W182 1403269-4•BVwG W182 1403269-4
W182 1403269-4Tribunal administratif fédéral21 juin 2016
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>staatenlos, strafrechtliche Verfolgung, Suchtmitteldelikt
W 182 1403269-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, Zl. 466477602-1171261 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 22.09.2008 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, in Nigeria geboren und Staatsangehöriger von Südafrika zu sein. Er sei XXXX gemeinsam mit seiner Mutter von Südafrika nach Nigeria geflogen. Nigeria habe er im August 2008 verlassen, da er Mitglied der XXXX gewesen sei und einige ihrer Parteimitglieder getötet worden wären. Bei einer Rückkehr nach Nigeria habe er Angst um sein Leben. Er hätte eigentlich nach Südafrika zurückkehren wollen, jedoch bei der südafrikanischen Botschaft in Nigeria mangels südafrikanischer Dokumente keinen Reisepass erhalten. Seine Mutter hätte südafrikanische Dokumente für ihn gehabt, sie sei jedoch gestorben und er wisse nicht, wo sich diese Dokumente befänden. Der BF sei XXXX per Flugzeug legal von Südafrika nach Nigeria gereist, wobei seine Mutter für ihn seinen eigenen (südafrikanischen) Reisepass hergezeigt habe. Der BF habe von XXXX die Grundschule in XXXX und von XXXX die Hauptschule in XXXX besucht.
In einer weiteren Einvernahme gab der BF an, er sei XXXX in Nigeria geboren und habe dort bis zum Jahr XXXX gelebt. Von XXXX bis XXXX sei er in Südafrika gewesen, danach habe er wieder in Nigeria gelebt. In Südafrika habe er keine Probleme gehabt, in Nigeria hätte er politische Probleme gehabt. Sein Vater wäre allerdings in Südafrika umgebracht worden und es könne sein, dass auch er dort getötet würde.
Mit Bescheid vom 27.11.2008, Zl. 08 08.942-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. bis II.) und wies ihn gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. nach Südafrika aus (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF hätte keine konkreten Gefahren in Bezug auf seinen Heimatstaat Südafrika geltend gemacht.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2009, Zl. A5 403.269-1/2008/3E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2009 abgelehnt.
1.2. Der BF stellte am 16.07.2009 in Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei der BF bekräftigte, die südafrikanische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz sei abgelehnt worden und er wolle angeben, dass er nie zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Im November 2006 sei er in Nigeria von Angehörigen einer verfeindeten politischen Gruppe aus einem fahrenden Klein-LKW gestoßen worden. Er habe sich damals das Bein gebrochen und aus diesem Grund nach seiner Genesung Nigeria verlassen. Ein weiterer Grund sei, dass seine Mutter zum Stamm der Ibo gehöre und sein Vater zum Stamm der XXXX. In Ibo-Kreisen werde das nicht geduldet, weshalb er von ihnen verstoßen worden sei. Sein dritter Grund sei, dass er der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden wäre, um ihn nach Nigeria abzuschieben. Dies sei aber nicht rechtens, weil er kein nigerianischer Staatsbürger sei. Seine Mutter habe ihn im Jahr XXXX nach Südafrika gebracht, wo sie von den Feinden seines Vaters angegriffen worden seien, weshalb sie wieder zurück nach Nigeria gegangen wären. Dort sei der BF auch bis zu seiner Ausreise geblieben. Er ersuche, seine Gründe zu prüfen. Er befürchte, dass er den Tod erwarte, er sei zwar in Nigeria geboren worden, besitze allerdings die südafrikanische Staatsbürgerschaft.
In einer Einvernahme am 24.07.2009 beim Bundesasylamt bestätigte der BF erneut seine südafrikanische Staatsbürgerschaft. Er wiederholte auch sein Fluchtvorbringen in Bezug auf Nigeria.
Mit Bescheid vom 27.07.2009, Zl. 09 08.422 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Südafrika ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt ging begründend im Wesentlichen davon aus, dass der BF gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt dartun habe können. Zur Identität des BF wurde festgestellt, dass diese mangels vorliegender Bescheinigungsmittel nicht feststehe.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Entscheidung offenkundig davon ausgehe, dass der BF aus Südafrika komme. Der BF habe aber durchgehend angegeben, aus Nigeria zu kommen und dort Verfolgung erlitten zu haben. Zur Identität sei auszuführen, dass sich das Bundesasylamt scheinbar nicht mit der Fremdenbehörde "kurzgeschlossen" hätte, die derzeit bemüht wäre, dem BF nach Nigeria abzuschieben und zwar auch deshalb, weil die Botschaft der Republik Südafrika der Fremdenbehörde in einem Schreiben vom 22.06.2009 mitgeteilt hätte, dass der BF im Datenregistriersystem Südafrikas nicht aufgefunden werden hätte können. Zur Abschiebung nach Nigeria wäre er am 13.07.2009 der nigerianischen Botschaft in XXXX vorgeführt worden. Der Herkunftsstaat - der Staat des letzten dauernden Aufenthaltes - wäre in seinem Fall zweifellos Nigeria, die Fluchtgründe hätten daher in Bezug auf diesen Staat geprüft werden müssen.
