BVwG W154 2016390-1

W154 2016390-1Tribunal administratif fédéral22 juin 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Diskriminierung, ethnische<br/>Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W154 2016390-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2016390.1.00

Spruch

W154 2016390-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2014, Zl. 1028200610/14871524/RDNÖ, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 20.11.2015 und am 09.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (Zl. 2016385) stellten am 11.08.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen. Dabei führte er befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass das Problem seiner Flucht die Religion als Sikh gewesen sei. Ein Jahr vor seiner Flucht habe er ein Haus für viel Geld verkauft, daraufhin seien die Mujaheddin zu ihm gekommen und hätten viel Geld von ihm verlangt. Er habe dies verweigert, worauf hin sein Vater von jenen Personen getötet worden sei. Auch er sei mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten auch verlangt, dass seine Familie zum Islam konvertieren müsse.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab im Wesentlichen an, aus Jalalabad zu stammen und der Religionsgemeinschaft der Sikhs anzugehören. Der Beschwerdeführer wiederholte die bereits in der Ersteinvernahme angeführten Fluchtgründe und führte diese näher aus.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2014, Zl. 1028200610/14871524/RDNÖ, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.)

Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Am 20.11.2015 und am 09.05.2016 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan öffentliche mündliche Verhandlungen statt, an denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seiner Heimatregion, zu seinen Lebensumständen in seinem Heimatland und zu seinen Fluchtgründen näher befragt.

In der Folge erstattete der Sachverständige ein Gutachten zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Darin bestätigte der Sachverständige die Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan. Zur Stellung der Sikhs in Afghanistan führte der Sachverständige wie folgt aus:

"1. Allgemeine Einführung zur Lage der Sikhs in Afghanistan:

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Geschichte der Sikhs und der Hindus in Afghanistan nicht voneinander zu trennen ist, weil beide Gruppen von der muslimischen Bevölkerung als indische Minderheit betrachtet werden.

Offiziell werden sie als Ahl-e Hunud = "Inder" genannt. Auch die europäischen Afghanistanforscher erwähnen die beiden Gruppen zugleich, wenn sie in ihren Abhandlungen zu Afghanistan die Ethnien und religiösen Minderheiten des Landes berücksichtigen.

Die afghanische Bevölkerung ist in ihren althergebrachten ländlichen, Stammes und islamischen Traditionen behaftet. Ihr islamischer Glaube ist von ihren jeweiligen Traditionen beeinflusst, sodass die Praxis der islamischen Religion, der sunnitischen Glaubensrichtung, von der in den meisten anderen islamischen Ländern zum Teil abweicht. Die Mehrheit der Muslime in Afghanistan steht ablehnend gegenüber den nichtmuslimischen Religionsgemeinschaften. Diese Haltung der Bevölkerung gegenüber diesen Gruppen ermutigte auch die Taliban während ihrer Herrschaft die Sikhs und Hindus aufzufordern, eine gelbe Armbandschleifen zu tragen, damit sie deutlich von den Muslimen unterschieden werden können. Diese rassistische Anordnung der Taliban war auch ein Ausdruck der Gefühle ein Teil der afghanischen Muslime gegenüber den Nichtmuslimen, vor allem Sikhs. Die Sikhs und Hindus waren und sind immer noch die religiösen Minderheiten, die in Afghanistan augenscheinlich vertreten sind. Sie waren schon immer per Gesetz Benachteiligungen und in der Gesellschaft Diskriminierungen ausgesetzt. z.B. sie durften in der Öffentlichkeit nicht beten und keine muslimische Frau heiraten.

Obwohl sie nicht fasten, durften und dürfen sie während des Fastenmonats nicht in der Öffentlichkeit essen. In den Ämtern und bei den Kulturveranstaltungen müssen sie den Muslimen, wenn diese darauf bestanden, den Vortritt lassen, ansonsten wurden sie von Jugendlichen belästigt und ausgelacht, sodass sie sich "freiwillig" von dort zurückzogen, usw.

