BVwG W116 2103535-1

W116 2103535-1Tribunal administratif fédéral22 juin 2016

Regest

Bundesheer, Dienstpflichtverletzung, Meldepflicht, Strafbemessung,<br/>Teilfreisprüche, Teilstattgebung, Verweis

Texte intégral

BVwG W116 2103535-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W116.2103535.1.00

Spruch

W116 2103535-1/5E

IM Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen das mündliche Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des Betriebsstabs der Luftraumüberwachung, St. Johann im Pongau, vom 14.01.2015, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldbuße nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2016 zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise Folge

gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Spruch nunmehr zu lauten hat:

"XXXX ist schuldig, wenige Tage nach dem 15.12.2010 dienstlich Kenntnis darüber erlangt zu haben, dass es an diesem Tag offenbar zu einer Tätlichkeit des XXXX gegen den dem Beschwerdeführer damals unterstellten XXXX gekommen war und damit der begründete Verdacht vorlag, dass XXXX mit dieser Handlung eine von Amts wegen zu verfolgenden strafbare Handlung nach dem Militärstrafgesetz begangen hatte, es in der Folge jedoch unterlassen haben, diesen Umstand unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Damit hat XXXX vorsätzlich gegen seine Meldepflichten gemäß § 53 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und schuldhaft eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen. Über ihn wird deswegen gemäß § 51 Z 1 HDG 2014 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt."

II. Darüber hinaus wird XXXX vom weiteren Vorwurf, er habe im zeitlichen Zusammenhang Kenntnis von einem unerlaubten Damenbesuch des XXXX im Obertagebauwerk 2 im März 2010 erhalten und diesen Missstand in seiner Funktion als Kasernenkommandant weder abgestellt noch dem Dienststellenleiter gemeldet (Anschuldigungspunkt 1. des gegenständlichen Bescheides), freigesprochen und das diesbezüglich gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 62 Abs. 3 Z 2 HDG 2014 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das behördliche Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberst des Österreichischen Bundesheeres seit 1979 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im maßgeblichen Zeitraum war er als Leiter des Hauskommandos des Betriebsstabs der Luftraumüberwachung (Hauskommando/BetrStb/LRÜ) in Plankenau, St. Johann im Pongau diensteingeteilt.

1.2. Am 27.06.2013 leitete der Kommandant Betriebsstab/LRÜ gegen den Beschwerdeführer das gegenständliche Disziplinarverfahren ein und führte am 14.01.2015 in der Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch. Unmittelbar im Anschluss verkündete der Disziplinarvorgesetzte mündlich das gegenständliche Disziplinarerkenntnis und schloss ein schriftliches Protokoll über dessen Inhalt dem Verhandlungsprotokoll bei.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

2.1. Der Spruch des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses vom 14.01.2015 lautet (anonymisiert):

"XXXX (in der Folge: der B) sie sind schuldig, sie haben ihre gesetzlich normierte Verpflichtung zum Einschreiten als Einheitskommandant und Kasernenkommandant verletzt, indem sie

1. mit XXXX (in der Folge AR G) im zeitlichen Zusammenhang den unerlaubten Damenbesuch beim damaligen XXXX (in der Folge: Obstlt W-S) im Obertagebauwerk 2 im März 2010 in der EZB besprochen haben und nachdem sie das mehrmalige unerlaubte Parken eines weißen Geländefahrzeuges am Parkplatz der Einsatzzentrale Basisraum beobachtet haben, den Missstand in ihrer Funktion als Kasernenkommandant weder abgestellt noch an den Dienststellenleiter gemeldet haben, und

2. die Tätlichkeit vom damaligen Obstlt W-S gegenüber den damals ihnen unterstellten Rekruten M am 15 12 2010 erkannt haben und die Rekruten XXXX (in der Folge: Rekr M) sowie XXXX (in der Folge Rekr M) durch sie im engen zeitlichen Zusammenhang befragt wurden, der ihnen auferlegten Verpflichtung den begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden, nicht nachgekommen sind.

Dadurch haben sie im Anschuldigungspunkten 1 fahrlässig sowie im Anschuldigungspunkt 2 vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 43 Abs 1. BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Aufgabenerfüllung) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen gem. § 2 Abs 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2, begangen.

Über Obst G wird gemäß § 50 Z 1 HDG die Disziplinarstrafe "Geldbuße" in der Höhe von 150,- EURO verhängt."

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Auflistung der im Verfahren berücksichtigten Beweismittel wurde in der Begründung zu den Anschuldigungspunkten folgendes festgestellt:

"Anschuldigungspunkt 1:

Im Frühjahr 2010 haben sie mehrmals ein ihnen unbekanntes, weißes Geländefahrzeug (Kennzeichen IL) am Parkplatz der EZB beobachtet. Sie haben diese Beobachtung mit AR G besprochen. Weiters war ihnen der Damenbesuch bei Obst W-S bekannt. Sowohl sie als auch AR G stellten fest, dass dies nicht korrekt sei und erkannten darin den Verdacht einer Pflichtverletzung von Obst W-S. Sie setzten als Kasernenkommandant keine Maßnahmen den Missstand abzustellen. Weiters erstatteten sie keine Meldung an den zuständigen Dienststellenleiter.

Anschuldigungspunkt 2:

Am 15.12.2010 kam es im Rahmen der Weihnachtsfeier des BetrStb zu einer Tätlichkeit von Obst W-S gegenüber Rekr M. Obst W hat Rekr M aufgefordert Kaffee zuzubereiten. Dieser hat sich geweigert, da er von ihnen den Befehl hatte keinen Kaffee zuzubereiten. Daraufhin ist es zur Tätlichkeit von Obst W-S gegenüber Rekr M gekommen. Sie haben diesen Vorfall erfahren und haben die Rekr M und R im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang darüber befragt. Rekr R hatte ihnen gegenüber den Vorfall bestätigt, wollte aber nicht als Zeuge zur Verfügung stehen. Rekr M hat die Tätlichkeit ebenfalls bestätigt und wollte diese jedoch herunterspielen. Auf Wunsch des Rekr M wurden sie nicht tätig. Sie haben sich einen Aktenvermerk angelegt. Sie haben den Vorfall weder an den zuständigen Dienststellenleiter gemeldet noch haben sie darüber mit Obst W gesprochen."

Beweiswürdigend wurde dazu folgendes ausgeführt:

"Anschuldigungspunkt 1:

Auf Grund der Niederschriften und der Aussagen im Rahmen der Disziplinarverhandlung steht fest, dass dieser Damenbesuch stattgefunden hat. Der B hat zumindest eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf das unerlaubte Parken des weißen Geländefahrzeuges erkannt. Weiters wurde der Damenbesuch durch AR G mit dem B besprochen. Dem B war daher der Verdacht einer Pflichtverletzung bekannt. Als Kasernenkommandant hätte der B die Verpflichtung gehabt den Sachverhalt zu klären und nötigenfalls an den Dienststellenleiter (Vorgesetzter von Obst W) zu melden. Dazu hätte der B zumindest den ihn unterstellten Offizier vom Tag befragen müssen. Die Aussagen des B "Ich selbst habe diesen Vorfall nicht gemeldet, weil ich überzeugt war, dass mir die Meldung dieses Vorfalls möglicherweise Nachteile gebracht hätte. Im Übrigen hatte ich selbst keine eigene Wahrnehmung." sowie "Der OvT (ST) hat diesen Vorfall nicht gemeldet, es ist auch meines Wissens nach kein Eintrag im OvT-Dienstrapport erfolgt." entbindet ihn nicht von o.a. Verpflichtungen.

Anschuldigungspunkt 2:

Auf Grund der Befragung der Rekr M und R steht fest, dass der B die Ernsthaftigkeit des Vorfalls erkannt hat. Nachdem der B nach eigenen Angaben seit geraumer Zeit im Sicherheitsbereich tätig ist, war ihm auch der Verdacht der Nötigung sowie des tätlichen Angriffes gegenüber dem Rekr M bewusst. Die Tatsache, dass die Rekr den Vorfall herunterspielen wollten, nicht als Zeugen zur Verfügung stehen wollten, der Vorfall Tagesgespräch war, bzw. der Wunsch des Rekr M in der Sache nichts zu unternehmen entbindet den Einheitskommandanten nicht von der unbedingt erforderlichen Meldung an den zuständigen Dienststellenleiter über den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung des Obst W-S. Auch die Annahme des B, dass ein anderer Bediensteter die Meldung an den Dienststellenleiter zu melden hätte entbindet den B als zuständigen Einheitskommandanten in keinster Weise von seiner Meldepflicht und ist daher kein Entschuldigungsgrund. Die Untätigkeit des B führte dazu, dass sich Obst W-S erst im Rahmen der Disziplinarverhandlung im Dezember 2013 bei Rekr M für den Vorfall entschuldigt hat."