Das entsprechende Schreiben der Botschaft der Republik Südafrika vom 22.06.2009 wurde seitens der Fremdenbehörde dem Asylgerichtshof auf Anfrage übermittelt. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass die Botschaft bestätigen könnte, dass aufgrund der vorliegenden Informationen vom Innenministerium kein Antrag des BF im Datenregistersystem gefunden werden hätte können. Für weitere Anfragen stehe die Konsularabteilung jederzeit gerne zur Verfügung. Dem Asylgerichtshof wurde seitens des Referenten der Fremdenpolizei XXXX im Wesentlichen bestätigt, dass der BF der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden sei. Ein Ergebnis würde bis dato nicht vorliegen, die Bearbeitung solcher Anfragen könne aber mehrere Wochen dauern. Einem dazu dem Asylgerichtshof übermittelten Einvernahmeprotokoll des BF von der Fremdenpolizei XXXX vom 25.06.2009 war zu entnehmen, dass der BF dabei angegeben habe, in Nigeria geboren zu sein, wobei seine Mutter nigerianische Staatsbürgerin und sein Vater aus XXXX gewesen wäre. Der BF sei in Nigeria aufgewachsen. Im Alter von XXXX Jahren wäre er nach XXXX gegangen und hätte dort XXXX die Volksschule besucht, danach sei er nach Nigeria zurückgekehrt, um dort dann XXXX die Hauptschule zu besuchen. Da sein Vater südafrikanischer Staatsbürger gewesen wäre, habe er von ihm ebenfalls die südafrikanische Staatsbürgerschaft erhalten, obwohl er in Nigeria geboren sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2009, Zl A2 403.269-2/2009/2E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bundesasylamt Ermittlungsmängel vorzuwerfen seien. Es bestünden erhebliche Zweifel hinsichtlich der südafrikanischen Staatsbürgerschaft des BF und müsse das Bundesasylamt mit der Fremdenpolizeibehörde diesbezüglich in Kontakt bleiben. Wäre das Bundesasylamt zu dem Schluss gekommen, dass nicht davon auszugehen sei, dass der BF die südafrikanische Staatsbürgerschaft besitze, hätte das Bundeasylamt keine Zurückweisungsentscheidung treffen dürfen, sondern ein neues Verfahren im Bezug auf den Herkunftstaat Nigeria zu führen gehabt und Feststellungen zu Nigeria treffen müssen.
1.3. Am 15.12.2009 wurde der BF daraufhin abermals vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Der BF gab u.a. an, zu wissen, dass er Staatsbürger von Südafrika sei, er könne zwar derzeit noch keine Dokumente vorlegen, er werde diese allerdings in Kürze erhalten. Im April 2009 sei er persönlich bei der südafrikanischen Botschaft gewesen und habe die Ausstellung von Dokumenten beantragt. Es sei ihm versichert worden, dass er einen südafrikanischen Reisepass erhalte, wenn er belegen könne, dass sein Vater Staatsangehöriger von Südafrika gewesen sei. Momentan warte er auf die Sterbeurkunde seines Vaters, diesbezüglich sei er mit seiner Tante in Südafrika in Kontakt getreten bzw. versuche er gerade, deren Telefonnummer herauszufinden. Als er Südafrika verlassen habe, habe seine Tante in XXXX gelebt, eine genaue Adresse könne er nicht angeben, nach seiner Ausreise habe er persönlich keinen Kontakt mehr zu der Tante gehabt, aber seine Mutter. Er habe bereits mehrmals geschildert, dass seine Mutter aus Nigeria stamme und er auch in Nigeria geboren worden sei. Sie sei allerdings nach Südafrika gegangen, wann genau, könne er nicht sagen, jedenfalls vor seiner Geburt. In Südafrika habe sie dann seinen Vater, der südafrikanischer Staatsbürger gewesen sei, kennengelernt und diesen dort geheiratet. Als seine Mutter mit dem BF schwanger gewesen sei, hätte eine Gruppe von Leuten seinen Vater getötet. Dieser Vorfall habe seine Mutter zur Rückkehr nach Nigeria veranlasst, wo er dann geboren worden wäre. Nach seiner Geburt seien sie bis XXXX in Nigeria, in XXXX geblieben und wären dann wieder nach Südafrika gegangen. Seine Großeltern hätten auch in XXXX gelebt, sie seien allerdings schon verstorben, auch die Großeltern väterlicherseits wären bereits verstorben, diese hätten in XXXX in Südafrika gelebt. Ob seine Mutter nach der Eheschließung auch Staatsbürger von Südafrika gewesen sei, wisse er nicht. Er habe von XXXX die Schule in XXXX besucht. Auf ausdrückliches Nachfragen verneinte der BF, nach 1999 noch eine Schule besucht zu haben. Er sei nur von XXXX zur Schule gegangen und das in XXXX. Seine Mutter sei im Jahr XXXX verstorben, welches Monat oder zu welcher Jahreszeit könne er nicht angeben. Er glaube, Mitte des Jahres XXXX gemeinsam mit seiner Mutter von Südafrika zurück nach Nigeria gegangen zu sein. Als sie wieder in XXXX gewesen seien, wäre seine Mutter verstorben, der BF sei dann von Ort zu Ort gewandert, er habe niemanden mehr gehabt. Er habe eine Verdienstmöglichkeit gesucht und wenn er eine gefunden habe, sei er dort geblieben, in XXXX hätten ihm die finanziellen Mittel gefehlt. Davor sei seine Mutter für den Lebensunterhalt aufgekommen, er glaube, dass sie Prostituierte gewesen sei. Nach Südafrika sei er nicht wieder zurückgekehrt, weil seine Mutter im Jahr XXXX von jenen Personen angegriffen worden sei, die seinen Vater vor Jahren ermordet hätten. Nigeria habe er im August 2008 verlassen. Im Jahr 2006 sei er aus einem fahrenden Fahrzeug geworfen worden. Er habe damals für die politische Partei XXXX gearbeitet und bei den Gegnern habe es sich um die andere politische Partei gehandelt. Es sei eher ein ehrenamtlicher Job gewesen, er habe nur ein bisschen Geld erhalten, es habe zum Leben gereicht. Über Nachfrage, dass dieser Vorfall 2006 stattgefunden habe und der BF erst im August 2008 Nigeria verlassen habe, antwortete er, dass er anschließend eben Angst gehabt habe. Es sei in weiterer Folge zum Tod von Personen gekommen, die ebenfalls für die XXXX gearbeitet hätten. Nachdem einige Menschen getötet worden wären, habe er beschlossen, auszureisen. Wenn er jetzt nach Südafrika ginge, würden die Leute, die bereits seinen Vater getötet und seine Mutter attackiert hätten, nach seinem Leben trachten. Den Grund könne er nicht nennen, es sei das Problem, das sein Vater schon mit diesen Leuten gehabt habe. Er sei in Österreich weder Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Institution, er habe ein paar Freunde in Österreich gefunden.