2. Die Stellung der Sikhs und Hindus und die afghanische Verfassungen:

In den Verfassungen Afghanistans wurden den nichtmuslimischen religiösen Minderheiten bestimmte Stellungen in Afghanistan eingeräumt.

Damit ist ihre Benachteiligung schon verfassungsmäßig zum Ausdruck gebracht, z. B. es wurde in der demokratischen Verfassung von 1963 folgendes im Kapitel 1, Artikel 2, der Staat, festgelegt: "Islam is the sacred Religion of Afghanistan, religious Rites performed by the state shall be according to the provisions of the hanafi doctrine. Non Muslim citizens shall be free to perform their Ritual within the limits determined by laws for public decency and public peace."

Mit den nichtmuslimischen religiösen Minderheiten waren und sind in Afghanistan eben die Sikhs und Hindus gemeint, weil andere nichtmuslimischen Minderheiten entweder zahlenmäßig keine Bedeutung hatten oder sie haben sich als Gemeinschaft deklariert, aus Furcht vor Verfolgung, z.B. die Christen.

In der neuen Verfassung des Landes wird nichtmuslimischen Gruppen ähnliche Stellung wie in der Verfassung von 1963 eingeräumt:

"Afghanistan is an Islamic Republic, independent, unitary and indivisible state" (Ch. 1. Art. 1). "The religion of Afghanistan is the sacred religion of Islam. Followers of other religions are free to perform their religious ceremonies within the limits of the provisions of law." ( Ch. 1, Art. 2)

Allerdings sollten sie aufgrund der stärkeren Berücksichtigung der Menschenrechtsfrage in der neuen Verfassung seit 2002 und wegen der Anwesenheit der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan eine bessere Stellung als zuvor haben:

"Any kind of discrimination and privilege between the citizens of Afghanistan are prohibited. The citizens of Afghanistan have equal rights and duties before the law (Kapitel 2: Fundamental Rights and Duties of Citizens, Article Twenty-Three Ch. 2, Art. 2, neuer Verfassungsentwurf ).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die afghanischen Regierungen vor 1992 die Sikhs und Hindus vor gröberen Diskriminierungen und Übergriffen geschützt haben. Dies vor allem vor dem Hintergrund der guten Beziehungen der damaligen afghanischen Regierungen mit Indien. Die Situation der Sikhs und Hindus vor 1992 entsprach im Allgemeinen den folgenden Ausführungen von Snoy:

"Sikhs und Hindus ... bilden ...einen festen Bestandteil des

Bazar-Lebens. In den Städten Ostafghanistans sieht man in den Stoff-Bazaren fast nur die typisch gebundenen Turbane der Sikhs, aber auch am Gewürz- und Geldhandel sind Hindus und Sikhs beteiligt. Die Ausübung ihrer religiösen Pflichten wird ihnen von der afghanischen Verfassung zugebilligt. Die Verbrennungsplätze für die Toten liegen freilich außerhalb der Städte, so dass niemand daran Anstoß nehmen kann. Auch die Kultstätten sind nach außen unauffällig angelegt. Im Inneren verraten sie jedoch ehrwürdiges Alter und Tradition. In einem Hindu-Tempel Kabuls wird eine Ganesha-Figur des 7. Jahrhunderts verehrt. Sie stammt aus jener Zeit, in der Kabul von Hindus regiert wurde..." (Snoy: Ethnische Gruppen. In Afghanistan:

Natur, Geschichte und Kultur, Staat, Gesellschaft und Wirtschaft.

Hrsg.: Kraus Willi. Tübingen und Basel, 1972, Seite 193f).

