G309 2123059-1•BVwG G309 2123059-1
G309 2123059-1Tribunal administratif fédéral23 juin 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G309 2123059-1/5E
Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Passnummer: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 02.11.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses, sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer Behinderung".
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 20.01.2016, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen schweren Grades Beurteilt werden das Ausmaß der Wirbelsäulenverkrümmung mit ausgeprägten funktionellen Beeinträchtigungen, sowie die hochgradige Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule.
50
2
Schulter - Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig Beurteilt wird die ausgeprägte Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes mit der Unmöglichkeit Überkopfbewegungen auszuführen, bzw. schwere Tätigkeiten auszuführen.
40
3
Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenksinstabilität muskulär kompensiert Einstufung entsprechend des klinischen Untersuchungsergebnisses, einseitig vorliegend
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Gesundheitsschädigung (GS) ist mit laufender Nummer 1 gekennzeichnet. Der Veränderung 2. kommt infolge negativer wechselseitiger Beeinflussung eine steigende Wirkung um eine Stufe zu. Die Veränderung 3 ist zu geringfügig um hier steigernd wirken.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Der Antragsteller ist durchaus in der Lage Wegstrecken von 300-400 m am Stück ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Die Bewältigung von 2-3 Stufen in beide Richtungen stellt ebenso wenig eine Gefährdung der Gesundheit des Antragstellers dar, wie der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblicherweise herrschenden Bedingungen.
Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein.
3. Mit Mitteilung vom 03.02.2016 wurde dem BF der beantragte Behindertenpass übermittelt. Mit Bescheid vom 03.02.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten.
4. Dagegen brachte die BF, vertreten durch XXXX, fristgerecht eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass er an einer stark ausgeprägten Wirbelsäulenverkrümmung, sowie einer hochgradigen Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule leide. Auch liege eine erhebliche Funktions- bzw. Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks vor. Längeres Stehen, Gehen, oder aber auch beharrliches Sitzen in unveränderter Position, würden starke Schmerzen im Bereich des Rückens, Nackens und der Schulter, hervorrufen. Aus all diesen Gründen könne ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden.
5. Am 31.05.2016 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, vertreten durch XXXX für die XXXX, sowie der dem Verfahren hinzugezogene Amtssachverständige XXXX (SV), Arzt für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zusammengefasst vorgebracht wie folgt:
Der VR stellt fest, dass der BF im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde von XXXX, Facharzt für Orthopädie am 20.01.2016 begutachtet wurde, und diesbezüglich ein schriftliches Gutachten vorliegt (AS 9ff). Hiebei wurde insbesonders zur Pos.Nr.: 02.01.03, eine schwere Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von 50 vH. festgestellt. Weiters findet sich zu Pos.Nr.: 02.06.05, eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes, mit der Unmöglichkeit Überkopfbewegungen auszuführen (Gdb: 40 %). Auch findet sich eine Kniegelenksinstabilität muskulär stabilisiert.
Der VR stellt fest, dass laut oben angeführten Gutachten der rechte Arm nicht Überkopf bewegt werden kann.
BF: Ich kann den rechten Arm maximal in Schulterhöhe heben.
VR an BF: Inwieweit können sie den linken Arm bewegen?
BF: Der linke Arm ist überhaupt nicht eingeschränkt und normal beweglich.
BF: Ich habe in meinem PKW über anraten eines Orthopäden einen speziellen Sitz, der im Bereich der Rücken- Brust- und Lendenwirbelsäule verstellbar ist.
VR: Wie ist es, wenn Sie in einem normalen Sitz sitzen?
BF: Wenn ich zB den Sitz eines öffentlichen Verkehrsmittels benutze, kommt es aufgrund der Vibrationen dieses Verkehrsmittels nach ca. 5 Minuten zu Schmerzen in der Wirbelsäule, die immer stärker werden. In weiterer Folge verspannt sich der "Rippenbogen", und fällt es mir dann auch schwer zu atmen. Es verhält sich eigentlich dann wie eine Rippenprellung, und kommt es zum Stechen beim tieferen Einatmen.
