BVwG I401 2120058-1

I401 2120058-1Tribunal administratif fédéral22 juin 2016

Regest

Einkommen, Einstellung, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung,<br/>Versehrtenrente

Texte intégral

BVwG I401 2120058-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2120058.1.00

Spruch

I401 2120058-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas BRUGGGER und Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerde des XXX., gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXX (ohne Geschäftszahl) betreffend "Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 08.04.2015 stellte XXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) einen Antrag auf Notstandshilfe. Im Antrag beantwortete der Beschwerdeführer die Frage 4 "Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt" sowie die Frage 9 "Ich beziehe ein eigenes Einkommen" jeweils mit "Nein".

2. Am 03.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) zu der intendierten Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.04.2015 bis 31.07.2015 niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, dass er über die geplante Rückforderung aufgeklärt worden sei und er sich mit der Rückforderung einverstanden erkläre, weil er einen Vorschuss auf seine Versehrtenrente erhalten habe.

3. Mit (erstem) Bescheid vom 04.11.2015 stellte die belangten Behörde die Notstandhilfe mangels Notlage gemäß § 33 in Verbindung mit den §§ 38 und 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und § 2 Notstandshilfe-Verordnung ab dem 09.04.2015 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein anrechenbares Einkommen erziele, welches den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

4. Mit (zweitem) Bescheid vom 05.11.2015 widerrief die belangte Behörde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.04.2015 bis 31.07.2015 (in der Folge: relevanter Zeitraum) bzw. berichtigte sie die Bemessung rückwirkend und verpflichtete den Beschwerdeführer die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in der Höhe von € 3.095,10 gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zurückzuzahlen. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine Unfallrente erhalten und sie ihr nicht gemeldet habe. Die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seien daher für den relevanten Zeitraum zu Unrecht erfolgt.

5. Mit dem am 24.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen vom 20.11.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen den (zweiten) Bescheid vom 05.11.2015 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Begründung, er habe die AMS-Leistung aufgrund der Nichtmeldung des Rentenbezuges für den relevanten Zeitraum zu Unrecht erhalten, nicht richtig sei. Den mit 25.08.2015 datierten Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: AUVA) über die Rente habe er ca. Anfang September 2015 erhalten. Deshalb habe er in dem von der belangten Behörde genannten Zeitraum keine Kenntnis über die AUVA-Leistung gehabt. Das Schreiben über die Einstellung der Notstandshilfe sei mit dem 28.08.2015 datiert. Etwa zum selben Zeitpunkt habe er Kenntnis über den AUVA-Bescheid erlangt.

6. Am 25.01.2016 wurden die gegenständliche Beschwerde, der erstinstanzliche Akt und eine Stellungnahme der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2016, in dem dem Beschwerdeführer das vorliegende Ermittlungsergebnis und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Rückforderungstatbestand betreffend "unwahre Angaben" und "Verschweigen maßgebender Tatsachen" zur Kenntnis gebracht wurden, erfolgte weder eine schriftliche noch eine mündliche Reaktion.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer erlitt am 07.08.2014 einen Arbeitsunfall und bezog - mit Unterbrechungen - in der Zeit zwischen 07.05.2014 bis 01.05.2015 eine Versehrtenrente von der AUVA in der Höhe von €

14. 961,-- und Sonderzahlungen im September 2014 in der Höhe von €

1. 625,75 und im April 2015 in der Höhe von € 1.771,49, somit insgesamt in der Höhe von € 18.358,24.

Die AUVA bezahlte dem Beschwerdeführer drei Vorschüsse in der Höhe von insgesamt € 10.500,--, wobei er zwei Teilbeträge (in Höhe von € 2.500,-- und von € 4.000,--) vor sowie den (dritten) Teilbetrag (in Höhe von € 4.000,--) nach der am 08.04.2015 erfolgten Antragstellung auf Gewährung der Notstandshilfe erhielt.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte ungeachtet dieser Vorschüsse auf eine Versehrtenrente am 08.04.2015 einen Antrag auf Notstandshilfe und beantwortete die Fragen, ob er einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt hat sowie ob er ein eigenes Einkommen bezieht, mit "Nein".

1.3. Er äußerte in der vor der belangten Behörde am 03.11.2015 aufgenommenen Niederschrift unmissverständlich, einen Vorschuss auf seine Versehrtenrente erhalten zu haben, und erklärte sich mit der von der belangten Behörde in Aussicht genommenen Rückforderung der Notstandshilfe einverstanden.

