I404 2119795-1•BVwG I404 2119795-1
I404 2119795-1Tribunal administratif fédéral22 juin 2016
Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung, Herabsetzung,<br/>Teilstattgebung
I404 2119795-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, vertreten durch XXX, gegen den Bescheid der XXX Gebietskrankenkasse vom XXX betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Haftungsbetrag auf
€ 6.332,18 herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben der XXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.10.20150 wurde XXX (in der Folge: Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass XXX (in der Folge: Primärschuldnerin) nach Bezahlung der 6,5204 %igen Konkursquote die restlichen Dienstnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für Juni 2014 sowie die Nachrechnung aufgrund der Beitragsprüfung vom 10. Oktober 2014 in der Höhe von € 9.261,23 schulde. Im Rahmen seiner Vertretungsmacht als Geschäftsführer sei er verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Er werde ersucht, entsprechende Schuldausschließungsgründe darzulegen und insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass die offenen Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01.04.2013 bis 13.08.2014 nicht in geringerem Ausmaß bezahlt worden seien, als die sonstigen Verbindlichkeiten (Aufstellung der Zahlungsbewegungen in diesem Zeitraum samt Belegen, Status der Verbindlichkeiten per 13.08.2014 und Aufstellung der bis heute neuhinzugekommenen Verbindlichkeiten). Für den Fall, dass im gegenständlichen Haftungszeitraum keine Löhne bezahlt worden seien, werde um Vorlage entsprechender Unterlagen (zB. Anmeldung im Konkursverfahren) ersucht. Diesem Schreiben war eine Aufstellung über den Haftungsbetrag, eine Kopie der Beitragsnachweisung für Juni 2014 und eine Kopie des Beitragskontos beigegeben.
In der Folge langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
2. Mit Bescheid vom 03.11.2015 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die Dienstnehmerbeiträge für den Zeitraum Juni 2014 sowie die Beiträge aufgrund der Beitragsprüfung vom 10. Oktober 2014, somit insgesamt einen Betrag in der Höhe von € 9.261,23 schuldet und verpflichtet ist, der belangten Behörde diesen Betrag binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Primärschuldnerin der belangten Behörde nach Bezahlung der 6,52040%igen Konkursquote Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 9.261,23 schulde.
Die Dienstnehmerbeiträge der oben bezeichneten Beitragsmonate seien aus der vom Dienstgeber bzw. dessen Steuerberater selbst erstellten Beitragsnachweisung ermittelt worden.
Die Einbringlichmachung bei der Primärschuldnerin sei nicht möglich gewesen. Mit Beschluss vom 13.08.2014 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren sei am 07.10.2015 nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 IO aufgehoben worden. Auf die belangte Behörde als Gläubigerin sei eine Quote von 6,5204 % entfallen. Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum (ab April 2001) im Firmenbuch des Landesgerichtes XXX als Geschäftsführer eingetragen und daher zur Vertretung des Beitragsschuldners und auch zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten des Dienstgebers der belangten Behörde gegenüber berufen gewesen. Mit Schreiben vom 12.10.2015 sei der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG ersucht worden, die aushaftende Beitragsschuld zu bezahlen bzw. Schuldausschließungsgründe darzulegen. Zudem sei der Nachweis gefordert worden, dass die offenen Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01.04.2013 bis 13.08.2014 nicht in geringerem Ausmaß bezahlt worden seien wie die sonstigen Verbindlichkeiten. Dieser Aufforderung zur Zahlung bzw. Stellungnahme sei er bis heute nicht nachgekommen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig und zulässig Beschwerde und führte nach Wiederholung des Bescheidinhalts aus, dass im Mai, Juni und Juli 2014 keine Gehälter mehr ausbezahlt worden seien. Mangels einer Auszahlung an Gehältern sei daher auch ein Verstoß gegen § 67 Abs. 10 ASVG nicht möglich. Tatsächlich habe die Primärschuldnerin nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt, um auch nur irgendeine Forderung zu begleichen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch keine Dienstnehmerbeiträge einbehalten beziehungsweise keine Sozialversicherungsabgaben einbehalten, so dass auch aus diesem Grunde eine Haftung des Beschwerdeführers ausscheide. Überhaupt werde im angefochtenen Bescheid in keinster Weise erwähnt, gegen welche gesetzliche Verpflichtung der Beschwerdeführer verstoßen habe, welche Verpflichtung kausal für den Ausfall der Sozialversicherungsabgaben gewesen sei. Weder habe der Beschwerdeführer gegen eine ihn treffende Meldepflicht verstoßen, noch habe er einbehaltene Dienstnehmeranteile entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht an die Sozialversicherung abgeführt. Dies zeige sich insbesondere auch daran, dass offensichtlich der geltend gemachte