VR an SV: Ist das nachvollziehbar?
SV: Das ist für mich durchaus nachvollziehbar. Es handelt sich um eine durch Verspannung der Tiefenrückenmuskulatur ausgelösten Blockade der Wirbelrippengelenke, welche in erster Linie manualtherapeutisch (Einrenken) zu behandeln ist. Dieser Schmerz kann so stark werden, dass er durchaus auch in entsprechender Lokalisation als Herzinfarkt gedeutet werden kann. Die Symptomatik mit der vom BF geschilderten Atemproblematik ist ebenfalls nachvollziehbar.
Die RV übergibt einen Befund des XXXX, FA für Orthopädie, welcher kopiert und zum Akt genommen wird.
SV: Dieser Befund beschreibt die zuvor erörterte Gesundheitsschädigung.
VR an SV: Wie ist die vorliegende Wirbelsäulenverkrümmung einzuschätzen?
SV: Es handelt sich hier um eine deutliche Funktionsminderung entsprechend der idiopatischen Skoliose, gleichbedeutend mit einem Bandscheibenvorfall mit radiologisch und kinisch korrelierenden motorischen Ausfällen, klassische Indikation für neurochirurigsche Eingriffe.
VR an SV: Ist es nachvollziehbar, dass das Sitzen in dem speziellen Autositz besser verträglich ist als das Sitzen in den Sitzgelegenheiten der Öffentlichen Verkehrsmittel?
SV: Das ist durchaus nachvollziehbar. Ein unelastischer nichtverstellbarer Sitz, wie er in einem öffentlichen Verkehrsmittel üblich ist, führt eher zu dieser Schmerzsymptomatik als ein speziell verstellbarer Sitz.
VR: Wie lange können Sie stehen? Ist das Gehen besser als das Stehen?
BF: Mit einer leichten vorderen Ausladung, zB Zwiebel schneiden, ist mir das Stehen ohne Schmerzen maximal eine Minute möglich. Vereinfach gesagt, ist alles Statische schlecht, und es besser, wenn ich mich leicht bewegen kann bzw. ich jederzeit eine Reise unterbrechen kann. Eine Autofahrt ist mir dadurch ca. 25 Minuten möglich, was mir in einem Zug sitzend unmöglich ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses und leidet an einer Wirbelsäulenfunktionseinschränkung schweren Grades, mit einer deutlichen Funktionsminderung entsprechend der idiopatischen Skoliose, gleichbedeutend mit einem Bandscheibenvorfall mit radiologisch und kinisch korrelierenden motorischen Ausfällen.
Bei Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Bedingungen, und nicht in einem speziellen Sitz, der im Bereich der Rücken-, Brust-, und Lendenwirbelsäule verstellbar ist, kommt es nach wenigen Minuten zu Schmerzen in der Wirbelsäule, die immer stärker werden. Diese durch die Verspannung der Tiefenrückenmuskulatur ausgelöste Blockade der Wirbelrippengelenke, führt in weiterer Folge zu einer Erschwernis beim Atmen.
Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegt vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die obig angeführten Feststellungen, sind das Ergebnis der abgeführten mündlichen Verhandlung, und beruhen einerseits auf das glaubwürdige Vorbringen des BF, sowie andererseits auf den Ausführungen des der Verhandlung hinzugezogenen Amtssachverständigen
XXXX.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen.
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass beim BF keiner der in § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, demonstrativ angeführte Gründe zutrifft, ergibt sich aber durch die Wortfolge "... insbesondere dann nicht zumutbar ...", dass es eben auch neben den demonstrativ angeführten Krankheitsbildern, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, auch andere Krankheitsbilder geben kann, die ebenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und der Beschwerde stattzugeben.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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