ihn getötet hat. Da mein Onkel geflüchtet ist und niemand ihn finden konnte, wurde ich an seiner Stelle, verfolgt und bedroht.
VR: Vorhalt: Nach der ersten Bedrohung hätte sich Ihre Mutter an die Polizisten gewandt, es sei aber nichts unternommen worden. Die Polizisten hätten Ihrer Mutter versprochen, dass sie der Sache weiter nachgehen würden. Ihre Mutter hat dann die Polizei ein zweites Mal aufgesucht und wieder sei nichts unternommen worden, immer noch seien die Angreifer auf freien Fuß gewesen. Warum haben Sie eigentlich ein ganzes Jahr zugewartet - auf das Verlassen Afghanistans - warum sind Sie nicht gleich ausgereist?
BF: Das erste Mal bin ich in Pandshir bedroht worden. Es ist richtig, dass sich meine Mutter mehrmals an die Polizei gewandt hat und sich über die Personen, die mich bedroht haben, beschwert hat. Nachdem die Polizei nichts unternommen hat, ist mein Onkel mütterlicherseits aus Kabul gekommen und hat uns mitgenommen. Nachdem ich in Kabul wieder bedroht und angegriffen wurde, hat meine Mutter den Entschluss gefasst, mich aus Afghanistan wegzuschicken.
VR: Wie lange danach sind Sie aus Afghanistan weggegangen?
BF: Ich war ca. 4 - 5 Jahre in Kabul und ich bin danach geflüchtet.
VR: Sie waren 4 - 5 Jahre?
BF: Ich war vom Jahr 1386 (= 2007/2008) - 1391 (= 2012/2013) in Kabul.
[...]
VR: Sind Sie hiermit ausdrücklich einverstanden, dass unter Wahrung des Datenschutzes, Ihre heute in der Verhandlung getätigten Angaben, eine der beiden Vorfälle in Afghanistan betreffend einer Vorortüberprüfung unterziehen zu lassen und zu ermitteln, ob und inwiefern ein Vorfall im 15. Polizeisprengels der Stadt Kabul aktenkundig ist.
BF: Beide Mal bin ich gemeinsam mit einem der Angreifer zum 15. Polizeisprengel gebracht worden. Beim zweiten Mal, hat mich mein Onkel von der Polizeistation abgeholt und ins Krankenhaus gebracht, damit meine Verletzungen versorgt worden konnten.
VR: Der erste Vorfall war ca. 1 Jahr vor dem ersten Vorfall? Monatlich können Sie das nicht mehr einordnen?
BF: Ca. ein Jahr liegt dazwischen.
VR: Können Sie die Angreifer namentlich benennen?
BF: Ich weiß nicht genau, in der Tazkira von dem Angreifer angeführt ist, ich kenne ihn unter dem Namen [...], das ist der Vorname, sein Nachname ist mir nicht bekannt. [...], Sohn von [...].
VR: Lebt Ihre Mutter mit Ihren 2 Brüdern noch in Kabul?
BF: Ja.
VR: Sagen Sie mir die Adresse und die Geburtsdaten Ihrer Mutter und Ihrer Brüder, soweit erinnerlich.
BF: Mutter: [...], ca. 48 Jahre, Brüder: [...], ca. 17/18 Jahr und [...], ca. 15/16 Jahre.
BF: Ich bin hier ausdrücklich einverstanden, dass meine Angaben umfassend einer Vorortüberprüfung unterzogen werden.
[...]
VR: Nennen Sie die Adresse der Mutter und der Brüder.
BF: Mein Onkel hat sich ein Haus im Stadtteil [...] gebaut. Sein
Name lautet: [...]. Meine Mutter lebt gemeinsam mit meinem Onkel in seinem Haus.
RB erstattet kein Vorbringen, stellt keine Anbringen und keine Fragen.
[...]"