Betrag erst anlässlich einer Nachrechnung aufgrund der Beitragsprüfung vom 10.10.2014- sohin zu einem Zeitpunkt in welchem das Konkursverfahren bereits eröffnet gewesen sei- ausfindig gemacht werde hätte können. Weshalb der Beschwerdeführer an diesem Rückstand irgendein Verschulden zu verantworten habe, erschließe sich dem Beschwerdeführer nicht. Darüber hinaus habe auch kein Ermittlungsverfahren stattgefunden und leide der angefochtene Bescheid einem gravierenden Begründungsmangel. Es werde hier jedenfalls eine konkrete Feststellung notwendig sein, ob der Beschwerdeführer gegen Melde-und Auskunftspflichten verstoßen habe, wobei auch von der belangten Behörde der Nachweis zu erbringen gewesen wäre, dass allfällige Meldepflichten zum Grundwissen des Beschwerdeführers gehört hätten. Einem Geschäftsführer könne nämlich nur dann ein Verschulden an der Verletzung von Meldepflichten und nur insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte, konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom vorauszusetzenden Grundwissen des Geschäftsführers einer GmbH umfasst anzusehen wäre oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre. Weiters werde der Antrag auf Einvernahme des Steuerberaters gestellt, welcher darlegen könne, dass tatsächlich keine Gehaltszahlungen mehr im kritischen Zeitraum vorgenommen worden seien und der Beschwerdeführer darüber hinaus keine Pflichtverletzung begangen habe bzw. den Beschwerdeführer an einer allfälligen Verletzung kein Verschulden treffe. Weiters wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
4. Am 25.01.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Stellungnahme der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihm vorgeworfen werde, dass er die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der belangten Behörde als Gläubigerin verletzt habe. Er wurde weiters darauf hingewiesen, dass er bereits mit Schreiben vom 12.10.2015 von der belangten Behörde aufgefordert worden sei, den Nachweis zu erbringen, dass er die offenen Sozialversicherungsbeiträge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in geringerem Ausmaß bezahlt habe, als die sonstigen Verbindlichkeiten. Weiters wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, bekanntzugeben und nachzuweisen, welche fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01.04.2013 bis 13.08.2014 aushaften würden und welche Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten geleistet worden seien. Weiters sei bekannt zu geben, inwiefern zu diesen Zeitpunkten liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien bzw. ab welchem Zeitpunkt keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen seien und wann die letzte Zahlung an einen Gläubiger erfolgt sei.
6. Mit Schreiben vom 01.03.2016 brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass nochmals darauf verwiesen werde, dass die hier gegenständlichen Beitragsrückstände erst anlässlich einer Nachrechnung aufgrund der Beitragsprüfung vom 10.10.2014 festgelegt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Primärschuldnerin bereits in Insolvenz befunden, wobei das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes XXXvom 13.08.2014 eröffnet worden sei. Ergebnis der Beitragsprüfung sei gewesen, dass dem Beschwerdeführer ein bestimmter Sachbezug gestrichen worden sei, wobei dieser Sachbezugswert über Jahre hinweg von der Finanz zunächst akzeptiert worden sei. Diesbezüglich werde auf die beigeschlossene Bilanz für das Jahr 2012 verwiesen, sowie auf die ebenfalls vorgelegte Umbuchungsliste 2012 und den Buchungsfall 2012014. Erst durch die Beitragsprüfung sei die Vorgehensweise von der Finanz beanstandet worden, wobei es davor zu keinen Beanstandungen - auch nicht anlässlich einer Prüfung im Jahr 2007 - gekommen sei. Aus den vorstehenden Besonderheiten, wonach hier ein Beitragsrückstand erst im Insolvenzverfahren tatsächlich entstanden sei und dieser Beitragsrückstand dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, liege auch kein tatbestandsmäßiges Verhalten des Beschwerdeführers vor. Im Zeitpunkt, in dem die Beitragsnachzahlung entstanden sei, habe sich die Primärschuldnerin bereits in Konkurs befunden und habe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer gar nicht mehr über allfällige vorhandene Mittel verfügt. Maßgeblicher Zeitpunkt sei somit Oktober 2014, in welchem die Beitragsprüfung stattgefunden habe. Insgesamt ergebe sich somit, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Verschulden vorgeworfen werden könne und sei auch eine Gegenüberstellung der allgemeinen Zahlungsquote zur Kassenzahlungsquote entbehrlich. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt der Oktober 2014 sei, wobei sich die Primärschuldnerin zu diesem Zeitpunkt bereits in Insolvenz befunden habe. Es werde sohin der Antrag wiederholt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführe und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behebe sowie von der Heranziehung zur Haftung des Beschwerdeführers Abstand nehmen.
