BVwG W122 2125091-1

W122 2125091-1Tribunal administratif fédéral22 juin 2016

Regest

Befreiungsantrag, familiäre Interessen, Harmonisierungspflicht,<br/>landwirtschaftlicher Betrieb, Präsenzdienstpflicht,<br/>rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen, Tauglichkeit

Texte intégral

BVwG W122 2125091-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2125091.1.00

Spruch

W122 2125091-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2016 abgehandelten Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 20.01.2016, Zl. P1281317/1-MildKdo ST/Kdo/ErgAbt/2015(7), betreffend Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Verfahren vor dem Militärkommando Salzburg

Der Beschwerdeführer wurde bei der Stellung am 12.11.2014 für tauglich befunden.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Lehrausbildung zum Landmaschinentechniker absolvierte. Da der Beschwerdeführer bis zur Beendigung seiner Lehrausbildung ex lege vom Grundwehrdienst ausgeschlossen ist, wurde der Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 08.07.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes ab 11.01.2016 beim XXXX von Amts wegen aufgehoben.

Mit Antrag vom 11.11.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes und brachte begründend im Wesentlichen vor, dass er aufgrund des Alters seiner Großeltern deren landwirtschaftlichen Betrieb übernommen hätte und daher dem Einberufungsbefehl vom 08.07.2015 für den Einberufungstermin am 11.01.2016 nicht nachkommen könnte.

In der Folge führte die belangte Behörde, insbesondere durch schriftliche Befragungen des Beschwerdeführers und Einholung einer Stellungnahme von dessen Großeltern, weitere Erhebungen betreffend nähere Informationen über die Person des Beschwerdeführers bzw. dessen Landwirtschaft durch, wobei insbesondere Nachstehendes festgestellt wurde:

Der Beschwerdeführer befinde sich bis zum 01.03.2016 in einem befristeten Dienstverhältnis beim XXXX, in XXXX. Seit 01.04.2015 sei er Pächter der großelterlichen Landwirtschaft "XXXX" in XXXX. Mit Übergabevertrag vom 22.10.2015 sei er dann zum Eigentümer dieser Landwirtschaft geworden. Dieser Betrieb umfasse eine Gesamtfläche von 24,86 ha Gesamtfläche (6,30 ha Wald, 18,29 ha Dauergrünland davon 10,95 ha Pachtfläche und 0,27 ha sonstige Flächen). Es handle sich um einen Bergbauernbetrieb der Erschwerniszone 3. Die maschinelle Einrichtung bestehe aus einem Traktor sowie einer Rohrmelk- und Entmistungsanlage (ansonsten Standardmechanisierung). Der Viehbestand bestehe aus 16 Milchkühen und 3 Kälbern. Seit 30.04.2015 gebe es keine Milchquotenregelung mehr, eine freie Milchlieferung in Absprache mit der Molkerei sei daher möglich. Hauptarbeitskraft sei der Beschwerdeführer selbst. Die nicht verschiebbare tägliche Arbeit sei die Stallarbeit morgens und abends (06:00 Uhr bis 08:00 Uhr und 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr). Hinzu komme die Außenarbeit wie Düngung, Mahd und Pflege der Wiesen und Weiden sowie die Waldpflege und Holzernte. Der nächste Betriebshilfering sei der "XXXX" in XXXX. Der Kostensatz liege im Schnitt bei ca. €

15,00/Betriebshelferstunde. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe werde mit niemandem zusammengearbeitet. Die nachhaltige Kapitaldienstgrenze liege bei € 4.511,00. An Arbeitskraftstunden pro Jahr würden 3.900 Stunden benötigt. Laut den Angaben des Beschwerdeführers komme dieser bei hoher persönlicher Arbeitsleistung ohne Fremdarbeitskräfte aus. Es sind keine ständigen Aushilfskräfte vorhanden. Nur in Ausnahmefällen, zur Abdeckung von Arbeitsspitzen, werde eventuell der Maschinenring angefordert. Die Arbeitsspitzen seien vor allem im Sommer bei der Heuernte. Es wäre günstiger, wenn der Einrückungstermin in einem der Wintermonate läge, jedoch sei eine Einrückung generell mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Betrieb verbunden.

