BVwG I410 2125707-1

I410 2125707-1Tribunal administratif fédéral22 juin 2016

Regest

Aufenthaltsrecht, aufschiebende Wirkung - Entfall,<br/>Außerlandesbringung, Mitgliedstaat, Überstellung

Texte intégral

BVwG I410 2125707-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I410.2125707.1.00

Spruch

I410 2125707-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), Staatsangehörigkeit Libyen (alias Gaza alias staatenlos alias Libanon), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, Zl. 1107769106 - 160351835, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland angeordnet. Gemäß § 61 Absatz 2 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde nach der illegalen Einreise nach Österreich am 08.03.2016 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge stellte der Beschwerdeführer am 10.10.2008 in Deutschland und am 14.10.2010 in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 08.03.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darüber verständigt, dass in der Angelegenheit der "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung" eine Beweisaufnahme mit folgendem Ergebnis stattgefunden habe: "Sie befinden sich illegal in Österreich, da Sie nicht über die zur Einreise bzw. zum Aufenthalt notwendigen Dokumente verfügen. Sie stellten im Jahr 2008 bereits Asylanträge in Norwegen bzw. in Deutschland. Sie geben an, dass diese abgewiesen worden seien und dass Sie nach Italien gereist sind. Es ist beabsichtigt mit den betroffenen Ländern Konsultationsverfahren zu führen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen bzw. bei negativen Ausgang eine Rückkehrentscheidung nach Libyen, wobei diese nach momentanen Stand vorübergehend unzulässig wäre." Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen betreffend seine persönlichen Verhältnisse gestellt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2016 wieder entlassen. Er verfügte bis zu seiner Inhaftierung am 23.03.2016 über keine Meldeanschrift.

4. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit der Bundesrepublik Deutschland teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 23.03.2016 der belangten Behörde mit, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen der belangten Behörde vom 18.03.2016 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-Verordnung entsprechen werde und der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werde.

5. Am 23.03.2016 wurde der Beschwerdeführer in Wien festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.

6. Mit Schreiben vom 30.03.2016, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 04.04.2016, verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland geplant sei. In einem übermittelte die belangte Behörde verschiedene Fragen betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie Feststellungen zur Lage von Asylwerbern in Deutschland und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme ein.

7. In einer Stellungnahme vom 13.04.2016 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde an, dass er sich ca. seit März 2016 in Österreich befände und hier keine Familie habe. In Deutschland habe er auch keine Angehörigen und keine Zukunft. Er habe hingegen in Italien einen Onkel namens R.O., der ihn auch unterstützen könnte, deshalb habe er darum gebeten, nach der Haft nach Italien ausreisen zu dürfen.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.04.2016, zugestellt per RSa am 26.04.2016, entschied die belangte Behörde Folgendes:

"I. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen gemäß § 57 iVm § 58 Absatz 1 Ziffer 5 nicht erteilt.

Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig."

Begründend wurde im Rahmen der Feststellungen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers zweifelhaft sei. Er sei in Deutschland unter verschiedenen Identitäten registriert. Er sei gesund und arbeitsfähig. Aufgrund eines EURODAC-Treffers sei die Zuständigkeit Deutschlands gegeben. Eine Zustimmung der Übernahme läge seit 23.03.2016 vor. Es stehe somit fest, dass ein Dublin-Tatbestand vorläge. Es bestünden weder familiäre noch soziale Bindungen in Österreich. Zum Privatleben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst seit einem äußerst kurzen Zeitraum (seit 08.03.2016) in Österreich aufhältig sei und in Österreich weder Freunde noch Bekannte habe und auch keinem Verein oder einer sonstigen Organisation angehöre. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Deutschland getroffen, konkret zum Asylverfahren, zu Dublin-Rückkehrern, zu unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern, zum Thema Non-Refoulment, zur Versorgung von Asylwerbern hinsichtlich Grundversorgung, Unterbringung und medizinischer Versorgung und zur aktuellen Situation / "Flüchtlingskrise" sowie über Schutzberechtigte.

Beweiswürdigend verweist die Behörde auf die Aktenlage und in Bezug auf die Feststellungen zur Lage in Deutschland auf die Länderberichte der Staatendokumentation.

