W203 2107597-1•BVwG W203 2107597-1
W203 2107597-1Tribunal administratif fédéral22 juin 2016
Aufhebungsantrag, kommissionelle Prüfung, negative Beurteilung
W203 2107597-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Universität Salzburg vom 20.01.2015, Zl. S16.028/1-2014-N, mit dem der Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Prüfung "VO: Sozialwissenschaftliche Methodologie" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 79 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) trat am 22.10.2014 in Form einer mündlichen kommissionellen Prüfung zur letzten Wiederholung der Prüfung über die Lehrveranstaltung "VO:
Sozialwissenschaftliche Methodologie" seines an der Universität Salzburg betriebenen Bachelorstudiums Pädagogik an. Die Prüfung wurde vom Prüfungssenat, dem XXXX als Vorsitzender sowie XXXX (im Folgenden: Erstprüfer) und XXXX (im Folgenden: Zweitprüfer) als weitere Prüfer angehörten, mit "Nicht genügend" beurteilt.
2. Am 24.10.2014 beantragte der BF, die Prüfung "wegen formeller bzw. materieller Formfehler" aufzuheben. Begründend führte der BF aus, er habe zwischen 25 und 35 Prüfungsfragen gestellt bekommen, wobei ihm nur 10 bis 15 Minuten Vorbereitungszeit eingeräumt worden seien, und sei "wahllos innerhalb der viel zu vielen Prüfungsfragen" geprüft worden. Der Erstprüfer sei befangen gewesen, wobei sich die Befangenheit aus einem sehr hart formulierten, an den BF gerichteten Brief erkennen lasse.
3. Am 29.10.2014 ergänzte der BF seine Anfechtung dahingehend, dass er vom Erstprüfer am 22.04.2013 vor der gesamten Klasse gemobbt worden sei. Der Erstprüfer habe ihn in einer Lehrveranstaltung mit "Du" angesprochen, weswegen er bei der der nächsten Frage diesen ebenfalls geduzt habe. Daraufhin sei er vom Erstprüfer sehr ungehalten zurechtgewiesen worden. Außerdem ergebe sich aus der Prüfungsordnung, dass dem Prüfungskandidaten mindestens 4 voneinander unabhängige Fragen zu stellen seien. Die hohe Anzahl an Fragen, die dem BF gestellt worden wären, sei demnach nicht zulässig.
4. Am 28.11.2014 gab der Vorsitzende des Prüfungssenates eine Stellungnahme zur Prüfungsanfechtung des BF ab.
Zum Anfechtungsgrund "hohe Anzahl an Prüfungsfragen" führte er aus, dass dem BF insgesamt 42 Prüfungsfragen schriftlich vorgelegt worden wären. Es habe sich dabei um Fragen gehandelt, wie sie im Fach "Sozialwissenschaftliche Methodologie" bereits öfter zur Prüfung herangezogen worden und tatsächlich dem BF auch schon im Rahmen seiner bisherigen Prüfungsantritte gestellt worden wären. Die Fragen seien insgesamt vier Themenblöcken (A-D) mit jeweils aufsteigender Komplexität zugeordnet gewesen. Der BF habe aber selbst von den acht einfachen Fragen aus Themenblock A trotz Hilfestellung nur zwei korrekt beantworten können. Bei den einfachen Definitionen aus Themenblock B habe er von neuen Fragen nur eine korrekt beantwortet. Von den drei weiteren Fragen aus den Themenblöcken C und D habe er auch nur eine vollständig und eine weiter zumindest ansatzweise beantworten können. In Summe habe der BF somit von den insgesamt 20 gestellten Fragen nur 4 bis 5 korrekt beantworten können, woraus sich ergebe, dass die Prüfung konsensuell mit "Nicht genügend" beurteilt worden wäre.
Das Vorbringen des BF, die Fragen wären "wahllos" gestellt worden, entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr wären die Fragen gezielt und mit der Absicht gestellt worden, dem Prüfungskandidaten entgegen zu kommen.
Zum Anfechtungsgrund "Befangenheit des Erstprüfers" könne der Vorsitzende des Prüfungssenates nicht Stellung nehmen, da der diesbezüglich herangezogene Vorfall bereits eineinhalb Jahre zurückliege und er außerdem dabei nicht anwesend gewesen sei. Insgesamt könne aber weder aus der Zusammenstellung der Prüfungsfragen noch aus der ruhigen, sachlichen und höflichen Prüfungsführung eine Befangenheit des Erstprüfers erkannt werden. Auch während der Zeit der Notenberatung habe der Erstprüfer durchgängig sachlich agiert und rein inhaltlich argumentiert.