Im gemeinsamen Haushalt würden weiters die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, unselbständig erwerbstätig (Vollzeit) im medizinischen Zentrum in XXXX sowie dessen Bruder XXXX, geb. XXXX, Lehrling, leben. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, sei in in XXXX, XXXX wohnhaft.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Militärkommandos Salzburg vom 21.12.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 17.01.2016 entgegnete der Beschwerdeführer den in den Ermittlungen festgehaltenen Ausführungen, wonach ein Einrückungstermin in den Wintermonaten günstiger wäre. Vielmehr würden sich für dessen Betrieb dadurch extreme wirtschaftliche sowie persönliche Schwierigkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer bat, dessen Situation zu berücksichtigen.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit Bescheid vom 20.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2015 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) abgewiesen.

Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorlägen, welche eine Befreiung von der Ableistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden.

Es werde dem Beschwerdeführer, der bereits seit 01.04.2015 Pächter bzw. seit 22.10.2015 Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebes seiner Großeltern sei, zwar zugestanden, dass er ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der ordnungsgemäßen Führung des Landwirtschaftsbetriebes habe, doch sei dieses wirtschaftliche Interesse nicht besonders rücksichtswürdig im Sinne der Gesetzesbestimmung und könne die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nicht rechtfertigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Einberufung zur Ableistung der oben angeführten Präsenzdienstart keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen (VwGH 27.06.1984, ZI. 83/11/0017 und VwGH 26.05.1986, ZI. 85/12/0250).

Seit der Feststellung seiner Tauglichkeit bei der Stellung am 12.11.2014 sei er in Kenntnis, in absehbarer Zeit den Präsenzdienst leisten zu müssen. Zum Zeitpunkt seiner wirtschaftlichen Dispositionen hätte ihm jedenfalls bekannt und bewusst gewesen sein müssen, dass er seiner Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes werde nachkommen müssen. Er hätte daher die Pflicht, die Vereinbarkeit seiner Präsenzdienstpflicht mit seinen wirtschaftlichen Absichten zu prüfen. Im Falle, dass er zu dem Schluss gekommen wäre, die Leistung des Präsenzdienstes würde eine ordnungsgemäße Betriebsführung unmöglich machen, hätte dies zu einer vorläufigen Abstandnahme von der Übernahme des "XXXX" führen müssen (VwGH 30.06.1987, ZI. 87/11/0077 und VwGH 22.09.1987, Zl. 87/11/0088).

Bezugnehmend auf das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Alter der Großeltern und auf die dadurch begründete Übernahme deren landwirtschaftlichen Betriebes ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterstützung eines Familienmitgliedes nicht nur jener Wehrpflichtige, der zur Erfüllung seiner Wehrpflicht einberufen werden soll, sondern vielmehr die ganze Familie berufen sei (VwGH 04.12.1987, ZI. 87/11/0094). Somit hätte dessen Mutter sowie dessen Bruder zugemutet werden können, dass diese nach zeitgerecht erfolgter Absprache, unbeschadet deren außerlandwirtschaftlicher Berufstätigkeit, den Großeltern des Beschwerdeführers bei der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes wechselweise Hilfestellung leisten.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass bei unaufschiebbaren Arbeiten, wo die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheint, die Möglichkeit des Ansuchens um Dienstfreistellung im Sinne des § 45 Abs. 4 WG bestehe.

Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle sei nicht geltend gemacht worden, und es haben auch solche Interessen dem für diese Entscheidung relevanten Sachverhalt nicht entnommen werden können. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend sei das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle dann in Betracht zu ziehen, wenn die Befreiung eines Wehrpflichtigen zur Erhaltung der Gesundheit eines Familienmitgliedes erforderlich wäre (VwGH 27.06.1984, ZI. 83/11/0017).

Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schreiben vom 16.02.2016 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und focht den Bescheid in seinem gesamtem Umfang an.

Nach Wiedergabe des als zur Beurteilung maßgeblich festgestellten Sachverhaltes wurde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 unrichtig ausgelegt bzw. sich einer falschen Subsumtion bedient habe, zumal die belangte Behörde nicht erkannt hätte, dass gegenständlich sämtliche Voraussetzungen für eine gänzliche Befreiung vom Grundwehrdienst nach der genannten Gesetzesstelle vorliegen würden.

