I401 2108679-1•BVwG I401 2108679-1
I401 2108679-1Tribunal administratif fédéral23 juin 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
I401 2108679-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und Bernhard RALSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, Regionale
Geschäftsstelle, vom XXXX, GZ: XXXX, betreffend "Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG" in nichtöffentlicher
Sitzung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom
XXXX wurde der Antrag der XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) vom 08.04.2015 auf Saisonbewilligung für den potenziellen Dienstnehmer Branislav T. als Saisonarbeitskraft (nicht Stammsaisonier) betreffend dessen mit einem monatlichen Bruttoentgelt in der Höhe von € 1.400,-- entlohnten, 40 Wochenstunden umfassenden Tätigkeit als Hausmeister gemäß § 5 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) "abgelehnt."
Begründend wurde ausgeführt, eine einhellige Zustimmung des zuständigen Regionalbeirats habe nicht erzielt werden können.
2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 30.12.2015 nahm die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
1.1. Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter, zu entscheiden.
1.2. Gemäß § 31 Abs. 1 des VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
1.3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).
1.4. Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens der Beschwerdeführerin ("hiermit ziehen wir die Beschwerde gegen den
Bescheid vom 26.05.2015 ... bezüglich der Arbeitsbewilligung [des
Dienstnehmers] zurück") ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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