Zu der am 08.04.2016 fortgesetzten Verhandlung erschien der Beschwerdeführer ohne seinen Rechtsberater, das Bundesamt für Fremdenwesen ist unentschuldigt nicht erschienen. Diese Verhandlung nahm in Anwesenheit eines landeskundigen Sachverständigen im Wesentlichen folgenden Verlauf:
"BF gibt ausdrücklich an, auf die Zuziehung eines Rechtsberaters in der heutigen Verhandlung zu verzichten.
Festgehalten wird, dass in der Zwischenzeit eine Vor-Ort-Recherche durchgeführt wurde. Die bestellte SV ist in der Verhandlung zugegen und wird zur gegebenen Zeit das Gutachten diktieren.
R: Kommen wir jetzt zu Ihrer Situation in Österreich:
Sie wurden mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 28. April 2015 schuldigt erkannt, in der Nacht vom 2. November 2014 eine andere Person mit einem abgebrochenen Flaschenhals eine zwei cm. große Stichwunde am linken Oberschenkel und einer weiteren Person mehrere Schnittwunden am linken Hals und im Kopfbereich zugefügt zu haben und dadurch das Delikt einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 87 Abs. 1 STGB begangen zu haben. Sie sind zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden, wobei Ihnen ein Teil bedingt nachgesehen wurde. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen angesehen, mildernd, dass Sie die Taten nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hätten, das Geständnis und dass Sie sich bislang wohl verhalten hätten. Was sagen Sie zu diesen strafbaren Handlungen? Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?
BF: Ich möchte dazu keine Stellungnahme abgeben. Ich weise darauf hin, dass die Polizei in dieser Straftat Ermittlungen durchgeführt hat. Jene Personen, die schuldig waren, wurden dementsprechend auch für schuldig gesprochen.
[...]
R: Welche Schul- bzw. Berufsbildung hatten Sie in Afghanistan?
BF: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht, und ich habe bei meinem Onkel mütterlicherseits als Metallarbeiter (Fenster, Türen und dergleichen) gearbeitet.
R: Haben Sie aktuell Kontakt zu Afghanistan? Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Afghanistan und mit wem?
BF: Ich hatte das letzte Mal vor zwei Monaten Kontakt zu meiner Mutter.
R: Wie sind deren aktuelle Lebensverhältnisse? Von was lebt sie?
BF: Es geht ihr gut. Sie ist am Leben.
R: Von was lebt sie? Wer kommt für ihre Lebenserhaltungskosten auf?
BF: Meine Mutter lebt derzeit bei meinem Onkel mütterlicherseits.
Dem BF wird der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 06. November 2014 hinsichtlich zweimaliger Betretungen von einmal 17,8 g Marihuana/Cannabis-Kraut und einmal 18,3 g Marihuana/Cannabis-Kraut vorgehalten. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich möchte dazu nichts angeben.
R: Konsumieren Sie aktuell Drogen? Sind Sie süchtig? Befinden Sie sich in Therapie?
BF: Ich befinde mich nicht in Therapie ich bin auch nicht drogensüchtig. Ich habe seit etwa drei bis vier Monaten keine Drogen mehr konsumiert.
R: Kommen wir noch abschließend hinsichtlich Ihrer Situation in Österreich zu Ihrem gesundheitlichen Zustand überhaupt. Sie haben am 27.01.2014 über den Verein Zebra um psychotherapeutische Betreuung angefragt. Befinden Sie sich aktuell in einer derartigen Betreuung oder nehmen Sie sonstige medizinische Behandlung in Anspruch?
BF: Damals habe ich mich für einige Zeit in Therapie befunden und ich habe auch Medikamente genommen. Ich habe dann diese Therapie abgebrochen und ich bin dann nicht mehr dorthin gegangen. Mir geht es derzeit aber psychisch nicht gut. Ich vergesse sehr viele Sachen. Ich mache mir Sorgen und ich habe Stress.
R: Haben Sie sonst irgendwelche gesundheitliche Beschwerden? Sind Sie in sonstiger medizinischer Behandlung?
BF: Nein.