Bezugnehmend auf das Alter der Großeltern des Beschwerdeführers (Großmutter 81 Jahre und Großvater 79 Jahre) sei von Seiten des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde bereits mehrmals dargelegt worden, dass im Zeitpunkt der Inpachtnahme durch den Beschwerdeführer am 01.04.2015 die gesundheitliche Situation der Großeltern bereits jene gewesen sei, dass es diesen in keinem Falle mehr möglich gewesen wäre auch nur geringfügige Arbeiten in der Landwirtschaft selbst vorzunehmen. Dies insbesondere auch aufgrund des fortgeschrittenen Alters und dem Umstand der Notwendigkeit schwerer körperlicher Arbeit. Bereits in der Zeit davor hätte der Beschwerdeführer selbst seinen Großeltern nicht nur eine Hilfestellung bei den betreffenden Tätigkeiten zu geben gehabt, sondern wurde der Betrieb fast ausschließlich durch die Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers aufrechterhalten. Es sei somit nicht richtig, dass es dem Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt offen gestanden wäre, entsprechende Dispositionen zu treffen, damit dieser sicherstellen könne, den Präsenzdienst abzuleisten.

Des Weiteren wird eingewandt, der Beschwerdeführer habe sich bereits zweimal im Vorfeld, erkundigt, ob die Möglichkeit der gänzlichen Befreiung im Falle einer von ihm zu betreibenden Landwirtschaft bestehe und sei ihm beide Male mitgeteilt worden, dass er diesfalls einen entsprechenden Antrag zu stellen habe und der Rest lediglich "Formsache" sei. Deshalb sei Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass er die Landwirtschaft, welche ohnedies von dessen Großeltern längst nicht mehr bewirtschaftet werden könnte, zunächst pachten und schließlich einer Übergabe an ihn zustimmen könnte.

Überdies wurde eingehender ausgeführt, dass es den übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers aus näher genannten Gründen (Arbeitszeiten, Pflege- und Haushaltstätigkeiten, Ortsabwesenheit) nicht zumutbar sei, irgendwelche Tätigkeiten in der Landwirtschaft wahrzunehmen; die Großeltern seien dazu jedenfalls nicht mehr in der Lage.

Zu den wirtschaftlichen Eigeninteressen könne daher weiters ausgeführt werden, dass im Falle der Ableistung des Präsenzdienstes durch den Beschwerdeführer dies dazu führen würde, dass der gesamte Betrieb von dritten Personen aufrechterhalten werden müsste und die Arbeiten entsprechend zu entlohnen wären. Dies hätte zur Folge, dass für den Beschwerdeführer nicht nur kein Ertrag aus der Landwirtschaft zu erzielen wäre, sondern dieser jedenfalls mit einer schweren Verschuldung rechnen müsste, welche er selbst persönlich zu tragen hätte.

Überdies habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zu der Frage der besonders berücksichtigungswürdigen familiären Interessen und Erhaltung der Gesundheit der Familienmitglieder des Beschwerdeführers getroffen und somit den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

4. Ergänzendes Ermittlungsverfahren

Zur o.a. fristgerecht eingebrachten Beschwerde fand eine ergänzende Beweisaufnahme statt, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.02.2016 aufgefordert wurde, als Nachweis ärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand seiner Großeltern, mit Diagnose, Art und Ausmaß der Beschwerden, beizubringen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Atteste seiner Großeltern hat der leitende Sanitätsoffizier (Arzt und Amtssachverständiger) bei der belangten Behörde auf dem Schätzwege die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Großeltern im Bereich zwischen 40% und 70% eingestuft, eine Pflegebedürftigkeit oder Bettlägerigkeit liege nicht vor.

Des Weiteren habe eine am 07.03.2016 fernmündlich von der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Salzburg eingeholte Stellungnahme ergeben, dass der Beschwerdeführer am 29.02.2016 seine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt habe.

Der vom Beschwerdeführer beantragten Akteneinsicht wurde gleichzeitig im Zuge der oben angeführten Beweismittelanforderung (Atteste) mit Übermittlung des vollständigen Aktes entsprochen.

Mit Schreiben vom 07.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungahme eingeräumt.

In der diesbezüglich ergangenen Stellungnahme vom 29.03.2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Großeltern des Beschwerdeführers jedenfalls nicht möglich sei, auch nur irgendwelche Arbeiten in der Landwirtschaft zu verrichten. Dabei werde auf die nunmehr beigelegten durch einen anderen Arzt eingeholten ärztlichen Diagnosen verwiesen. Die diesbezügliche Einschätzung des Amtssachverständigen sei daher - abgesehen davon, dass keine Bettlägerigkeit vorliege - jedenfalls nicht richtig ist. Die Großeltern müssten bereits von der Mutter des Beschwerdeführers bei der täglichen Hausarbeit unterstützt werden, und könnten nicht einmal diese Arbeiten alleine durchführen.

