W190 2101550-2•BVwG W190 2101550-2
W190 2101550-2Tribunal administratif fédéral21 juin 2016
Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Revision<br/>teilweise zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung
W190 2101550-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Rep. XXXX alias XXXX, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Juli 2015, Zl. 1044653407-150832327, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 10. Juli 2015 bis zum 28. Juli 2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlage- bzw. Schriftsatzaufwandes in der Höhe von insgesamt 426,20 wird abgewiesen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
B)
I. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A.IV. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Im Übrigen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden konnte, gelangte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte unter aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht näher hervorgehenden Umständen am 6. November 2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Wiener Neustadt am gleichen Tage führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg im Wesentlichen aus, er habe seinen Herkunftsstaat Ghana Anfang 2011 verlassen und sei im August 2013 nach Italien gelangt, wo er 8 Monate in einem (Flüchtlings)Lager in Bologna gelebt habe. Ein Reisedokument oder einen Identitätsnachweis habe er nie besessen. Im Juni 2014 sei er dann von Italien in die Schweiz gereist. Dort sei er in einem Lager in Neuchatel untergebracht gewesen aber nach vier Monaten nach Italien "zurückgeschickt" worden. Bis zum Tage vor seiner Einreise nach Österreich, d.h. eigenen Angaben zu Folge bis 5. November 2014, habe er sich dann wiederum in Bologna aufgehalten. Sowohl in Italien wie auch in der Schweiz habe er um "Asyl" angesucht. Ein Visum habe er in keinem Staat erhalten. In Italien sei sein Verfahren negativ beschieden worden, seine hiergegen erhobene Berufung hafte bis dato unerledigt aus. Die Schweizerische Eidgenossenschaft habe im Asylverfahren die Zuständigkeit der italienischen Republik festgestellt.
Von der belangten Behörde durchgeführte EURODAC-Abfragen ergaben zwei Treffer für die Italienische Republik (19. August und 9. September 2013) sowie einen Treffer für die Schweizerische Eidgenossenschaft (10. Juni 2014).
Am 11. November 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Einleitung von Konsultationen mit den italienischen Behörden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/201 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 13 (im Folgenden: Dublin-VO), in Kenntnis gesetzt.
Mit an die italienischen Behörden gerichteter Note vom 19. November 2014 leitete die belangte Behörde auf Grundlage des von ihr erhobenen Sachverhaltes ein Konsultationsverfahrenden nach der Dublin-VO ein und stellte zudem eine Anfrage an die eidgenössischen Behörden.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilten die schweizerischen Behörden dem Bundesamt mit, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 8. Juli 2014 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden und der Beschwerdeführer in der Folge am 2. Oktober 2014 nach Italien abgeschoben worden sei. Unter Einem übermittelten die eidgenössischen Behörden die im dortigen Verfahren ergangene Zustimmungserklärung der italienischen Republik vom 7. Juli 2014.
Mangels einer auf die im Dublin-Verfahren ergangenen Note der belangten Behörde vom 19. November 2014 erfolgten Antwort trat eine Verfristung gemäß der Bestimmung des Art. 25 Abs. 2 der Dublin-VO ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. Dezember 2014 wurden die italienischen Behörden auf die vorbezeichnete Verfristung hingewiesen und um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht.
Den zum Zwecke seiner Einvernahme im Asylverfahren für den 9. Januar sowie 19. Januar 2015 seitens der belangten Behörde ergangenen Ladungen hat der Beschwerdeführer unentschuldigt keine Folge geleistet. Zufolge des von der belangten Behörde am 19. Januar 2015 diesbezüglich angefertigten Aktenvermerkes war der Beschwerdeführer nach Auskunft des Leiters der Betreuungsstelle Magdeburg zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in der Grundversorgungsunterkunft aufhältig, hatte aber die zur Anreise zum Bundesamt nach Traiskirchen deponierten Fahrkarten nicht abgeholt, da seinerseits kein Interesse daran bestanden habe, die Ladungstermine wahrzunehmen.
