BVwG L504 2124622-1

L504 2124622-1Tribunal administratif fédéral23 juin 2016

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung

Texte intégral

BVwG L504 2124622-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2124622.1.00

Spruch

L504 2124622-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RA Mag. Veronika SENGMÜLLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2016, Zl. 1058842400-150347607, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei [bP], ein Staatsangehöriger des Libanon sunnitischen Glaubens und der arabischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 07.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung führte die bP aus, dass sie von Mitgliedern der Hisbollah und der palästinensischen Milizen, die mit diesen zusammenarbeiten würden, mit dem Umbringen bedroht worden sei, falls die bP die Anzeige gegen sie nicht fallen lasse. Die bP sei von ihnen auch einmal beschossen worden.

2. Am 30.11.2015 wurde die bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] niederschriftlich befragt.

Dabei gab sie an, dass sie einen Gemüseladen besitze und am 11.10.2013 einen Streit zwischen mehreren Männern und einem Freund beobachtet habe. Als einer der Männer die Waffe auf ihren Freund gerichtet habe, habe die bP den Vater des Freundes telefonisch verständigt. Einer der Angreifer habe die bP dabei beobachtet und daraufhin versucht, sie mit einem Messer zu attackieren. Die bP habe jedoch fliehen können. Als die bP später in ihr Geschäft zurückgekehrt sei, sei sie von der Polizei zu dem Vorfall befragt worden, habe sich jedoch aus Angst nicht getraut, Anzeige zu erstatten. Am selben Abend seien die Männer dann wieder gekommen und hätten zwei Schüsse auf die bP abgefeuert. Sie hätte es jedoch geschafft, sich zu verstecken. Schließlich habe die bP dann Anzeige erstattet, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Sie habe sich dann nicht mehr zurück ins Geschäft getraut, da die Täter geflohen seien. Diese hätten die bP dann bedroht, dass sie die Anzeige zurücknehmen solle, weshalb sie in ein anderes Dorf geflohen sei und sich dort versteckt habe. Die bP sei jedoch dennoch immer wieder telefonisch bedroht worden, dass sie die Anzeige zurücknehmen solle, sonst werde ihr etwas Schlimmes angetan. Sie habe dann auch erfahren, dass einer der Männer festgenommen worden und dieser sei auch Mitglied der Hisbollah, Abteilung der "Widerstandsbrigarden" sei. Über diesen Vorfall hätten auch zwei Zeitungen berichtet.

Bei einer Rückkehr in den Libanon habe die bP Angst, erschossen oder gefoltert zu werden.

3. Mit Schreiben vom 30.11. bzw. 18.12.2015 sowie vom 24.02.2016 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin der bP jeweils eine Stellungnahme bzw. legte eine Urkunde vor.

4. Mit Bescheid des BFA vom 12.03.2016, Zl. 1058842400-150347607, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Fluchtgründe wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass diese insbesondere in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln glaubhaft seien. Allerdings handle es sich dabei um keine Verfolgung durch staatliche Behörden, oder einen dem Staat zuzurechnenden Organwalter, sondern um einen Übergriff Dritter. Aufgrund der entsprechend geführten Ermittlungen im Libanon bzw. den vorgelegten Beweismitteln sei klar ersichtlich, dass der libanesische Staat durchaus willens gewesen seien, der bP Schutz vor weiteren Übergriffen zu gewähren und die Täter zur Verantwortung zu ziehen. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates könne nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen.

Jedoch sei eine reale Gefahr für die bP als Zivilperson als gegeben anzusehen und bestehe daher zumindest derzeit ein Rückkehrhindernis gem. Art. 3 EMRK und sei der bP daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 01.04.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben, dies wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Ausgeführt wurde, neben der Wiederholung des Fluchtvorbringens der bP, dass die Polizeibehörden, die die bP schützen sollten, dazu offensichtlich und tatsächlich nicht in der Lage seien. Nachweislich sei sie auch nach ihrer Flucht in ein anderes Dorf weiter telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Zudem ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass es sich bei der Hisbollah und ihren Mitgliedern um Verfolger im Sinne der GFK handle ("Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen"). Die Hisbollah sei in der libanesischen politischen Szenerie fest verwurzelt und nutze die Unterstützung, die ihr von der dortigen schiitischen Gemeinschaft gewährt werde, ebenso gründlich aus wie die staatliche Verwaltung in diesem Gebiet. Auch aufgrund der tatsächlichen Stärke der Hisbollah im libanesischen Parlament sei die Hisbollah Teil des Staates Libanon und könne nicht mehr von einem Übergriff von Dritten gesprochen werden. Die Hisbollah sei zwar nicht mit der Republik Libanon gleichzusetzen, sei allerdings ein wichtiger Teil des Staates. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ein Schutz vor der Hisbollah im Libanon nicht möglich sei und auch ein Angriff einer Unterorganisation der Hisbollah eine Verfolgungshandlung im Sinne des Gesetzes darstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der bP:

Die bP ist Staatsangehörige des Libanon, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Ihre Identität steht nicht fest.