Außerdem wurde unter Hinweis auf die beiliegenden Meldebestätigungen festgehalten, dass die Großeltern des Beschwerdeführers nicht an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer wohnhaft seien. Diese würden vielmehr etwa 7 km entfernt in XXXX, XXXX, wohnen. Weder die entsprechende Anreise, geschweige denn die in der Landwirtschaft zu verrichtenden Arbeiten seien sohin den Großeltern des Beschwerdeführers zumutbar.

Der Mutter des Beschwerdeführers sei es insbesondere aufgrund ihrer Vollzeitbeschäftigung und dem eigenen Haushalt, sowie den unterstützenden Tätigkeiten für ihren Sohn und darüber hinaus den Pflegearbeiten in Bezug auf die Großeltern jedenfalls auch nicht zumutbar, weitere Tätigkeiten auszuführen.

Letztlich habe sogar der Beschwerdeführer selbst seine Arbeitszeit beim XXXX seit Jänner 2016 auf eine Teilzeitbeschäftigung reduzieren müssen, da es ihm bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht einmal selbst möglich gewesen wäre, die notwendigen Arbeiten in der Landwirtschaft durchzuführen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei es weder dem Beschwerdeführer noch dessen Familie im Falle der Einberufung des Beschwerdeführers möglich, den landwirtschaftlichen Betrieb ohne beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden aufrecht zu erhalten.

5. Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2016 wurde die Beschwerde vom 16.02.2016 abgewiesen.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der unrichtigen Auslegung bzw. Subsumtion von § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 führte die belangte Behörde zunächst aus, dass hinsichtlich der Präsenzdienstart "Grundwehrdienst" die Pflicht zur Harmonisierung der im Einzelfall vorliegenden wirtschaftlichen Interessen mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Tauglichkeit des betroffenen Wehrpflichtigen beginne. Begründet sei dies damit, dass der Betroffene mit Feststellung seiner Tauglichkeit und damit der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung jedenfalls damit zu rechnen habe, zur Leistung des Grundwehrdienstes im österreichischen Bundesheer auch tatsächlich einberufen zu werden. Zum Zeitpunkt der Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers am 12.11.2014 sei der gegenständliche Landwirtschaftsbetrieb jedoch noch im Besitz der Großeltern des Beschwerdeführers gewesen und seien die wirtschaftlichen Interessen daher zur Gänze bei diesen gelegen. Auch zum Zeitpunkt der Pachtung seien die wirtschaftlichen Interessen nicht nur bei dem Beschwerdeführer als Pächter, sondern zum gleichen Teil auch bei dessen Großeltern als Besitzer der Landwirtschaft gelegen. Daraus ergebe sich, dass schon damals zum Zeitpunkt der Pachtung der gegenständlichen Landwirtschaft die Großeltern deren wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des Beschwerdeführers einrichten hätten müssen. Er hätte daher damals schon so disponieren müssen, dass der Beschwerdeführer während der Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht ausreichend hätte vertreten werden können.

Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld zweimal mitgeteilt wurde, dass bezüglich einer gänzlichen Befreiung ein entsprechender Antrag zu stellen wäre und der Rest lediglich "Formsache" sei, wurde festgehalten, dass über Anträge von Wehrpflichtigen um die Gewährung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 das örtlich zuständige Militärkommando entscheide. Etwaige verfehlte behördliche Belehrungen hätten keine Rückwirkung auf die maßgebliche Rechtslage. Die Rechtslage allein und nicht eine allenfalls erteilte unrichtige Auskunft einer Person sei die Grundlage für den von einer Behörde zu erlassenden Bescheid (VwGH 09.11.1990, ZI. 90/11/0021).

Dem Beschwerdevorbringen, wonach es der Mutter des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei während dessen Präsenzdienstleistung die Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb zu erledigen wurde erneut entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Pachtung bzw. mit Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes die Pflicht gehabt hätte, die Vereinbarkeit seiner Präsenzdienstpflicht mit seinen wirtschaftlichen Absichten zu prüfen und dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterstützung eines Familienmitgliedes, nicht nur der Wehrpflichtige, sondern vielmehr die ganze Familie berufen sei. Überdies führe der Beschwerdeführer selbst an, dass die Mutter, die im gemeinsamen Haushalt auf dessen Betrieb lebt, bereits Hilfestellung für ihn und dessen Bruder leistet, indem sie den Haushalt erledige und sich um den Einkauf sowie um die Verpflegung kümmere.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.11.2015 angeführt, dass die Feldarbeit und Heuernte nur kurzfristig verschoben oder mit Unterstützung von Aushilfskräften des Maschinenringes erledigt werden könne.