Im Zuge der rechtlichen Würdigung wurde nach Zitierung der entsprechenden Bestimmungen folgendes ausgeführt:

"Der B hat durch das im Sachverhalt beschriebene Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) verstoßen. Die darin geregelte Pflicht stellt unter anderem klar, dass jeder Bedienstete verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtordnung zu besorgen hat. Jedem Vorgesetzten ist es zur Pflicht gemacht erkannte Mängel oder Übelstände abzustellen (§ 4 Abs 6 ADV) und jeder Beamte hat beim begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, unverzüglich dem Leiter der Dienststelle Meldung zu erstatten (§ 53 Abs 1 BDG 1979).

Der B ist wie im Sachverhalt beschrieben bei zwei Obst W betreffende Vorfälle nur unzureichend bzw. nicht tätig geworden.

Im Anschuldigungspunkt 1 wird dem B keine Absicht unterstellt. Das Beweisverfahren ergab, dass der B die Tragweite der Pflichtverletzung von Obst W unterschätzt hat und dadurch die gebotene Sorgfalt zur gebotenen Prüfung außer Acht gelassen hat.

Im Anschuldigungspunkt 2 muss dem B Absicht unterstellt. Das Beweisverfahren ergab, dass der B die Tragweite der Pflichtverletzung des Obst W erkannte, den Sachverhalt klärte und im Anschluss bewusst nichts unternahm und sich lediglich einen Aktenvermerk anlegte.

Als Grad des Verschuldens wird im Anschuldigungspunkt 1 Fahrlässigkeit und im Anschuldigungspunkt 2 Vorsatz angenommen.

Zusammengefasst hat der B daher im Anschuldigungspunkt 1 fahrlässig und im Anschuldigungspunkt 2 vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Aufgabenerfüllung) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs 1 Z 1 HDG 2014 begangen."

3. Das Beschwerdeverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 26.01.2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarbehörde ein. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass zum Zeitpunkt der Einleitung am 27.06.2013 hinsichtlich der Tatvorwürfe bereits eine Verfolgungsverjährung gemäß HDG 2014 eingetreten wäre. Am 17.12.2012 habe der Disziplinarvorgesetzte mit dem Beschwerdeführer das jährliche Mitarbeitergespräch geführt. Unmittelbar davor habe der Disziplinarvorgesetzte versucht den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen. Er habe ihm Vorhaltungen wegen seiner Aussagen bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS/DiszBW) am 15.10.2012 gemacht und ihm mitgeteilt, dass er diese bei DiszBW gelesen habe. Darüber hinaus habe er den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er sich mit seiner Aussage unkameradschaftlich verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe über das Gespräch eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung verfasst und abgelegt. Am 08.01.2013 habe er diese als PDF Datei auf seinen dienstlichen PC als Aktenvermerk abgespeichert. Ab diesem Gespräch sei der Disziplinarvorgesetzte über den von ihm bei DiszBW angegebenen Sachverhalt jedenfalls informiert gewesen. Seines Wissens sei der Disziplinarvorgesetzte bereits vor dem Mitarbeitergespräch am 17.12.2012 zu dem von ihm wiedergegebenen Sachverhalt einvernommen worden. Damit seien jedoch die angeblichen Pflichtverletzungen der für den Beschwerdeführer zuständigen Disziplinarbehörde bereits vor dem 17. Dezember zur Kenntnis gelangt. Darüber hinaus weise er darauf hin, dass die bei DiszBW mit ihm aufgenommene Niederschrift bereits im November 2012 dem Kommandanten LRÜ auf dem Dienstweg übermittelt worden sei.

Am 27.06.2013 habe der Disziplinarvorgesetzte in der Sache gegen ihn eine Disziplinarverfügung erlassen und die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Diese Disziplinarmaßnahme sei dem zuständigen Organ der Personalvertretung erst am 28.06.2013 und damit nicht zeitgerecht mitgeteilt worden. Sein diesbezüglicher Einwand sei vom Disziplinarvorgesetzten mit dem Hinweis, dass das Disziplinarverfahren nach Einspruch in weiterer Folge als ordentliches Verfahren fortgeführt wurde, nicht behandelt worden. Am 10.01.2015 sei der Dienststellenausschuss schließlich über das geplante Disziplinarerkenntnis informiert worden. Auch diese Mitteilung sei nicht fristgerecht erfolgt, weil eine solche gemäß Erlass des BMLVS unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Disziplinarmaßnahme zu erfolgen hätte.

Die Tätlichkeit des Obst W-S wäre ohnedies auch nach einer entsprechenden Meldung ohne dienstliche Konsequenzen geblieben. Denn ein anderer Vorfall betreffend einen Rekr V sei von ihm im Jänner 2011 gemeldet worden; außer der Aufforderung, den Rekr V zu bestrafen, sei vom Disziplinarvorgesetzten nichts unternommen worden. Im Zuge einer Mediation habe er diesen Vorfall noch einmal gemeldet und seinen Unmut darüber zum Ausdruck gebracht, wie in der Sache vorgegangen worden sei. Trotz dieser zweiten Meldung sei der Disziplinarvorgesetzte aber in der Sache weiter untätig geblieben. Daraus schließe er, dass die Tätlichkeit des Obst W-S ebenso ohne dienstliche Konsequenzen geblieben wäre. Dazu komme noch, dass Rekr R nicht bereit gewesen sei, als Zeuge auszusagen. Auch Rekr M sei Tage später zu ihm gekommen und habe erklärt, dass er in der Sache keine weiteren Schritte wünsche. AR G habe diesen Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt gemeldet. Auch diese Meldung sei für Oberst W-S ohne Konsequenzen geblieben.

Zu Anschuldigungspunkt 1 führte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX (in der Folge Obst Wi), stellvertretender Kommandant des Betriebstabes, in der Disziplinarverhandlung am 14.01.2015 als Zeuge angegeben habe, dass er von den Damenbesuchen bei Oberst W-S im Zuge der Meldung an das Kommando LRÜ im Frühsommer 2012 Kenntnis erhalten habe. Dennoch wurden seines Wissens zu diesem Zeitpunkt keine Maßnahmen gegen Oberst W-S gesetzt. Der Beschwerdeführer sei in keiner Art und Weise von Obst Wi dazu befragt, informiert oder als Leiter der Kasernenverwaltung eingebunden worden. Der Disziplinarvorgesetzte habe sich zu diesem Zeitpunkt im Auslandseinsatz befunden, weshalb Obst Wi als Kommandant des Betriebstabes eingeteilt gewesen sei. Dieser habe die Kommandantenfunktion von früher 2012 bis Herbst 2012 inne gehabt. Weiters habe Obst Wi im Disziplinarverfahren als Zeuge angegeben, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2010 für die vermeintlichen Damenbesuche des Oberst W-S als ADV-Kasernenkommandant zuständig gewesen sei. Dazu sei festzustellen, dass gemäß § 19 ADV der jeweils ranghöchste Kommandant der in der Kaserne untergebrachten Teile der Kasernenkommandant sei. Als Leiter Hauskommando sei der Beschwerdeführer jedoch immer dem Kommandant des Betriebstabes und dem stellvertretenden Kommandanten nachgeordnet gewesen. Zu den angeblichen Damenbesuchen stelle er weiter fest, dass er selbst nie eine weibliche Person im Bereich der Anlage Obertagebauwerk 2 festgestellt habe. Auch sei durch Oberst W nie ein Zutrittsantrag für eine weibliche Person an ihn als Leiter Hauskommando gestellt worden. Gemäß der Hausordnung sei der Aufenthalt nur aus dienstlichen Gründen gestattet. Ausnahmen würden durch den Leiter Hauskommando genehmigt werden. Auch habe der Beschwerdeführer kein unerlaubtes Parken eines Geländefahrzeuges mit Kennzeichen die IL am Parkplatz festgestellt. Das Fahrzeug sei immer korrekt am Parkplatz abgestellt worden. Das Parken von fremden Fahrzeugen finde dort sehr häufig statt, da fremde Personen (Firmenangehörige, Servicetechniker, Vertreter) über den vorgelagerten Schranken mit Sprechanlage vom Sicherheitsdienst selektiert würden und somit ein Zufahren von befugten Personen generell auszuschließen ist. Über den Damenbesuch habe AR G ihn zu einem späteren Zeitpunkt informiert. Dieser sei in seiner Funktion als Leiter der Verwaltung und S2 des Betriebstabes für die militärische Sicherheit zuständig und damit auch ein Organ des Vorgesetzten Kommandos. Alle Zutritte würden durch AR G und seine Mitarbeiter der militärischen Sicherheit bearbeitet werden. Auch die Dateneingabe eines Zutritts in das Zutrittskontrollsystem erfolge durch AR G. Der unbefugte Zutritt der Dame sei von Amtsrat G selbst beobachtet worden. Dieser Vorgang stelle für den Beschwerdeführer eindeutig eine S2-Angelegenheit (Objektschutz, Zutrittskontrolle) dar. Für ihn selbst sei die Beobachtung über ein korrekt abgestelltes Fahrzeug keineswegs meldepflichtig gewesen. In keiner einschlägigen Dienstvorschrift werde das melden von ordnungsgemäß abgestellten und parkenden Fahrzeugen am Parkplatz der EZ/B meldepflichtig.

