W209 2107283-2•BVwG W209 2107283-2
W209 2107283-2Tribunal administratif fédéral22 juin 2016
Notstandshilfe, Rückforderung
W209 2107283-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, betreffend Spruchpunkt A) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 24.04.2015 betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.01.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 18.12.2014 bis 11.02.2015 gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und keine Nachsicht erteilt werden habe können.
2. Am 15.01.2015 brachte die Beschwerdeführerin dagegen binnen offener Frist Beschwerde ein.
3. Mit Schreiben vom 03.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin davon verständigt, dass infolge der Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. In der Folge wurde ihr für den Zeitraum von 18.12.2014 bis 11.2.2015 Notstandshilfe angewiesen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2015 bestätigte die belangte Behörde den Anspruchsverlust.
5. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin (nach mehrmaligen missglückten Zustellversuchen) am 28.04.2015 rechtzeitig einen Vorlageantrag ein. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten am 13.05.2015 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Diese Beschwerde wurde am selben Tag unter der Verfahrenszahl W198 2107221-1 bei der Gerichtsabteilung W198 anhängig.
6. Mit dem nun vorliegend angefochtenen Bescheid vom 24.04.2015 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der im Zeitraum 18.12.2014 bis 11.02.2015 unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 1.982,96. Begründend führte sie - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2015, mit welcher ihre Beschwerde vom 15.01.2015 gegen den Bescheid vom 07.01.2015 abgewiesen wurde, zum Rückersatz des oben angeführten Betrages verpflichtet worden sei.
Im Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.
7. Mit Schreiben vom 04.05.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 24.04.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) richte, da die Begründung zu diesem Punkt unrichtig sei. Der belangten Behörde sei bekannt, dass sie gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt habe, weswegen die Beschwerdevorentscheidung - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
8. Am 15.05.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe, weil gegen Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides keine Beschwerde erhoben worden sei, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am selben Tag der ho. Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.
9. Mit Beschluss vom 26.05.2015, W209 2107283-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung statt und hob Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides auf.
10. Mit Beschluss vom selben Tag, W209 2107283-2/2Z, wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt A) gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den der Rückforderung zugrunde liegenden Anspruchsverlust unterbrochen. Die gegenständliche Beschwerde richte sich zwar ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides. Ihr sei jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aber auch die zu Unrecht erfolgte Rückforderung in Ermangelung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruchsverlust rügt, weswegen die vorliegende Beschwerde auch als Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides zu werten sei.
11. Mit Erkenntnis vom 25.01.2016, W198 20107221-1/5E, wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestätigt. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde am 13.05.2016 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall (zeitraumbezogen) anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7) [...]"
§ 38 AlVG in der Stammfassung:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beschwerdeführerin führte in der Begründung ihrer Beschwerde zwar ausdrücklich an, dass sich die Beschwerde nur gegen Spruchpunkt
B) richte. Der Beschwerde ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch die zu Unrecht erfolgte Rückforderung rügt, weswegen die vorliegende Beschwerde auch als Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides zu werten ist.
Allerdings erweist sich die Beschwerde gegen die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung, wonach über den der Rückforderung zugrundeliegenden Anspruchsverlust noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, als nicht berechtigt, da nunmehr eine rechtskräftige Entscheidung über den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vorliegt.
Die Beschwerde gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2015, W198 20107221-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführer am 13.05.2016 nachweisbar zugestellt.
Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, in dem der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Ausspruch des Anspruchsverlustes stattgegeben und somit "aufschiebende Wirkung zuerkannt" wurde.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung erachtete der erkennende Senat nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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