W216 2128435-1•BVwG W216 2128435-1
W216 2128435-1Tribunal administratif fédéral22 juin 2016
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung,<br/>Notstandshilfe
W216 2128435-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR:
XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christoff Beck, Wiesingerstraße 8/12, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 28.04.2016, GZ XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 14.03.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m. § 10 AlVG im Zeitraum 03.03.2016 bis 27.04.2016 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde - nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem am 27.01.2016 schriftlich vereinbarten Auftrag, bis zum 03.03.2016 Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen bestellten Sachwalter mit Schriftsatz vom 14.04.2016, beim AMS am 15.04.2016 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt: " [...] Entgegen der Bescheidbegründung ist dem AMS-Akt zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2016 an der zugewiesenen Arbeitsstelle (...) pünktlich eingefunden und diesen (Vorstellungs- und Probe)Arbeitstag ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Allein aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid als unbegründet und unrichtig aufzugeben, auch für den darin festgesetzten Zeitraum der Bezug von Notstandshilfe zu gewähren. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Arbeitstages in wiederholten Telefonanrufen bei dem Leiter des gegenständlichen Unternehmens bzw. dessen Geschäftsstelle vehement Beschwerde führte über angebliche ungerechtfertigte Behandlung seiner Person, dahin, dass er entgegen Zusage die Arbeitsstelle nicht erhalten habe! Nach von mir als Sachwalter und auch vom von mir eingesetzten Sozialarbeiter erfolgten Rückfragen beim Beschwerdeführer war er irrig der Ansicht gewesen, da der erste Arbeitstag positiv verlaufen ist, würde er sofort weitermachen können. Der Mann verstand nicht, dass erst in Folge entschieden wird. Er verstand nicht, dass der gegenständliche Arbeitsplatz nur befristet vergeben wird. Der Mann versteht vieles von dem nicht, was Mitarbeiter von AMS, Gerichten, Behörden und Unternehmen verstehen und als 'normal' ansehen - der Mann ist krank!!!! Das AMS erkennt leider fortgesetzte relevante, Gerichts gutachterlich festgestellte psychische Erkrankung des Leistungswerbers. Deswegen ist vom Gericht seine Rechts- und Geschäftsfähigkeit relevant eingeschränkt worden, deshalb steht der unter Sachwalterschaft. Seit meiner rechtskräftigen Bestellung zum Sachwalter mit Gerichtsurkunde vom 21.02.2016 hat der Beschwerdeführer (...) Daher in Begleitung des von mir beauftragten Sozialarbeiters bereits zweimal die AMS-Gesundheitsstraße (...) durchlaufen. Allein wäre er dort vermutlich nicht hingefahren. Diese Form der Feststellung der Arbeitsfähigkeit ist beim Beschwerdeführer aber völlig unzulänglich, da es seine gutachterlich-ärztlich im Gerichtsverfahren festgestellten relevanten Defizite nicht gehörig berücksichtigt. (...) Aufgrund dieser Defizite ist das dem Beschwerdeführer angekreidete Fehlverhalten nicht vorwerfbar. Dies gilt auch für seine Pflicht zur Errichtung und Abfertigung von Bewerbungsschreiben u. ä.. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer von der Notstandshilfe abhängig. Er kann ohne diese seine sehr bescheidenen Haushaltskosten nicht bestellen. Der Mann hat keinerlei finanzielle Reserven, bleibt daher auch die Wohnungskosten schuldig. Bei Beginn der Auszahlung bleiben aufgrund des geringen Auszahlungsbetrages im Verhältnis zu den laufenden Kosten keine Reserven, sodass die im Zeitraum der Auszahlungssperre entstandenen Verbindlichkeiten auch nicht bezahlt werden können. Aus den angeführten Gründen der mangelnden Vorwerfbarkeit des dem Bescheid zu Grunde gelegten vermeintlichen Fehlverhaltens oder Untätigkeit des Beschwerdeführers, aber auch aus dem Grund der unrichtig als aufrecht bestehend festgestellten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeht der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Auszahlung der Notstandshilfe auch im Zeitraum 03.03.2016 - 27.04.2016."
3. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 14.04.2016 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 14.04.2016 ausgeschlossen werde. Begründend wurde - nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen - in rechtlicher Hinsicht ausgeführt:
" [...] Die individuelle Interessensabwägung ergab, dass die zwingenden Interessen des Arbeitsmarktservice aufgrund der Tatsache, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorliegt, überwiegen. Die Gefahr der Uneinbringlichkeit ist ebenso gegeben. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher auszuschließen. [...]"
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen bestellten Sachwalter mit Schriftsatz vom 27.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016 zu beheben. Begründend wurde ausgeführt:
"Als Sachwalter halte ich fest: das AMS Mödling fordert in seiner Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer zur Wahrnehmung seiner Pflichten, nämlich Erstellung von Bewerbungsunterlagen, die Unterstützung eines Sachwalters benötigt, um im Bezug zu bleiben, fordert aber noch immer von selbiger Person am Arbeitsleben teilzunehmen. Soll ihn der Sachwalter demnach im Arbeitsalltag unterstützen? Selbstverständlich ist es nicht Aufgabe des Sachwalters, auch noch Bewerbungsschreiben für einen Betroffenen mit der auch dem AMS hinlänglich bekannten Indikation auszufertigen. Womöglich erhält dann ein Arbeitgeber über die Talente und Fähigkeiten einen unrichtigen Eindruck. Seit 2006 ist Herr (...) in AMS-Bezug, erst seit 2014 bin ich zum Sachwalter bestellt. Dass das keine leichte Aufgabe ist (...) ist hinlänglich bekannt. Ebenso, wie ich hoffen darf, meines Sozialarbeiters und meine persönlichen Bemühungen um den Antragsteller. Es ist das Arbeitsamt, dass fortgesetzt die Arbeitsfähigkeit des Herrn (...) behauptet. Und wir haben ihn unter anderem bereits zur Gesundheitsstraße begleitet (...) Der Betroffene hat keine Mittel außer dem gegenständlichen Bezug, seinen sehr bescheidenen Alltag zu bestreiten. Es ist daher auch ohne Belang, ob er in einer Eigentumswohnung lebt, da deren Verlust (mangels Finanzierbarkeit) zur Obdachlosigkeit führt. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar (...), warum am Betroffenen, hier Antragsteller; ein derartiges Exempel statuiert wird. (...)"
5. Die gegenständliche Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Arbeitsmarktservice von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absehe, am 16.06.2016 ho. einlangend, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zu Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschlusses erlassen darf. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die gegenständliche Beschwerde wurde gegen einen Bescheid, mit dem der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gesondert ausgesprochen wurde, eingebracht.
Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).
Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).
"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
1.2. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl., siehe auch Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird. Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beschwerde lässt ein substantiiertes Vorbringen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vollkommen vermissen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils allerdings eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen jedoch in keiner Weise nachgekommen. In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die ihm in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Antrag auf aufschiebende Wirkung hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Vorliegend führt der Beschwerdeführer nicht ausreichend aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können.
§ 13 Abs. 5 VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben. Es ist ohnehin eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Gemäß § 14 VwGVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG mitzuteilen, dass sie von der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen und und erfolgte die Aktenvorlage unter der Mitteilung des AMS, dass dieses ein Beschwerdevorprüfungsverfahren durchführen wird, alleine aus dem Grund, damit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Dem AMS steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und in dieser - gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VwGH 17.02.2015, 2013/08/0284 ua).
Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erkennen kann, war die Beschwerde abzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
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