Das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren sei zudem nicht entsprechend den Verfahrensgrundsätzen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt und abgeschlossen worden. Am 03.10.2013 habe er gegen die am 27.06.2013 erlassene Disziplinarverfügung Einspruch erhoben. Dann sei erst wieder am zweiten 20.12.2014 eine Beschuldigteneinvernahme durch den Disziplinarvorgesetzten durchgeführt worden. Der Disziplinarvorgesetzte habe ihn auf seine Frage mitgeteilt, dass die Unterbrechung durch DiszBW angeordnet worden sei. Auf die Frage nach dem Grund habe er keine Antwort erhalten. Am selben Tag sei ihm die schriftliche Ladung zur Disziplinarverhandlung zugestellt worden. Den Grund der Verschleppung des Verfahrens über fast 18 Monate sehe der Beschwerdeführer in erster Linie in einer Benachteiligung seiner Person durch den Disziplinarvorgesetzten und Obst Wi. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass er am 01.10.2014 sein vierzigjähriges Dienstjubiläum gehabt hätte. Durch das laufende und übermäßig in die Länge gezogene Verfahren habe er jedoch keine Jubiläumszuwendung erhalten. Dadurch sei ihm auch ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entstanden. Am 18.01.2013 sei er beim Kommandanten LRÜ zu einer persönlichen Aussprache gewesen. Dieser habe die Aspekte seiner Aussage gegen Obst W und den Disziplinarvorgesetzten behandelt. Der Kommandant LRÜ habe ihm dabei mitgeteilt, dass er gegen alle Bediensteten, welche eine Aussage bei DiszBW und dem Abwehramt gemacht hätten, disziplinär vorgehen werde. Er habe den Eindruck gehabt, dass es hier nicht um die seriöse Aufarbeitung von konkreten Fällen, sondern um eine Bestrafung der "Melder und Vertreter" gegangen sei.

Als Beilagen sind der Beschwerde folgende Unterlagen beigefügt:

die Verhandlungsschrift des Disziplinarverfahrens vom 14.01.2015, das Protokoll über seine Niederschrift bei BMLVS/DiszBW 15.10.2012, seine schriftliche Sachverhaltsdarstellung vom 21.12.2002 und ein Ausdruck über seine Mitarbeitergespräche.

3.2. Mit Schreiben vom 13.03.2015 legte der Disziplinarvorgesetzte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Akten des Verfahrens vor und nahm zum Beschwerdevorbringen Stellung. Darin wird ausgeführt, dass das Mitarbeitergespräch mit dem Beschwerdeführer am 17.12.2012 stattgefunden habe. Im Vorgespräch habe der Disziplinarvorgesetzte anhängige Disziplinarverfahren thematisiert. Das Vorgespräch habe lediglich dazu gedient, ein angenehmes Gesprächsklima zu erzeugen, um das darauf folgende Mitarbeitergespräch durchführen zu können. Dieses Ziel sei auch erreicht worden. Der Disziplinarvorgesetzte habe dabei nie Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt. Der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass er im Zuge der Niederschrift bei DiszBW/BMLVS lediglich auf die gestellten Fragen seine subjektiven Wahrnehmungen zum Ausdruck gebracht habe. Auf den konkreten Inhalt seiner Niederschrift oder mögliche Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers sei dabei nicht eingegangen worden. Dem Disziplinarvorgesetzten sei zu diesem Zeitpunkt auch noch kein Einblick in die Niederschriften gewährt worden, wie dies der Beschwerdeführer behaupten würde. Diesbezüglich könne der zuständige Referent DiszBW/BMLVS befragt werden. Der Disziplinarvorgesetzte selbst sei bezüglich allfälliger Pflichtverletzungen des Oberst W-S bereits am 01.10.2012 als Auskunftsperson niederschriftlich einvernommen worden. Der grundsätzliche Sachverhalt sei ihm daher bekannt gewesen. Die Rolle des Beschwerdeführers bzw. dessen mögliche Pflichtverletzungen seien ihm dagegen noch nicht bekannt gewesen und auch nicht besprochen worden. Der Verdacht auf Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers habe sich erst im Rahmen des nachfolgemden Ermittlungsverfahrens des Kommandanten LRÜ ergeben. Für dieses Ermittlungsverfahren habe der Kommandant LRÜ eine eigene Erhebungsgruppe eingerichtet, die ausschließlich diesem Bericht erstattet hätte. Über den Verdacht von möglichen Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers sei der Disziplinarvorgesetzte als zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz am 03.06.2013 durch den Kommandant LRÜ in Kenntnis gesetzt worden. Im Zuge dieses Gesprächs seien dem Disziplinarvorgesetzten dann auch die diesbezüglichen Unterlagen übergeben worden. Am 20.06.2013 habe der Disziplinarvorgesetzte in einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer eine erste Prüfung des Sachverhalts durchgeführt. Am 27.06.2013 habe er gegen den Beschwerdeführer das gegenständliche Disziplinarverfahren eingeleitet und noch am gleichen Tag ein abgekürztes Verfahren durchgeführt. Da sich dieser dabei einsichtig gezeigt habe, habe der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarverfügung erlassen. Am 03.07.2013 habe der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Einspruch erhoben. In weiterer Folge sei das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Am 20.12.2014 sei der Beschwerdeführer schriftlich zur Disziplinarverhandlung am 14.01.2015 geladen wurden. Am 10.01.2015 sei dem zuständigen Dienststellenausschuss die Absicht der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen den Beschwerdeführer mitgeteilt worden. Am 14.01.2016 habe die Disziplinarverhandlung stattgefunden und in der Folge sei das gegenständliche Disziplinarerkenntnis gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Entsprechend den Bestimmung des §§ 3 HDG 2002 bzw. HDG 2014 liege daher im Fall keine Verjährung vor. Der Kommandant LRÜ sei zu keinem Zeitpunkt die für den Beschwerdeführer zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz gewesen. Die Mitteilung an den Dienststellenausschuss am 10.01.2015 sei rechtzeitig erfolgt, da § 22 HDG 2014 für diese Mitteilung keine Frist vorsehen würde.

Der Beschwerdeführer sei als Kasernenkommandant eingeteilt. Dies ergebe sich auch aus der Hausordnung der EZB sowie aus der Geschäftsordnung des Betriebstabes; die entsprechenden Auszüge daraus würden dem Akt beilegen. Der Beschwerdeführer sei in jede Überarbeitung dieser Dokumente eingebunden worden und habe dabei nie gegen seine Einteilung remonstriert. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 15.10.2012 habe der Beschwerdeführer zugegeben, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass der OvT wahrgenommen habe, dass besagtes Fahrzeug einer Dame gehört hätte, welche auf dem Weg zum Gebäude in der Dunkelheit gestürzt sei. Der OvT habe entsprechend Nachschau gehalten und festgestellt, dass die Frau auf dem Weg zu Oberst W-S gewesen sei. Der OvT unterstehe dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Leiter Hauskommandos und Kasernenkommandant. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine weiteren Maßnahmen gesetzt. Er habe auch Kenntnis über das unerlaubte Parken des weißen Geländefahrzeuges gehabt. Dies werde in der Niederschrift vom 15.10.2012 ebenfalls bestätigt. Darin habe der Beschwerdeführer nämlich angegeben "Mir ist mehrfach ein weißes Geländefahrzeug am Parkplatz der EZB aufgefallen (Kennzeichen beginnend mit ILS). Nachdem ich bereits seit vielen Jahren im Sicherheitsbereich tätig bin, habe ich über dieses Fahrzeug auch mit AR G gesprochen." Dem Beschwerdeführer wäre damit der Verdacht einer Pflichtverletzung des Obst G-S bekannt gewesen. Als Kasernenkommandant hätte der Beschwerdeführer den Sachverhalt klären und nötigenfalls dem Dienststellenleiter melden müssen. Dazu habe der Beschwerdeführer in seiner Niederschrift angegeben: "Ich selbst habe diesen Vorfall nicht gemeldet, weil ich überzeugt war, dass mir die Meldung dieses Vorfalls möglicherweise Nachteile gebracht hätte. Im Übrigen hatte

ich selbst keine eigene Wahrnehmung. ... Der OvT hat diesen Vorfall

nicht gemeldet, es ist auch meines Wissens nach kein Eintrag im OvT-Dienstrapport erfolgt." Dies entbinde den Beschwerdeführer jedoch nicht von seinem Verpflichtungen. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens sei bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt worden. Zudem sei das Verfahren weder unterbrochen noch verschleppt worden. Im Zuge des Verfahrens seien lediglich die Zuständigkeiten und eine mögliche Befangenheit des Disziplinarvorgesetzten durch die vorgesetzten Dienststellen geprüft worden. Die Administration der Jubiläumszulage obliege nicht der Zuständigkeit des Disziplinarvorgesetzten.

3.3. Am 03.05.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch an der der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde als Parteien teilnahmen. Nach Darlegung des Verhandlungsgegenstandes verzichteten die Parteien auf die Verlesung von Inhalten des Verwaltungsaktes. Der zuständige Richter stellte fest, dass das wesentliche Element der Beschwerde die Behauptung darstelle, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens die Sache bereits verjährt gewesen wäre, weil der Disziplinarvorgesetzte den Beschwerdeführer angeblich am 17.12.2012 im Zuge eines Mitarbeitergesprächs auf seine niederschriftlichen Aussagen vom 15.10.2012 bei DiszBW konkret angesprochen habe. Dabei hätte der Disziplinarvorgesetzte dem Beschwerdeführer ausdrücklich gesagt, dass er die Niederschrift bereits gelesen habe.