Vom verfahrensleitenden Referenten des Bundesasylamtes wurde u.a. eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, in welcher um Auskunft darüber gebeten wurde, wie der Aufenthalt südafrikanischer Staatsbürger in Nigeria geregelt sei und ob ein Aufenthaltstitel benötigt werde. Mit Schreiben vom 20.05.2010 teilte die Botschaft in XXXX mit, dass südafrikanische Staatsbürger, die in Nigeria lebten, eine Aufenthaltsgenehmigung bräuchten. Das nigerianische Einwanderungsgesetz Kapitel 171 aus dem Jahr 1990 in Sektion 10 (1) sehe vor, dass jeder Bürger des Commonwealth oder Irlands gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes in Nigeria zum Zweck der Niederlassung einreisen dürfe, unter Vorlage einer vom oder im Namen des Direktors für Migration unterzeichneten Aufenthaltsbewilligung neben seinen anderen Reisedokumenten. Da Südafrika ein Land des Commonwealth sei, betreffe diese Vorschrift dessen Bürger, die eine solche Bewilligung vorweisen müssten, wenn sie sich in Nigeria niederlassen wollten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, Zl. 09 08.422/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass die Identität und die Nationalität des BF nicht feststünden und es nicht festgestellt werden hätte können, dass der BF Staatsangehöriger von Südafrika oder Nigeria sei. Der wahre bzw. tatsächliche Herkunftsstaat habe nicht geklärt werden können. Es werde festgestellt, dass es bis dato weder seitens der südafrikanischen Botschaft, noch seitens der nigerianischen Botschaft in Österreich zur Ausstellung eines betreffenden Heimreisezertifikates gekommen sei oder der Antragsteller von den jeweiligen Botschaften als Staatsbürger des jeweiligen Landes anerkannt worden sei. Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei illegal erfolgt, der Zeitpunkt stehe jedoch nicht fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Südafrika oder Nigeria mit Verfolgungshandlungen konfrontiert gewesen wäre, weil die relevierten Umstände wegen mangelnder Glaubwürdigkeit nicht als Sachverhalt festzustellen gewesen wären. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Österreich über ein schützenswertes Familienleben oder soziale Anknüpfungspunkte verfüge.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Nichtausstellung von Heimreisezertifikaten aus der Aktenlage des fremdenpolizeilichen Aktes ergebe. Hinzu trete, dass die diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich gewesen seien bzw. der BF nicht in der Lage gewesen wäre, gleichbleibende Angaben zu seiner Person zu tätigen. Der BF habe sich in seinen bereits geführten bzw. anhängigen Verwaltungsverfahren immer als Staatsbürger Südafrikas bezeichnet. Auch das Erstasylverfahren sei in Hinblick auf Südafrika geprüft worden, wobei die Entscheidung auch mit einer Ausweisungsentscheidung nach Südafrika einhergegangen sei. Auch der Fremdenpolizeibehörde sei es nicht möglich gewesen, die Staatsbürgerschaft zu eruieren. Es sei daher davon auszugehen, dass seine Ausführungen zum behaupteten Herkunftsstaat einer Überprüfung nicht Stand gehalten hätten, da den Behauptungen kein Glaube geschenkt werde. Es handle sich dabei um in den Raum gestellte Behauptungen, die noch dazu widersprüchlich seien und die der BF auch nicht habe bescheinigen können. Denn so hätte eine Überprüfung durch die südafrikanische Botschaft feststellbar gewesen sein müssen. Selbiges gelte für die Behauptungen in Bezug auf Nigeria, wenn er tatsächlich in Nigeria geboren worden wäre und dort eine Schule besucht hätte, müsste davon auszugehen sein, dass dies im Zuge der Überprüfung durch die nigerianische Botschaft hätte feststellbar gewesen sein müssen. Anlässlich der Einvernahme am 15.12.2009 habe der BF angegeben, dass er in Kürze die Sterbeurkunde seines Vaters erhalte und dann in der Lage wäre, seine Staatsbürgerschaft nachzuweisen, weil er diesbezüglich mit seiner Tante in Kontakt getreten sei. Über Nachfrage habe der BF jedoch nicht einmal den "richtigen" Namen seiner Tante oder deren Aufenthaltsort gewusst. Zudem sei auch widersprüchlich, dass der BF im Erstverfahren unter anderem ausgeführt habe, er sei auf dem Luftweg unter Verwendung eines südafrikanischen Reisepasses 1999 nach Nigeria gereist und dass seine Mutter südafrikanische Dokumente für ihn gehabt habe, er aber nicht wisse, wo sich diese befänden, weil auch schon seine Mutter verstorben wäre. Im nunmehrigen Verfahren sei jedoch - abgesehen von der Sterbeurkunde des Vaters - nie von irgendwelchen südafrikanischen Dokumenten, geschweige denn von einem Reisepass, die Rede gewesen. Weiters wurde dazu auf folgende Widersprüche verwiesen: "[(Schulausbildung im Erstverfahren: Grundschule von XXXX in XXXX; Hauptschule von XXXX in XXXX; Schulausbildung im Zweitverfahren: (nur) Grundschule von XXXX XXXX; [...] Wohnsitzname zwischen XXXX im Erstverfahren: ihre Mutter hätte in dieser Zeit gemeinsam mit einem Mann und Ihnen [...] gelebt/gewohnt; Zweitverfahren: Sie und Ihre Mutter hätten in dieser Zeit alleine [...] gelebt und gewohnt; Rückkehr nach XXXX im Asylverfahren bzw. im Zweitverfahren: im Jahre XXXX, somit in einem Alter von XXXX Jahren, zumal Sie behaupten, im Jahr XXXX geboren zu sein; Einvernahme am 25.06.2009 vor der Fremdenpolizei XXXX:
(bereits) in einem Alter von XXXX Jahren)]". Für den hypothetischen Fall, dass der BF nigerianischer Staatsbürger sei, könne davon ausgegangen werden, dass Nigeria als sein "letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort" im Sinne des § 2 AsylG anzusehen sei. Als Herkunftsstaat sei nämlich nur jener Staat anzusehen, dessen Staatsangehörigkeit man besitze oder der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, wobei diesbezüglich nur Staaten in Frage kämen, in denen man sich "rechtmäßig" somit legal und offiziell, konform den Bestimmungen, die den Aufenthalt bzw. die Aufenthaltnahme von Fremden bzw. Nicht-Staatsbürgern in dem jeweiligen Staat regeln, aufhalte. Wie sich aus der eingeholten Anfragebeantwortung über den Aufenthalt südafrikanischer Staatsbürger in Nigeria ergebe, bedürften Personen, die keine nigerianischen Staatsbürger seien, zum rechtmäßigen Aufenthalt in Nigeria einer Aufenthaltsbewilligung. Dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen wäre, habe der BF nicht behauptet. Hinsichtlich der Verfolgung im Herkunftsstaat Südafrika bleibe auszuführen, dass der BF keine persönliche Verfolgung geltend gemacht habe bzw. es ihm nicht gelungen sei, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Letzteres gelte auch für Nigeria. Infolge wurde auf widersprüchliche Angaben dazu verwiesen.
1.4. Dagegen wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Dem BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2015 Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen Umstände über seine private Situation bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 12.10.2015 brachte der BF diesbezüglich vor, bereits seit sieben Jahren in Österreich zu leben und sich in dieser Zeit sehr gut integriert zu haben. Er sei stetig darum bemüht, seine Deutschkenntnisse weiter zu verbessern und stehe derzeit auf der Warteliste für einen weiteren Kurs. Zu seinen in Südafrika möglicherweise noch lebenden Verwandten habe er seit seinem Aufenthalt in Österreich keinen Kontakt, im Fall seiner Rückkehr nach Südafrika wäre er völlig auf sich alleine gestellt und hätte keine Wohnmöglichkeit. Anbei legte der BF eine Bestätigung von XXXX vom 16.09.2011 vor, laut welcher er seit Mai 2011 als Verkäufer dieser Zeitschrift tätig sei und eine Bestätigung des Besuchs eines Deutschkurses A1.1 vom 27.09. bis 15.12.2011.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, Zl. W161 1403269-3/18E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).
Zur Entscheidung nach § 8 Abs. 6 AsylG wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Möglichkeiten bestehen würden, den wahren Herkunftsstaat des BF auf andere Weise festzustellen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er selbst nicht bereit ist, umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen.
Zu Spruchpunkt II. wurde begründend u.a. ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer befindet sich zumindest seit September 2008, also seit etwa 7 Jahren, in Österreich. Der Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers waren auch keine sonstigen Hinweise auf ein ausgeprägtes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu entnehmen. Eine fortgeschrittene Integration war daher zu verneinen. Der Aufenthalt von sieben Jahren stellt zwar grundsätzlich eine längere Zeitspanne, in Ermangelung von außergewöhnlichen Aspekten der Integration aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre. Private Interessen von Fremden am Verbleib sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus in Österreich bereits drei Mal straffällig und verbrachte einen Teil seines Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung irregulär in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind dagegen gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die gegen einen Ausspruch nach § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, auch wenn dem Beschwerdeführer die bisher relativ lange Verfahrensdauer nicht zurechenbar ist. Dennoch muss auch hier klar festgehalten werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers wegen mangelnder Mitwirkung über mehrere Monate eingestellt wurde.
Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). (AsylGH 16.02.2010, A2 236.875-2/2010). Aus all diesen Gründen kann vom Bundesverwaltungsgericht zur Zeit nicht gem. § 75 Abs. 20, 1. Variante AsylG vorgegangen werden."
Der BF war seit September 2014 bei einer XXXX als obdachlos mit Postadresse gemeldet. Am 27.11.2015 wurde an dieser Adresse eine schriftliche Verständigung betreffend der Abholung eines Schriftstückes des Bundesverwaltungsgerichtes hinterlassen. Das Erkenntnis wurde am 07.12.2015 vom BF persönlich übernommen.
2.1. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes wurde der BF anlässlich des Umstandes, dass sein Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht an das Bundesamt zurückverwiesen worden sei, aufgefordert, 11 konkrete Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich zu beantworten. Dem BF wurde dazu eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Dazu wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Bescheid auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit nicht die Stellungnahme des BF etwas anderes erfordere.
Eine Stellungnahme seitens des BF erfolgte nicht.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II). Zur Person, zum bisherigen Aufenthalt und zum Privat-/Familienleben des BF in Österreich wurde festgestellt:
"Ihre Identität und Ihre Nationalität bzw. Ihr Herkunftsstaat konnten nicht festgestellt werden. Es konnte weder festgestellt werden, dass Sie Staatsangehöriger von Südafrika noch von Nigeria sind. Bis dato ist es weder seitens der südafrikanischen noch seitens der nigerianischen Botschaft in Österreich zur Ausstellung eines betreffenden Heimreisezertifikates gekommen bzw. sind Sie von den jeweiligen Botschaften nicht als Staatsbürger anerkannt worden. Soweit Sie im Verfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung Ihrer Identität. Sie leiden weder an einer schweren Krankheit noch sind Sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Fest steht, dass Sie am 22.09.2008 Ihren ersten und am 16.07.2009 Ihren zweiten Asylantrag in Österreich einbrachten und sich - zumindest - seit 22.09.2008 in Österreich aufhalten bzw. befinden. Ihre Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgte illegal. Ihr anschließender Aufenthalt in Österreich war einzig und allein aufgrund der Asylantragstellung legalisiert. Mit rechtskräftiger Abweisung Ihres ersten Asylantrag - 10.02.2009 in II. Instanz -, die mit einer Ausweisungsentscheidung (aus Österreich nach Südafrika) einherging, ging Ihr bis dorthin - aufgrund der Asylantragstellung - legaler Aufenthalt in einen illegalen über, wobei gegen Sie auch ein seit 04.06.2009 durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht/vorliegt. Während Ihres nunmehr siebeneinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich wurden Sie
Beweiswürdigend wurde dazu u.a. ausgeführt:
"Was die (Negativ)Feststellungen zu Ihrer Identität, zu Ihrer Nationalität bzw. zu Ihrem Herkunftsstaat und Ihren sonstigen persönlichen Angaben betrifft, ist festzuhalten, dass Sie keine Dokumente, Unterlagen und/oder sonstige Bescheinigungsmittel in Vorlage brachten, die Ihre diesbezüglichen Angaben belegt, bescheinigt und/oder untermauert hätten. Die Feststellungen zu Ihrem bisherigen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage. Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen, zumal auch Sie selbst ausführen, illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. [...] Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben konnten aufgrund der Aktenlage, der von Ihnen in Vorlage gebrachten Unterlagen/Dokumente (Beschwerdeverfahren; Stellungnahme) und Ihren diesbezüglich nicht widerlegten Angaben - Asylverfahren; laufendes Verfahren - vor den erkennenden Behörden (BAE/BFA und BVwG) getroffen werden."
Rechtlich kam das Bundesamt nach Durchführung einer Interessensabwägung, bei der etwa die illegale Einreise des BF, dessen unsicherer Aufenthaltsstatus während des Asylverfahrens, das beharrliche illegale Verbleiben des BF nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens, die wiederholte einschlägige Straffälligkeit sowie die verbüßten Haftstrafen, aber auch der ununterbrochene über 7-jährige Aufenthalt im Bundesgebiet, Deutschkenntnisse, eine legale Erwerbstätigkeit, der der BF nachgekommen ist, gewürdigt wurden, zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege.
Weiters wurde auf rechtlicher Ebene ausgeführt:
"Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Da ihr Herkunftsstaat nicht feststellbar ist, konnte auch nicht über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen werden. Es ist daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erlassen, ohne über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen. Gegebenenfalls wird zu einem späteren Zeitpunkt ein entsprechender Bescheid erlassen werden."
3. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Dabei wurde zum einen darauf hingewiesen, dass der BF seit September 2008 und damit schon annähernd seit acht Jahren in Österreich aufhältig sei, seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Straßenzeitungen bestreite und damit in Österreich zurechtkomme. Der BF habe keine Dokumente und werde von seinem Geburtsland Nigeria nicht als Staatsbürger anerkannt, auch Südafrika, ein Land, in dem der BF mehrere Jahre gelebt und zur Schule gegangen sei, habe den BF nicht als Staatsbürger anerkannt, obwohl er glaube, dass sein Vater die südafrikanische Staatsbürgerschaft besessen habe und seine Mutter auch für ihn südafrikanische Papiere beantragt und erhalten habe. Mittlerweile sei weder von Nigeria noch Südafrika seine Staatsbürgerschaft bestätigt worden und in der Entscheidung als ungeklärt bezeichnet worden. Es sei daher der Fall eingetreten, dass der BF als staatenlos anzusehen sei, wobei ihm daran keine Schuld treffe, weil die afrikanische Charta der Rechte und des Wohlergehens des Kindes vorsehe, dass kein Kind staatenlos sein dürfe und sich offenbar weder Nigeria noch Südafrika um das Abkommen schere. Der BF hätte daher als Kind zumindest die nigerianische Staatsbürgerschaft erhalten müssen. Aufgrund seiner Staatenlosigkeit sei er in Österreich zumindest zu dulden, da seine Abschiebung unmöglich sei, und ihn von Amts wegen zumindest eine Duldungskarte auszustellen sei. Der Ausspruch dazu hätte gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen werden müssen, da seine Ausreise - und noch dazu innerhalb von 14 Tagen - unmöglich sei und vom BF nicht erwartet werden dürfe. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig, weil er den BF zur Ausreise aus Österreich auffordere, richtigerweise wäre sein Aufenthalt zu dulden und ihm eine Duldungskarte zu erteilen. Dazu wurde der Antrag gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass der BF nicht innerhalb von 14 Tagen auszureisen habe, sondern sein Aufenthalt geduldet werde und ihm eine Duldungskarte auszustellen sei. Dazu möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten werden.
Mit Schreiben vom 25.05.2016 wurden für den BF in Kopie eine Bestätigung für einen Deutschkurs A1.1. im Jahr 2011, ein Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen sowie ein Unterstützungsschreiben eines römisch-katholischen Pfarrers vom 24.05.2016, wonach der BF seit fünf Jahren am katholischen Gottesdienst der "XXXX" teilnehme und sich bei diversen anderen Veranstaltungen bei kleinen ehrenamtlichen Diensten sehr hilfsbereit zeige.
4. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom Mai 2009 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG wegen gewerbsmäßiger Suchtgiftdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, hiervon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Die Probezeit wurde mit Entscheidung eines Landesgerichtes vom November 2009 auf 5 Jahre verlängert. Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde bis 02.06.2009 vollzogen, die bedingte Nachsicht mit Entscheidung eines Landesgerichtes vom 12.10.2015 endgültig nachgesehen.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom November 2009 wurde er abermals wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG wegen gewerbsmäßiger Suchtgiftdelikte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Aus dem Vollzug dieser Strafe wurde er am 23.04.2010 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anordnung von Bewährungshilfe entlassen.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Jänner 2015 wurde der BF zuletzt gemäß §§ 223 Abs.1, 224 StGB wegen Vorweisen eines gefälschten italienischen Fremdenpasses, einer gefälschten italienischen Identitätskarte sowie eines gefälschten italienischen Aufenthaltstitels gegenüber Beamten einer Polizeiinspektion zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Gegen den BF wurde im Juni 2009 wegen der rechtskräftigen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot erlassen, welches rechtskräftig wurde und bis dato gültig ist.
Der BF ist aktuell bei einer XXXX als obdachlos mit Postadresse gemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des der Entscheidung zugrunde liegenden Aktes des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Identität des BF steht nicht fest. Der Herkunftsstaat des BF ist aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht feststellbar.
Der BF reiste am 22.09.2008 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwies. Das Verfahren wurde zuletzt mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 18.01.2009, Zl. A5 403.269-1/2008/3E, abgeschlossen, wobei die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2009 abgelehnt und eine Ausweisung gegen den BF rechtskräftig und durchsetzbar wurde.
Der BF stellte am 16.07.2009 in Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, der sich erneut als unbegründet erwies. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, Zl. 09 08.422/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt ging im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus. Weiters wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststeht und der Herkunftsstaat aus vom BF zu vertretenen Gründen nicht feststellbar ist.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, Zl. W161 1403269-3/18E, dem BF zugestellt am 07.12.2015, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).
Der unverheiratete und kinderlose BF ist gesund und arbeitsfähig.
Er hält sich ohne Unterbrechung seit 7 Jahren und 9 Monaten aufgrund wiederholter Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz, die sich als unbegründet erwiesen haben, im Bundesgebiet auf. Der BF verfügt über Deutschsprachkenntnisse, wobei er diesbezüglich ein Nachweis über den Besuch eines Deutschkurses A.1.1. vorlegte, verkauft monatliche Zeitungen einer XXXX und engagiert sich in der "XXXX". Er ist aktuell als obdachlos gemeldet.
Ein Familienleben hat der BF in Österreich bis dato nicht etabliert.