In der rechtlichen Würdigung wurde dargelegt, dass Deutschland für die Prüfung des in Deutschland gestellten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO zuständig sei und Deutschland einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe. Die Zulässigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet. Weiters wurde unter Hinweis auf die Feststellungen zu Deutschland und die Aktenlage ausgeführt, dass im Fall einer Überstellung nach Deutschland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der EMRK bzw. von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK nicht eintreten werde. In Bezug auf den Beschwerdeführer seien auch keine Gründe hervorgekommen, wonach die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 in Spruchpunkt I begründete die belangte Behörde mit dem Nichtvorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 20.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

10. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (bei der belangten Behörde per Fax eingelangt am 29.04.2016) an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach Deutschland zurück möchte. Er habe dort keine Angehörigen, keine Zukunft, keine Unterkunft oder finanzielle Unterstützung. Weiters gebe er bekannt, dass sein Asylverfahren unter anderen Daten zu seiner Identität geführt und negativ entschieden worden sei. Weiters ersuche der Beschwerdeführer um Abschiebung nach Italien, da dort sein Onkel lebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird zunächst auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen und des Weiteren Folgendes festgestellt:

2. Im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers ergaben sich zwei EURODAC-Treffer, denen zufolge der Beschwerdeführer am 10.10.2008 in Deutschland und am 14.10.2010 in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

3. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und wurde am 08.03.2016 erkennungsdienstlich behandelt. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er ist männlich und gesund. Er ist in Deutschland unter verschiedenen Alias-Identitäten registriert. Er stellte in Österreich weder einen Antrag auf internationalen Schutz noch einen Antrag nach § 57 AsylG.

4. Am 08.03.2016 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme informiert sowie zur schriftlichen Beantwortung von verschiedenen Fragen zur seinen persönlichen Verhältnissen aufgefordert. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer entlassen. Sein Aufenthaltsort war danach unbekannt. Eine Stellungnahme hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben.

5. Die belangte Behörde richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, welchem Deutschland am 23.03.2016 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

6. Am 23.03.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Seitdem befindet er sich in (Untersuchungs)Haft. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 10.05.2016 rechtskräftig nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 4 und 130 Abs. 1 und 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

7. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers.

8. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

9. Soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz ist, werden zur aktuellen Lage von Asylwerbern in Deutschland folgende Feststellungen auf Grundlage der Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Deutschland getroffen:

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2014

Deutschland

202. 645

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

97. 275

33. 310

5. 175

2. 075

56. 715

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 20.3.2015)

Asylanträge nach Bundesländern Januar bis Oktober 2015:

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(BAMF 10.2015)

Entscheidungen über Asylanträge zwischen Januar und Oktober 2015:

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(BAMF 10.2015)

Änderungen der Asylgesetzgebung

Angesichts der Migrationsbewegungen nach Deutschland seit September 2015, wurde ein umfassendes Gesetzespaket ausgearbeitet, das am 24.10.2015 in Kraft trat. Die Neuerungen betreffen das Asylverfahrensgesetz (nunmehr Asylgesetz), das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz und weitere Gesetze wie das Baugesetzbuch, die Beschäftigungs- und Integrationsverordnung (BMdI 29.9.2015; vgl. BR 26.10.2015).

Das Asylverfahren wird von einer Bundesbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig (BMdI o.D.).

Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden und einen Asylantrag stellen. Nach Stellung des Asylantrags erhalten Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet. In einigen Bundesländern wurde diese Beschränkung inzwischen aufgehoben. Das BAMF informiert den Asylwerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren (BAMF 22.5.2014a).

Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend sind ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebungsandrohung (BAMF 22.5.2014b).

Sichere Drittstaaten

Asylwerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Diese Rückführung kann auch dann stattfinden, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. Als sichere Drittstaaten gelten die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz. Für diese Staaten gilt die Dublin III-Verordnung. Ist ein Staat nach der Verordnung zuständig, findet die Drittstaatenregelung keine Anwendung (BAMF 6.11.2014).

Sichere Herkunftsstaaten

Deutschland verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, auf der momentan Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien stehen. Antragsteller aus diesen sicheren Herkunftsstaaten müssen bis zum Ende ihres Asylverfahrens, in den Erstaufnahmezentren wohnen und sie dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §§ 29a, 47, 61). Personen aus den sechs Westbalkan-Staaten sollen aber legal einreisen dürfen, wenn sie einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag für Deutschland vorlegen und die Einreise in ihrem Heimatland beantragen (DS 15.10.2015).