R: Kommen wir zu Situation in Afghanistan. Das Gericht hat sich mit der Ländersituation beschäftigt. Es werden Ihnen entsprechende entscheidungsrelevante Tatsachen aus der Länderdokumentation/Staatendokumentation vorgehalten, welche als Sachverhalt für das zu erlassende Urteil dienen.
R: Aus welcher Region genau stammen Sie?
BF: Ich bin aus Panjschir.
R: Was für eine Nationalität sind Sie?
BF: Ich bin Tadschike.
Die Dolmetscherin übersetzt die entsprechend markierten Stellen, der als Beilage ./A gekennzeichneten Länderdokumentation.
[...]
R: Wollen Sie sich zu den Länderfeststellungen äußern?
BF: Da Ihnen die derzeitige Situation in Afghanistan bekannt ist, verzichte ich auf eine Stellungnahme.
[...]
Die SV erstattet folgendes
Gutachten:
SV: Im gegenständlichen Fall bin ich am 24.03.2016 zur Polizeistation des 15. Sprengels der Stadt Kabul gegangen, wo ich Informationen zu dem vom BF angegeben Akt einholen wollte. In der Polizeistation wurde mir mitgeteilt, dass aktenbezogene Informationen ausschließlich an die Parteien selbst, an den bevollmächtigten Rechtsanwalt oder an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden, wobei der Antrag für die Akteneinsicht schriftlich einzubringen wäre. Daraufhin nahm ich Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf, dessen Vater Staatsanwalt ist und bat ihn darum, in den Akt des BF Einsicht zu nehmen und gegebenenfalls mir Informationen dazu zu geben. Dieser Anwalt hat bereits einen schriftlichen Antrag zur Akteneinsicht eingebracht. Eine Entscheidung darüber liegt noch nicht vor. Ob es aber tatsächlich einen Akt gibt und/oder Akteneinsicht gewährt wird, bleibt offen.
Dem BF wird die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
BF: Meiner Meinung nach muss man entweder Macht und Einfluss haben oder jemanden bestechen, um an entsprechende Informationen heranzukommen.
R: In der letzten Verhandlung haben Sie mir gesagt, dass Sie zwei Brüder haben, die zum Zeitpunkt des Verlassens Afghanistans 10 und 14 Jahre alt sind. Wie alt sind die Brüder also heute?
BF: Ich habe angegeben, dass meine Brüder 11 und 14 Jahre alt sind. Ich bin mittlerweile seit dreieinhalb Jahren in Österreich. Ich schätze, dass einer bereits 18 Jahre alt geworden sind.
R: Die leben ja alle, wenn ich Sie richtig verstanden habe beim Onkel.
BF: Das stimmt.
R: Eigentlich machen Sie doch "Blutrache" geltend. Warum haben Ihre Brüder und Ihr Onkel, der Ihre Brüder aufgenommen hat, nicht dasselbe Problem wie Sie?
BF: Was soll ich dazu sagen? Mein älterer Bruder kann derzeit nicht zur Schule gehen, nur der jüngere besucht noch die Schule.
R: Warum haben diese kein Blutracheproblem? Jetzt ist der eine schon
BF: Meine Brüder sind die meiste Zeit bei meinem Onkel und seinen Söhnen. Jener Bruder, der nach mir ist, ist auch mehrmals bedroht worden, und aus diesem Grund kann er auch nicht zur Schule gehen.
Vorbehaltlich eines doch noch Einlangens eines Ermittlungsergebnisses aufgrund letztlich erfolgreicher Akteneinsicht, sollte es einen derartigen geben - es wird noch vier Wochen zugewartet - wird das Verfahren geschlossen.
[...]"
Nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich am 07.06.2016 wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 28.04.2015 wegen § 15 StGB, § 87 (1) StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Zu der am 07.06.2016 fortgesetzten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsberaters sowie ein landeskundiger Sachverständiger erschienen, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unentschuldigt fernblieb. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:
"[...]
