BVwG W108 2014875-1

W108 2014875-1Tribunal administratif fédéral22 juin 2016

Regest

Bescheinigungspflicht, Entschädigung, Glaubhaftmachung, Revisor,<br/>Stellvertreter, Zeugengebühr

Texte intégral

BVwG W108 2014875-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2014875.1.00

Spruch

W108 2014875-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der REVISORIN des Oberlandesgerichtes Linz beim Landesgericht Salzburg gegen den Bescheid des Vorstehers (Leiters) des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.10.2014, Zl. 14 C 282/13f, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2014, Zl. Jv 1249/14g-33, und Erhebung eines Vorlageantrages zu Recht erkannt (weitere Parteien: 1. XXXX, 2. XXXX, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Johannes HEBENSTREIT und 3. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard LEBITSCH):

A)

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX wurde in der Verhandlung am 06.08.2014 die im nunmehrigen Verfahren mitbeteiligte Partei XXXX (im Folgenden: Zeuge) zeugenschaftlich vernommen.

Der Zeuge ist Baumeister und Geschäftsführer einer Baumanagement Gesellschaft und wurde mit Ladung vom 03.07.2014 aus XXXX, dem Firmensitz und Wohnsitz des Zeugen, zum genannten Bezirksgericht geladen.

Die Einvernahme des Zeugen fand in der Folge am 06.08.2014 statt, seine Anwesenheit bei Gericht war von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr erforderlich. Der Zeuge wurde laut Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichtes ihm Rahmen der Einvernahme über die Zeugengebühren aufgeklärt und es wurde protokolliert, dass der Zeuge seine Zeugengebühr schriftlich bei Gericht bekannt geben werde.

2. In der Folge begehrte der Zeuge mit Eingabe vom 07.08.2014 für diese Zeugentätigkeit eine Gebühr nach dem Gebührenanspruchgesetzes (GebAG) in der Höhe von EUR 480,00 (Entschädigung für Zeitversäumnis/Kosten eines Stellvertreters/einer Hilfskraft).

Vorgelegt wurde eine Rechnung einer Baugesellschaft an die Firma des Zeugen vom 07.08.2014 über den Betrag von EUR 480,00 (inklusive EUR 80,00 Mehrwertsteuer), in welcher als "Leistung" die Vertretung des Zeugen am 06.08.2014, Nachmittag, für Einarbeitung und Betreuung in Bezug auf vier laufende, namentlich genannte Projekte (Bauvorhaben) angeführt wurde.

3. Mit Schreiben des Bezirksgerichtes vom 03.09.2014 wurde der Zeuge unter Anführung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen des GebAG aufgefordert, das der Ladung angeschlossene Formular (Formblatt) ordnungsgemäß ausgefüllt (etwa hinsichtlich der Dauer der Einvernahme und des begehrten Entschädigungsbetrages) unter Vorlage der entsprechenden Belege (Rechnung, Zahlungsbestätigung) vorzulegen.

4. Mit Eingabe vom 19.09.2014 legte der Zeuge ein ausgefülltes Formblatt "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG", in dem er eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von pauschal EUR 480,00 für die Kosten eines Stellvertreters/einer Hilfskraft ansprach, und nochmals die Rechnung vom 07.08.2014 vor. Weiters wurde ein als "Honorarnote" bezeichnetes, mit 07.08.2014 datiertes Schreiben des Zeugen hinsichtlich der "Weiterverrechnung" der Rechnung vom 07.08.2014 übermittelt.

5. Mit Bescheid des Vorstehers des genannten Bezirksgerichtes vom 31.10.2014 wurde die Zeugengebühr in der Höhe von EUR 480,00 für Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Kosten für einen Stellvertreter gemäß §§ 17 und 18 GebAG bestimmt und es wurde mit Auszahlungsanordnung die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, an den Zeugen den genannten Betrag aus Amtsgeldern anzuweisen.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Zeuge fristgerecht die Vergütung der Stellvertreterkosten in der Höhe von EUR 480,00 beantragt und als Nachweis eine vom Stellvertreter ausgestellte Rechnung vorgelegt habe, aus welcher hervorgehe, dass der Stellvertreter für den Tag der Verhandlung beauftragt gewesen sei, die laufenden Projekte des Zeugen zu betreuen.