Flughafenverfahren

Für Asylwerber, die auf dem Luftweg einreisen und keine oder nur gefälschte Ausweispapiere bei sich haben oder aus einem sicheren Herkunftsland einreisen, gilt das Flughafenverfahren. Das Asylverfahren wird direkt bearbeitet, während sich der Ausländer im Transitbereich des Flughafens aufhält. Dies geschieht, noch bevor darüber entschieden wird, ob er einreisen darf. Wenn das BAMF den Asylantrag innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet ablehnt, wird die Einreise verweigert. Der Asylwerber kann sich kostenlos durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, ob Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hätten. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss innerhalb von drei Tagen beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Wenn das Gericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entscheidet, darf der Asylwerber offiziell einreisen. Dies ergibt für das Flughafenverfahren eine Frist von 19 Tagen. Bei einer negativen Gerichtsentscheidung wird der AW direkt abgeschoben. Das Flughafenverfahren wird nur an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München umgesetzt, wo Asylwerber auf dem Flughafengelände auch untergebracht werden können (BAMF 6.11.2014).

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylwerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen:

1. Instanz (Klage): Gegen eine ablehnende Entscheidung des BAMF kann man (Verpflichtungs)Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erheben. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.

2. Instanz (Berufung): Gegen die Entscheidung des VG ist Berufung nur dann möglich, wenn sie auf Antrag (des Asylwerbers oder des BAMF) vom Oberverwaltungsgericht (OVG) oder Verwaltungsgerichtshof (VGH) zugelassen worden ist. Voraussetzung ist, dass der Fall eine allgemein bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwirft oder das VG von der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte abgewichen ist oder gravierende Verfahrensfehler gemacht hat. Die Berufung dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Ist sie zugelassen, wird der Fall in zweiter wie in erster Instanz in vollem Umfang neu überprüft und bewertet, also auch bezüglich der Tatsachen. Anwaltliche Vertretung ist zwingend erforderlich.

3. Instanz (Revision): Sowohl das OVG als auch der VGH können die Revision selbst zulassen, oder sie wird auf Beschwerde eines der Beteiligten -Asylwerber oder BAMF - vom OVG, VGH oder vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen. Ähnlich wie in 2. Instanz ist Voraussetzung, dass das Verfahren eine bedeutsame Rechtsfrage aufwirft, das OVG - vom BVerwG oder Bundesverfassungsgericht als höhere Instanzen - abgewichen ist oder ihm gravierende Verfahrensfehler unterlaufen sind. Das BVerwG beschränkt sich auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils. Reichen die vorliegenden Feststellungen zu einer endgültigen Entscheidung ("Durchentscheiden") nicht aus, hebt das BVerwG das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das OVG oder den VGH zurück. Gegen ein Urteil des BVerwG gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Sind alle Instanzen durchlaufen, kann der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen (BAMF 22.5.2014c).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Rückkehrer, die in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, können einen Folgeantrag stellen, für den eigene Regeln gelten. (AIDA 1.2015, vgl. AsylG § 71).

Quellen:

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Mit der kürzlich vorgenommenen Änderung der Asylgesetzgebung wurde das Mindestalter zur Begründung der Handlungsfähigkeit im Asylverfahren von 16 auf 18 Jahre angehoben (BR 26.10.2015).

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift zur Identifizierung Vulnerabler, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Alle AW durchlaufen eine medizinische Untersuchung, die aber mehr dem Aufspüren ansteckender Krankheiten dient. Manchmal melden medizinisches Personal oder andere Mitarbeiter in den Unterbringungszentren, dass sie Anzeichen von Traumata entdeckt haben, das ist aber keine systematische Prüfung. Sozialarbeiter und medizinisches Personal in den Unterbringungseinrichtungen können bei Anträgen für spezielle Behandlung helfen. Nur die Bundesländer Berlin und Brandenburg haben Pilotprojekte zur Identifizierung Vulnerabler in Funktion, wo diese sofort in geeignete Institutionen überwiesen werden. UM, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung und Opfer von Folter/Traumatisierte werden vom BAMF besonders sensibel behandelt und ihre Verfahren von speziell ausgebildeten Referenten behandelt. Die Einführung dieser Spezialisten (80 für UMA, 40 für Traumatisierte und 40 für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung) hat die Handhabung derartiger Verfahren verbessert (AIDA 1.2015).

Die regional zuständigen Jugendämter sollen die angemessene Unterbringung von UM sicherstellen (AIDA 1.2015). Im Zuge des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurden Änderungen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung der UM beschlossen. Mit dem Gesetz soll unter anderem sichergestellt werden, dass die unbegleiteten Kinder und Jugendlichen gleichmäßig verteilt werden. Es gibt nunmehr eine bundes- und landesweite Aufnahmepflicht, wobei bei der Verteilung das Kindeswohl und das Schutzbedürfnis im Vordergrund stehen. Darüber hinaus haben UM Anspruch darauf, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz sieht fortan auch eine jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung zu minderjährigen Flüchtlingen vor (BR 5.11.2015).

