BVwG L516 1420591-4

L516 1420591-4Tribunal administratif fédéral22 juin 2016

Regest

Antragsbegehren, Feststellungsentscheidung, Meldeverpflichtung,<br/>rechtliche Verhinderung, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG L516 1420591-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.1420591.4.00

Spruch

L516 1420591-4/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim RATHBAUER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, im Verfahren XXXX, beschlossen:

A)

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Meldeverpflichtung vom 19.06.2015 wird gem § 15a Abs 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass für den Beschwerdeführer keine Meldeverpflichtung nach § 15a Abs 1 AsylG besteht.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zunächst mit Bescheid vom 04.11.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.12.2014, L516 1420591-2/5E, der dagegen am 13.11.2014 vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und den bekämpfte Bescheid des BFA vom 04.11.2014 behoben, womit gleichzeitig das Verfahren ex lege als zugelassen gilt.

2. Der Beschwerdeführer stellte mit beim BFA am 19.06.2015 eingelangten Schriftsatz vom 18.06.2015 den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung der Meldeverpflichtung und "wiederholte" diesen Antrag mit beim BFA am 06.10.2015 eingelangten Schriftsatz vom 05.10.2015.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit beim BFA am 14.12.2015 eingelangten Schriftsatz vom 10.12.2015 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und begründete dies damit, dass über den Antrag auf Aufhebung der Meldeverpflichtung seither keine Verfügung ergangen sei.

4. Das BFA ersuchte die Polizeiinspektion XXXX [L-E] mit E-Mail vom 14.12.2015 um Einstellung der Meldeverpflichtung betreffend den Beschwerdeführer.

5. Das BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, legte mit Schreiben vom 26.01.2016 den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, an dessen Außenstelle Linz dieser am 05.02.2016 einlangte. Das BFA gab in diesem Schreiben bekannt, dass sich "bedingt durch die BFA-Umstrukturierung, besonderer Prioritäten und extrem gestiegener Anträge sowie insgesamt dafür nicht ausreichende Personalressourcen wesentliche Verzögerungen" ergeben hätten und aus diesen Gründen keine fristgerechte Erledigung möglich gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der vorangestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verwaltungssache auf das Bundesverwaltungsgericht

1.1. Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

1.2. Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Abs 1). In die Frist werden nicht eingerechnet

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Abs 2).

1.3. Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Abs 1). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs 2).

1.4. Zum gegenständlichen Verfahren

1.4.1. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass das BFA über den am 19.06.2015 beim BFA eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Meldeverpflichtung bis zur Vorlage der Beschwerde nicht abgesprochen hat. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände wurden vom BFA nicht bestritten und finden auch Deckung im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA.

1.4.2. Eine Säumnisbeschwerde ist gem § 8 VwGVG dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).

1.4.3. Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesasylamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).

1.4.4. Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).

1.4.5. Im gegenständlichen Fall hat das BFA nach dem bei ihr am 19.06.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Meldeverpflichtung nicht über diesen Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen, obwohl nach der Aktenlage und eindeutigen Rechtslage dazu keine weiteren Verfahrensschritte erforderlich gewesen wären und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde und es wurde dies vom BFA auch nicht behauptet. Dem BFA war es zwar möglich, die betreffende Polizeiinspektion mit E-Mail vom 14.12.2015 um Einstellung der Meldeverpflichtung betreffend den Beschwerdeführer zu ersuchen, davon abgesehen ist es jedoch ohne plausible Erklärung in weiterer Folge zu keiner Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers gekommen. Im Übrigen blieben die vom Beschwerdeführer zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA vorgebrachten Umstände von diesem unbestritten. Im gegenständlichen Fall ist somit unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs 1 AVG vorliegt.

1.4.6. Ebenso wird festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis gemäß § 73 Abs 1 AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis gemäß § 73 AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Viel mehr bedeutet Säumnis im Sinne des § 73 Abs 1 AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter.

1.5. Vor diesem Hintergrund ergibt sich somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Verwaltungssache im vorliegenden

2. Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der Meldeverpflichtung gem § 15a AsylG und Feststellung, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Meldeverpflichtung vorliegt.

2.1. Gem 15a Abs 1 AsylG unterliegen Fremde im Zulassungsverfahren einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn 1. eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 erfolgt oder 2. dem Fremden gemäß § 12a Abs 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt

und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.

2.2. Gem 15a Abs 2 AsylG haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs 1, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

2.3. Gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist (Satz 1). Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 2).

2.4. Zum gegenständlichen Verfahren

2.4.1. Zunächst ist auszuführen, dass die gem § 15a Abs 1 AsylG im Zulassungsverfahren vorgesehene Meldepflicht in den gesetzlichen normierten Fällen ex lege besteht und vom Antragsteller in diesem Sinne nicht gesondert anfechtbar ist; eine schriftliche Information des Antragstellers (insbesondere in der Form einer Verfahrensanordnung) kommt sohin keine Bescheidcharakter zu (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], § 15a ASylG, K8).

2.4.2. Davon abgesehen unterliegen Fremde gem 15a Abs 1 AsylG nur im Zulassungsverfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer Meldepflicht. Im vorliegenden Fall hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des BFA vom 04.11.2014, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2013 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, mit Beschluss vom 22.12.2014, L516 1420591-2/5E, gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und den bekämpfte Bescheid des BFA vom 04.11.2014 behoben, womit gleichzeitig das Verfahren ex lege als zugelassen gilt, sodass seither auch ex lege keine Meldepflicht mehr nach § 15a AsylG für den Beschwerdeführer besteht. Da mit diesem Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer mit verfahrensgegenständlichem Antrag begehrte Zustand bereits hergestellt wurde, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers.

2.4.3. Aus diesen Gründen war der Antrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass für den Beschwerdeführer keine Meldepflicht besteht.

Zu B)

Revision

2.5. Da die Rechtslage eindeutig ist, liegt kein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), keine weshalb die Revision nicht zulässig ist.

2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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