7. Mit Schreiben vom 03.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass im Zuge der verfahrensgegenständlichen Beitragsprüfung vom Oktober 2014 entgegen seinem Vorbringen nicht ein Sachbezug des Beschwerdeführers nachverrechnet worden sei, sondern Lohnansprüche (samt Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung) betreffend den Zeitraum 01.04.2013 bis 13.09.2013 und Kündigungsentschädigungen der Dienstnehmer Silvia M. und Frank Z., welche diese im November 2013 beim Landesgericht Innsbruck gegenüber der Primärschuldnerin geltend gemacht hätten.
8. Mit Schreiben vom 21.03.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Verfahren betreffend Silvia M. und Frank Z. zutreffend mit gerichtlichem Vergleich beendet worden seien. In beiden Vergleichen habe sich die Primärschuldnerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von netto Euro 9000 an die Gegenseite verpflichtet. Vorweg sei darauf zu verweisen, dass die Primärschuldnerin in den beiden Verfahren die Ansprüche der jeweiligen Kläger bestritten habe. Dies aufgrund des Umstandes, dass diese tatsächlich nie in Betrieb der Primärschuldnerin beschäftigt gewesen seien. Schlussendlich habe man sich dann aber auf eine vergleichsweise Erledigung dieser Rechtssache geeinigt. Was nunmehr die in diesem Zusammenhang allenfalls bestehende Beitragsnachzahlung anbelange, so sei darauf zu verweisen, dass der Vergleichsabschluss am 18.06.2014 erfolgt sei. Mit Urteil des Landesgerichtes XXX vom 10. September 2015, XXX sei der Beschwerdeführer für schuldig im Sinne des Strafantrages vom 07.08.2015 befunden worden. In diesem Urteil sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Zahlungsunfähigkeit spätestens am 31.05.2014 eingetreten sei. In Anbetracht des Umstandes, dass der Vergleichsabschluss in beiden gegenständlichen Verfahren am 18.06.2014 erfolgt sei, habe bei der Primärschuldnerin bereits Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Aus diesem Umstand ergebe sich somit, dass die Primärschuldnerin über keinerlei liquide Mittel verfügt habe, keine der Gläubiger im Zeitpunkt 18.06.2014 überhaupt noch bezahlt worden seien und auch im Sinne der Gläubigergleichbehandlung die belangte Behörde nicht befriedigt worden sei. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch deshalb keine schuldhafte Pflichtverletzung zu verantworten habe, weil eben tatsächlich weder Frau M. noch Herr Z. im Unternehmen der Primärschuldnerin beschäftigt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe daher auch nicht vorhersehen können, dass diese plötzlich und für den Beschwerdeführer völlig unerwartet Entgeltansprüche gegen die Primärschuldnerin geltend machen würden. Der Vergleich sei deshalb geschlossen worden, da eine vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreits insbesondere eine schnelle und kostengünstige Erledigung darstelle.
9. Am 27.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, XXX, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass der Umstand, dass Frau
M. und Herr Z. in einem Dienstverhältnis zur Primärschuldnerin gestanden seien, nicht mehr bestritten werde.
10. Nachdem die belangte Behörde in der Verhandlung aufgefordert wurde, den Haftungsbetrag neu zu berechnen, wurde dem Gericht eine neue Aufstellung über den Haftungsbetrag vorgelegt.
11. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge dem Gericht mit Schreiben vom 21.06.2016 mitgeteilt, dass die Berechnung nicht beanstandet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer war vom 18.04.2001 bis 04.11.2015 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXeingetragen.