Im Zweifel ist eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese werden nicht bundesweit einheitlich gehandhabt. In einigen Ländern dient eine Bewertung der physischen Erscheinung und ein Interview als Basis, in anderen wird mittels bildgebender Untersuchung von Knochen das Alter festgestellt. Diese Methoden werden wegen angeblicher Nichteinhaltung internationaler Standards kritisiert (AIDA 1.2015).

UMA erhalten einen Vormund. Die Vormundschaft wird kritisiert, weil der Vormund aufgrund von Überarbeitung oder Unkenntnis des Asylsystems oft nicht in der Lage sei, den UM angemessen zu vertreten. Nur im Land Hessen darf der Vormund die zusätzliche Bestellung eines Rechtsvertreters für das Asylverfahren beantragen (AIDA 1.2015).

Medizinische Spezialbehandlung für Traumatisierte und Folteropfer kann durch einige Spezialisten und Therapeuten in verschiedenen Behandlungszentren für Folteropfer gewährleistet werden. Da die Plätze in diesen Zentren begrenzt sind, ist der Zugang nicht immer garantiert. Da die Behandlungskosten von den Behörden nur teilweise übernommen werden (Übersetzerkosten werden etwa nicht gedeckt), sind die Zentren zu einem gewissen Grad auf Spenden angewiesen. Große geographische Distanzen zwischen Unterbringung und Behandlungszentrum sind in der Praxis auch oft ein Problem (AIDA 1.2015).

Quellen:

Non-Refoulement

In der Praxis gewährt die Regierung generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014).

Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).

Wer aus wirtschaftlichen Gründen, aber nicht wegen politischer Verfolgung oder Krieg einreist, soll mit den neuen Asylbestimmungen schneller abgeschoben werden. Auch sollen Abschiebungen durch die Länder nur noch für drei Monate ausgesetzt werden dürfen. Flüchtlingen, die ihre Ausreise haben verstreichen lassen, wird der Termin der Abschiebung nicht mehr vorher angekündigt, um ein Untertauchen zu verhindern (DS 15.10.2015).

Quellen:

Versorgung

Grundversorgung

Im März 2015 trat das aktuelle Gesetz zur Sozialhilfe für Asylwerber in Kraft. Ab 1.1.2016 wird jedoch eine Neuregelung gelten:

Grundleistungen

bis 31.12.2015

ab 1.1.2016

alleinstehende Leistungsberechtigte

143 Euro

145 Euro

zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen

je 129 Euro

je 131 Euro

weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt

113 Euro

114 Euro

sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

85 Euro

86 Euro

leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

92 Euro

93 Euro

leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

84 Euro

85 Euro

(AsylbLG 20.10.2015, §3; vgl. AsylbLG 26.10.2015, §3)

Der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse soll hinkünftig möglichst in Sachleistungen gewährt werden. Dies gilt für den gesamten Zeitraum, den die Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen verbringen (BR 26.10.2015).

AW erhalten ihre Bar- und Sachleistungen nur in jenem Bezirk oder jener Stadt, die für sie als Aufenthaltsort festgelegt wurde. Umziehen ist daher nur mit Genehmigung möglich. AW fallen nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz, wenn ihr Antrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen wurde und keine Nothilfe gewährt wurde (AIDA 1.2015).

In der Regel kann einem Asylwerber, der sich seit drei Monaten legal im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Lediglich Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat (siehe oben, Anm.) dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §61).

Im Oktober 2015 wurde beschlossen, dass der Bund für Asylwerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive die Integrationskurse des BAMF öffnet und stellt dafür mehr Mittel bereit. Außerdem sollen die Integrationskurse besser mit den berufsbezogenen Sprachkursen der Bundesagentur für Arbeit vernetzt werden (BR 26.10.2015).

Quellen:

Unterbringung

In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Unterbringungen ist Ländersache, daher variieren auch die Unterbringungsstandards. Es gibt bundesweit 21 Erstaufnahmezentren, mindestens eine pro Land (oft ehemalige Kasernen usw.). Ihnen sind Außenstellen des BAMF zugeordnet. Erstaufnahmezentren sind offen, es besteht aber eine Gebietsbeschränkung auf Stadt bzw. Bezirk. Für Reisen darüber hinaus ist meist eine Genehmigung nötig (AIDA 1.2015). Um die Asylverfahren priorisieren und zügig bearbeiten zu können, sollen Asylwerber verpflichtet werden können, bis zu sechs Monate, solche aus sicheren Herkunftsstaaten bis zum Abschluss des Verfahrens, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbleiben (BMdI 29.9.2015; vgl. AsylG 20.10.2015, §47). Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland (ehemalige Kasernen, leerstehende Häuserblocks, Containersiedlungen, usw.). AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Das Management der Zentren übernehmen entweder die Gemeinden oder NGOs. Da manchen Gemeinden die Schaffung einer Gemeinschaftsunterkunft zu teuer oder ineffizient erscheint, geben sie dezentralisierter Unterbringung in Wohnungen den Vorzug (AIDA 1.2015).