In weiterer Folge wurde die Chronologie des behördlichen Verfahrens anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes nachvollzogen. Laut den vorliegenden Unterlagen der Abteilung DiszBW/BMLVS ist der Disziplinarvorgesetzte zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Vorfall "tätliche Angriff auf einen Rekruten" von DiszBW/BMLVS bereits am 01.10.2012 einvernommen, der Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit dagegen erst am 15.10.2012. Für weitere Einvernahmen des Disziplinarvorgesetzten durch DiszBW/BMLVS nach diesem Zeitpunkt gibt es im Akt weder irgendwelche Hinweise noch liegen allfällige Niederschriftprotokolle vor. Mit dem vorliegendem schriftlichem Auftrag der Abteilung DiszBW/BMLVS vom 14.11.2012 ist der im Zuge der Erhebungen festgestellte Sachverhalt an das Streitkräfteführungskommando weitergeleitet und angeordnet worden, der Kommandant LRÜ habe in Hinblick auf die im Raum stehen Pflichtverletzungen als zuständige Disziplinarbehörde einzuschreiten.

In der Folge wurden die inhaltlich besprochenen Dokumente, nämlich das in Kopie vorliegende Protokoll über die Einvernahme des Disziplinarvorgesetzten durch DiszBW/BMLVS vom 01.10.2012 und der schriftliche Auftrag DiszBW vom 14.11.2012 zum Akt genommen.

Der Beschwerdeführer gab dazu neuerlich an, dass ihm jedenfalls erinnerlich wäre, dass der Disziplinarvorgesetzte in dem Gespräch am 17.12.2016 ausdrücklich zu ihm gesagt hätte, dass er am 15.12.2012 von DiszBW einvernommen worden wäre und dass ihm dabei die Niederschriften des Beschwerdeführers und des AR G gezeigt worden wären.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten vom 13.03.2015 vorgehalten, worin dieser ausführt, dass im Vorgespräch zum Mitarbeitergespräch am 17.12.2012 die Disziplinarverfahren tatsächlich angesprochen worden seien, dass dabei jedoch nicht auf den Inhalt konkreter Niederschriften oder auf mögliche Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers eingegangen worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt habe der Disziplinarvorgesetzte noch keinen Einblick in die Niederschriften gehabt; über den Verdacht möglicher Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers sei er erst am 03.06.2013 durch den Kommandanten LRÜ in Kenntnis gesetzt worden. Dabei seien auch die betreffenden Niederschriften übergeben worden.

Der Behördenvertreter führte dazu aus, dass entsprechend dem Erhebungsauftrag der DiszBW/BMLVS vom Kommandanten LRÜ eine Erhebungsgruppe gegründet worden sei, weil diese Unterlagen umfangreiche Vorwürfe gegen mehrere Personen, insbesondere auch gegen den Disziplinarvorgesetzten selbst zum Inhalt gehabt hätten. Diese Erhebungsgruppe habe dann versucht zu klären, in welchen Punkten der Disziplinarvorgesetzte tatsächlich Kenntnis von allfälligen Pflichtverletzungen gehabt hätte, um zu entscheiden, in welchen Punkten man ihm das Nichtagieren als Disziplinarbehörde zum Vorwurf machen könne. Der anwesende Behördenvertreter sei zu diesem Zeitpunkt selbst leitendes Mitglied dieser Erhebungsgruppe gewesen. Er könne daher ausschließen, dass konkrete Unterlagen an den Disziplinarvorgesetzten übergeben worden seien. Erst nach Klärung der entsprechenden Fragen sei sich die Erhebungsgruppe darüber klar geworden, welchen Personen welche Vorwürfe zu machen waren. Nach einer weiteren Prüfung durch DiszBW/BMLVS, ob der Disziplinarvorgesetzte als Betroffener auch selbst als Disziplinarbehörde agieren könne, seien die Unterlagen zur rechtlichen Würdigung an den Disziplinarvorgesetzten übermittelt worden.

Auf die Frage des Richters, weshalb der Beschwerdeführer den vorgelegten Aktenvermerk, den er nach eigenen Angaben erst am 21.12.2012 angefertigt und am 09.01.2013 als PDF Datei abgespeichert habe, nicht bereits der Disziplinarbehörde vorgelegt habe, obwohl sich aus dem vorliegenden Verhandlungsprotokoll ergibt, dass er damals bereits die Verjährung eingewendet hat, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das nicht sagen könne. Er habe diesen Aktenvermerk deshalb erst am 21.12.2012 angelegt, weil an diesem Tag Oberst W-S die Anlage nicht mehr betreten habe dürfen und angeordnet worden sei, dass AR G Urlaub zu nehmen habe. Dies seien für ihn die eigentlich entscheidenden Ereignisse gewesen, die ihn bewogen hätten besagten AV anzulegen. Das Gespräch vom 17.12.2012 zwischen ihm und dem Disziplinarvorgesetzten habe er dann einleitend vorangestellt.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Vorfall bei der Weihnachtsfeier am 15.12.2010 aus seiner Sicht dar. Es sei an diesem Tag von einigen Beteiligten bereits entsprechend Alkohol konsumiert worden, was auch der Grund für eine Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Disziplinarvorgesetzten gewesen sei. Der Disziplinarvorgesetzte habe sich jedoch durchgesetzt und es seien auch bei dieser Weihnachtsfeier wieder Grundwehrdiener zur Arbeit eingesetzt worden. Es habe neben dem Vorfall mit Rekruten M auch noch einen Vorfall mit einem anderen Rekruten, Rekr V, gegeben. Dieser sei dabei erwischt worden, wie er als eingeteilter Bereitschaftsfahrer Alkohol zu sich genommen habe. Die folgende Befragung habe ergeben, dass ihn Oberst W-S dazu aufgefordert habe. Als dies dem Disziplinarvorgesetzten gemeldet worden sei, habe dieser dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt Rekr V zu bestrafen. Er habe darauf entgegnet, dass er das tun würde, wenn im Gegenzug Oberst W-S bestraft werden würde. Am 31.01.2011 habe sich der Beschwerdeführer diesbezüglich noch einmal beim Disziplinarvorgesetzten erkundigt und dabei seinen Unmut zum Ausdruck gebracht, dass trotz der Meldung nichts passiert wäre. Er habe darauf keine Antwort erhalten. Vor diesem Hintergrund sehe er auch den Vorfall mit Rekr M. Den Vorwurf, dass Oberst W-S im Zuge der Weihnachtsfeier gegen diesen tätlich geworden sei, habe der Beschwerdeführer erst einige Wochen später zur Kenntnis bekommen. Er habe daraufhin Rekr M befragt, der den Vorfall bestätigt habe. Dabei habe er auch erfahren, dass es für den Vorfall auch einen Zeugen gegeben habe, nämlich Rekr R. Auch dieser habe zunächst den Vorfall bestätigt, sich in der Folge jedoch geweigert, darüber als Zeuge auszusagen. In weiteren Gesprächen habe Rekr M ihm dann mitgeteilt, dass für ihn die Sache erledigt sei und er kein weiteres Vorgehen in der Angelegenheit mehr wünschen würde. Der Beschwerdeführer habe daher keine weiteren Argumente mehr für ein weiteres Vorgehen gegen Oberst W-S gehabt und deshalb die Sache auch nicht weiter gemeldet. Darüber hinaus sei er vor dem Hintergrund der Sache mit Rekr V davon ausgegangen, dass es ohnedies keine Maßnahmen gegen Oberst W-S geben würde.

Der Behördenvertreter brachte dazu vor, dass der Beschwerdeführer nicht selbst zu entscheiden habe, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung weiter verfolgt werde bzw. werden könne. Der Vorwurf der Behörde laute, dass er jedenfalls eine entsprechende Meldung an die zuständige Disziplinarbehörde machen hätte müssen. Der Richter erläuterte in weiterer Folge, dass die gegenständliche Problematik darin liege, dass ein konkreter Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung im dienstlichen Bereich vorgelegen sei und dieser jedenfalls der zuständigen Disziplinarbehörde zu melden gewesen wäre, da es sich dabei um ein Offizialdelikt handle, welches von Amts wegen zu verfolgen sei. Die Beurteilung, ob eine weitere Verfolgung sinnvoll wäre, wenn der Betroffene oder allfällige Zeugen nicht mehr zu aussagen wollen, obliege in einem solchen Fall jedenfalls der zuständigen Disziplinarbehörde bzw. den zuständigen Staatsanwalt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er selbst ja nur gewusst hätte, dass Oberst W-S den Rekruten M "am Krawattl gepackt habe". Ob dies bereits die Intensität eines tätlichen Angriffs erfüllt habe, habe nicht gewusst, weil er bei dem Vorfall nicht dabei gewesen sei. Der Umstand, dass Rekr M keine weitere Verfolgung gewünscht habe, sei für ihn auch in dieser Hinsicht ausschlaggebend gewesen.