3. Die Situation der Sikhs und Hindus unter Mujaheddin und den Taliban:

In Krisenzeiten, in denen die Fundamentalisten die Oberhand in Afghanistan gewinnen, sind die Sikhs und Hindus einer erhöhten Diskriminierung und damit auch der Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Deshalb wanderten die meisten von Sikhs und Hindus nach der Machtübernahme der Mujaheddin im Jahre 1992 nach Indien oder nach Europa ab, da die Mujaheddin begonnen hatten, ihre Geschäfte und Häuser zu besetzen und sie so zu unterdrücken, damit sie das Land verlassen. Unter den Mujaheddin und Taliban wurden sie auch stellvertretend für Indien verfolgt, weil Pakistan als Gegner Indiens die Kommandanten und die Taliban zu Diskriminierung und Erniedrigung der Sikhs und Hindus animierte. Sogar wollten die Taliban mit der Zerstörung der Buddha-Statue in Bamyan nicht nur in Afghanistan die "unislamischen Symbole" abschaffen, sondern auch damit Indien provozieren. Die Sikhs und Hindus konnten sich vor dem kommunistischen Putsch in Afghanistan, aber auch teilweise in der kommunistischen Zeit, frei bewegen und am Bazar-Leben ohne Furcht vor Übergriffen teilnahmen, ihre Frauen waren in der Öffentlichkeit keinen nennenswerten Übergriffen ausgesetzt, wenn sie sich nicht besonders auffällig verhielten. Ihre Kinder besuchten mit den muslimischen Kindern und Jugendlichen gemeinsam die öffentlichen Schulen. Unter den Mujaheddin und Taliban waren sie aber starken Diskriminierungen, sogar Verfolgungen ausgesetzt.

Ihre Gebetshäuser wurden in Kabul von den Mujaheddin zerstört, ihre Häuser konfisziert, ihre Frauen waren der Gefahr ausgesetzt, entführt zu werden, und ihre Kinder konnten wegen Übergriffen auf sie nicht mehr in die Schule gehen. Diese Tatsache galt vor allem für Kabul, Khost, Parwan und Kunduz, während sie in Kandahar und Jalalabad in dieser Zeit weniger Übergriffen ausgesetzt gewesen sein sollen und Geschäfte betrieben haben.

Unter den Taliban waren die in Afghanistan verbliebenen Sikhs und Hindus zwar keinen besonderen willkürlichen Übergriffen seitens des Pöbels ausgesetzt, dafür aber wurden sie von den Taliban aufgefordert, bestimmte Kleidung und bestimmte Abzeichen zu tragen, damit sie sich von Muslimen unterscheiden:

"Hindus will be required to wear an identity label on their clothing in Islamic Afghanistan to distinguish them from Muslims, a Taleban minister told Associated Press on Tuesday."

(http://edition.cnn.com/2001/WORLD/asiapcf/central/05/22/afghanistan.hindu/index.html)

4. Die Lage der Sikhs und Hindu seit Ende des Taliban-Regimes, 2001:

Erst nach dem Sturz des Taliban-Regimes wagte sich ein Teil der geflüchteten Sikhs und Hindu nach Afghanistan zurückzukehren. Sie dürfen wieder ihre Gebetshäuser öffnen, und sie nehmen am Bazar-Leben teil. Allerdings sind ihre Wohnviertel besonders in Kabul im Bürgerkrieg zerstört worden, sodass sie fast alles neu aufbauen müssen. Nach ihrer Flucht haben die Mujaheddin-Kommandanten deren Wohnungen und Geschäfte enteignet. Diese Gruppen haben noch weniger Chance sich gegen die Mujaheddin-Kommandanten durchzusetzen. Die Regierung versucht, diesen Gruppen zu ermöglichen, ihre Besitztümer zurückzubekommen. Aber es ist der Regierung noch nicht gelungen alle ihre Besitztümer und Heiligtümer von den Ehemaligen Kommandanten zurückzubekommen. Es wird immer schwieriger, dass die Regierung diese Gruppen weiter unterstützen kann.

Aus diesem Grunde reisen auch die im Land zurückgebliebenen und neuerlich zurückgekehrten Sikhs und Hindu wieder aus dem Lande aus.