Ein Teil des am 24.10.2015 in Kraft getretenen Asylpakets betrifft auch Änderungen im Bauplanungsrecht. Damit wird die Unterbringung von Flüchtlingen in winterfesten Quartieren beschleunigt. Mit der neuen Regelung erhalten die Länder und Kommunen sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, um unverzüglich Umnutzungs- und Neubaumaßnahmen zu planen, zu genehmigen und durchzuführen (BR 26.10.2015).

Unterbringung nach Bundesländern und Art der Unterbringung, Stand:

31.12. 2014:

Bundesland

gesamt

Aufnahmeeinrichtung

Gemeinschaftsunterkunft

dezentrale Unterbringung

bundesweit

362 850

45 176

147 689

169 985

Baden-Württemberg

38 531

0

27 055

11 476

Bayern

45 396

6 033

17 096

22 267

Berlin

24 607

3 521

9 929

11 157

Brandenburg

9 927

1 583

5 704

2 640

Bremen

5 994

182

1 871

3 941

Hamburg

12 272

2 917

3 068

6 287

Hessen

26 617

4 360

12 773

9 484

Mecklenburg-Vorpommern

6 762

364

3 497

2 901

Niedersachsen

36 591

2 006

5 776

28 809

Nordrhein-Westfalen

86 358

16 568

38 812

30 978

Rheinland-Pfalz

16 804

1 891

2 141

12 772

Saarland

2 941

175

1 149

1 617

Sachsen

16 549

1 177

9 609

5 763

Sachsen-Anhalt

12 701

2 336

5 087

5 278

Schleswig-Holstein

12 248

644

1 196

10 408

Thüringen

8 552

1 419

2 926

4 207

(Destatis o.D.)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Deutschland garantiert allen AW Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers (DTP 12.2012).

Seit den jüngsten Änderungen beim Asylrecht durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz können die Bundesländer autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen Die gesetzlichen Krankenkassen sollen demnach von den Ländern verpflichtet werden können, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).

Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens umfasst. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass davon auch chronische Erkrankungen mitabgedeckt sind, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare Behandlung steht auch Personen zu, die kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 48 Monaten haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 1.2015).

Quellen:

Aktuelle Situation / "Flüchtlingskrise"

Aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen in Deutschland gibt es kurz vor Wintereinbruch nicht in jedem Bundesland ausreichend feste Unterbringungen, wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur ergab. In Sachsen leben derzeit rund 1.900 Flüchtlinge in Zelten, die auch im Winter genutzt werden sollen. Sie seien alle winterfest, beheizt und mit einem isolierten Boden ausgerüstet. Sogenannte Leichtmetallhallen sollen ab Ende November Abhilfe schaffen. In Niedersachsen und Bremen sind immer noch mehr als 3.000 Flüchtlinge in Zelten untergebracht. Diese werden zwar beheizt, gelten aber nur bedingt als winterfest. In Bremen mussten wegen Orkanböen 1.400 Flüchtlinge für zwei Tage ihre Zelte verlassen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen in Schleswig-Holstein mit 12.600 Plätzen wolle man keine dauerhaften Notunterkünfte in Zelten einrichten. Die Kapazitäten sollen bis Jahresende auf 25.000 Plätze steigen - vor allem durch eine engere Belegung und neue Erstaufnahmen etwa in alten Kasernen. Es gibt auch Fälle von Unterbringung in Wohncontainern und mehrgeschossigen Neubauten. In Sachsen-Anhalt sind über 200 Flüchtlinge in den Zelten der Bundeswehr und des Deutschen Roten Kreuzes untergebracht, die mit Betonankern im Boden befestigt und sturmfest seien. Rund 2.200 Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen in Zelten hat Rheinland-Pfalz. Bis auf einen Standort seien alle Großzelte winterfest, mit Heizungen, doppelten Wänden und Böden sowie frostsicheren Leitungen. In Nordrhein-Westfalen bestünden alle Flüchtlingsdörfer zurzeit aus Leichtbauhallen. Diese Zelte seien selbst bei Minusgraden winterfest und verfügten über eine Fußbodendämmung. In zwei Bierzelten im bayrischen Übergang Neuhaus warten noch zahlreiche Flüchtlinge auf ihre Weiterfahrt - oder winterfeste Quartiere. Im Freistaat gebe es jedoch kaum noch Quartiere, die nicht winterfest sind. Zum Beginn des Winters leben in Hessen derzeit noch rund 5.000 Flüchtlinge in Zelten. Nach Zahlen des Sozialministeriums in Wiesbaden betrifft dies acht Aufnahmeeinrichtungen, die jedoch derzeit alle zu festeren Unterkünften umgebaut werden oder in andere Gebäude umziehen. In Brandenburg können die meisten Flüchtlinge in beheizbaren Unterkünften unterkommen. Derzeit sind rund 400 Flüchtlinge in beheizbaren Zelten untergebracht. In Hamburg leben nach Angaben der Innenbehörde derzeit noch rund 1.300 Flüchtlinge in Zelten, 420 Plätze sollen auch über den Winter genutzt werden. Bei ihnen handele es um beheizte winterfeste Zelte der Bundeswehr. In Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gebe es keine Zelte für Flüchtlinge, vorausgesetzt die Flüchtlingszahlen steigen bis Jahresende nicht noch einmal rasant an (WB 20.11.2015).