Im Hinblick auf Spruchpunkt 1 bestritt der Beschwerdeführer, dass er an seiner Dienststelle der Kasernenkommandant gewesen wäre und verwies diesbezüglich auf die entsprechende Bestimmung der ADV, wonach grundsätzlich immer der ranghöchste Offizier in einer Liegenschaft der jeweilige Kasernenkommandant wäre.

Der Behördenvertreter verwies diesbezüglich auf die in derselben Bestimmung angeführte Ausnahme, wonach der Bundesminister für Landesverteidigung eine andere Regelung treffen könne. Dies sei durch den vorgelegten Motivenbericht und der Aufgaben- und Funktionsbeschreibung des Kommandanten Hauskommandos auch entsprechend passiert. Darin seien nämlich ausdrücklich die Aufgaben des Kasernenkommandanten für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vorgesehen. Diese Tatsache sei auch für eine entsprechende Aufwertung seines Arbeitsplatzes ausschlaggebend gewesen.

Die Unterlagen wurden zum Akt genommen. Nachdem der Behördenvertreter den Anschuldigungspunkt 1 weiter erläutert hatte, führte der Richter aus, dass nach den vorliegenden Aussagen der Beschwerdeführer selbst keinen konkreten Vorfall wahrgenommen habe, welchen er als Kasernenkommandant tatsächlich melden hätte müssen. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen, dass er mehrmals ein weißes Fahrzeug auf dem Kasernengelände gesehen habe, und dass er in weiterer Folge AR G darauf angesprochen habe. Dabei habe ihm dieser dann mitgeteilt, dass der OvT einmal eine diesbezügliche Wahrnehmung gemacht hätte, nämlich dass dieses Fahrzeug einer Dame gehören würde, welche in der Dunkelheit auf dem Weg zum Gebäude gestürzt sei. Der OvT hätte daraufhin Nachschau gehalten und festgestellt, dass diese Dame auf dem Weg zu Oberst W-S gewesen sei. Dieser Vorfall sei damals jedoch schon einige Zeit zurück gelegen. Eine konkrete Meldung an den Beschwerdeführer sei damals auch nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer brachte daraufhin vor, dass sich dieser Vorfall mit Oberst W-S bereits im März 2010 in der EZB ereignet habe. Gegen den Beschwerdeführer sei aber erst am 27.06.2013 und damit mehr als drei Jahre später ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Der Richter erläuterte daraufhin, dass die Verjährungsfrist erst mit Beendigung einer Pflichtverletzung zu laufen beginne. Da eine allfällige Meldepflicht jedoch weiter aufrecht bleibe, könne diesbezüglich daher auch keine Verjährung eintreten. Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er zu keinem Zeitpunkt selbst wahrgenommen hätte, dass Oberst W-S Damenbesuch erhalten habe, das habe er erst Jahre später in einem Gespräch von AR G erfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Oberst des Österreichischen Bundesheeres seit 1979 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im maßgeblichen Zeitraum war der Beschwerdeführer als Leiter Hauskommando/BetrStb/LRÜ in Plankenau, St. Johann im Pongau diensteingeteilt. Laut Geschäftsordnung des Betriebsstabes/LRÜ und der Hausordnung EZ/B sind dem Leiter des Hauskommandos auch die Aufgaben eines Kasernenkommandanten übertragen worden, welche der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren auch tatsächlich ausübt.

Im März 2010 fiel dem Beschwerdeführer auf dem Parkplatz der EZ/B mehrmals ein abgestelltes weißes Geländefahrzeug auf. Zu einem späteren Zeitpunkt sprach er den Leiter der Verwaltung des Kommandos Betriebsstab, AR G, auf diese Beobachtung an, worauf dieser ihm mitteilte, dass auch der Offizier vom Tag einmal eine entsprechende Wahrnehmung gemacht hätte. Dabei habe sich herausgestellt, dass dieses Fahrzeug einer Dame gehört habe, welche damals in der Dunkelheit auf dem Weg zu einem Unterkunftsgebäude der militärischen Liegenschaft gestürzt sei. Der OvT habe daraufhin Nachschau gehalten und festgestellt, dass die Dame auf dem Weg zu Oberst W-S gewesen sei. Oberst W-S habe daraufhin gesagt, dass sie zu ihm gehören würde und alles in Ordnung sei. Der Beschwerdeführer erstattete in der Angelegenheit keine Meldung und setzte auch keine sonstigen weiteren Maßnahmen.

Am 15.12.2010 wurde im Bereich der EZ/B im Raum Plankenau ein Adventmarsch organisiert. Unmittelbar im Anschluss daran fand im Speisesaal der militärischen Liegenschaft eine Weihnachtsfeier des Betriebsstabes der LRÜ statt. Dabei wurde von den Bediensteten Alkohol konsumiert. Einige Tage später wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass es dabei gegenüber dem als Ordonanz eingeteilten Rekr M zu einer Tätlichkeit gekommen sei. Der Beschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt als Einheitskommandant Vorgesetzter des Rekr M, befragte diesen daraufhin über den Vorfall. Rekr M berichtete dem Beschwerdeführer, dass er vom Oberst W-S aufgefordert worden sei, Kaffee zuzubereiten. Als er dies abgelehnt habe, sei er von Oberst W-S am Nacken gepackt worden, mit der Aufforderung die Anordnung zu befolgen. Auf die Frage des Beschwerdeführers, ob es dafür Zeugen geben würde, nannte Rekr M den Rekr R, der in der Folge den Vorfall gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigte. Rekr R versuchte dann jedoch den Vorfall herunterzuspielen und gab an, dass er nicht bereit sei in dieser Angelegenheit als Zeuge auszusagen. Einige Tage später erschien Rekr M beim Beschwerdeführer und teilte diesem mit, dass er in der Sache keine weiteren Schritte wünsche. Der Beschwerdeführer entschied daraufhin den Vorfall nicht an seinen Vorgesetzten weiter zu melden, obwohl ihm bewusst war, dass der Verdacht der Begehung eines tätlichen Angriffs auf einen Untergebenen und damit einer nach dem Militärstrafgesetz gerichtlich strafbaren Handlung durch Obst W-S zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte.

Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte das Abwehramt dem Streitkräfteführungskommando mit, dass im Zuge der Aktualisierung von Verlässlichkeitsprüfungen der Verdacht bekannt worden sei, dass Oberst W-S am 15.12.2010 einen Rekruten tätlich angegriffen habe. Da außerdem auch noch der Verdacht weiterer Pflichtverletzungen des Oberst W-S sowie, dass dessen Disziplinarvorgesetzter seiner Verpflichtung als Disziplinarbehörde nicht nachgekommen sei, im Raum gestanden hat, führte die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des BMLVS in der Angelegenheit entsprechende Erhebungen durch.

In deren Verlauf wurde zunächst XXXX, Kommandant des Betriebstabes LRÜ und für den Beschwerdeführer zuständiger Disziplinarvorgesetzter, am 01.10.2012 von DiszBW als Auskunftsperson niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, von diesem Vorfall erst etwa im Juli 2012 Kenntnis erlangt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei er im Auslandseinsatz und daher nicht die für die Angelegenheit zuständige Disziplinarbehörde gewesen. Auch die Vorwürfe betreffend die angeblichen Damenbesuche seien ihm erst zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden.

Der Beschwerdeführer wurde in der Angelegenheit dagegen erst am 15.10.2012 von DiszBW als Auskunftspersonen einvernommen. Dabei schilderte er seine Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier und den damit im Zusammenhang stehenden Aussagen der Rekruten M und R und gab schließlich zu, dass er aufgrund des Wunsches des Rekruten M den Vorfall nicht weiter gemeldet habe. In weiterer Folge schilderte er im Zusammenhang mit den angeblichen Damenbesuchen seine eigenen Wahrnehmungen betreffend das abgestellte Fahrzeug und den Inhalt des späteren Gesprächs mit Amtsrat G. Er habe diesen Vorfall nicht weiter gemeldet, weil er überzeugt gewesen sei, dass ihm diese Meldung möglicherweise Nachteile gebracht hätte, und im Übrigen habe er ja selbst auch keine eigenen Wahrnehmungen gemacht.

Die Abteilung DiszBW führte in der Angelegenheit noch weitere Einvernahmen durch und übermittelte die gesamten Unterlagen schließlich mit Schreiben vom 14.11.2012 an das Streitkräfteführungskommando mit dem Auftrag, der Kommandant LRÜ habe gegen den Kommandant Betriebsstab LRÜ und - soweit noch nicht erfolgt - gegen Oberst W-S ein Disziplinarverfahren einzuleiten, entsprechende Erhebungen durchzuführen und die gesetzlich vorgesehenen Schritte zu setzen. Sämtliche Erhebungsunterlagen, insbesondere alle von DiszBW in der Sache angefertigte Niederschriftprotokolle wurden dem Schreiben als Beilage angeschlossen. Das Streitkräfteführungskommando leitete die Unterlagen an den Kommandanten LRÜ weiter, der zunächst zur Klärung des Sachverhalts eine Erhebungsgruppe gründete, die ausschließlich ihm Bericht zu erstatten hatte.