1.2. Im Zeitraum 01.04.2013 bis 11.09.2013 war Frau Silvia M. für die Primärschuldnerin tätig. Lohn wurde ihr in diesem Zeitraum keiner ausbezahlt und sie war auch nicht bei der belangten Behörde zur Sozialversicherung angemeldet. Frau Silvia M. hat in der Folge sämtliche offenen Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis gegenüber der Primärschuldnerin beim Landesgericht XXX eingeklagt. Dieses Verfahren wurde mit Vergleich vom XXX beendet, in welchem sich die Primärschuldnerin zur Zahlung eines Pauschalbetrages von netto €
Herr Frank Z. war im Zeitraum 01.04.2013 bis 13.09.2013 für die Primärschuldnerin tätig. Lohn wurde ihm in diesem Zeitraum keiner ausbezahlt und er war auch nicht bei der belangten Behörde zur Sozialversicherung angemeldet. Herr Frank Z. hat in der Folge sämtliche offenen Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis gegenüber der Primärschuldnerin beim Landesgericht XXX eingeklagt. Dieses Verfahren wurde mit Vergleich vom XXX beendet, in welchem sich die Primärschuldnerin zur Zahlung eines Pauschalbetrages von netto €
Insgesamt entfallen aufgrund dieser Vergleichssumme Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.04.2013 bis 11.09.2013 für die Dienstnehmerin Silvia M. und für den Zeitraum 01.04.2013 bis 13.09.2013 für den Dienstnehmer Frank Z. in der Höhe von € 9.673,87. Unter Abzug der IEF-Beiträge und der Konkursquote errechnen sich die offenen Beiträge auf
€ 6.235,48.
1.3. Die Dienstnehmeranteile in der Höhe von € 97,70 (unter Berücksichtigung der Quote) für den Juni 2014 wurden nicht an die belangte Behörde abgeführt.
1.4. Mit Beschluss des Landesgerichts XXX vom 13.08.2014 zu 19 S 60/14t wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet.
Mit Beschluss vom 07.10.2015 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Auf die belangte Behörde als Gläubigern ist eine Quote von 6,5204 % entfallen.
1.5. Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass im Zeitraum März 2013 bis zur Konkurseröffnung am 13.08.2014 bzw. zumindest bis Juli 2014 überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren, oder die Forderungen der belangten Behörde und anderer Gläubiger gleich behandelt wurden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass schon vor Juli 2014 eine allgemeine Zahlungseinstellung stattgefunden hat und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
2.1. Die Feststellung, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer zum Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt war, wurde einem Auszug aus dem Firmenbuch entnommen und ist unstrittig.
2.2. Die Feststellungen zum Konkurs wurden dem Konkursakt entnommen und sind ebenfalls unstrittig.
2.3. Die Feststellungen zu den 2 Dienstverhältnissen und dem arbeitsgerichtlichen Vergleich basieren auf den Akten des Landesgerichtes XXX und XXX. Weiters hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass Herr Frank Z. und Frau Silvia M. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem Dienstverhältnis zur Primärschuldnerin gestanden sind.
Der offene Betrag und die daraus resultierende Haftungssumme basieren auf der vorgelegten Aufstellung der belangten Behörde vom 09.05.2016, welche dem Beschwerdeführer nachweislich übermittelt und welche nach der Neuberechnung des Haftungsbetrages vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieb.
2.4. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keinerlei Unterlagen vorgelegt, welche eine Gläubigerungleichbehandlung ausschließen können. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden keinerlei Unterlagen oder Aufstellungen vorgelegt.
Dass es schon vor der Konkurseröffnung zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, geht aus dem Akt XXX nicht hervor. Vielmehr findet sich im Akt eine Aufstellung mit Einnahmen und Ausgängen, und ist darin angeführt, dass zumindest noch im Mai, Juni und Anfang Juli 2014 Zahlungen getätigt wurden (bsp. am 16.06.2014 EBV-Leasing in der Höhe von € 1.973,98 und FA Ibk in der Höhe von €
283,93 und am 07.07 und 08.07 an die Raiba Wattens).
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Gemäß § 410 Abs. 1 Z. 4 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht.
Da ein Antrag auf Senatsentscheidung nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Entgelt
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 49 Abs. 6 ASVG bestimmt, dass die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Die Gerichte erster Instanz haben je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen über Entgeltansprüche von Dienstnehmern (Lehrlingen) binnen vier Wochen ab Rechtskraft an die Gebietskrankenkasse jenes Landes zu übersenden, in dem der Sitz des Gerichtes liegt; gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche über die genannten Ansprüche.
3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (; u. v.a.).
Im konkreten Fall steht fest, dass mit Beschluss des Landesgerichtes XXX vom XXX der Konkurs über die Primärschuldnerin eröffnet wurde. 07.10.2015 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Auf die belangte Behörde als Gläubigern ist eine Quote von 6,5204 % entfallen. Damit wird die objektive Uneinbringlichkeit der nach Abzug der Konkursquote in Höhe noch offenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin nachgewiesen.