Am 26. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 27 Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.
Am 11. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 27 Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht.
Mit 19. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Januar 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, gemäß § 61 Abs. 1 FPG dessen Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres feststellbar war, erfolgte die Zustellung der vorbezeichneten Erledigung am 27. Januar 2015 durch Hinterlegung im Akt und ist dieselbe am 4. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen.
Am 19. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Bereich der Wiener U-Bahnstation Josefstädter Straße, bei der lt. Angaben der Sicherheitsbehörden regelmäßig bzw. verstärkt Delikte nach dem Suchtmittelgesetz begangen werden, im Zuge von Personenkontrollen angetroffen, einer Identitätsfeststellung unterzogen und auf Grundlage der festgestellten Festnahmeanordnung bzw. Anordnung zur Außerlandesbringung um 15:20 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Um 20:00 Uhr des selben Tages wurde der Beschwerdeführer in die Schubhaft überstellt. Bei seiner Festnahme wurden bei diesem keinerlei Barmittel sichergestellt. Allerdings führte der Beschwerdeführer eine von den italienischen Behörden am 8. November 2013 ausgestellte Identitätskarte, in der seine Staatsangehörigkeit mit Nigeria angeführt war, mit sich.
Gelegentlich der am 19. Februar 2015 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei vor circa drei Wochen aus Italien ausgereist und erst heute mit dem Zug nach Österreich (wieder) eingereist.
Gelegentlich seiner Festnahme wurde beim Beschwerdeführer unter anderem sichergestellt:
Identitätskarte der italienischen Republik ausgestellt am XXXX; lautend auf den Namen XXXX, geb. XXXX, Nationalität: Nigeria, Wohnort: XXXX
Über Hinweis, dass auf der bei ihm gefundenen Identitätskarte als Staatsangehörigkeit Nigeria angeführt sei, er aber in dem von ihm in Österreich angestrengten Asylverfahren Ghana als Nationalität angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei "zur Hälfte Nigerianer und zur Hälfte Ghanaer" sei. Die Ladungstermine im österreichischen Asylverfahren habe er vergessen. Österreich habe er im laufenden Asylverfahren verlassen, weil er hier nicht mehr habe wohnen können. Zu Österreich habe er weder familiäre noch soziale Bindungen. Auch sei es richtig, dass gegen ihn bereits zwei Mal die Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Er sei mittellos und habe sich einem Asylverfahren in Österreich (gar nicht) stellen wollen. Auf seine Rückreise nach Italien wolle er nicht lange warten, er würde auch selbst ein Ticket kaufen und freiwillig ausreisen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2015, Zl. 1044653407/150190708, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich auf Grundlage der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in Österreich auf bzw. sei dieser während der Durchsetzbarkeit der Ausreiseentscheidung illegal hierher zurückgekehrt. Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19. Februar 2015 habe der Beschwerdeführer selbst erklärt, zu Österreich keine Bindungen und sich schon illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Zudem sei über ihn bereits zwei Mal die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden.
In der gegen diese Erledigung mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 erhobenen und bis dato bei einer anderen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes anhängigen Beschwerde führte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter zur konkreten Sache materiell u.a. aus, die Verhängung der Schubhaft erweise sich unverhältnismäßig und sei nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer "ohnehin bereit" sei "freiwillig nach Italien auszureisen". Da der zurückweisende Asylbescheid im Akt hinterlegt worden sei, habe der Beschwerdeführer von diesem bis zum 19. Februar 2015 keine Kenntnis gehabt, da er allenfalls "die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise genützt" hätte.