Am 17.12.2012 fand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kommandanten des Betriebsstabs LRÜ (sein Disziplinarvorgesetzter) das jährliche Mitarbeitergespräch statt. Dabei sprach der Disziplinarvorgesetzte die anhängige Disziplinarsache und die in diesem Zusammenhang von DiszBW durchgeführten Erhebungen an, worauf der Beschwerdeführer erklärte, dass er bei seiner Einvernahme lediglich auf konkrete Fragen geantwortet und dabei seine subjektiven Wahrnehmungen geschildert habe. Konkrete Inhalte der Aussagen des Beschwerdeführers wurden dabei nicht besprochen. Dem Disziplinarvorgesetzte waren die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt; ihm gelangten diese erst am 03.06.2013 in einem Gespräch mit dem Kommandanten LRÜ zur Kenntnis, als ihm dieser nach Abschluss der Erhebungen einer in der Sache eingerichteten Erhebungsgruppe die Unterlagen mit dem Auftrag zur disziplinären Würdigung der Rolle des Beschwerdeführers übergab. Am 27.06.2013 leitete der Disziplinarvorgesetzte schließlich das gegenständliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den in den vorgelegten Akten enthaltenen Unterlagen, insbesondere aus den darin enthaltenen Niederschriftprotokollen, sowie aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung am 14.01.2015, dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, der diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten, den weiteren Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und schließlich den dabei vorgelegten weiteren Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer an seiner Dienststelle tatsächlich auch mit den Aufgaben des Kasernenkommandanten betraut war, ergibt sich aus der vorliegenden Geschäftsordnung des Betriebsstabes LRÜ sowie aus den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Unterlagen betreffend die dienstrechtliche Einteilung des Beschwerdeführers (Motivenbericht und Arbeitsplatzbeschreibung des Ltr Hauskommandos). Dass der Beschwerdeführer diese Funktion bereits seit mehreren Jahren tatsächlich ausübte, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, welchen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist.

Dass dem Beschwerdeführer im März 2010 mehrmals ein weißes Geländefahrzeug auf dem Parkplatz der militärischen Liegenschaft der EZ/B aufgefallen und dass er dann zu einem späteren Zeitpunkt den Leiter der Verwaltung, AR G, darauf angesprochen hat, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Aussagen (insbesondere bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.10.2012 und im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor der Disziplinarbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht), wie der Umstand, dass er betreffend den damit im Zusammenhang stehenden Damenbesuch selbst keine eigenen Wahrnehmungen gemacht und auch nach der diesbezüglichen Information durch AR G keine Meldung an seinen Vorgesetzen erstattet hat. Die Aussagen des Beschwerdeführers decken sich zudem auch mit den im Akt aufliegenden niederschriftlichen Angaben des AR G.

Ebenso ergeben sich die Feststellungen betreffend den Vorfall zwischen Obst W-S und Rekr M bei der Weihnachtsfeier am 15.12.2010 aus den eigenen und während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen geleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers, welche sich zudem mit den im Akt befindlichen niederschriftlichen Aussagen der Rekruten M und R decken. Und schließlich ergibt sich auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst war, dass dieses ihm geschilderte Verhalten des Obst W-S den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung begründete, aus seinen eigenen Aussagen. Denn er hat selbst sowohl bei seiner Einvernahme am 15.10.2012 als auch in den mündlichen Verhandlungen immer ausdrücklich von "Tätlichkeiten" des Obst W-S gegen den Rekr M gesprochen, die ihm einige Tage nach der Weihnachtsfeier bekannt geworden und im Zuge der eigenen Befragung von den Rekruten M und R auch bestätigt worden sind. Dem erkennenden Richter ist zudem aufgrund seiner eigenen, langjährigen beruflichen Tätigkeit im Bereich des BMLVS bekannt, dass die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes allen Offizieren des österreichischen Bundesheeres im Zuge ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung wiederholt und ausführlich näher gebracht werden. Und schließlich hat der Beschwerdeführer selbst wiederholt angegeben, dass er den Vorfall nur deshalb nicht weiter gemeldet hat, weil zum einen Rekr M keine weitere Verfolgung des Vorfalls wünschte und zum anderen Rekr R vermeinte, dass er in einem allfälligen Verfahren nicht als Zeuge zur Verfügung stehen würde. Damit hat er aber auch selbst zum Ausdruck gebracht, dass er im Grunde vom Vorliegen eines allenfalls strafrechtlich relevanten Sachverhalts ausgegangen ist. Der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, nämlich dass er nicht gewusst habe, ob die ihm geschilderte Handlung tatsächlich die Intensität eines tätlichen Angriffs erreicht hätte, geht diesbezüglich insofern ins Leere, da es in diesem Zusammenhang nicht auf ein gesichertes Wissen sondern lediglich darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer vom Vorliegen eines begründeten Verdachts ausgegangen ist, was vor dem Hintergrund seiner damaligen Informationen wohl jedenfalls der Fall war.

Die Feststellungen betreffend den Umfang und die Chronologie der von DiszBW/BMLVS in der Sache durchgeführten Erhebungen ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem schriftlichen Auftrag an das Streitkräfteführungskommando vom 14.11.2012, worin der Ablauf der Erhebungen von DiszBW eingehend dokumentiert und deren Ergebnisse klar zusammengefasst wurden, sowie aus den diesem Schreiben als Beilagen angeschlossenen Niederschriftprotokollen. Daraus ergibt sich auch eindeutig, dass die Einvernahme des Disziplinarvorgesetzten bei DiszBW etwa zwei Wochen vor der Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Da es in der Folge keine weiteren Einvernahmen des Disziplinarvorgesetzten bei DiszBW mehr gegeben hat, ist es schlicht und einfach unmöglich, dass dem Disziplinarvorgesetzen bei seiner Einvernahme bereits die (zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gemachten) Aussagen des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht worden wären. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, welchen Grund der Disziplinarvorgesetzte gehabt haben sollte, derartiges gegenüber dem Beschwerdeführer im Zuge des Mitarbeitergespräches zu behaupten. Fest steht dagegen, dass der Disziplinarvorgesetzte die zu diesem Zeitpunkt gerade aktuellen disziplinären Erhebungen gegenüber dem Beschwerdeführer grundsätzlich angesprochen hat, da sich diesbezüglich die Angeben des Beschwerdeführers mit den Ausführungen des Disziplinarvorgesetzen in seiner Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen decken. Konkrete Aussagen des Beschwerdeführers wurden dabei jedoch nicht besprochen, da vor dem Hintergrund der diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, welche in den vorliegenden Verfahrensakten auch entsprechende Deckung finden, mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Disziplinarvorgesetze erstmals am 03.06.2013 Kenntnis vom konkreten Inhalt erhielt, nämlich als ihm diese mit den übrigen Erhebungsunterlagen vom Kommandanten LRÜ übergeben wurden. Dagegen kommt dem vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeschrift vorgelegten "Aktenvermerk" über den angeblichen Inhalt des Gesprächs auch aus folgenden Gründen wohl nur ein eher geringer Beweiswert zu. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wann der Beschwerdeführer diesen Aktenvermerk tatsächlich angelegt hat. Wie er selbst angab, ist dies jedenfalls frühestens einige Tage nach dem Gespräch geschehen, weil ihn eigentlich erst andere Vorfälle am 21.12.2012 zur Anfertigung eines Aktenvermerks bewogen hätten. Den Inhalt des Gesprächs vom 17.12.2012 habe er dann lediglich einleitend vorangestellt. Eine solche Vorgehensweise wäre aber für den Fall, dass der Disziplinarvorgesetzte im Gespräch am 17.12.2012 tatsächlich versucht hätte, den Beschwerdeführer wegen seiner konkreten Aussagen unter Druck zu setzen, wie dieser in seiner Beschwerdeschrift behauptet hat, wohl nur schwer nachvollziehbar. Und ebenso wenig ist für das BVwG nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diesen Aktenvermerk nicht bereits der belangten Behörde vorgelegt hat, obwohl er schon in der Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarvorgesetzten Verfolgungsverjährung geltend gemacht hat. Auf die Frage nach dem Grund, wusste der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine Antwort.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 65 Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014, BGBl . I Nr. 2/2014 (WV) beträgt jedoch im Kommandantenverfahren die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse grundsätzlich nur zwei Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das nunmehr anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 03.05.2016 eine solche Verhandlung durchgeführt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu Spruchteil A)

3.3.1. Zur Beschwerde wegen Schuld:

3.3.1.1. Die dem Disziplinarerkenntnis zugrunde gelegten Bestimmungen der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979, lauten:

"Pflichten des Vorgesetzten

Verhalten gegenüber Untergebenen

§ 4. (1) Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.

(2) Der Vorgesetzte hat, soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, dafür zu sorgen, daß seine Untergebenen soweit wie möglich die Notwendigkeit der ihnen erteilten Befehle einsehen können.

Dienstaufsicht

(3) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren.