3.2.3. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl I 2010/62 (in Kraft getreten am 01.08.2010), wurde eine dem § 80 BAO entsprechende Bestimmung in § 58 Abs. 5 ASVG normiert. Für Zeiträume ab 01.08.2010 gilt daher für Vertreter juristischer und natürlicher Personen der Sorgfaltsmaßstab des § 58 Abs. 5 ASVG. In den Erläuternden Bemerkungen zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 ist Folgendes ausgeführt:
"Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGG gebildeten versta¿rkten Senat die Zula¿ssigkeit der Geltendmachung der Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG auf nicht abgefu¿hrte, einbehaltene DienstnehmerInnenanteile und auf Beitragsausfa¿lle auf Grund schuldhafter Meldepflichtverletzungen eingeschra¿nkt. Begru¿ndend fu¿hrte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass weder § 67 Abs. 10 ASVG noch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes weitere spezifische sozialversicherungsrechtliche, gegenu¿ber der Gebietskrankenkasse bestehende Verpflichtungen der VertreterInnen einer juristischen Person, wie dies etwa in § 80 Abs.1 BAO fu¿r das Abgabenrecht angeordnet ist, normiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht in der Lage gesehen, die vom Gesetzgeber (wenn auch mo¿glicherweise versehentlich) unterlassene Bestimmung u¿ber die die VertreterInnen juristischer Personen (gegenu¿ber der Gebietskrankenkasse) treffenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten im Wege der Auslegung der Gesetze zu substituieren.
Bereits der Begru¿ndung zur Regierungsvorlage betreffend die A¿nderung des § 67 Abs. 10 ASVG im Rahmen der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, kann entnommen werden, dass es Absicht war, diese Haftungsbestimmung an jene der BAO anzugleichen. Auszugsweise heißt es dazu wie folgt: "Es wird vorgeschlagen, die bereits bewa¿hrten Bestimmungen im Bereich des Abgabewesens als Vorbild fu¿r die Lo¿sung zu u¿bernehmen (§ 9 Abs. 1 BAO). Neben den zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen sollen weiters jene Personen im § 67 Abs. 10 ASVG angefu¿hrt werden, die zur Vertretung von Personenhandelsgesellschaften berufen sind (vgl. § 81 Abs. 1 BAO). In Anlehnung an § 80 Abs. 2 BAO sollen ferner Vermo¿gensverwalter zu den haftenden Vertretern von Beitragsschuldnern geza¿hlt werden."
Mit der vorgeschlagenen A¿nderung wird nunmehr eine weitestgehende Angleichung der einschla¿gigen ASVG-Bestimmung an die BAO vorgenommen, indem in § 58 Abs. 5 ASVG die sozialversicherungsrechtlichen, gegenu¿ber der Gebietskrankenkasse bestehenden Verpflichtungen der VertreterInnen juristischer Personen, der gesetzlichen VertreterInnen natu¿rlicher Personen und der Vermo¿gensverwalterInnen normiert werden (Angleichung an § 80 BAO)."
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass aufgrund des Umstandes, dass verfahrensgegenständlich Beiträge mit Fälligkeit nach dem 1. August 2010 sind - und somit nach Inkrafttreten des Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 -die Rechtsprechung wie sie vor dem Erkenntnis des verstärkten Senats vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, sowie wie sie zur Bestimmung des § 80 BAO ergangen ist, anzuwenden ist.
3.2.4. Nach dieser Rechtsprechung ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung, für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 88/08/0025), kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0198, vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0251 und jenes vom 19. November 1996, Zl. 96/08/0180).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0251).
Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Diese besondere Behauptungs- und Beweislast darf aber nicht überspannt und nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0213, VwSlg. 16.532 A).
Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung § 25a BUAG vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227).
Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachgekommen. So hat er trotz mehrfacher Aufforderung zu keinem Zeitpunkt - auch nicht in der mündlichen Verhandlung - eine solche Aufstellung der insgesamt fälligen Verbindlichkeiten und der Zahlungen vorgelegt.
Wenn dazu vorgebracht wird, dass die Unterlagen nicht mehr vorhanden seien, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es dem Vertreter obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. Erk. des VwGH 28. Februar 2014, 2012/16/0001).
3.2.5. Was den im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum betrifft ist anzuführen, dass dieser spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch offenen Zuschlagsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind (vgl etwa VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist es daher weder relevant, wann die Beitragsprüfung stattgefunden hat, im Rahmen welcher die offenen Beiträge ermittelt wurden, noch wann es einen arbeitsrechtlichen Vergleich über die offenen Ansprüche gegeben hat, sondern ausschließlich wann die Beiträge fällig waren.