Nach einem seitens der belangten Behörde an die italienischen Behörden für den 10. März 2015 ergangenen Überstellungsaviso wurde von Seiten der Dublin Abteilung des italienischen Ministeriums des Inneren mit Schreiben vom 26. Februar 2015 mitgeteilt, dass der Übernahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werde könne. Dem Beschwerdeführer sei in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden und falle derselbe bzw. das Verfahren daher (nicht) mehr in die Zuständigkeit der dortigen Dublin-Behörden. Eine mögliche Überstellung nach Italien habe daher allenfalls auf Grundlage zwischenstaatlicher Polizeiübereinkommen zu erfolgen.
Auf Grundlage dieses Schreiben verfügte die belangte Behörde am 27. Februar 2015 die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft.
Mit Aktenvermerk vom 2. März 2015 hielt die belangte Behörde diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer bei keiner Einvernahme angegeben habe, dass ihm in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und sei dies auch nicht einmal in der gegen den (ersten) Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde vorgebracht worden.
Mit Erledigung des Bundesamtes vom 13. April 2015 erfolgte die Behebung des im Asylverfahren ergangenen Bescheides vom 23. Januar 2015 auf Grundlage der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen. Der behebende Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am selben Tage zugestellt und ist am 28. April 2015 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2015 erfolgte sodann die Zurückweisung des (nun wieder als unerledigt aushaftenden) Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 4a AsylG 2005, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen denselben die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der vorbezeichnete Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 11. Juni 2015 zugestellt und ist am 19. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen.
Am 10. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer - wie schon im Januar 2015 - im Bereich der für laut Angaben der Sicherheitsbehörden für Suchtmitteldelikte neuralgischen Wiener U-Bahnstation Josefstädter Straße im Zuge von Personenkontrollen angetroffen, einer Identitätsfeststellung unterzogen und auf Grundlage der festgestellten und gegen ihnen bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung um 13:53 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft genommen sowie um 18:45 Uhr des selben Tages in die Schubhaft überstellt.
Gelegentlich seiner Festnahme wurden beim Beschwerdeführer unter anderem sichergestellt:
1. Italienischer Identitätskarte (wie im Sachverhalt oben ausgeführt)
2. Italienischer Fremdenpass ausgestellt am XXXX
3. Barmittel in der Höhe von 90,64 EURO
Im Zuge der am selben Tage von 17:40 Uhr bis 18:30 Uhr erfolgten niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Wesentlichen aus, er habe, nachdem man ihm gelegentlich seiner letzten Anhaltung im Polizeianhaltezentrum gesagt habe, dass er das Land verlassen müsse, Österreich auch verlassen und halte sich erst wieder seit 23. Juni 2015 im Bundesgebiet auf. Nach Österreich wieder eingereist sei er, weil er es hier liebe ("Ich liebe es hier in Österreich."). Dass ihm der Aufenthalt in Österreich untersagt sei, sei ihm egal ("Das ist mir egal."). In Österreich sei er nunmehr bei einem Freund namens "Ken" aufhältig gewesen, dessen vollständiger Name und Adresse sei ihm aber unbekannt. Nach Österreich sei er mit 1.500 EURO gekommen, davon habe er derzeit noch circa 1.200,00, die sich bei seinem Freund befänden ("...; derzeit habe ich etwa € 1.200,--. Mein Freund hat das für mich."). Über Hinweis, dass bei Abwägung aller Parameter nicht davon ausgegangen werden könne, dass er bei Belassung auf freiem Fuß für die Behörde greifbar wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, er wolle Österreich nicht verlassen und könne man ihn nur 48 Stunden festhalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2015, 1044653407 - 150832327, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens aus, der Beschwerdeführer halte sich illegal im Bundesgebiet auf, verfüge über keinen Wohnsitz bzw. Unterkunft oder ausreichende Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich bzw. weise auch sonst keine soziale Verankerung auf und sei (daher) für die Behörde zur Führung eins ordentlichen Verfahrens nicht greifbar. Der Beschwerdeführer sei in Italien subsidiär schutz- bzw. aufenthaltsberechtigt und sei sein Asylverfahren in Österreich durch Zurückweisung gemäß § 4a AsylG rechtskräftig abgeschlossen worden. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, dessen fehlender sonstiger Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass hinsichtlich dessen Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich darüber hinaus sogar mehrfach wegen des Verdachts von Suchtmitteldelikten in Untersuchungshaft befunden und das von diesem gesetzte Verhalten habe der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit massiv widerstrebt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergäbe daher im Falle des Beschwerdeführers, dass dessen privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Hinsichtlich einer allfälligen Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten führte die belangte Behörde erneut aus, dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Damit würde jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während der sich der Beschwerdeführer nicht in Schubhaft befindet, ausschließe. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Mit elektronischer Post vom 13. Juli 2015 leitete das Bundesamt Konsultationen mit den italienischen Behörden ein, um im Rahmen des mit Italien bestehenden Rückübernahmeabkommens eine formelle Rücknahme des Beschwerdeführers zu erreichen.