Der Stellungnahme wurde eine "Begründung der negativen Beurteilung der kommissionellen Prüfung" des BF vom 22.10.2014 beigelegt, aus der eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten und eine Dauer der Prüfung von 60 Minuten hervorgehen. Weiters gehen aus der Beilage die konkret gestellten Prüfungsfragen sowie der jeweilige Beantwortungsgrad der Fragen hervor.
Die Stellungnahme des Vorsitzenden des Prüfungssenates wurde dem BF am 10.12.2014 im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt mit der Möglichkeit, seinerseits bis längstens 06.01.2015 eine Stellungnahme dazu abzugeben.
5. Am 22.12.2014 gab der BF seinerseits eine als "Nachtrag zu den Einwendungen" bezeichnete Stellungnahme zur Stellungnahme des Vorsitzenden des Prüfungssenates vom 28.11.2014 ab. Darin bestätigte er, dass die Prüfung ruhig abgelaufen sei, was aber nichts daran ändere, dass der Erstprüfer befangen gewesen wäre. Neben dem bereits geschilderten Vorfall mit dem "Du-Wort" habe es im März 2011 einen weiteren Vorfall gegeben, als der BF im Hörsaal eine Frage sehr höflich gestellt habe, die vom Erstprüfer aber mit den Worten "Wollen Sie hier wirklich etwas lernen?" beantwortet worden wäre. Daran könne man die Aversion des Erstprüfers gegen den BF erkennen. Er habe außerdem mehr als die in der Stellungnahme des Senatsvorsitzenden genannten Fragen korrekt beantworten können, weswegen die Prüfung mindestens mit "Genügend", wenn nicht mit "Befriedigend" zu beurteilen gewesen wäre. Er beantrage weiters, dass die zweite Wiederholungsklausur, bei der er seiner Ansicht nach ebenfalls mindestens mit "Genügend" zu beurteilen gewesen wäre, zur neuerlichen Prüfungsbeurteilung vorgelegt werde.
6. Am 12.01.2015 verlangte der BF die Vorlage seiner Aufzeichnungen, die er während der Vorbereitung auf die Prüfung angefertigt habe, und wiederholte ansonsten im Wesentlichen sein Vorbringen vom 22.12.2014.
7. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre der Universität Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.01.2015, Zl. S16.028/1-2014-N wurde der Antrag des BF auf Aufhebung der negativ beurteilten Prüfung "VO: Sozialwissenschaftliche Methodologie" abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass im verfahrensgegenständlichen Fall kein schwerwiegender Mangel bei der Durchführung der Prüfung erkennbar wäre. Der Prüfungssenat sei zum Schluss gekommen, dass der BF wesentliche Grundbegriffe der Sozialwissenschaftlichen Methodologie nicht kenne bzw. nicht in der Lage sei, diese sachadäquat zu beantworten. Bei dem Schluss handle es sich um ein fachliches Gutachten von drei Universitätslehrern, das schlüssig und begründet sei, sodass keine Veranlassung bestehe, daran zu zweifeln. Auch eine etwaige Befangenheit des Erstprüfers wäre nicht erkennbar - weder ergebe sich eine solche aus einem 18 Monate zurückliegenden Wortwechsel noch aus der vom BF vorgelegten E-Mail-Korrespondenz. Vom BF wäre auch nicht dargelegt worden, in welcher Form die behauptete Befangenheit während der Prüfung zu Tage getreten wäre. Die Vorlage von 42 Prüfungsfragen stelle ebenfalls keinen schweren Mangel dar. Die neuerliche Beurteilung einer früheren Prüfung sei ebenso wenig Gegenstand des Verfahrens wie die vom BF im Rahmen der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen.