Die Sikhs und Hindus sind wieder starken Diskriminierungen ausgesetzt und sie werden von den Taliban auf der Reise zwischen Distrikten und Provinzen angehalten und womöglich auch entführt. Allerdings ist bis jetzt kein Fall bekannt, dass Hindu oder Sikhs sich in der Hand der Taliban befinden würden. Der Grund liegt darin, dass die Sikhs und Hindus vorsichtig sind und sich nicht unnötig der Gefahr aussetzen. Sie reisen in Gruppen und sie verlassen den Bazar vor dem Einbruch der Dunkelheit in Gruppen. Allerdings werden die Hindus und Sikhs in Jalalabad und Kabul nicht von den Muslimen im Allgemeinen in ihren Häusern aufgesucht und unterdrückt. Es kann vorkommen, dass der Pöbel auf der Straße die Sikh-Frauen belästigt, ohne dafür von der Behörde oder anderen Stellen oder von der Bevölkerung getadelt zu werden. Das hat dazu geführt, dass die Sikh Frauen sich vorsichtig in der Öffentlichkeit wagen. Sie verlassen das Haus nur zu Einkaufszwecken mit großen Kopftüchern, außerhalb Kabuls sogar mit Burqa."

Mit Schriftsatz vom 23.05.2016 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Stellungnahme, in der dieser sich nicht gegen die oben dargelegten Ausführungen des Sachverständigen aussprach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und trägt den im Spruch angeführten Namen.

Beim Bundesverwaltungsgericht ist auch das zur Zahl 2016385 protokollierte Beschwerdeverfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers anhängig, das mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt wird.

Der Beschwerdeführer gehört, ebenso wie seine mitgereiste Ehefrau, der Religion der Sikhs an. Die Sikhs stellen in Afghanistan eine Minderheit dar, welche religiösen und politischen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familie nach Afghanistan besteht die Gefahr, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit der Verfolgung ausgesetzt sind.

Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist für den Beschwerdeführer und seine Familie nicht gegeben.

Zur Situation der Sikhs in Afghanistan:

1. Allgemeine Einführung zur Lage der Sikhs in Afghanistan:

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Geschichte der Sikhs und der Hindus in Afghanistan nicht voneinander zu trennen ist, weil beide Gruppen von der muslimischen Bevölkerung als indische Minderheit betrachtet werden.

Offiziell werden sie als Ahl-e Hunud = "Inder" genannt. Auch die europäischen Afghanistanforscher erwähnen die beiden Gruppen zugleich, wenn sie in ihren Abhandlungen zu Afghanistan die Ethnien und religiösen Minderheiten des Landes berücksichtigen.

Die afghanische Bevölkerung ist in ihren althergebrachten ländlichen, Stammes und islamischen Traditionen behaftet. Ihr islamischer Glaube ist von ihren jeweiligen Traditionen beeinflusst, sodass die Praxis der islamischen Religion, der sunnitischen Glaubensrichtung, von der in den meisten anderen islamischen Ländern zum Teil abweicht. Die Mehrheit der Muslime in Afghanistan steht ablehnend gegenüber den nichtmuslimischen Religionsgemeinschaften. Diese Haltung der Bevölkerung gegenüber diesen Gruppen ermutigte auch die Taliban während ihrer Herrschaft die Sikhs und Hindus aufzufordern, eine gelbe Armbandschleifen zu tragen, damit sie deutlich von den Muslimen unterschieden werden können. Diese rassistische Anordnung der Taliban war auch ein Ausdruck der Gefühle ein Teil der afghanischen Muslime gegenüber den Nichtmuslimen, vor allem Sikhs. Die Sikhs und Hindus waren und sind immer noch die religiösen Minderheiten, die in Afghanistan augenscheinlich vertreten sind. Sie waren schon immer per Gesetz Benachteiligungen und in der Gesellschaft Diskriminierungen ausgesetzt. z.B. sie durften in der Öffentlichkeit nicht beten und keine muslimische Frau heiraten.