Festgehalten wird, dass zwischenzeitlich das Gutachten der in der letzten Verhandlung bestellten Sachverständigen eingelangt ist "Vorlage zur Beginn der Verhandlung", dieses wird verlesen.
Ausdrücklich wird das Ergebnis der vor Ort Recherchen nach entsprechender Übersetzung des gesamten Gutachtens durch die Dolmetscherin hiermit festgehalten.
"Die Angaben des Beschwerdeführers wurden bestätigt, dass beim Sicherheitskommando des 15. Sprengels in Kabul tatsächlich ein ihn betreffender Polizeiakt vorliegt.
2. Der Beschwerdeführer war tatsächlich, sowie von ihm angegeben, Opfer einer Messerattacke.
3. Der Täter wurde tatsächlich vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht.
4. Der Täter wurde auch in der Folge festgenommen, aber nach wenigen Tagen in Folge der Erlegung einer Bürgschaft wieder freigelassen. Unter anderem eine Bedienung für die Freilassung des Täters bestand darin, unverzüglich vor der Behörde im Falle einer Vorladung zu erscheinen und das Land nicht zu verlassen.
Ausdrücklich wird in der Schlussfolgerung festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Bezug auch zumindest einen Vorfall in seiner Heimat der Wahrheit entsprechen."
Festgehalten wird, dass die Sachverständige ausdrücklich zur heutigen Verhandlung geladen wurde, um der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit zu geben, diese zum Gutachten zu befragen. Eine entsprechende Befragung entfällt aber wegen offensichtlicher Abwesenheit der Verwaltungsbehörde.
Festgehalten wird, dass nach Ansicht nach rechtlicher Prüfung dieses Verhandlungsergebnisses, welches bereits im Vorfeld dem erkennenden Richter telefonisch angekündigt wurde die Flüchtlingseigenschaft besteht und noch zu prüfen ist, ob ein Asylausschließungsgrund vorliegt.
Zu diesem Zwecke wird der Beschwerdeführer noch einmal zu der ihn betreffenden Verurteilung, Zl. XXXX, Verhandlung vom 28.04.2015 ausführlich befragt.
Verlesen wird der Strafregisterauszug vom heutigen Tage wonach im Strafregister (nur) diese einzige Verurteilung aufscheint.
Dem Beschwerdeführer wird im Detail nochmals die ihn betreffende Strafbeihandlung der schweren Körperverletzung durch Zufügung einer zwei Zentimeter langen Stichwunde mit einem abgebrochenen Flaschenhals sowie der Zufügung mehrerer Schnittwunden am linken Hals- und Kopfbereich vorgehalten.
BF gibt an: Ich war damals betrunken und es war nicht meine Absicht diese Tat zu begehen. Ich bereue, dass das passiert ist und versichere, dass das in Zukunft nicht mehr vorkommen wird. Alkoholkonsum habe ich auf ein Minimum eingeschränkt. Es wird sicher nicht mehr passieren.
[...]"
Wegen Entscheidungsreife wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.
Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem dort genannten Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitisch-moslemischen Glaubens und ledig. Er stammt aus einem Dorf in der Provinz Panjsher und hat zuletzt mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern bei seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul gelebt.
Der Beschwerdeführer wird in Afghanistan verfolgt, weil sein Vater Anfang 2008 von dessen Cousin infolge Streitigkeiten im Rahmen eines gemeinsamen Smaragdhandels getötet wurde. Der Cousin seines Vaters ist sodann ebenfalls verstorben, worauf sein Onkel väterlicherseits drei Tage danach zur Polizeistation geladen wurde und seither verschollen ist. Der Beschwerdeführer verließ 2012 Afghanistan, nachdem er von den Söhnen des verstorbenen Cousins seines Vaters mehrmals bedroht wurde. 2010/2011 wurde der Beschwerdeführer erstmals vor der Schule (in Panjsher) angegriffen, worauf der Schuldirektor die Polizei verständigte, welche nichts unternommen hat. Ein Jahr später wurde er von mehreren Personen, welche sodann von der Polizei festgenommen wurden, auf dem Schulweg (in Kabul) angegriffen und mit einem Messer verletzt, nachdem er zuvor von diesen bereits bedroht worden war. Der Beschwerdeführer wird an der Stelle seines geflüchteten Onkels väterlicherseits verfolgt, weil die Söhne des verstorbenen Cousins seines Vaters davon ausgehen, dass dieser ihren Vater getötet hat.
Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan besteht auch aktuell die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund durch die Söhne des Cousins seines Vaters im Rahmen der Blutrache verfolgt bzw. getötet wird, zumal die Täter wenige Tage nach ihrer Festnahme gegen Kaution wieder freigelassen wurden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Asylausschließungsgründe sind jedoch nicht zutage getreten.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Blutrache
In seinen im August 2013 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan geht das Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for ACCORD: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Informationen zu Blutrache [a-87... Seite 1 von 5 http://www.ecoi.net/local_link/284805/415382_de.html 27.04.2015 Refugees, UNHCR) unter Berufung auf verschiedene Quellen (unter anderem der weiter unter zitierte Landinfo-Bericht vom November 2011) wie folgt auf Blutfehden in Afghanistan ein:
"Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen.
Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat." (UNHCR, 6. August 2013, S. 79-80)
Das Töten und Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner / ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienangehörigen. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Usbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.
Blutrache ist primär eine paschtunische Tradition und steht in Verbindung mit Ehrvorstellungen. Demnach bedeutet es ein Zeichen von Schwäche, wenn man einen Mord bei den Behörden anzeigt oder Verhandlungen über finanzielle Kompensation führt, da die Familie des Opfers nicht stark genug ist die Ehre zu verteidigen - sprich den Mord zu rächen.
Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führt nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten. Es gibt Fälle, wo die Tötung einer Person nicht unter die Blutrache fällt. So wird bei einem Unfall eine Kompensation verlangt und keine Blutrache notwendig sein. Auch wenn das Opfer in eine entehrende Handlung verstrickt war (z.B. Diebstahl oder Ehebruch) fällt die Tötung nicht unter die Blutrache. Auch Töten im Krieg führt nicht zur Blutrache.
Tötungen stehen oft im Zusammenhang mit bestehenden Konflikten und können dann in Blutrache enden. Die häufigsten Ursachen für Blutrache sind: Land- und Wasser- sowie Familienstreitigkeiten (Heirat / Scheidung, häusliche Gewalt).
Das primäre Ziel der Blutrache ist der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung eines Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit.
(Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pahtunwali) and tradtional conflict resolution, 1.1.2012)
"Nicht nur bei privaten Streitfällen oder Stammesfehden, sondern auch in der politischen Auseinandersetzung ist in Afghanistan neben der Blutrache weiterhin Sippenhaft Gang und Gäbe, das heißt, dass Verwandte und Ehepartner missliebiger Personen für deren angebliche oder reale Verbrechen" zur Verantwortung gezogen werden. Der Gedanke der Sippenhaft schließt im Übrigen auch die nächste Generation ein:
Sollte sich ein politischer Gegner zur Rache an der Familie des Klägers berufen fühlen, so wird er diese Rache auch an der Tochter üben, selbst wenn diese zu der Zeit, als ihr Vater der DVPA angehörte und für den KHAD tätig war, noch ein Kind war." (Danesch, 24. Juli 2004, S.37)
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen
Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass
80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
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Sicherheitsbehörden
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile
Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
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Korruption
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity
Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015)
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Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
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Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
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Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:
siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).
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Meldewesen
Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).
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Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).
Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).
UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)
Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).
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Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
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Behandlung nach Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015).
Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR
in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
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Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
Flüchtlingsminister Balkhi hat öffentlich drei Provinzen namentlich als sicher bezeichnet: Kabul, Bamiyan, Panjshir. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 06.11.2015, S. 19)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
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Entscheidungsgrundlagen:
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Zur Identität und Familiensituation:
Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf sein Vorbringen zur Identität - Name, Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit - während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine widersprüchlichen Angaben/Eingaben getätigt, sodass diesbezüglich im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen von einer ausreichenden Bescheinigung seiner Identität auszugehen ist. Auch die Angaben betreffend den Aufenthalt seiner Familie (Mutter und Brüder, Onkel mütterlicherseits) in Kabul sind nachvollziehbar und daher glaubhaft.