Bei der Unterbringung von Flüchtlingen zahlt sich inzwischen aus, dass Länder und Kommunen seit Wochen an Strategien arbeiten, schnell feste Unterkünfte bereitzustellen. Vielerorts wurden leerstehende Kasernen der Bundeswehr oder US-Streitkräfte dafür hergenommen. Aber auch andere Bundesimmobilien, wie ehemalige Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser, wurden jüngst vom Verkauf zurückgestellt und zu Notunterkünften umfunktioniert. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bima) hat systematisch ihren Bestand nach Immobilien durchsucht, die den Kommunen als Unterkünfte dienen könnten. Auf diese Weise sind bereits etwa 120.000 Menschen in staatlichen Liegenschaften untergekommen. Diese Unterkünfte werden Kommunen und Landkreisen seit Beginn des Jahres sogar mietfrei zur Verfügung gestellt. Doch all diese Zahlen sind nur Bestandsaufnahmen (Tagesschau 25.11.2015).

Quellen:

Schutzberechtigte

Nach ihrer Anerkennung erhalten Schutzberechtigte eine befristete Aufenthaltserlaubnis. In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind sie Deutschen gleichgestellt. Sie haben u.a. Anspruch auf Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, Eingliederungsbeihilfen und Sprachförderung sowie sonstige Integrationshilfen (BMdI o.D.).

Seit 2005 gibt es in Deutschland ein einheitliches Konzept für einen so genannten "Integrationskurs" für Personen mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive. Der Integrationskurs besteht hauptsächlich aus Deutschunterricht (in der Regel 600 Unterrichtsstunden), zusätzlich wird Alltagswissen und Wissen über die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt (60 Unterrichtsstunden). Es gibt zudem spezielle Kurse für besondere Zielgruppen. Integrationskurse werden vor Ort von vielen verschiedenen Trägern durchgeführt und zentral vom BAMF organisiert. Der Integrationskurs wird mit dem Sprachtest "Deutsch-Test für Zuwanderer" abgeschlossen. Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, unter bestimmten Umständen kann die Behörde den Kurs auch verpflichtend vorschreiben (NDS o.D.a vgl. BAMF 27.12.2013).