Der BF wurde wiederholt mit Urteilen eines Landesgerichts vom Mai 2009 sowie November 2009 wegen gewerbsmäßiger Suchtgiftdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, hiervon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sowie zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom Jänner 2015 wegen Vorweisen eines gefälschten italienischen Fremdenpasses, einer gefälschten italienischen Identitätskarte sowie eines gefälschten italienischen Aufenthaltstitels gegenüber Beamten einer Polizeiinspektion zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Gegen den BF besteht seit Juni 2009 ein Aufenthaltsverbot, welches rechtskräftig wurde und bis dato gültig ist.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Bundesasylamtes zur Zl. 08 08.942-BAG, 09 08.422-EAST Ost sowie 09 08.422-BAE, des Asylgerichtshofes zur Zl. A5 403.269-1/2008 sowie A2 403.269-2/2009, des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W161 1403269-3, der belangten Behörde zur Zl. 466477602 - 1171261 sowie in die Beschwerdeschrift und die vom BF nachgereichten Dokumente, in einr Anfrage zum Stichtag beim Zentralen Melderegister sowie eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung, wonach die Identität des BF nicht feststeht und dessen Herkunftsstaat aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht feststellbar ist, ergibt sich aus dem Erkenntniss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2015, Zl. W161 1403269-3/18E, sowie insbesondere aus dem darin enthaltenen (rechtskräftigen) Ausspruch nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005, sowie dem zugrundeliegenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, Zl. 09 08.422/1-BAE.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren bzw. in der Beschwerdeschrift diesbezüglich keine neuen sachverhaltsbezogenen Angaben gemacht, noch Beweismittel vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei "unveränderter Sachlage" an die bereits rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebunden (vgl. dazu insbesondere VwGH 16.12.2015, Zl. 2015/21/0119, wonach die amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist, was bei unveränderter Sachlage aber ebenso dann gelten muss, wenn die amtswegige Feststellung nicht unter einem mit dem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergeht).
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF (Familien- und Privatleben in Österreich) ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid sowie den Angaben in der Beschwerdeschrift und den nachgereichten Dokumenten, die der Entscheidung unter Wahrunterstellung zugrundegelegt wurden. Die gerichtlichen Verurteilungen des BF wurden in der Beschwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
3.2.1.2. Der BF befindet sich seit September 2008 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Gewalt in Zusammenhang mit Gewalt in der Familie, Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder vergleichbaren Delikten. Gegenteiliges wurde weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Es liegen keine Hinweise vor, wonach der BF ein begünstigter Drittstaatsangehöriger wäre und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.
3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, Zl. W161 1403269-3/18E, dem BF zugestellt am 07.12.2015, gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen, da der Herkunftsstaat des BF nicht feststellbar war. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF ein begünstigter Drittstaatsangehöriger wäre und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.
3.2.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.2.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014). Hinsichtlich eines fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes eines Ehepaars, dem im Wesentlichen zwei unberechtigte Asylanträge sowie ein Wiederaufnahmeantrag zugrunde lagen, maß der Verwaltungsgerichtshof Sprachkursen (A2 und B1), Arbeitsplatzzusagen und einem Freundeskreis kein solches Gewicht bei, dass der Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung im Hinblick auf ihre privaten und familiären Interessen akzeptiert werden hätte müssen (VwGH 26.03.2015, Zl. 2014/22/0154).
Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).
Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden -abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich- sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein -massives- strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303).
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
3.2.2.4. Der BF hält sich seit September 2008 - als seit 7 Jahren und etwa 9 Monaten- in Österreich auf. Sohin liegt er noch deutlich unter der 10 Jahres Grenze, bei der nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wäre. Der BF ist zudem zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund wiederholter Anträge auf internationalen Schutz, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, liegen nicht vor bzw. wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Der BF durfte spätestens mit Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.01.2009, Zl. A5 403.269-1/2008/3E, in dem auch keine Gründe dafür festgestellt werden konnten, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, nicht mehr auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Es liegt somit auch kein Familienbezug zu Österreich vor. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht.
Der BF wurde während seines Aufenthaltes in Österreich bereits drei Mal rechtskräftig durch Landesgerichte wegen strafbarer Handlungen verurteilt und hat auch entsprechende Strafhaften verbüßt. So wurde er mit Urteil von Mai 2009 wegen gewerbsmäßiger Suchtgiftdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, hiervon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Bereits mit Urteil vom November 2009 wurde er abermals einschlägig wegen gewerbsmäßiger Suchtgiftdelikte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt, wobei die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde. Noch in der Probezeit wurde der BF zuletzt mit Urteil vom Jänner 2015 wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Seit der letzten Tatbegehung liegen weniger als zwei Jahre zurück. Unter Zugrundelegung der wiederholten Tatbegehungen wegen gewerbsmäßiger Drogendelikte (zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz vgl. etwa VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; VwGH 22.01.2013, Zl. 2012/18/0187) sowie des Umstandes, dass der BF selbst nach etwa fünf Jahren Wohlverhaltens erneut - wenngleich nicht einschlägig - straffällig wurde, konnte das Bundesamt noch nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen, zumal der Beobachtungszeitraum in Relation dazu noch nicht ausreichte.