Ausübung der Dienstaufsicht

(4) Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies wegen Umfang oder Art des Dienstes, wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen, so hat er die Dienstaufsicht im Wege von Zwischenvorgesetzten auszuüben.

Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht

(5) Der Vorgesetzte hat durch Lob und Anerkennung das Interesse der Soldaten am Dienst, ihre Leistungsbereitschaft und ihr Verantwortungsgefühl zu stärken.

(6) Stellt der Vorgesetzte Mängel oder Übelstände fest, so hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu treffen.

...

Meldungen

Allgemeine Meldepflicht

§ 9. (1) Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden.

Insbesondere sind zu melden:

1. besondere Vorfälle;

2. das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel;

3. alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.

...

Kasernkommandant

§ 19. (1) Kasernkommandant ist der jeweils ranghöchste Kommandant der in einer Kaserne untergebrachten Teile des Bundesheeres. Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen.

Aufgaben des Kasernkommandanten

(2) Der Kasernkommandant hat den inneren Wachdienst, den Bereitschaftsdienst und den Dienst vom Tag zu regeln und alle sonstigen für die militärische Ordnung und Sicherheit in seinem Dienstbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Kasernordnung

(3) Der Kasernkommandant hat im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Abs. 2) eine Kasernordnung zu erlassen, die insbesondere Vorschriften über den Gebrauch und die Verwahrung von Waffen und Munition im Kasernbereich, das Betreten und Befahren dieses Bereiches, Maßnahmen bei Dunkelheit sowie Vorschriften im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten zu enthalten hat.

..."

Die dem Disziplinarerkenntnis zugrunde gelegten Bestimmung des § 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009 lautet:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

..."

Die dem Disziplinarerkenntnis weiters zugrunde gelegte Bestimmung des § 53 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:

"Meldepflichten

§ 53. (1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

..."

Die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) lauten:

"Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

....

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

....

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder

...

§ 5 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, lautet:

"Vorsatz

§ 5. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Gemäß § 2 Abs 4 HDG 2014 ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist (nulla poena sine culpa; siehe dazu VwGH 18.10.1989, 89/09/0023 und folgende). Schuldhaft verletzt der Soldat seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewusstsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (§ 6 Abs. 1 erster Satz HDG) entscheidend ist (VwGH 31.05.1990, 90/09/0020).

3.3.1.2. Zum Einwand der Verfolgungsverjährung:

Wie oben dargestellt, darf gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 ein Verdächtiger wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in seiner Beschwerde vorgebracht, dass die ihm konkret vorgeworfenen Pflichtverletzungen dem Kommandanten Betriebsstab/LRÜ als die für ihn zuständige Disziplinarbehörde bereits vor dem Mitarbeitergespräch am 17.12.2012 bekannt gewesen seien, weil diesem im Zuge der Einvernahme bei DiszBW/BMLVS Einblick in die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers gegeben worden wären. Dies habe ihm der Disziplinarvorgesetze im Zuge des Mitarbeitergesprächs selbst mitgeteilt. Da der Disziplinarvorgesetzte das gegenständliche Verfahren jedoch erst am 27.06.2013 und damit mehr als sechs Monate nach Kenntnisnahme der gegenständlichen Vorwürfe eingeleitet habe, sei gemäß der oben zitierten Bestimmung davor bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

Wie diesbezüglich jedoch in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, war der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht glaubwürdig. Auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel und der diesbezüglich auch glaubwürdigen Aussagen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass dem Disziplinarvorgesetzten die Aussagen des Beschwerdeführers vom 15.10.2012 und den damit einhergehenden Verdacht der Begehung von Pflichtverletzungen erstmals in einem Gespräch mit dem Kommandanten LRÜ am 03.06.2013 zu Kenntnis gelangten, nämlich als ihm die Erhebungsunterlagen mit dem Auftrag zur disziplinären Würdigung des Beschwerdeführers übergeben wurden. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer am 27.06.2013 erfolgte damit rechtzeitig innerhalb der noch offenen Frist nach § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2014. Eine Verfolgungsverjährung ist damit nicht eingetreten.

3.3.1.3. Zu Anschuldigungspunkt 1:

Aus dem Schuldspruch ergibt sich, dass die Disziplinarbehörde dem Beschwerdeführer vorwirft, dass er einen unerlaubten Damenbesuch des Obst W-S im Obertagebauwerk der EZ/B im März 2010 in zeitlichem Zusammenhang mit AR G besprochen habe, nachdem er selbst das mehrmalige unerlaubte Parken einen weißen Geländefahrzeugs am Parkplatz der EZ/B beobachtet hätte, den Missstand als eingeteilter Kasernenkommandant jedoch weder abgestellt noch an den Dienststellenleiter gemeldet hat. Damit habe der Beschwerdeführer fahrlässig gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen.

Aus der konkreten Formulierung des Schuldspruches in Verbindung mit dem Verweis auf die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 6, 9 Abs. 1 und 19 Abs. 2 ADV in der Begründung wird deutlich, dass die belangte Behörde damit die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer habe es im konkreten Fall entgegen § 4 Abs. 6 ADV als Vorgesetzter unterlassen, bei festgestellten Mängel oder Übelständen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung eines vorschriftsgemäßen Zustandes zu treffen, bzw. in seiner Funktion als Kasernenkommandant nicht entsprechend § 19 Abs. 2 ADV die für die militärische Ordnung und Sicherheit erforderlichen Maßnahmen gesetzt.

In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer jedoch mit seinem Einwand im Recht, dass er unmittelbar selbst gar keinen Missstand wahrgenommen hat, welchen er als Vorgesetzter entsprechend den oben zitierten Bestimmungen unverzüglich abstellen hätte müssen bzw. welcher weitere Maßnahmen von ihm als Kasernenkommandant zur Wiederherstellung der militärischen Ordnung und Sicherheit notwendig gemacht hätte. Denn wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt diesbezüglich zweifelsfrei ergibt, hat der Beschwerdeführer selbst keinen unzulässigen Damenbesuch des Obst W-S wahrgenommen, sondern ist ihm zum gegenständlichen Zeitpunkt lediglich mehrmals ein auf dem Parkplatz der EZ/B abgestelltes Fahrzeug aufgefallen. Alleine der Umstand, dass dem Beschwerdeführer auf dem Gelände der militärischen Liegenschaft mehrmals ein unbekanntes Privatfahrzeug auffällt, das zudem auch vorschriftsmäßig abgestellt ist, gibt vor dem Hintergrund, dass es offenbar doch häufiger vorkommt, dass fremde Personen (Firmenangehörige oder Sevicetechniker) mit ihrem Fahrzeug eingelassen werden und dort parken, tatsächlich noch keinen entsprechenden Anlass, von einem abzustellenden Missstand auszugehen.

Erst als der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr feststellbaren aber jedenfalls späteren Zeitpunkt AR G auf diesen weißen PKW ansprach, erzählte ihm dieser, dass es sich bei der Besitzerin um eine Dame handeln würde, die einmal Obst W-S besucht habe und dabei in der Finsternis auf dem Weg zum Unterkunftsgebäude gestürzt sei. Als der OvT entsprechend Nachschau gehalten habe, habe Obst W-S gemeint, dass alles in Ordnung wäre und die Dame zu ihm gehören würde. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Gespräch Tage, Wochen oder - wie der Beschwerdeführer angibt - Jahre nach diesem Vorfall stattgefunden hat, Tatsache bleibt, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls kein aktueller Missstand mehr vorgelegen ist, der vom Beschwerdeführer abgestellt hätte werden können.

Bleibt in diesem Zusammenhang noch zu prüfen, ob sich diese nachträglich erhaltenen Informationen des AR G über einen offenbar in der Vergangenheit stattgefundenen nächtlichen Damenbesuch des Obst W-S für den Beschwerdeführer allenfalls militärisch bedeutsame Tatsachen oder einen sonstigen für den Dienst wichtigen Vorfall darstellten, was entsprechend § 9 Abs. 1 ADV an den Vorgesetzten zu melden gewesen wäre. Doch auch in diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er einwendet, dass er selbst keine meldepflichtigen Wahrnehmungen gemacht hat. Denn wie oben dargestellt, handelt es sich dabei allenfalls um eine Beobachtung des OvT in der Vergangenheit, der damals offenbar der Sache selbst entsprechend nachgegangen ist und sich schließlich mit der Erklärung des Obst W-S zufrieden gegeben und auch selbst keinen Anlass für ein weiteres Einschreiten oder eine offizielle Meldung mehr gesehen hat. Daran vermögen auch nachträgliche Spekulationen, ob der Beschwerdeführer allenfalls Zweifel an der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Damenbesuchs während der Dienstzeit hatte, nichts zu ändern. Die Informationen über diesen Damenbesuch, die der Beschwerdeführer von AR G - dieser war im Übrigen als S2 auch selbst für die militärische Sicherheit der Dienststelle zuständig - im Zuge eines Gesprächs im Nachhinein erhalten hat, stellten aus dessen Sicht weder eine militärisch bedeutsame Tatsache noch einen sonst für den Dienst wichtigen Vorfall dar, weshalb ihm auch die Unterlassung einer entsprechenden Meldung gemäß § 9 Abs. 1 ADV nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

Gemäß der im Kommandantenverfahren anzuwendenden Verfahrensbestimmung des § 62 Abs. 3 Z 2 HDG 2014 ist das Verfahren durch den Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt. Wie oben ausgeführt, ist dies hier im Hinblick auf den Tatvorwurf 1 der Fall, weshalb dieser Spruchpunkt des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses ersatzlos zu beheben und das diesbezüglich eingeleitete Disziplinarverfahren entsprechend § 17 VwGVG in Anwendung dieser Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen war.