Zum Fluchtvorbringen:
Insbesondere vor dem Hintergrund des Gutachtens, basierend auf einer Vorortrecherche war vom Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers auszugehen. Auch wenn Teile des Vorbringens Wiedersprüche aufwiesen, so kommt dem eingeholten Gutachten durch die Vorortrecherche - im Zusammenhalt mit den oa. Länderfeststellungen - eine derartig hohe inhaltliche Beweiskraft zu, dass dem Asylbegehren im Ergebnis zu entsprechen war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Bestätigung über die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlung - der Beschwerdeführer hatte zu Beginn des Beschwerdeverfahrens in der ersten Verhandlung vorgebracht sich "benebelt" zu fühlen - seine psychische Instabilität, welche das Auftreten von Widersprüchlichkeiten zu erklären vermag, bescheinigte.
Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits straffällig geworden ist, ab. Ein Asylausschließungsgrund konnte aber daraus nicht abgeleitet werden - siehe rechtliche Beurteilung.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den angeführten Materialien von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen. Den Feststellungen wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht entgegengetreten und besteht auch sonst im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit derselben zu zweifeln.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 17.09.2012 gestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Falle des afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Afghanistan (ihm drohende Blutrache als Familienangehöriger eines mutmaßlichen Täters) verlassen hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist und der afghanische Staat auch aktuell nicht effektiv in der Lage bzw. willens ist, ihm ausreichend Schutz davor zu bieten, dies umso mehr, als der Täter nur kurzfristig in Haft war und sich gegen Bürgschaft wieder auf freiem Fuß befindet.
Diese Verfolgung, welche der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters (vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in:
Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430;
14.1. 2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165;
22.8. 2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358;
26.5. 2009, 2007/01/007 [wonach der Täter selbst - hier strafrechtlich Verfolgter - nicht aus Asylgründen verfolgt sein muss]; 15.12.2010, 2007/19/0265; 16.12.2010, 2007/20/1490 [wonach der Ehemann selbst nicht aus Asylgründen verfolgt sein muss]).
Denn der Beschwerdeführer wird nicht deshalb verfolgt, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil sie mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat (vgl. etwa auch BvWG vom 29.01.2016, W199 1426540-1; 17.05.2016, W191 2110785-1)
Es haben auch bereits Verfolgungshandlungen stattgefunden, da der Beschwerdeführer nach wiederholten Drohungen auch bereits mit dem Messer angegriffen und verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer hat daher infolge dieser bereits zum Zeitpunkt seines Verlassens des Herkunftsstaates bestehenden Bedrohungssituation den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen.
Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden: Außerhalb der Provinz Panjsher und Kabul hat der Beschwerdeführer, welcher zwar über eine Schulausbildung verfügt und bereits erwerbstätig war, keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet allerdings bereits strafgerichtlich verurteilt worden, dennoch liegt gegenständlich ein Asylausschließungsgrund nicht vor:
Die Z 3 und 4 des Abs. 1 zu § 6 AsylG 2005 entsprechen dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG 1997. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/10/0288) [RV 952 XXII.GP].
Der Beschwerdeführer hat mit dem von ihm gesetzten strafbaren Verhalten (versuchte absichtliche schwere Körperverletzung) demnach zwar ein Verbrechen, jedoch kein besonders schweres begangen, womit ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht vorliegt.
Abgesehen davon kann hinsichtlich dieser Verurteilung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer für Österreich hinkünftig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Tat, weswegen er verurteilt wurde, aufgrund exzessiven Alkoholkonsums zustande kam und er hat glaubwürdig dargetan, den Alkoholkonsum auf ein Minimum reduziert zu haben.
Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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