Die bP ist geschieden und Vater dreier Kinder, die bei der Exgattin der bP im Libanon leben.

Vor ihrer Ausreise aus dem Libanon betrieb die bP einen Gemüseladen.

1.2. Zu den von der bP behaupteten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr im Libanon landesweit einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der bP vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz

  • Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen

  • Einsicht in die von der bP in Vorlage gebrachten Unterlagen

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der bP:

2.2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums der Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der bP ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. ihren in diesen Punkten glaubhaften Angaben.

2.2.2. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität der bP nicht fest. Soweit sie namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung ihrer Identität, sondern lediglich zur Individualisierung ihrer Person.

2.3. Zum Vorbringen der bP:

2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der bP in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde.

2.3.2. Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat das fluchtauslösende Vorbringen der bP als glaubhaft erachtet, jedoch zugleich ausgeführt, dass diesem keine Asylrelevanz zuzubilligen sei.

In Übereinstimmung mit dem BFA vermag auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben der bP keine aktuelle und individuelle GFK-relevante Verfolgung bzw. Gefährdung zu erkennen.

2.3.3. Soweit die bP nämlich vorbringt, dass sie beobachtet habe, wie einige Männer, von denen einer der Hisbollah zuzurechnen sei, einen Freund attackiert hätten und die bP in weiterer Folge Anzeige gegen diese Männer erstattet habe, da sie auch die bP selbst angegriffen hätten und diese Männer nunmehr die bP bedrohen würden, sie solle die Anzeige zurücknehmen, so stehen diese Geschehnisse in keinem Zusammenhang mit einem in der GFK angeführten Anknüpfungspunkt.

Die bP behauptete mit diesem Vorbringen lediglich eine Verfolgung ihrer Person aufgrund des Umstandes, dass sie "als Zeugin" bzw. später auch Opfer eines körperlichen Angriffs Anzeige erstattet hat und diese nunmehr (unter Drohung durch die vermeintlichen Täter) zurückziehen solle. In diesem Zusammenhang ist es der bP jedoch nicht gelungen, die behauptete Bedrohung ihrer Person mit einem in der GFK angeführten Grund in Verbindung zu bringen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zum Ergebnis kommt, dass die behaupteten Drohungen rein kriminelle Handlungen darstellen, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund stehen. Gegenteiliges wurde von der bP auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet.

In Übereinstimmung mit dem BFA vermag daher auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben der bP keine aktuelle und individuelle asylrelevante Verfolgung erkennen.

2.3.4. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der bP über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Auch mit den Ausführungen in der Beschwerde vermochte es die bP nicht, eine asylrelevante Verfolgung darzulegen.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach es sich bei der Hisbollah und ihren Mitgliedern sehr wohl um Verfolger iSd GFK handle und die Behörden im Libanon nicht in der Lage seien, die bP zu schützen, ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass dies insofern unerheblich für die gegenständliche Entscheidung ist, als, wie bereits ausgeführt, die behaupteten Verfolgungshandlungen jedenfalls nicht konkret in Zusammenhang mit einem der in der GFK aufgezählten Verfolgungsgründen gebracht werden kann.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass die bP tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für die bP aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.

Zu den Ausführungen der bP, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Libanon oder eine mögliche Unfähigkeit des Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das BFA der bP den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Libanon noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Libanon einzugehen ist.

2.3.5. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die bP ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Das BFA hat seinerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die bP keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben, zumal die bP, wie bereits oben dargestellt, lediglich eine Verfolgung aus kriminellen Motiven, die jedoch in keinem konkreten Zusammenhang mit einem in der GFK taxativ aufgezählten Konventionsgründe stehen, behauptet hat.

An dieser Stelle wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen, weiters nur dann asylrelevant sein kann, wenn sie aus den in der GFK genannten Gründen erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (etwa VwGH 07.09.2000, 200/01/0153).

Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die bP eine begründete Furcht vor einer maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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