Der Beschwerdeführer habe sich bis vor kurzem auch noch in Ausbildung befunden (Lehrabschlussprüfung am 29.02.2016) und sei daher für Arbeiten im gegenständlichen Betrieb nur in eingeschränktem Maß an den Wochenenden und in seiner Freizeit zur Verfügung gestanden. Mit 02.03.2016 sei sein befristetes Dienstverhältnis (02.11.2015 bis 01.03.2016) in ein Unbefristetes übergegangen. Ab 01.01.2016 habe sich zwar die monatliche Arbeitszeit auf 140,73 Stunden reduziert, jedoch gehe er dennoch von Montag bis Freitag, jeweils 6,5 Stunden seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und stehe daher auch jetzt nur in seiner Freizeit und an den Wochenenden für Arbeiten im Landwirtschaftsbetrieb zur Verfügung.

Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen sei im angefochten Bescheid deswegen verneint worden, da von familiären Interessen - unabhängig der besonderen Rücksichtswürdigkeit - nur dann gesprochen werden könne, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedürfe, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könnte. Als besonders rücksichtswürdig sei dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten sei (04.12.1987, ZI. 87/11/0094). Eine Pflegebedürftigkeit durch den Beschwerdeführer selbst habe dieser nicht ausdrücklich geltend gemacht und konnte diese aus dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht entnommen werden. Die im Beschwerdeverfahren ergänzend durchgeführten Erhebungen - Anforderung ärztlicher Atteste über den Gesundheitszustand der Großeltern - hätten ergeben, dass weder eine Pflegebedürftigkeit noch eine Bettlägerigkeit vorliege. Somit sei unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gründe bei der Abwesenheit zur Leistung der oben angeführten Präsenzdienstart eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Großeltern nicht zu erwarten, zumal diese, wie in der Stellungnahme vom 29.03.2016 ausgeführt wurde, von der Mutter unterstützt und betreut würden.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der unrichtigen rechtlichen Auslegung des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 sowie der falschen Subsumtion wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 11.11.2015 eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 des Wehrgesetzes 2001 begehrt habe und ein derartiger Mangel nicht erkennbar sei.

Zu dem Beschwerdeeinwand, dass keine oder jedenfalls nur unzureichende Erhebungen durch die belangten Behörde durchgeführt worden seien, wurde festgehalten, dass die im Beschwerdeverfahren zusätzlich durchgeführten Ermittlungen betreffend den Gesundheitszustand der Großeltern im Wesentlichen keine Änderungen zum maßgeblichen Sachverhalt der im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Entscheidung ergeben hätten.

Eine nähere Erörterung des sonstigen Beschwerdevorbringens, sei im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterblieben, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung der Beschwerde hätte führen können. Es habe daher der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung keine Folge gegeben werden können und es war somit spruchgemäß zu entscheiden

Mit Vorlageantrag vom 14.04.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

In Folge wurde mit Schreiben vom 27.04.2016 dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme gewährt. Darin wurde zusätzlich zum bereits im Verfahren vor der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen festgehalten, dass die Mutter, der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers nicht pflegebedürftig seien. Die Großeltern des Beschwerdeführers würden wiederum nicht im gemeinsamen Haushalt mit diesem leben und würden von der Mutter des Beschwerdeführers im Haushalt unterstützt und betreut werden. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers würden sich nicht im engeren Familienverband befinden. Mutter, Vater und Bruder des Beschwerdeführers würden einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen.

Es sei eine gänzliche Übernahme der betrieblich erforderlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten durch andere möglich und mit einer finanziellen Mehrbelastung von weniger als € 1.000,00 pro Monat verbunden. Besicherbare Immobilien würden im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehen. Ein landwirtschaftlicher Betrieben in der Art und Größe wie jener des Beschwerdeführers sei mittelfristig in der Lage, jährlich bis zu € 7.100,00 für Tilgung und Zinsen eines Kredites aufzubringen.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen eingeräumt.