Mit der seitens des Vertreters des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die Beschwerde führt in der Sache selbst im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei (bereits) am 28. Februar 2015 selbständig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die im Asylverfahren ergangene zurückweisende Entscheidung sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2015 amtswegig behoben und im Akt hinterlegt worden. Das somit rechtskräftige Verfahren sei sohin wieder in den Stand vor Bescheiderlassung getreten. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr in Österreich befunden und habe keine Kenntnis von der amtswegigen Behebung gehabt.
Am 11. Juni 2015 habe das Bundesamt einen Bescheid erlassen mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewährung von internationalem Schutz gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen worden sei. Der diesbezügliche Bescheid sei durch Aushang zugestellt worden und sei nach Angaben der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer sei am 23. Juni 2015 wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist, die Einreise könne durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Am 10. Juli 2015 sei der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, kontrolliert und in der Folge wegen rechtswidrigen Aufenthaltes auf Grundlage der am 11. Juni 2015 (sic!) erlassenen Anordnung auf Außerlandesbringung festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt worden.
Die Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2015 sei vermutlich gemäß "§ 68 Abs. 2 AsylG" erfolgt. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid müsse durch einen contrarius actus behoben werden. Gleichzeitig habe wiederum eine neue Sachentscheidung zu ergehen.
Die neue, nunmehr auf § 4a AsylG 2005 gestützte Asylentscheidung sei am 11. Juni 2015 zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem sich der Beschwerdeführer aber bereits seit vier Monaten im Ausland befunden habe, eine Meldung nach dem MeldeG sei nicht vorhanden gewesen. Eine inhaltliche Entscheidung hätte daher nicht ergehen dürfen, sondern hätte die belangte Behörde das anhängige Verfahren vielmehr gemäß § 24 AsylG 2005 einstellen müssen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AsylG 2005 lägen vor, weil der Beschwerdeführer freiwillig das Bundesgebiet verlassen habe. Der Antrag wäre aber mangels Voraussetzungen nicht nach § 25 Abs. 1 AsylG 2005 als gegenstandlos abzulegen gewesen.
Zwar stellten sowohl § 4a und 5 AsylG auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ab, jedoch beschränkte "es sich nicht" auf die festgestellte Zuständigkeit, sondern sei eine individuelle Prüfung durchzuführen, ob eine Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Grundrechte führe. Die Behörde hätte daher die Lage im zuständigen Mitgliedsstaat im Hinsicht auf Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer zu berücksichtigen gehabt. Eine weitere Einvernahme (im fortgesetzten) Verfahren wäre daher notwendig und das Verfahren nach § 24 AsylG 2005 einzustellen gewesen. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erweise sich sohin als rechtswidrig.
Die Beschwerde moniert des Weiteren, es sei infolge der am 20. Juli 2015 in Kraft getretenen Novellierung des § 76 Abs. 1 FPG zu einer vollständigen Änderung des Schubhaftregimes gekommen. Das Fremdenpolizeigesetz enthalte hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmung aber keine Übergangsbestimmungen. Nachdem die Schubhaft in Vollzug der nunmehr außer Kraft getretenen Bestimmung verhängt worden sei, erweise sich die andauernde Anhaltung - nachdem ein neuer auf die nunmehr in Kraft stehende Bestimmung basierender Bescheid nicht erlassen worden sei - aufgrund Wegfalles der Rechtsgrundlage als rechtswidrig.