Obwohl sie nicht fasten, durften und dürfen sie während des Fastenmonats nicht in der Öffentlichkeit essen. In den Ämtern und bei den Kulturveranstaltungen müssen sie den Muslimen, wenn diese darauf bestanden, den Vortritt lassen, ansonsten wurden sie von Jugendlichen belästigt und ausgelacht, sodass sie sich "freiwillig" von dort zurückzogen, usw.

2. Die Stellung der Sikhs und Hindus und die afghanische Verfassungen:

In den Verfassungen Afghanistans wurden den nichtmuslimischen religiösen Minderheiten bestimmte Stellungen in Afghanistan eingeräumt.

Damit ist ihre Benachteiligung schon verfassungsmäßig zum Ausdruck gebracht, z. B. es wurde in der demokratischen Verfassung von 1963 folgendes im Kapitel 1, Artikel 2, der Staat, festgelegt: "Islam is the sacred Religion of Afghanistan, religious Rites performed by the state shall be according to the provisions of the hanafi doctrine. Non Muslim citizens shall be free to perform their Ritual within the limits determined by laws for public decency and public peace."

Mit den nichtmuslimischen religiösen Minderheiten waren und sind in Afghanistan eben die Sikhs und Hindus gemeint, weil andere nichtmuslimischen Minderheiten entweder zahlenmäßig keine Bedeutung hatten oder sie haben sich als Gemeinschaft deklariert, aus Furcht vor Verfolgung, z.B. die Christen.

In der neuen Verfassung des Landes wird nichtmuslimischen Gruppen ähnliche Stellung wie in der Verfassung von 1963 eingeräumt:

"Afghanistan is an Islamic Republic, independent, unitary and indivisible state" (Ch. 1. Art. 1). "The religion of Afghanistan is the sacred religion of Islam. Followers of other religions are free to perform their religious ceremonies within the limits of the provisions of law." ( Ch. 1, Art. 2)

Allerdings sollten sie aufgrund der stärkeren Berücksichtigung der Menschenrechtsfrage in der neuen Verfassung seit 2002 und wegen der Anwesenheit der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan eine bessere Stellung als zuvor haben:

"Any kind of discrimination and privilege between the citizens of Afghanistan are prohibited. The citizens of Afghanistan have equal rights and duties before the law (Kapitel 2: Fundamental Rights and Duties of Citizens, Article Twenty-Three Ch. 2, Art. 2, neuer Verfassungsentwurf ).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die afghanischen Regierungen vor 1992 die Sikhs und Hindus vor gröberen Diskriminierungen und Übergriffen geschützt haben. Dies vor allem vor dem Hintergrund der guten Beziehungen der damaligen afghanischen Regierungen mit Indien. Die Situation der Sikhs und Hindus vor 1992 entsprach im Allgemeinen den folgenden Ausführungen von Snoy:

"Sikhs und Hindus ... bilden ...einen festen Bestandteil des

Bazar-Lebens. In den Städten Ostafghanistans sieht man in den Stoff-Bazaren fast nur die typisch gebundenen Turbane der Sikhs, aber auch am Gewürz- und Geldhandel sind Hindus und Sikhs beteiligt. Die Ausübung ihrer religiösen Pflichten wird ihnen von der afghanischen Verfassung zugebilligt. Die Verbrennungsplätze für die Toten liegen freilich außerhalb der Städte, so dass niemand daran Anstoß nehmen kann. Auch die Kultstätten sind nach außen unauffällig angelegt. Im Inneren verraten sie jedoch ehrwürdiges Alter und Tradition. In einem Hindu-Tempel Kabuls wird eine Ganesha-Figur des 7. Jahrhunderts verehrt. Sie stammt aus jener Zeit, in der Kabul von Hindus regiert wurde..." (Snoy: Ethnische Gruppen. In Afghanistan:

Natur, Geschichte und Kultur, Staat, Gesellschaft und Wirtschaft.

Hrsg.: Kraus Willi. Tübingen und Basel, 1972, Seite 193f).