In der diesbezüglich ergangenen Stellungnahme entgegnete der Beschwerdeführer den Ausführungen des ho. Gerichtes dahingehend, dass es nicht richtig sei, dass die betrieblich erforderlichen Tätigkeiten durch andere übernommen werden könnten und dies mit einer finanziellen Mehrbelastung von weniger als € 1.000,00 verbunden wäre. Die tatsächlich notwendigen Kosten würden vielmehr im Bereich von mehr als € 5.000,00 liegen und somit für den Beschwerdeführer eine nicht zumutbare finanzielle Mehrbelastung bedeuten.

Der Annahme, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers mittelfristig in der Lage sei, jährlich bis zu €

7. 100,00 für Tilgung und Zinsen eines Kredites aufzubringen, wird entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer bereits ein Darlehen aufgenommen habe, welches mit 205.000,00 aushafte und die monatlichen Rückzahlungsraten bei einer Laufzeit bis zum Jahr 2037 €

1. 000,00 monatlich betragen würden. Eine finanzielle Mehrbelastung würde für den Beschwerdeführer somit jedenfalls eine akute Existenzgefährdung darstellen.

Abschließend wird noch einmal festgehalten, dass mit keinerlei Unterstützung des Vaters des Beschwerdeführers gerechnet werden dürfe und die Mutter sowie die Großeltern des Beschwerdeführers den landwirtschaftlichen Betrieb jedenfalls unter Gefährdung ihrer körperlichen Gesundheit aufrecht zu erhalten hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und wurde im Rahmen seiner Stellung am 12.11.2014 für tauglich befunden. Seit 01.04.2015 ist der Beschwerdeführer Pächter und seit 22.10.2015 Eigentümer an den Grundstücken des großelterlichen Landwirtschaftsbetriebes "XXXX" in XXXX.

Im Zeitpunkt der Übergabe des Hofes der Großeltern an den Beschwerdeführer war diesem bekannt, dass er zur Leistung des Präsenzdienstes verpflichtet werden kann. Bereits vor der Übernahme der Pacht und des Eigentums am landwirtschaftlichen Betrieb hat der Beschwerdeführer Hilfstätigkeiten landwirtschaftlicher Art im selben Betrieb ausgeführt.

Der Beschwerdeführer hat am 29.02.2016 seine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt. Seit 02.03.2016 steht der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Dienstverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von 140,73 Stunden pro Monat.

Der Beschwerdeführer ist wohnhaft in XXXX, XXXX und lebt in gemeinsamen Haushalt mit dessen Mutter und dessen Bruder. Der Vater des Beschwerdeführers wohnt in XXXX.

Die Mutter, der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers sind nicht pflegebedürftig. Die Großeltern des Beschwerdeführers, XXXXund XXXX, leben nicht im gemeinsamen Haushalt mit diesem und werden von der Mutter des Beschwerdeführers im Haushalt unterstützt und betreut. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers befinden sich nicht im engeren Familienverband. Die Mutter, der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers gehen einer Vollzeitbeschäftigung nach.

Eine gänzliche Übernahme der betrieblich erforderlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten durch andere, insbesondere Aushilfskräfte des nahe gelegenen Betriebshilferings, ist möglich. Besicherbare Immobilien stehen im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Art und Größe wie jener des Beschwerdeführers ist mittelfristig in der Lage, jährlich bis zu € 7.100,00 für Tilgung und Zinsen eines Kredites aufzukommen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Die Möglichkeit einer Kredittilgung eines derartigen landwirtschaftlichen Betriebes ergibt sich aus der diesbezüglich eingeholten Auskunft der Landwirtschaftskammer Salzburg.

Die Feststellungen hinsichtlich des Wohnortes der Großeltern des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Beweisverfahren vorgelegten entsprechenden Meldebestätigungen vom 11.03.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 26 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WG 2001) idgF, lautet auszugsweise:

"Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

..."

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Verfahrens geltend, dass die gänzliche Befreiung zur Ableistung des Präsenzdienstes für ihn aus wirtschaftlichen und familiären Gründen unerlässlich sei. Es war demnach zu prüfen, ob besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen, die eine gänzliche Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigten könnten.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen verneint und richtigerweise auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach den Wehrpflichtigen in Bezug auf seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung und etwaige private, wirtschaftliche und berufliche Interessen eine Harmonisierungspflicht trifft (VwGH 27.06.1984, Zlen. 83/11/0017, 84/11/0106 sowie VwGH 27.01.2014, Zl. 2013/11/0246).