Zudem wäre die Verhängung der Schubhaft, selbst wenn man von der Bejahung eines Sicherungsbedarfes ausgehe - nicht verhältnismäßig, da keine ultima ratio Situation vorliege. Der Beschwerdeführer habe bei Verhängung der Schubhaft über "ca. 1200 €" verfügt, "die wohl auch sichergestellt" worden seien. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer daher die Erbringung einer Sicherheitsleistung in Verbindung mit der Anordnung in vom Bundesamt zu bestimmenden Räumlichkeiten Unterkunft zu nehmen auferlegen können.
Die Beschwerde begehrt die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft "und die bisherige" Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Der Beschwerdeführer beantragt unter Verwendung der von der Vertreterin in Schubhaftverfahren der letzten Zeit verwendeten Textschablonen zudem die Befreiung von der Eingabegebühr sowie den Ersatz der Aufwendungen nach der VwG-Aufwandersatzverordnung und auch hinsichtlich dieser Fragen in eventu die Revision zuzulassen.
Die belangte Behörde übermittelte mit elektronischer Post vom 23. Juni 2015 die zu Grunde liegende Verwaltungsakte per Scan und erstattete eine Stellungnahme. In dieser führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Ganges der Verwaltungsverfahrens und der wesentlichen Begründungspassagen des angefochtenen Bescheides ergänzend aus, ihrerseits seien nach Verhängung der Schubhaft am 13. Juli 2015 Konsultationen zur Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die Italienische Republik eingeleitet worden.
Des Weiteren erklärte die belangte Behörde ergänzend, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt worden und habe gerichtlich strafbare Handlungen in einem Zeitraum unmittelbar nach seiner ersten Einreise und Asylantragstellung gesetzt. Zu seinem Aufenthalt habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, er habe bei einem Freund namens Ken, zu dem er keine weiteren Angaben zu machen vermochte, an einer ihm ebenfalls unbekannten Adresse Unterkunft genommen. Er verfüge über einen Barmittelbetrag von € 1.200,-, welcher sich bei besagtem Freund befände, zu dem er außer einem Vornamen ebenfalls keine weiteren Angaben zu machen vermocht habe. Der Beschwerdeführer verfüge (tatsächlich) über keine Barmittel und habe, außer dass er von einem Freund unterstützt werde, keine Angaben machen können, auf welche Art und Weise er seinen Lebensunterhalt bestreite.
Das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers habe keine Bereitschaft zu einem gesetzeskonformen Verhalten und zur Befolgung behördlicher Anordnungen zeigt. Der Beschwerdeführer habe sich stets unangemeldet im Verborgenen aufgehalten und sei keine Integration im österreichischen Bundesgebiet erkennbar. Es könne nicht angenommen werden, das der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei.
Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel sei bei dem zuvor beschriebenen Sachverhalt als nicht zielführend zu beurteilen gewesen, zumal mit Grund anzunehmen gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten werde, da er über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge und sich an unbekannter Adresse aufgehalten habe.
Mit elektronischem Schreiben vom 27. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Vertreter unter anderem aufgetragen, entsprechend dem in der Beschwerde ausgeführten Beweisanbot, den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet wie angegeben (am 27. Februar 2015) verlassen habe und erst wieder am 23. Juni 2015 auf das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer über seinen Vertreter aus, dass zum gegebenen Zeitpunkt die geforderten Nachweise seinerseits nicht erbracht werden könnten. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in Italien um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe und ihm dieser am 26. März 2015 auch ausgestellt worden sei. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung durchgehend in Österreich aufgehalten habe, sei daher unrichtig. Am 26. März 2015 (sic!) sei der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet eingereist, als Nachweis habe er der belangten Behörde Zugtickets vorgelegt ("Am 26.03.2015 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein. Als Nachweis legte der BF der belangten Behörde die Zugtickets vor.").