3. Die Situation der Sikhs und Hindus unter Mujaheddin und den Taliban:

In Krisenzeiten, in denen die Fundamentalisten die Oberhand in Afghanistan gewinnen, sind die Sikhs und Hindus einer erhöhten Diskriminierung und damit auch der Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Deshalb wanderten die meisten von Sikhs und Hindus nach der Machtübernahme der Mujaheddin im Jahre 1992 nach Indien oder nach Europa ab, da die Mujaheddin begonnen hatten, ihre Geschäfte und Häuser zu besetzen und sie so zu unterdrücken, damit sie das Land verlassen. Unter den Mujaheddin und Taliban wurden sie auch stellvertretend für Indien verfolgt, weil Pakistan als Gegner Indiens die Kommandanten und die Taliban zu Diskriminierung und Erniedrigung der Sikhs und Hindus animierte. Sogar wollten die Taliban mit der Zerstörung der Buddha-Statue in Bamyan nicht nur in Afghanistan die "unislamischen Symbole" abschaffen, sondern auch damit Indien provozieren. Die Sikhs und Hindus konnten sich vor dem kommunistischen Putsch in Afghanistan, aber auch teilweise in der kommunistischen Zeit, frei bewegen und am Bazar-Leben ohne Furcht vor Übergriffen teilnahmen, ihre Frauen waren in der Öffentlichkeit keinen nennenswerten Übergriffen ausgesetzt, wenn sie sich nicht besonders auffällig verhielten. Ihre Kinder besuchten mit den muslimischen Kindern und Jugendlichen gemeinsam die öffentlichen Schulen. Unter den Mujaheddin und Taliban waren sie aber starken Diskriminierungen, sogar Verfolgungen ausgesetzt.

Ihre Gebetshäuser wurden in Kabul von den Mujaheddin zerstört, ihre Häuser konfisziert, ihre Frauen waren der Gefahr ausgesetzt, entführt zu werden, und ihre Kinder konnten wegen Übergriffen auf sie nicht mehr in die Schule gehen. Diese Tatsache galt vor allem für Kabul, Khost, Parwan und Kunduz, während sie in Kandahar und Jalalabad in dieser Zeit weniger Übergriffen ausgesetzt gewesen sein sollen und Geschäfte betrieben haben.

Unter den Taliban waren die in Afghanistan verbliebenen Sikhs und Hindus zwar keinen besonderen willkürlichen Übergriffen seitens des Pöbels ausgesetzt, dafür aber wurden sie von den Taliban aufgefordert, bestimmte Kleidung und bestimmte Abzeichen zu tragen, damit sie sich von Muslimen unterscheiden:

"Hindus will be required to wear an identity label on their clothing in Islamic Afghanistan to distinguish them from Muslims, a Taleban minister told Associated Press on Tuesday."

(http://edition.cnn.com/2001/WORLD/asiapcf/central/05/22/afghanistan.hindu/index.html)

4. Die Lage der Sikhs und Hindu seit Ende des Taliban-Regimes, 2001:

Erst nach dem Sturz des Taliban-Regimes wagte sich ein Teil der geflüchteten Sikhs und Hindu nach Afghanistan zurückzukehren. Sie dürfen wieder ihre Gebetshäuser öffnen, und sie nehmen am Bazar-Leben teil. Allerdings sind ihre Wohnviertel besonders in Kabul im Bürgerkrieg zerstört worden, sodass sie fast alles neu aufbauen müssen. Nach ihrer Flucht haben die Mujaheddin-Kommandanten deren Wohnungen und Geschäfte enteignet. Diese Gruppen haben noch weniger Chance sich gegen die Mujaheddin-Kommandanten durchzusetzen. Die Regierung versucht, diesen Gruppen zu ermöglichen, ihre Besitztümer zurückzubekommen. Aber es ist der Regierung noch nicht gelungen alle ihre Besitztümer und Heiligtümer von den Ehemaligen Kommandanten zurückzubekommen. Es wird immer schwieriger, dass die Regierung diese Gruppen weiter unterstützen kann.