1.4. Der (erste) Bescheid vom 04.11.2015, mit dem die Notstandhilfe mangels Notlage ab dem 09.04.2015 eingestellt wurde, erwuchs in Rechtskraft.

1.6. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 09.04.2015 bis 31.07.2015 Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt € 3.095,10.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der (vorschussweise) Bezug der Versehrtenrente durch die AUVA manifestiert sich in den Schreiben vom 16.01.2015, vom 05.03.2015 und vom 08.05.2015. Darüber hinaus blieb vom Beschwerdeführer der Umstand, dass er der belangten Behörde weder die Antragstellung auf Zuerkennung einer Versehrtenrente, noch die ihm vor und nach der Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe ausbezahlten Vorschüsse auf seine Versehrtenrente bekannt gegeben hat, unbestritten. Er erhob auch gegen den zurückzuzahlenden Betrag keine Einwände.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Der mit "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes" überschriebene § 24 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008) lautet:

"(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

§ 25 Abs. 1 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2015) normiert, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 33 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008) lautet:

"(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."

§ 38 AlVG normiert, dass auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

3.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 22.09.2004, Zl. 2003/08/0154, folgende Rechtsansicht:

"Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG (i.V.m. § 38 AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgeblicher Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Es kommt beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist. Entscheidend ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder der Behörde gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe vom 14. Juni 2002 die Frage nach dem Vorliegen eines eigenen Einkommens - die durch die beispielsweise Aufzählung verschiedener Einkommensarten ("z.B. Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, ...") noch erläutert wird - verneint. Die belangte Behörde war nicht verpflichtet, angesichts der eindeutigen Antwort frühere Anträge der Beschwerdeführerin zu prüfen und ihr die darin gemachten Angaben vorzuhalten; auch kann der Beschwerdeführerin nicht darin gefolgt werden, dass der Bezug der Unterhaltsleistungen und der Versehrtenrente - im für die Entscheidung über den Notstandshilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt - "aktenkundig" war, zumal sich zwischen der Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld und der beschwerdegegenständlichen Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe diesbezüglich auch Veränderungen hätten ergeben können."

3.2.2.2. Der Rückforderungstatbestand des Deponierens "unwahrer Angaben" ist erfüllt, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage vom Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig beantwortet wird (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.01.2002, Zl. 98/08/0233, das oben zitierte vom 22.09.2004; vom 17. 05.2006, Zl. 2005/08/0153, jeweils mit mwN, vgl. auch Pfeil, AlVG3, Rückforderungstatbestände, S 231).

Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von ihm zu tragen (vgl. die Erk. des VwGH vom 17.10.1995, Zl. 94/08/0030; vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0251).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Notstandshilfe vom 08.04.2015, obwohl ihm die Tatsache des Bezuges der Versehrtenrente bekannt sein musste und ihn eine Verpflichtung trifft, jede Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der belangten Behörde mitzuteilen, nicht angegeben, dass er (vorschussweise) eine Versehrtenrente bezieht, und wahrheitswidrig im Formular angegeben, dass er über kein eigenes Einkommen verfügt. Damit hat er maßgebende Tatsachen verschwiegen und unwahre Angaben bei der Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe gemacht.

Der Beschwerdeführer bringt, auch in der Beschwerde, nicht vor, dass er die diesbezüglichen Fragen im Antragsformular betreffend die Zuerkennung von Notstandshilfe nicht verstanden hätte. Soweit er die Ansicht vertritt, der Bescheid der AUVA vom 25.08.2015 und das Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2015 über die vorläufige Einstellung des Leistungsbezuges ab 01.08.2015 und das Ersuchen, bei ihr zur Abklärung offener Fragen über den parallelen Bezug der Notstandshilfe und Versehrtenrente vorzusprechen, seien ihm "zeitgleich" zugegangen, sodass er erst in diesem Zeitpunkt von der Leistung der AUVA Kenntnis erlangt hat und er sich daher im relevanten Zeitraum in einem nicht vorwerfbaren (Rechts) Irrtum befunden hätte, hat er dadurch, dass er die einschlägigen Fragen 4 und 9 im Zuge der Antragstellung verneint hat, das Risiko dieses Irrtums bzw. der "Unkenntnis" zu tragen.

Die Rückforderung der Notstandshilfe für den relevanten Zeitraum erfolgte daher zu Recht.

Die rechnerische Richtigkeit des Rückforderungsbetrages wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von einer mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers, der unstrittig feststehende Sachverhalt (über den parallelen Bezug der Notstandshilfe und Versehrtenrente und die Höhe des Rückforderungsbetrages) und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung ist unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich dargelegt, warum der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht Notstandhilfe bezogen hat.

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