Die belangte Behörde hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für Beiträge für den Zeitraum 01.04.2013 bis 13.09.2013 in der Höhe von € 9.164,53 und dann noch für Beiträge betreffend den Juni 2014 in der Höhe von € 97,70 haftet. Der Konkurs wurde im August 2014 eröffnet.
Der Beschwerdeführer gab an, dass Zahlungsunfähigkeit spätestens am 31.05.2014 eingetreten sei. Dieses Vorbringen kann den Beschwerdeführer keinesfalls aus der Haftung für die Beiträge 01.04.2013 bis 13.09.2013 befreien.
Was die Haftung für die Beiträge für den Juni 2014 in Höhe von €
97,70 betrifft ist darauf hinzuweisen, dass vor der Sperre des Kontos der Primärschuldnerin am 17.07.2014 keine allgemeine Zahlungseinstellung erfolgt ist, siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 2.5. Insofern ist es auch nicht relevant, dass allenfalls schon Ende Mai 2014 Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, da jedenfalls noch Zahlungen an andere Gläubiger erfolgten.
3.2.6. Zum Haftungsbetrag ist auszuführen, dass die belangte Behörde die Beiträge anhand der eingeklagten Forderungen der beiden Dienstnehmer Silvia M und Frank Z berechnet hat.
Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass den Dienstnehmern dieses Entgelt nicht ausbezahlt wurde, weshalb sie die offenen Forderungen auch eingeklagt haben. Beide Verfahren wurden mit gerichtlichem Vergleich beendet.
Gemäß § 49 Abs. 6 ASVG sind die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung kann auch auf arbeitsrechtliche Ansprüche unter bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen wirksam Verzicht geleistet werden.
Für den Fall eines derartigen wirksamen Verzichts auf bestimmte Entgeltbestandteile (etwa im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur endgültigen Bereinigung strittiger Ansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis) bleibt daher kein Raum für eine beitragsrechtliche Berücksichtigung dieser Entgeltbestandteile, weil die Anwendung des Anspruchsprinzips einen tatsächlich bestehenden Anspruch voraussetzt. § 49 Abs. 6 ASVG steht dem nicht entgegen, weil darin die Bindung der Versicherungsträger und Verwaltungsbehörden an bestimmte gerichtliche Urteile ungeachtet einer allenfalls rechtskräftigen Beitragsvorschreibung (und unabhängig vom Vorliegen eines Wiederaufnahmstatbestandes) anordnet, über die sozialversicherungsrechtliche Bedeutsamkeit der Gestaltung von Rechtsansprüchen durch arbeitsrechtlich zulässige und rechtswirksame Vereinbarungen jedoch keine Aussage getroffen wird (vgl. VwGH vom 21.09.1999, Zl. 97/08/0073).
Daraus ergibt sich, dass die beiden Dienstnehmer auf einen Teil ihrer Ansprüche durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs verzichtet haben. Da Ihnen daher arbeitsrechtlich auch nur mehr die Vergleichssumme zusteht, waren auch nur anhand dieser die Beiträge zu berechnen.
Dies wurde von der belangten Behörde nach Aufforderung durch das Gericht vorgenommen und sind daher auch nur mehr diese korrigierten Beiträge von der Haftung umfasst.
3.2.7. Von diesen (korrigierten) Beiträgen sind sämtliche im Haftungszeitraum noch offenen Beiträge vom Haftungsbetrag umfasst, da der Beschwerdeführer den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte - an die belangte Behörde zu entrichten gewesen wäre, nicht angetreten ist, weshalb dem Beschwerdeführer die uneinbringlichen Beiträge zur Gänze vorgeschrieben werden konnten (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 24. Februar 2004, 99/14/0278, vom 3. September 2008, 2003/13/0094, vom 23. Juni 2009, 2007/13/0014, und vom 2. September 2009, 2007/15/0039).
Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer auch aufgrund der Verletzung von Meldepflichten zur Haftung heranzuziehen, da er die Dienstverhältnisse der beiden Dienstnehmer Silvia M und Frank Z nicht an die belangte Behörde gemeldet hat.
3.2.8. Insgesamt war daher der Beschwerde aufgrund der Reduzierung des Haftungsbetrages teilweise Folge zu geben. Dass der Beschwerdeführer für diese, nunmehr korrigierten Beiträge haftet, wurde zu Recht von der belangten Behörde festgestellt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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