Mit der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) stellt das Bundesministerium des Innern seit 1.1.2005 ein eigenständiges migrationsspezifisches Beratungsangebot zur Verfügung. Es handelt sich um ein zeitlich befristetes, bedarfsorientiertes, individuelles Grundberatungsangebot. Zuwanderer können die MBE höchstens drei Jahre lang in Anspruch nehmen. Die MBE und die Integrationskurse sind fester Bestandteil des Regelungsrahmens des Aufenthaltsgesetzes. Erwachsene Zuwanderer können das Beratungsangebot vor, während und nach dem Integrationskurs nutzen. Für die Durchführung der MBE ist das BAMF zuständig. Das BAMF hat die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und den Bund der Vertriebenen mit der konkreten Durchführung der Beratungstätigkeit beauftragt. Die MBE soll den Integrationsprozess der Zuwanderer gezielt initiieren, steuern und begleiten, einen qualitativen Beitrag dazu leisten, die Zuwanderer zu selbstständigem Handeln in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens zu befähigen und die Zuwanderer zeitnah an die bestehenden themenspezifischen Unterstützungs-/Beratungsangebote heranführen beziehungsweise weiterleiten (BAMF 18.1.2011). Die Migrationsberatung berät und begleitet erwachsene Zuwanderer. Die Jugendmigrationsdienste beraten und begleiten junge Menschen mit Migrationshintergrund im Alter von 12 bis 27 Jahren. Grundsätzlich können Sie sich sowohl an die Migrationsberatung für erwachsene Zuwandererinnen und Zuwanderer als auch an die Jugendmigrationsdienste wenden. Im Mittelpunkt der Beratung stehen die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Die Beratung umfasst alle Themen des täglichen Lebens, z.B. rechtliche Fragen zum Aufenthalt; Erwerben und Verbessern von Kenntnissen der deutschen Sprache (zum Beispiel durch die Teilnahme am Integrationskurs); Schulausbildung, Berufsausbildung (zum Beispiel Anerkennung von Berufsabschlüssen); Berufstätigkeit (zum Beispiel Arbeitsplatzsuche); wirtschaftliche Situation (zum Beispiel Einkommen, Kredite, Schulden); Wohnen (zum Beispiel Wohnungssuche, Finanzierung der Wohnung); Gesundheit (zum Beispiel Krankenversicherung, ärztliche Versorgung); Alltagsaktivitäten (zum Beispiel Einkaufen, Kontakt mit Behörden) usw. (BAMF 2.2014).

Spätestens mit der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung hat eine Person auch das Recht, eine eigene Wohnung zu beziehen. Das Jobcenter bzw. das Sozialamt übernimmt dafür die Miete, solange diese kein eigenes Einkommen hat. Es gibt eine Höchstgrenze für angemessene Mietkosten. Mit einer Niederlassungserlaubnis verbunden ist die Freiheit innerhalb Deutschlands umzuziehen. Ob man am Zuzugsort auf Sozialleistungen angewiesen ist, spielt dabei keine Rolle (NDS o. D.b). Anerkannte Flüchtlinge bekommen auch eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis (NDS o.D.c). Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung ist gegeben (NDS o. D.d; vgl. NDS o.D.e).

Subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte in Bezug auf Unterstützung für Wohnung wie anerkannte Flüchtlinge. Theoretisch könnte das BAMF jedoch die Auflage verhängen, dass der Betreffende in einem bestimmten Wohnheim wohnen muss. Zumindest in Niedersachsen passiert das in der Regel aber nicht. Wenn subsidiär Schutzberechtigte Sozialleistungen erhalten, wird ihre Aufenthaltserlaubnis mittels Wohnsitzauflage beschränkt, so dass es nicht möglich ist, in ein anderes Bundesland bzw. in eine andere Stadt umzuziehen (NDS o.D.f). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis (NDS o.D.g) Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung ist gegeben (NDS o.D.h; vgl. NDS o.D.k).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Deutschland mit Stand 30.11.2015 sowie durch eingeholte Auskünfte aus dem Zentrale Melderegister und dem Strafregister.

2.2. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Antragstellung in Deutschland und einer diesbezüglichen negativen Entscheidung Deutschlands ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und der Beschwerde, den - in der Beschwerde unbestritten gebliebenen - Ausführungen im bekämpften Bescheid und dem durchgeführten Konsultationsverfahren mit Deutschland. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.

2.4. Die Feststellung über die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-Verordnung und zur Übernahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.03.2016.

2.5. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergeben sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, die auch die belangte Behörde in den bekämpften Bescheid aufgenommen hat. Die Feststellungen umfassen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Ausdrücklich erfasst werden auch sog. Dublin-Rückkehrer. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. § 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Z 5 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ...."

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4 einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) ...

3.2.2. §§ 46, 50 und 61 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."

"§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.2.3. §§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 17 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lauten:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) ...."

"§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

3.2.4. Art. 18 Abs. 1 lit. d sowie Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, (Dublin III-Verordnung) lauten:

"Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) ...

b) ...

c) ...

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen

"Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (17), Richtlinie 2003/9/EG (18) bzw. Richtlinie 2005/85/EG (19)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

3.2.5. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 343/2003, Nr. L 050 vom 25/02/2003 S. 1, (Dublin II-Verordnung) lautet:

"Artikel 3

(1) ...

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde."