Mit hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2015, W190 2101550-2, wurde gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des Beschwerdeführers und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sind nicht erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität.
Der Beschwerdeführer ist volljährig. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist somit als Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG zu qualifizieren.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens der italienischen Republik internationaler Schutz und ein Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2015 erfolgte die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 4a AsylG 2005, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen denselben die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der vorbezeichnete Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 11. Juni 2015 zugestellt und ist am 19. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer verfügt sohin über keinen ihn zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel und ist dessen Außerlandesbringung rechtskräftig angeordnet bzw. dessen Überstellung nach Italien zulässig.
Am 10. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut im Zuge von Personenkontrollen auf österreichischem Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen. Um 18:45 Uhr desselben Tages wurde der Beschwerdeführer in die Schubhaft überstellt.
Mit hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2015, W190 2101550-2, wurde gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten fremdenpolizeilichen Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und den in diesen Akten einliegenden Meldungen, Einvernahmeprotokollen, Abfragen des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, Bescheiden und sonstigen behördlichen Schriftstücken; ferner dem zur Aktenvorlage übermittelten Schreiben der belangten Behörde vom 23. Juli 2015.
Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers konnten nicht getroffen werden, da der Beschwerdeführer auf Grundlage des Inhaltes der Verwaltungsakten weder in dem von ihm angestrengten Asyl- noch im gegenständlichen Schubhaftverfahren von sich aus Identitätsdokumente des Herkunftsstaates zur Vorlage gebracht hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Nationalität vor den österreichischen Asylbehörden mit Ghana angegeben hat, während die bei ihm sichergestellte italienische Identitätskarte bzw. der bei ihm sichergestellte italienische Fremdenpass als Nationalität Nigeria ausweisen, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei den italienischen Asylbehörden diesbezüglich widersprechende Angaben gemacht hat. Den diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer mit der Aussage, er sei "zur Hälfte Nigerianer und zur Hälfte Ghanaer", zudem auch nicht aufzulösen vermocht.
Soweit die Beschwerde in Hinblick auf den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2015 im Ergebnis moniert, dieser erweise sich als rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 1 vorgelegen seien (sic!) und eine Entscheidung ohne (weitere) Einvernahme nicht hätte getroffen werden dürfen, ja vielmehr geprüft hätte werden müssen, ob eine Anordnung der Außerlandesbringung eine Verletzung von dem Beschwerdeführer zustehenden Grundrechten darstelle, so ist dem zunächst zu erwidern, dass es nicht Aufgabe und Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes im Schubhaftverfahren ist, in anderen Verwaltungsverfahren ergangene und in Rechtskraft erwachsene Bescheide einer Prüfung auf deren Rechtswidrigkeit bzw. -konformität zu unterziehen, weil der österreichische Gesetzgeber für die Abänderung von einer Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheiden, regelmäßig ein gesondertes Verfahrensregime vorgesehen hat, wie sich dieses im Anwendungsbereich des AVG etwa in den Bestimmungen der §§ 68 bis 71 findet.
Nachdem der in Rede stehende Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2015 am 19. Juni 2015 unbestrittener Maßen in Rechtskraft erwachsen ist und bis dato unverändert dem Rechtsbestand angehört, war dieser für das Bundesverwaltungsgericht in seinem Abspruch als bindend anzusehen.