Aus diesem Grunde reisen auch die im Land zurückgebliebenen und neuerlich zurückgekehrten Sikhs und Hindu wieder aus dem Lande aus.

Die Sikhs und Hindus sind wieder starken Diskriminierungen ausgesetzt und sie werden von den Taliban auf der Reise zwischen Distrikten und Provinzen angehalten und womöglich auch entführt. Allerdings ist bis jetzt kein Fall bekannt, dass Hindu oder Sikhs sich in der Hand der Taliban befinden würden. Der Grund liegt darin, dass die Sikhs und Hindus vorsichtig sind und sich nicht unnötig der Gefahr aussetzen. Sie reisen in Gruppen und sie verlassen den Bazar vor dem Einbruch der Dunkelheit in Gruppen. Allerdings werden die Hindus und Sikhs in Jalalabad und Kabul nicht von den Muslimen im Allgemeinen in ihren Häusern aufgesucht und unterdrückt. Es kann vorkommen, dass der Pöbel auf der Straße die Sikh-Frauen belästigt, ohne dafür von der Behörde oder anderen Stellen oder von der Bevölkerung getadelt zu werden. Das hat dazu geführt, dass die Sikh Frauen sich vorsichtig in der Öffentlichkeit wagen. Sie verlassen das Haus nur zu Einkaufszwecken mit großen Kopftüchern, außerhalb Kabuls sogar mit Burqa.

2. Beweiswürdigung:

Die oben genannten Feststellungen resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt des Beschwerdeführers sowie dem seiner Ehefrau.

Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen gründen auf den Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Ländersachverständigen für Afghanistan.

Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, aus Afghanistan zu stammen und der Religionsgemeinschaft der Sikhs anzugehören.

Die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers geht aus dem Gutachten des der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen für Afghanistan hervor, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde.

Dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht besteht, hat sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Situation der Sikhs in Afghanistan insgesamt von Diskriminierung geprägt ist. Dies äußert sich unter anderem in einer rigorosen Einschränkung der Bewegungsfreiheit, in möglichen körperlichen Übergriffen und in der Gefahr von Entführungen und gewaltsamen Übergriffen auf der Straße.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer sohin nicht nur mit einer prekären Sicherheitslage konfrontiert - es bestünde in fast allen Landesteilen ein erhöhtes Risiko, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein und wäre er daher in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt. Ob diese Eingriffe von staatlichen Stellen ausgehen oder von dritter Seite, hat keine Bedeutung (vgl. ua. VwGH 16.4.2002, 99/20/0483: "In der Behandlung dieses [...] Aspektes des Sachverhaltes ist der belangten Behörde zunächst darin beizupflichten, dass sie sich den Zugang zur Prüfung der daraus abzuleitenden Verfolgungsgefahr [...] nicht durch Überlegungen zum vermeintlichen Erfordernis einer ‚Staatlichkeit' der Verfolgung und durch die Prüfung dieses vermeintlichen Kriteriums in Bezug auf die Herrschaft der Taliban in Afghanistan erschwert hat. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es nicht auf eine ‚Staatlichkeit' der Verfolgung, sondern auf das Fehlen staatlichen Schutzes ankommt. Wenn davon die Rede ist, im Falle nichtstaatlicher Verfolgung müsse der Herkunftsstaat ‚nicht gewillt oder nicht in der Lage' sein, Schutz zu gewähren [...], so bezieht sich das auf die Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes gegenüber einem solchen des Herkunftsstaates ..."), weil nach den Feststellungen der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Verfolgung durch Dritte zu unterbinden.

Die Situation, welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre, ist insgesamt von asylrelevanter Intensität.

Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner Religionszugehörigkeit (Zugehöriger zur Religion der Sikhs) verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Auf Grund der Situation in Afghanistan kommt für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative nicht in Frage.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.