Unter Anführung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 2 lit. c GebAG wurde ferner dargetan, dass die mit diesem Bescheid festgesetzten Gebühren in den angegebenen Bestimmungen des GebAG ihre Deckung fänden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin des Oberlandesgerichtes Linz beim Landesgericht Salzburg fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Anwendung der Bestimmungen des GebAG. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass für den Zuspruch der Stellvertreterkosten nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG keine ausreichende Bescheinigung vorliege. Die Notwendigkeit eines Stellvertreters müsse konkret für den Zeitraum der Abwesenheit behauptet und bescheinigt werden und sei die Bestellung eines solchen nur dann notwendig, wenn die vom Stellvertreter wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar seien. Im gegenständlichen Fall mangle es an der Bescheinigung, welche konkreten Leistungen durchgeführt werden mussten und weshalb diese unaufschiebbar gewesen seien. Auch die Angemessenheit der vom Stellvertreter in Rechnung gestellten Pauschale wäre zu prüfen gewesen. Der Zeuge, der bereits mittels Ladung vom 03.07.2014 von der Zeugeneinvernahme verständigt worden sei, hätte genug Zeit gehabt, seine Termine entsprechend einzuteilen.

7. Die dazu vom Vorsteher des Bezirksgerichtes ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2014 wies diese Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der Beschwerde grundsätzlich zu teilen seien, jedoch die Stellvertreterrechnung über EUR 480,00 vom 07.08.2014 einen konkreten Text aufweise, woraus sich ergebe, dass die Baugesellschaft des Vertreters die Vertretung des Zeugen am 06.08.2014 nachmittags durchgeführt habe, wobei die Einarbeitung und Betreuung von laufenden Projekten erfolgt sei, und zwar bezüglich vier namentlich genannter Bauvorhaben. Damit habe der Zeuge aber nachgewiesen, dass sein Stellvertreter konkret von ihm laufend zu betreuende Projekte übernommen gehabt hatte. Die Anforderungen an den Zeugen, Bescheinigungen diesbezüglich zu erbringen, dürften nicht überspannt werden. Grundsätzlich seien fast alle dringenden Arbeiten auch unaufschiebbar. Dabei werde aber übersehen, dass dem Zeugen diese Arbeitsstunden daher im Rahmen seiner Tätigkeit jedenfalls irgendwann einmal fehlen werden und ergebe sich bereits aus der Beschreibung "laufende Bauprojekte", dass bei vier im Bau befindlichen Vorhaben regelmäßig Nachfragen, Anfragen oder Auskünfte zu erteilen sein können. Ein Stundensatz von EUR 100,00 netto sei für diese Tätigkeiten jedenfalls unbedenklich und durch Rechnung nachgewiesen. Der Zeuge sei aus XXXX für 14:00 Uhr geladen worden und seine Anwesenheit sei bis 15:30 Uhr erforderlich gewesen. Das GebAG sehe ein Bescheinigungsverfahren und kein förmliches Beweisverfahren vor, weshalb die Bescheinigung durch Vorlage der Rechnung vom 07.08.2014 als erbracht anzusehen sei.

8. In der Folge stellte der Revisor fristgerecht einen - nicht begründeten - Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Die Beschwerde und die Stellung des Vorlageantrages wurden den Verfahrensparteien mitgeteilt; Stellungnahmen der Parteien langten nicht ein.

10. In der Folge wurde aufgrund des Vorlageantrages die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt, insbesondere von dem sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2014 ergebenden Sachverhalt, ausgegangen.

Es wird daher zusammengefasst auch der gerichtlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt, dass der Zeuge aus XXXX für 14:00 Uhr des 06.08.2014 zur Vernehmung beim Bezirksgericht XXXX geladen wurde und seine Anwesenheit bei Gericht bis 15:30 Uhr erforderlich war sowie dass der Zeuge Baumeister und Geschäftsführer einer Baumanagement Gesellschaft ist und ihm am Nachmittag des 06.08.2014 die laufende, fachkundige Betreuung vier damals aktuell in Umsetzung befindlicher Bauvorhaben oblag, die wegen der Abwesenheit des Zeugen aufgrund der Zeugeneinvernahme von einem Stellvertreter (eine Baugesellschaft) durchgeführt wurde, wobei auch eine Einarbeitung erfolgte. Dafür wurden dem Zeugen EUR 480,00 in Rechnung gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Beschwerdevorentscheidung und der Rechnung vom 07.08.2014, sowie aus dem Gerichtsakt. Dass der Zeuge am Nachmittag des 06.08.2014 vier in Umsetzung befindliche "laufende" Bauvorhaben zu betreuen hatte und diese Tätigkeit wegen der Abwesenheit des Zeugen vom Stellvertreter übernommen wurde, ergibt sich aus der Rechnung vom 07.08.2014 und wurde auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gestellt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind nicht strittig und die relevanten Urkunden liegen im Verwaltungsakt ein. Angesichts dessen ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt hier geklärt und es besteht kein Anlass, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung:

3.1. Zur Rechtslage:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).

Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Gemäß § 20 Abs. 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor, insbesondere durfte bei der Stellung des gegenständlichen Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz VwGVG die Darlegung einer Begründung und eines Begehrens unterbleiben, weil die den Vorlageantrag stellende Partei bereits beschwerdeführende Partei war.