8. Am 07.02.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2015 und begründete diese zusammengefasst wie folgt:
Alle drei Prüfer wären befangen gewesen und die Beurteilung bereits vor Durchführung der Prüfung festgestanden. Der BF sei auch von allen drei Prüfern gemobbt worden. Als Beweis für die Befangenheit der bzw. das Mobbing durch die drei Prüfer führte der BF eine der Beschwerde beigelegte Strafanzeige an und verwies auf angebliche Videoaufzeichnungen, auf denen diverse Vorfälle aus dem Zeitraum 2012 bis 2015 zu sehen wären, die die Vorwürfe des BF gegenüber den Mitgliedern des Prüfungssenates belegen würden. Der BF wiederholte auch sein Vorbringen, dass er tatsächlich mehr Fragen korrekt beantwortet habe, als aus der Stellungnahme des Vorsitzenden des Prüfungssenates hervorgehe.
Der BF wiederholte außerdem seinen Antrag auf Neubeurteilung der zweiten Prüfungswiederholung.
9. Gemäß einem undatierten Gutachten des Senates der Universität Salzburg wäre die Beschwerde in weiten Teilen unplausibel, unklar, nicht nachvollziehbar und jedenfalls nicht geeignet, einen Prüfungsmangel im Sinne des § 79 UG glaubhaft zu machen.
10. Die belangte Behörde hat ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt einlangend am 26.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am 22.10.2014 zur kommissionellen mündlichen Prüfung "VO: Sozialwissenschaftliche Methodologie" angetreten. Der Prüfungssenat bestand aus XXXX als Vorsitzendem sowie XXXX und XXXX als weiteren Prüfern. Die Prüfung wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.
Über die Durchführung der kommissionellen Prüfung liegt ein von allen Senatsmitgliedern unterfertigtes Prüfungsprotokoll samt Beiblatt und Begründung vor, aus dem Prüfungsgegenstand, Prüfungsort, Prüfungszeit, Zusammensetzung des Prüfungssenates, Prüfungsfragen, Beurteilung der Prüfung sowie die Gründe für die Beurteilung hervorgehen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem vorliegenden Prüfungsprotokoll sowie der Stellungnahme des Vorsitzenden des Prüfungssenates, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig und in den wesentlichen Belangen unstrittig und gilt deshalb als erwiesen. Soweit sich die Beschwerde darauf bezieht, dass der BF tatsächlich mehr als die vom Prüfungssenat zugestandenen Fragen korrekt beantwortet hätte, ist darauf zu verweisen, dass für das erkennende Gericht auf Grund der plausiblen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Stellungnahme des Vorsitzenden des Prüfungssenates, der ausführlichen und detaillierten Begründung der negativen Beurteilung sowie des Umstandes, dass die Beurteilung einstimmig erfolgte, kein Zweifel daran besteht, dass die vom BF bei der verfahrensgegenständlichen Prüfung erbrachte Leistung mit "Nicht genügend" zu beurteilen war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten:
"Wiederholung von Prüfungen
§ 77.
[....]
(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an derselben Universität anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind.
(3) Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
[....]
Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
[....]
(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
[....]"
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG ist eine Prüfung nur dann aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Diese Bestimmung ist § 60 Abs. 1 Universitätsstudiengesetz - UniStG nachgebildet (vgl. RV 1134 BlgNR XXI. GP, 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR XX. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken solle und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig. Wie auch in der Lehre vertreten wird (vgl. Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser [Hrsg.], Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 1999, 66 [80 ff]), bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG (in der Fassung bis 31.12.2013) der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN; 31.03.2009, 2007/10/0187). Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). (BVwG 11.01.2016, W129 2101168-1).
Der BF begründet seine Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Mitglieder des Prüfungssenates befangen gewesen wären, dass zu viele Prüfungsfragen gestellt worden wären und dass seiner Ansicht nach die Prüfung auf Grund der Anzahl der korrekt beantworteten Fragen zumindest mit "Genügend" zu beurteilen gewesen wäre.
Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf Befangenheit von Mitgliedern des Prüfungssenates bezieht, ist Folgendes festzuhalten:
Der BF hat nicht substantiiert dargelegt, woraus sich die vorgebrachte Befangenheit ergeben sollte. Insbesondere sind etwaige, bereits mehrere Monate oder Jahre zurückliegende Aussagen eines der Prüfer als Nachweis für eine Befangenheit im Sinne einer Voreingenommenheit gegenüber dem BF nicht geeignet. Aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine etwaige nachteilige Behandlung des BF während der Prüfung durch die Mitglieder des Prüfungssenates. Der Umstand, dass sämtliche Mitglieder des Prüfungssenates mit ihrer Unterschrift die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung bestätigten und dass auch der BF selbst nicht bestreitet, dass die Prüfung "ruhig abgelaufen" wäre, lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass die Durchführung der Prüfung wegen der Befangenheit bzw. der Voreingenommenheit von Mitgliedern des Prüfungssenates zum Nachteil des BF beeinträchtigt gewesen wäre. Aber selbst dann, wenn die vorgebrachten Vorfälle in der Vergangenheit tatsächlich stattgefunden hätten und sich daraus eine Befangenheit der Prüfer gegenüber dem BF ableiten ließe, wäre festzuhalten, dass unter dem Blickwinkel einer allfälligen Voreingenommenheit eines beurteilenden Prüfers nur ein solches Verhalten dem Prüfungskandidaten gegenüber als rechtserheblich zu werten wäre, das jener im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen gegenüber dem BF in Zweifel zu stellen (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 06.05.1996, 95/10/0086 und 27.06.1988, 88/10/0062). Aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen lässt sich ein derartiges, von einem der Prüfer während der verfahrensgegenständlichen Prüfung gesetztes Verhalten aber nicht entnehmen.
Dem Vorbringen des BF, es wären zu viele Prüfungsfragen gestellt worden, ist entgegenzuhalten, dass in den fachinternen Richtlinien für kommissionelle Wiederholungsprüfungen an der Universität Salzburg zwar ein Mindestmaß an zu stellenden Fragen festgelegt ist, nicht aber eine diesbezügliche Höchstgrenze. Schon allein aus diesem Grund kann keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass dem BF insgesamt 42 Fragen vorgelegt wurden. Mit der Festlegung einer Mindestanzahl an inhaltlich voneinander unabhängigen Fragen soll sichergestellt werden, dass nicht nur einzelne Teilinhalte Gegenstand der Prüfung sind, sondern der in der Lehrveranstaltung vermittelte Lehrstoff möglichst umfassend geprüft wird. Aus dem Prüfungsprotokoll und aus der Stellungnahme des Vorsitzenden des Prüfungssenates ist klar ersichtlich, dass mit den gestellten Fragen, die sich zusammengefasst vier Themenblöcken zuordnen lassen, ein breites Spektrum des vermittelten Lehrstoffes abgedeckt worden ist. Der Umstand, dass die gestellten Fragen bereits bei früheren Klausuren verwendet worden sind und somit auch dem BF bereits vertraut sein mussten, lässt auch nicht darauf schließen, dass die Fragen inhaltlich zu komplex gewesen wären. Somit waren weder die Anzahl noch der Schwierigkeitsgrad der gestellten Fragen geeignet, die Durchführung der Prüfung als mangelhaft erscheinen zu lassen. Vom BF wurde im Verfahren auch nicht dargelegt, inwiefern eine geringere Anzahl an gestellten Prüfungsfragen Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis gehabt haben könnte.
Auch das Vorbringen des BF, dass seiner Ansicht nach die verfahrensgegenständliche Prüfung mindestens mit "Genügend" zu beurteilen gewesen wäre, geht schon insofern ins Leere, als § 79 Abs. 1 erster Satz UG normiert, dass Berufungen gegen Beurteilungen nicht zulässig sind. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das rechtsstaatliche Gebot des Rechtsschutzes (vgl. etwa Berka, Reform des Studienrechts [1994] 52ff; vgl. zum UniStG ErlRV 588 BlgNR 20. GP 92f) Regelungen über den Rechtsschutz getroffen: vgl. § 74 UG (Nichtigerklärung); § 77 UG (Wiederholbarkeit von Prüfungen); § 79 UG (Rechtsschutz). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einer gewissen Bestandskraft von Prüfungsentscheidungen ausgegangen ist (so auch VwSlg 14.921 A) (Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002, 2. Auflage, I.2. zu § 79 [S. 320]). Anfechtungsgegenstand kann demnach nicht die Beurteilung der Prüfung, sondern nur deren schwer mangelhafte Durchführung sein.
Somit stellen die einzelnen in der Beschwerde vorgebrachten Mängel weder für sich alleine betrachtet noch in ihrer Gesamtheit einen schweren Durchführungsmangel im Sinne des § 79 Abs. 1 UG 2002 dar, der im Rahmen einer "Exzesskontrolle" zur Aufhebung der angefochtenen Prüfung führen könnte.
3.2.2. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil dieser nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erschien die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung somit nicht erforderlich.
Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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