Der belangten Behörde kann daher vor dem Hintergrund der ins Treffen geführten Judikatur im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers das Vorliegen rücksichtswürdiger sowohl wirtschaftlicher als auch familiärer Interessen verneint.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht ins Leere, da nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Wehrpflichtige gehalten ist, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 angesehen werden. Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH vom 18.11.2008, Zl. 2008/11/0096).

Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die oben erwähnte Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können.

Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt mit der am 12.11.2014 erfolgten Stellung anzusetzen, im Rahmen derer der Beschwerdeführer für tauglich befunden wurde. Zum Zeitpunkt der Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers lag der gegenständliche Landwirtschaftsbetrieb noch im Besitz der Großeltern und somit auch die wirtschaftlichen Interessen daher zur Gänze bei diesen. Auch zum Zeitpunkt der Pachtung lagen die wirtschaftlichen Interessen nicht nur bei dem Beschwerdeführer als Pächter, sondern zum gleichen Teil auch bei dessen Großeltern als Besitzer der Landwirtschaft. Der belangten Behörde ist zuzustimmen wenn diese ausführt, dass die Großeltern somit schon zum Zeitpunkt der Pachtung der gegenständlichen Landwirtschaft deren wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des Beschwerdeführers einrichten hätten müssen. Sie hätten daher damals schon so disponieren müssen, dass der Beschwerdeführer während der Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht ausreichend hätte vertreten werden können.

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend sei das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle dann in Betracht zu ziehen, wenn die Befreiung eines Wehrpflichtigen zur Erhaltung der Gesundheit eines Familienmitgliedes erforderlich wäre (VwGH 27.06.1984, ZI. 83/11/0017). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Großeltern des Beschwerdeführers sich zwar in einer altersgemäßen körperlichen Verfassung befinden und entsprechender Pflege bzw. Unterstützung im täglichen Leben bedürfen, diese Tätigkeiten jedoch von der Mutter des Beschwerdeführers wahrgenommen werden. Die Großeltern des Beschwerdeführers sind 7 km vom Wohnort des Beschwerdeführers wohnhaft, weshalb hier nicht vom Vorliegen einer zwingend dem Beschwerdeführer obliegenden Pflegetätigkeit für Angehörige im gemeinsamen Haushalt zur Erhaltung von deren Gesundheit auszugehen ist. Die im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände können sohin nicht als besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne der gesetzlichen Bestimmung angesehen werden.

Es erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts durchaus möglich, die Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers durch Unterstützung der übrigen Angehörigen des Familienverbandes des Beschwerdeführers, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder durch Aushilfskräfte des nahe gelegenen Betriebshilferings zu erledigen.

Darüber hinaus besteht auch wie von der belangten Behörde bereits richtigerweise ausgeführt wurde, die Möglichkeit bei unaufschiebbaren Arbeiten, wo die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheint, ein Ansuchen um Dienstfreistellung im Sinne des § 45 Abs. 4 WG 2001 zu stellen.

Zu dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, wonach eine finanzielle Mehrbelastung beispielsweise durch Ankaufen von Betriebshelferstunden für den Beschwerdeführer, der bereits ein Darlehen iHv € 205.000,00 aushaften hat, jedenfalls eine akute Existenzgefährdung darstellen würde, wird auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach die wirtschaftlichen Interessen auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 anerkannt werden können. Dazu wurde auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.1984, Zlen. 83/11/0017, 84/11/0106, festgehalten, dass die Disposition über die vertraglichen Verpflichtungen des Wehrpflichtigen bei ihm allein liegt, ohne dass der Staat eingreifen könnte und sich daraus konsequenterweise die Forderung an den Wehrpflichtigen ergibt, beim Eingehen von Verbindlichkeiten die ihm bevorstehende Wehrdienstzeit zu berücksichtigen und die Vereinbarungen so zu treffen, dass ihm die Möglichkeit erhalten bleibt, dieser staatlichen Verpflichtung nachzukommen.

Da der Ableistung des Präsenzdienstes somit keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen entgegenstehen, fehlt es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst an den gesetzlichen Voraussetzungen und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen von besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen zur Befreiung der Ableistung des Präsenzdienstes und der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Harmonisierungspflicht, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.