Da die Auszahlungsanordnung im vorliegenden Fall bestimmt, dass die Zeugengebühr aus Amtsgeldern zu überweisen ist, ist von der Parteistellung der Revisorin und von ihrer Beschwerdelegitimation gemäß §§ 21 Abs. 2, 22 GebAG auszugehen.

3.3. In der Sache:

Auf dem Boden der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie ausgehend von der vom Zeugen vorgelegten Rechnung und den Angaben des Zeugen sowohl die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten als auch die Notwendigkeit der Stellvertretung als bescheinigt ansah. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde (nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten, sondern auch) die Notwendigkeit der Stellvertretung zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094). Dem ist der Zeuge - wie die belangte Behörde insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat - im konkreten Fall mit der Vorlage der Rechnung über Stellvertreterkosten aber nachgekommen, wurden darin doch vier konkrete, laufende Bauprojekte des Zeugen namhaft gemacht, die vom Stellvertreter des Zeugen während seiner Abwesenheit betreut wurden. Den Angaben in der Rechnung ist in Zusammenschau mit der beruflichen Tätigkeit des Zeugen und des Stellvertreters unschwer zu entnehmen, dass es sich um gerade in Umsetzung befindliche Bauangelegenheiten handelte, für deren ordnungsgemäße Abwicklung eine fachkundige Betreuung laufend erforderlich war, die dem Zeugen oblag, die er aber infolge seiner Abwesenheit wegen der Zeugeneinvernahme nicht leisten konnte, sodass die Bestellung eines fachkundigen Vertreters hierfür notwendig war, der sich dafür auch einarbeiten musste. Aus der Art der vom Stellvertreter übernommenen Tätigkeit und der Natur der Projekte ergibt sich nach Lage dieses Falles (insbesondere auch unter Bedachtnahme darauf, dass bei Bauprojekten regelmäßig Dringlichkeit und Terminisierung eine Rolle spielen und die Abwicklung eine qualifizierte Betreuung [durch Überwachung; gegebenenfalls vor Ort] erfordert), dass die Bestellung eines Stellvertreters für diese Tätigkeit notwendig war und insbesondere auch, dass diese Tätigkeit nicht zu verschieben war und vom Zeugen nicht zu einem späteren Zeitpunkt selbst durchgeführt werden konnte (weil sich die Projekte eben gerade in Umsetzung befanden). Die Behörde ging in diesem Sinne zutreffend davon aus, dass die gegenständliche Vertretung notwendig (und nicht verschiebbar) war, weil es sich um die Übernahme der vom Zeugen laufend auszuübenden Betreuung betreffend vier in Bau befindlicher Vorhaben handelte und es auf der Hand liege, dass dabei regelmäßig unaufschiebbaren, vertretungsbedürftigen Agenden anfallen.

Auch hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der geltend gemachten Kosten unter Berücksichtigung des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wird, ist der belangten Behörde kein Rechtsirrtum und kein Verfahrensmangel anzulasten: Die belangte Behörde ging (sichtlich) von einem für die Gebührenbestimmung relevanten Zeitraum von vier Stunden und einem Stundensatz des Stellvertreters von EUR 100,00 für seine übernommenen Tätigkeiten aus, was nach Lage der Umstände dieses Falles - insbesondere auch angesichts der Entfernung des Ladungsortes vom Gericht bzw. der Dauer der notwendigen Anwesenheit des Zeugen bei Gericht sowie der fachkundigen Vertretung und einer zu berücksichtigenden Zeit für die Einarbeitung) als angemessen angesehen werden kann (vgl. auch VwGH 22.03.1999, 98/17/0286, wonach auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" vor dem Gerichtssaal einzuberechnen sind und auch ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und eines Parkhauses sowie Kenntnisse über die dort übliche Frequenz von Kraftfahrzeugen nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden können und der Ersatz auch jener Vertreterkosten zusteht, die etwa dadurch entstehen, dass der Stellvertreter den zurückgekehrten Zeugen über die Geschäftsabläufe während seiner Abwesenheit informiert).

Die Ansicht der Beschwerde, es liege für den Zuspruch der Stellvertreterkosten nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG im vorliegenden Fall keine ausreichende Bescheinigung vor, ist daher nicht zu teilen. Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet aber - auch das hat die belangte Behörde zutreffend angeführt - , dass (anders als in einem Verfahren, in dem ein Anspruch nachzuweisen ist) der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (vgl. VwGH vom 18.09.2000, 96/17/0360). Ausgehend von diesem Maßstab war nach Lage der Umstände des konkreten Falles von der Notwendigkeit der Stellvertretung im geltend gemachten Umfang und von der Angemessenheit der geltend gemachten Stellvertreterkosten auszugehen.

Somit war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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