3.3.1.4. Zu Anschuldigungspunkt 2:

In diesem Spruchpunkt lautet der Tatvorwurf der Behörde, dass der Beschwerdeführer in engem zeitlichen Zusammenhang davon Kenntnis erhalten habe, dass Obst W-S am 15.10.2010 gegen den damals dem Beschwerdeführer unterstellten Rekr M tätlich geworden wäre. Er habe daraufhin den betroffenen Rekr M und den Zeugen Rekr R dazu befragt, es dann jedoch pflichtwidrig unterlassen, den in der Sache vorliegenden begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Damit habe der Beschwerdeführer vorsätzlich gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen.

Auch wenn die Disziplinarbehörde im Spruch zu diesem Anschuldigungspunkt § 43 Abs. 1 BDG als verletzte Pflicht anführt ("Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter

Beachtung der geltenden Rechtsordnung ... zu besorgen."), ergibt

sich aus der Begründung unzweifelhaft, dass sie im konkreten Fall eigentlich einen Verstoß gegen die Pflicht des § 53 Abs. 1 BDG 1979 durch Unterlassen einer entsprechenden Meldung trotz Vorliegens eines begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung erblickte.

Wie die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang zweifelsfrei ergeben hat, hatte der Beschwerdeführe tatsächlich bereits wenige Tage später Kenntnis von einem Vorfall auf der Weihnachtsfeier in der EZ/B am 15.12.2010 erlangt, der den Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung des Obst W-S, nämlich jener des tätlichen Angriffs gegen Rekr M gemäß § 36 MilStG begründete. Der Beschwerdeführer hat in der Folge sogar persönlich die ihm damals unterstellten Rekruten M und R zu diesem Vorfall befragt, wobei sich der erste Verdacht bestätigte. Damit wurde dem Beschwerdeführer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betraf, der er angehörte. Wie oben ebenfalls festgestellt, war dies dem Beschwerdeführer auch grundsätzlich bewusst. Damit lagen jedoch bereits alle rechtlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung, gemäß § 53 Abs. 1 BDG 1979 eine entsprechende Meldung an den Dienststellenleiter zu erstatten, vor.

Der Beschwerdeführer hat als Grund für die Unterlassung vorgebracht, dass zum einen Rekr R ihm gegenüber den ausdrücklichen Wunsch geäußert habe, dass die Sache nicht mehr weiter verfolgt werde, und schließlich auch Rekr R gemeint habe, dass er in einem allfälligen Verfahren nicht als Zeuge zur Verfügung stehen würde. Dies vermag jedoch die Vorgangsweise des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen, denn wie auch die belangte Behörde dazu bereits zu Recht ausführte, änderte dies nichts am grundsätzlichen Vorliegen des begründeten Verdachts einer von Amts wegen zu verfolgenden, gerichtlich strafbaren Handlung. Abgesehen von dem Umstand, dass Zeugen von gerichtlich strafbaren Handlungen grundsätzlich verpflichtet sind, in einem Strafverfahren auch auszusagen, stand es jedenfalls dem Beschwerdeführer nicht zu, auf Grundlage einer eigenen Beurteilung der Erfolgsaussichten eines allfälligen Strafverfahrens die gesetzlich geforderte Meldung zu unterlassen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung einer entsprechenden Meldung vorsätzlich und damit schuldhaft seine Pflichten verletzt hat. Wenn die belangte Behörde nun im Spruch aber § 43 Abs. 1 als verletze Norm anführt, übersieht sie jedoch, dass die darin enthaltenen allgemeinen Dienstpflichten nach ständiger Judikatur und Lehre gegenüber den übrigen und spezielleren Tatbeständen gemäß §§ 43 bis 61 BDG 1979 als subsidiär anzusehen sind (siehe dazu Gabriele Kucko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, S 119 ff sowie die dort zitierte Judikatur des VwGH, zB. VwGH 21.3.1991, 91/09/0002 ua). Dementsprechend wäre im Spruch zu diesem Anschuldigungspunktauch eigentlich § 53 Abs. 1 BDG 1979 als die speziellere und alle Merkmale der Rechtswidrigkeit des vorliegenden Sachverhalts erfassende Norm anzuführen gewesen.

3.3.2. Der Rüge des Beschwerdeführers, das Verfahren leide an einem Verfahrensfehler, weil die Disziplinarbehörde den zuständigen Dienststellenausschuss erst etwa eine Woche vor der Erlassung des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses von der entsprechenden Absicht informiert hat, ist entgegen zu halten, dass die diesbezügliche Rechtsgrundlage, nämlich § 22 HDG 2014, keine ausdrückliche Frist für eine derartige Mitteilung vorschreibt. Da jedenfalls auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Mitteilung im gegenständlichen Fall den Dienststellenausschuss vor der Erlassung des beschwerdegegenständlichen nicht mehr erreicht hätte, kann in der Vorgangsweise jedenfalls kein wesentlicher Verfahrensmangel erkannt werden.

3.3.3. Zur Strafbemessung:

3.3.3.1. § 6 HDG 2014, BGBl I Nr. 2014/2 (WV) lautet:

"Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn

1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten."

§ 33 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 lautet:

"Besondere Erschwerungsgründe

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird. ..."

§ 34 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001 lautet:

"Besondere Milderungsgründe

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."

Gemäß § 51 HDG 2014 können im Disziplinarverfahren gegen Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten, folgenden Strafen verhängt werden:

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. die Geldstrafe und

4. bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung.

Gleich wie § 93 BDG 1979 normiert § 6 HDG 2014 die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:

"Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ..."

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 05.11.2014, 2014/09/0005, zur Strafbemessung folgendes aus: "Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023 und 25. 06.2013, 2012/09/0157)."

Die belangte Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043).

3.3.3.2. Der Disziplinarvorgesetzte verhängte im gegenständlichen Fall eine Geldbuße in der Höhe von 150,-- Euro und hielt dazu als Begründung im Wesentlichen folgendes fest:

Die Schwere der Pflichtverletzungen sei im oberen Bereich angesiedelt, weil dabei tragende Säulen des militärischen Dienstbetriebs verletzt worden seien. Spezialpräventive Gründe hätten aufgrund der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1. liege Fahrlässigkeit, hinsichtlich Anschuldigungspunkt 2. dagegen Vorsatz vor. Straferschwerend werde gewertet die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, seine Dienstliche Erfahrung, die Tatsache, dass er seit Jahren im Sicherheitsbereich tätig sei, das Zusammentreffen von zwei Pflichtverletzungen, die Verletzung der Kommandantenverantwortung im Zusammenhang mit einem ihm anvertrauten Grundwehrdiener. Als Milderungsgründe wurde die Dauer des Verfahrens, die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass keine weiteren Vorfälle bekannt geworden seien, gewertet.

Betreffend die objektive Schwere der vorliegenden Pflichtverletzung teilt das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Ansicht der belangten Behörde, da der Bestimmung des § 53 Abs. 1 BDG 1979 schon alleine im Hinblick auf ihren Schutzzweck, nämlich die entsprechende Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen im öffentlichen Dienst sicherzustellen, im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb ein relativ hoher Stellenwert zukommt. Zu der sowohl bei den spezialpräventiven Erwägungen als auch in weiterer Folge als Erschwerungsgrund berücksichtigten Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch festzustellen, dass die von einem Beschuldigten im Verfahren gezeigte Tateinsicht zwar allenfalls als Milderungsgrund herangezogen werden kann, dass aber andererseits das bloße Fehlen eines Milderungsgrundes noch keinen Erschwerungsgrund darstellt. So darf grundsätzlich sogar das Leugnen einer Tat nicht als erschwerend qualifiziert werden. Und schließlich muss nach den obigen Ausführungen zu Anschuldigungspunkt 1 nun auch der Umstand des Zusammentreffens von zwei Pflichtverletzungen als Erschwerungsrund wegfallen.

Die lange Verfahrensdauer und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurden bereits von der belangten Behörde als maßgeblich strafmildernd berücksichtigt, was schließlich zur Verhängung einer relativ geringen Geldbuße geführt hat. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall nun auch noch ein Anschuldigungspunkt und zwei der von der Behörde ins Treffen geführten Erschwerungsgründe weggefallen sind, war die verhängte Strafe entsprechend herabzusetzen. In Anbetracht aller vorliegenden Umstände und insbesondere weil die begangene Pflichtverletzung nun bereits Jahre zurück liegt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht trotz grundsätzlicher Schwere der vorliegenden Pflichtverletzung die Strafe eines Verweises jedenfalls als ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

3.4. Zu Spruchteil B)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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