Zu Spruchpunkt A)

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zur Nichtgewährung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Erster Satz des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde hat - offenkundig ohne Antrag - im ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht - wie in § 57 AsylG 2005 vorgesehen - auf Antrag oder von Amtswegen erteilt, sondern von Amts wegen nicht erteilt. Ein amtswegiger Negativabspruch über § 57 AsylG 2005 ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Daher ist dieser Teil des Spruches ersatzlos zu beheben. Dass der Negativabspruch amtswegig erging, ergibt sich offenkundig aus der Aktenlage, da sich im gesamten Akt kein diesbezüglicher Antrag oder ein Hinweis auf einen solchen findet. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Beschwerde unter anderem der Antrag gestellt wird, "1. Die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehen abändern, dass meinem Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" gem. 57 AsylG Folge gegeben wird;", handelt es sich dabei doch offensichtlich um einen vorgedruckten Textbaustein (vgl auch Antrag Nr. 4, wo von einer Überstellung nach "Ungarn" gesprochen wird, obwohl im vorliegenden Fall Ungarn keine Rolle spielt). In der angehängten Beilage zur Begründung der Beschwerde finden sich zu diesem Antrag auch keine Ausführungen.

3.3.2. Zur Anordnung der Außerlandesbringung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Deutschland (Zweiter und dritter Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides):

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erfasst Konstellationen, in denen eine Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich durch einen (nicht begünstigten) Drittstaatsangehörigen unterblieben ist, allerdings eine Überstellung "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG ist nach der Rechtsprechung des VwGH auch auf Fälle anwendbar, in denen nicht zwingend eine (neuerliche) Antragsprüfung im Zielstaat erfolgt, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 13.04.2016 und in der Beschwerde zufolge in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der negativ entschieden wurde. Den Eurodac-Treffern zufolge hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz 2008 in Deutschland und 2010 in Norwegen gestellt. In Österreich hat er keinen solchen Antrag gestellt. Die belangte Behörde hat daher zutreffend eine Vorgehensweise nach § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erwogen und ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland gerichtet. Deutschland hat diesem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-Verordnung entsprochen.

Im Fall des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde zu Recht von einer Zuständigkeit Deutschlands ausgegangen. Während gegenständlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Regelungen der Dublin III-Verordnung anzuwenden sind, hat die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 49 der Dublin III-Verordnung noch nach der Dublin II-Verordnung zu erfolgen, da der erste Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland im Jahr 2008 gestellt wurde (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 49, K1. und K3.). In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands jedenfalls in Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung begründet. Deutschland ist bereits in ein Asylverfahren bezüglich des Beschwerdeführers eingetreten und hat den Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt, sodass Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung (geworden ist) und (...) die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (übernommen hat)." Gründe für ein zwischenzeitliches Erlöschen der Zuständigkeit sind keine hervorgekommen. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung umgehend zugestimmt hat. Die Zuständigkeit Deutschlands wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Überstellungsfrist hat sich aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers auf zwölf Monate verlängert und ist noch offen. Als Zielstaat für die Anordnung zur Außerlandesbringung ist demzufolge die belangte Behörde zu Recht von Deutschland ausgegangen. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004), weshalb der zweite Satz des Spruches des bekämpften Bescheides in diese Richtung abzuändern ist.

In den in § 61 Abs. 1 Z 2 FPG geregelten Fällen ist vor der Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung eine gesonderte Prüfung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, Stand 15.1.2016, § 61 FPG, K2.). Dies hat die belangte Behörde gemacht, indem sie eine zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehende Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen hat. Dem ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein Familienleben verfügt und keine sonstigen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte aufweist, zuzustimmen. Der Beschwerdeführer ist der belangten Behörde in diesem Punkt auch in keinster Weise entgegengetreten. Er hat im Gegenteil zu erkennen gegeben, nicht in Österreich bleiben zu wollen, da er in der Beschwerde um einen Abschiebung nach Italien ersucht, da dort sein Onkel lebe. Mit einer Außerlandesbringung nach Deutschland ist damit jedenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.

Eine Abschiebung nach Italien ist bereits aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht möglich. Nach § 61 Abs. 2 erster Satz FPG ist nämlich eine Abschiebung nur in den Zielstaat, der in der Anordnung zu Außerlandesbringung benannt ist (hier: Deutschland), zulässig.

Dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ernstlich möglich erscheinen lassen, ist vor dem Hintergrund der getroffenen ausführlichen Länderfeststellungen zum deutschen Asylsystem, die auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation beruhen, nichts entgegenzuhalten. Es liegen keine Hinweise vor, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Deutschland keine Zukunft, keine Unterkunft, keine finanzielle Unterstützung, ist rein spekulativ. Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Deutschland in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde nicht erstattet.

Nach den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen bietet Deutschland auch einen Refoulementschutz. Es gibt keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-Verordnung von Österreich nach Deutschland überstellt worden ist, in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte.

Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

3.3.3. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie schon oben unter Punkt 2 dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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