W229 2005229-1•BVwG W229 2005229-1
W229 2005229-1Tribunal administratif fédéral21 juin 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W229 2005229-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau vom 20.09.2012, beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
1. Am 15.02.2012 fand bei der XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) statt.
2. In der Folge wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid erlassen, mit dem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: VAEB) für den Zeitraum 01.11.2008 bis 31.12.2010 insgesamt € 156.475,61,- an Beiträgen zur Sozialversicherung und solchen für die Mitarbeitervorsorgekassen zu zahlen sowie Verzugszinsen in der Höhe von € 20.501,98,-.
Begründend führte die Versicherungsanstalt aus, die Beschwerdeführerin ermöglichte auf Basis eines Vertrages zwischen ihr und den ÖBB vom 29.06.1989 ihren Arbeitnehmern die kostenlose Benutzung des ÖBB-Schienennetzes und zahlreicher Privatbahnen gegen den monatlichen Kostenersatz von € 4,30 (ab 07/2009: € 4,40) bzw. zum jeweils doppelten Betrag für die 1. Klasse. Die Begünstigung erstrecke sich zu den gleichen Bedingungen auch auf die Angehörigen des Dienstnehmers, wobei für diese kein zusätzlicher Kostenbeitrag zu entrichten sei. Wirtschaftlich betrachtet erhalten die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gegen Zahlung eines geringen Betrages die Möglichkeit, das ÖBB Schienennetz uneingeschränkt zu nutzen. Dies entspreche materiell einer Jahresnetzkarte, wobei ein Entgelt unabhängig davon vorliege, von wem der Dienstnehmer letztlich den Sachbezug erhalte, solange er ihn "aufgrund des Dienstverhältnisses" erhalte. Der vergünstigte Bezug stelle einen Sachbezug nach § 49 Abs. 1 ASVG dar und sei damit Bestandteil des Entgelts. Die Ausnahmeregelung des § 49 Abs. Abs. 3 Z 20 1. Fall könne nicht zur Anwendung kommen, da nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur bei verbilligter Beförderung der eigenen Arbeitnehmer/ Angehöriger kein Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vorliege.
Der Sachbezug werde allerdings um den Selbstbehalt der Dienstnehmer vermindert. Unter Berücksichtigung dieser Kostenbeiträge der Dienstnehmer sowie der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und den gegenüber der Österreich-Card verminderten Nutzungsmöglichkeiten setzte die Versicherungsanstalt gem. § 184 BAO pauschal und in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung 20 % des Preises für die Österreich Card der ÖBB 2. Klasse in der Höhe von €
1. 690,-, also € 28,17,- pro Ausweis und Monat als Sachbezug für die betroffenen Mitarbeiter bzw. deren Angehörige an. Dies sei dem Unternehmen im Zuge der Prüfung mitgeteilt worden. Für den Zeitraum von 01.11.2008 bis 31.12.2010 bestehe daher eine Nachzahlungspflicht in der Höhe von € 176.977,59.
3. Mit Schreiben vom 29.10.2012 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei den den Dienstnehmern gewährten Fahrbegünstigungen nicht um Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG handle. Vielmehr handle es sich bei der Berechtigungskarte um ein Zugehörigkeitszeichen zur Dienstgeberin und würden die Dienstnehmer mit der Berechtigungskarte nur eine Chance erwerben. Sofern den ÖBB-Tickets überhaupt Entgeltcharakter zukomme, sei der Ausnahmetatbestand des § 49 Abs. 2 Z 20 1. Fall ASVG erfüllt.
4. Mit Schreiben vom 04.01.2013 legte die VAEB den Einspruch (nunmehr als Beschwerde zu werten) dem damals als Berufungsbehörde zuständigen Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor.
5. Am 18.03.2014 legte der Landeshauptmann von Oberösterreich, welcher bis 31.12.2013 die zuständige Berufungsbehörde für den Einspruch war, dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Verwaltungssache zur Entscheidung vor.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2016 (GZ W229 2005229-1/2Z) wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerdesache Parteiengehör gewährt und wurden ihr unter anderem ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 09.10.2013 zu Geschäftszahl 2012/08/0097), in dem ein nahezu identischer Sachverhalt behandelt wurde und in welchem die auch hier wesentlichen Rechtsfragen bereits entschieden wurden, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
7. Am 17.06.2016 langte ein Schreiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein, mit dem bekannt gegeben wurde, dass die Beschwerde vom 29.10.2012 gegen den Bescheid vom 20.09.2012 zurückgenommen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers; vorliegend der VAEB.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
2.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Mit Eingabe vom 14.06.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.06.2016, hat die Vertretung die Beschwerde eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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