Inhaltlich sei dem Beschwerdeführer aber dennoch mitgegeben, dass Asylverfahren nach der Bestimmung des § 24 Abs. 2 bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 nur dann einzustellen sind, wenn eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst nur allgemein ausführt, dass eine weitere Einvernahme notwendig gewesen wäre, um zu prüfen, ob die ihm "zustehenden Grundrechte" durch eine erfolgte "Anordnung der Außerlandesbringung" verletzt würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass Beschwerdeführer die Verletzung konkret benannter Grundrechte von sich aus nicht einmal behauptet hat. Diese Frage bzw. dieser Einwand des Vertreters erscheint vor allem unter dem Blickwinkel beachtenswert, als der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge nicht nur bereits während seines aufrechten Asylverfahrens Ende Januar 2015 (freiwillig) nach Italien zurückgekehrt sein will, sondern auch im gegenständlichen Verfahren vorgebracht hat, am 28. Februar 2015 freiwillig in die Italienische Republik zurückgekehrt und von dort erst am 23. Juni bzw. 26. März 2015 wieder auf das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich sein Vorbringen über seine Wiedereinreise nach Österreich als widersprüchlich erweist: Brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 10. Juli 2015 sowie in der Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2015 dem Grunde nach vor, er sei am 28. Februar 2015 aus dem Bundesgebiet aus- und (illegal) erst am 23. Juni 2015 wieder eingereist, so führte dieser durch seinen Vertreter auf Aufforderung hierfür den (angebotenen) Nachweis zu erbringen, dem Grunde nach aus, er könne einen solchen nicht erbringen, doch verweise er darauf, dass ihm am 26. März 2015 in Italien ein Reisepass ausgestellt worden und er am selben Tage wieder in das Bundesgebiet eingereist sei. Dass er sich nach seiner Entlassung durchgehend in Österreich aufgehalten habe, sei daher unrichtig Auch habe er zum Nachweis der Behörde die Zugtickets vorgelegt. ("....der BF in Italien um die Ausstellung eines Reisepasses bemühte, welcher ihm am 26. März 2015 ausgestellt wurde. Dass er sich nach seiner Entlassung am 27. Februar 2015 durchgehend in Österreich aufgehalten hat, ist daher unrichtig. Am 26.03.2015 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein. Als Nachweis legte der BF der belangten Behörde die Zugtickets vor."). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der in Rede stehende Fremdenpass im Übrigen am 18. März 2015 ausgestellt worden ist und die beim Beschwerdeführer sichergestellten und von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorgelegten Fahrkarten bereits aus dem Jahre 2014 datieren (und innerschweizerische Verkehrsmittel betreffen).
Die Feststellungen zum Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter in der Italienischen Republik vermag das Bundesverwaltungsgericht auf die der Verwaltungsakte einliegende Note des italienischen Innenministeriums vom 26. Februar 2015 sowie den beim Beschwerdeführer am 10. Juli 2015 sichergestellten und im Sachverhalt angeführten italienischen Fremdenpass zu stützen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A.)
Ad A.I.) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Schubhaftbescheides sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Er wurde zur Sicherung der Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG nach Italien in Schubhaft genommen; dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dubiln-III-Verordnung. Art. 28 Dublin-III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wird gegen den Beschwerdeführer Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt. Schubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO kommt nur auf Grundlage von Art. 28 dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; vgl. auch VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075).
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/0250; 28.08.2012, 2010/21/0388).
Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 10. Juli 2015 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 28. Juli 2015 rechtswidrig.
Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.
Ad A.II.) Ausspruch über den Ersatz von Aufwendungen (Kostenersatz)
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
2. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Da der Beschwerde im vollem Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.
Dem Beschwerdeführer gebühren sohin die von ihm für den Schriftsatzaufwand verzeichneten Kosten in der Höhe von € 737,60 und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad. A.III.)
Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes war infolge deren Unterliegens abzuweisen.
Ad A.IV.) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr
1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
2. Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren (so hat zB der Beschwerdeführer die Eingabengebühr im vorliegenden Fall nicht entrichtet). Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Betreffend Spruchpunkt I. weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/0250; 18.12.2008, 2008/21/0582; 26.01.2012, 2008/21/0626; 08.09.2009, 2009/21/0162), ebenfalls betreffend Spruchpunkt II. (VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.IV. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Befreiung von der Eingabegebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht.
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