Unabhängig davon, weisen aber auch die integrativen Bemühungen des BF nach einen Aufenthalt unter acht Jahren nicht eine derartige Verfestigung auf, die einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Hinblick auf Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Der BF verfügt zwar über Deutschkenntnisse, wobei er dazu eine Bestätigung des Besuches eines Deutschsprachkurses A1.1. vorlegen konnte, ist in einer afrikanischen katholischen Gemeinde aktiv, konnte sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen, geht einer Erwerbstätigkeit als Verkäufer einer monatlich erscheinenden Zeitung einer XXXX nach und ist obdachlos gemeldet. Aus dem Verkauf einer Zeitung XXXX im Zusammenschau mit der Obdachlosmeldung lässt sich noch keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt ableiten (vgl. etwa VwGH 11.06.2014, Zl. 2013/22/0356). Auch der sozialen Integration des BF kommt - kein ausreichendes Gewicht zu (vgl. dazu etwa EGMR 08.04.2008, Nr. 21878/06, Nnyanzi gegen United Kingdom, VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142; VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070).
Hinsichtlich der Bindung zum Herkunftsstaat ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß § 8 Abs. 6 AsylG - und sohin auf vom BF zu vertretenden Gründen - nicht feststellbar war. Aber selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der Angaben des BF ist festzustellen, dass der 28-jährige BF in Südafrika seine (gesamte) Schulbildung absolviert hätte und dort offenbar noch über Verwandte verfügen würde und in Nigeria den deutlich überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hätte. Somit kann auch nicht erkannt werden, dass er inzwischen seinen Bezug zum (jeweiligen) Herkunftsstaat völlig verloren hätte.
Unter Miteinbeziehung der wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen des BF, die unbestritten blieben und letztlich jedenfalls der Annahme einer (guten) sozialen Integration entgegenstehen, können in der konkreten Konstellation aber weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte, insbesondere gute Deutschkenntnisse, ein Freundeskreis, Engagement in einer Kirchengemeinschaft, Straßenverkauf von Zeitungen, noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung führen (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0184).
Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Dies deckt sich insofern aber auch mit der Beschwerdeschrift, in der der Bescheid im Ergebnis konkret (nur) deshalb als rechtswidrig bezeichnet wird, weil der BF wegen der Unmöglichkeit seiner Abschiebung und seiner Staatenlosigkeit zu dulden und ihm eine Duldungskarte auszustellen wäre. Dies entspricht auch dem (einzigen) Antrag in der Beschwerde, nämlich dass Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass der BF nicht innerhalb von 14 Tagen auszureisen habe, sondern sein Aufenthalt geduldet werde und ihm eine Duldungskarte auszustellen sei.
3.2.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Im konkreten Fall unterließ das Bundesamt eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG und begründete dies mit dem Umstand, dass der Herkunftsstaat des BF nicht feststellbar ist.
Der BF hat seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, Zl. W161 1403269-3/18E, welches ihm am 07.12.2015 zugestellt wurde, kein neues, von seine bisherigen Angaben abweichendes oder dieses entscheidungsrelevant ergänzendes Vorbringen zu seinem Herkunftsstaat erstattet, noch neue Beweismittel dazu angeboten, weshalb diesbezüglich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen war (vgl. dazu grundsätzlich auch VwGH 31.07.2006, Zl. 2006/05/0158; 25.04.2006, Zl. 2006/06/0038). Somit steht aber die Bindungswirkung des Ausspruches des Bundesverwaltungsgerichtes nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005, der rechtskräftig wurde, einer Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG unverändert entgegen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2015, Zl. W161 1403269-3/18E, hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 wurde letztlich damit begründet, dass keine Möglichkeiten bestehen würden, den wahren Herkunftsstaat des BF auf andere Weise festzustellen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF selbst nicht bereit sei, (dazu) umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht ging sohin - wie auch schon das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid - unmissverständlich davon aus, dass die Feststellung eines Herkunftsstaates im gegenständlichen Fall aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich war.
Das Bundesamt war diesbezüglich sohin an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 gebunden (vgl. dazu insbesondere auch VwGH 16.12.2015, Zl. 2015/21/0119).
Mangels Feststellbarkeit des Herkunftsstaates des BF war aber auch aus denselben- sohin vom BF zu vertretenden Gründen - eine Feststellung einer Zulässigkeit der Abschiebung in einen Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG nicht möglich. Da diesbezüglich wie bereits weiter oben ausgeführt von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen ist, war daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erlassen, ohne über die Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs. 9 FPG abzusprechen (so auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht - Kommentar (2016), 1118, K30 zu §51 FPG).
3.2.4. Gemäß § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen nach § 46a Abs. 3 FPG jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
Nach § 46a Abs. 4 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. [...]
Die unter Punkt II.3.2.3. zuvor dargetane Konstellation lässt einzig den Schluss zu, dass im konkreten Fall die Abschiebung - aus vom BF zu vertretenden Gründen - nicht möglich erscheint (so auch so auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht - Kommentar (2016), 1118, K30 zu §51 FPG). Sohin lag für das Bundesamt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, von Amts wegen eine Karte für Geduldete auszustellen.
Unabhängig davon ist aber der erstmals vom BF in der Beschwerde gestellte Antrag nach § 46a FPG meritorisch zu erledigen (vgl. VfGH 09.12.2014, Zl. G 160-162/2014). Da das Bundesverwaltungsgericht zur inhaltlichen Erledigung des Antrages in erster Instanz nicht zuständig ist, wird dieser vom Bundesamt zu entscheiden sein. Hierbei wird aber auch die sich aus der letzten rechtskräftigen Verurteilung des BF vom Jänner 2015 nachgewiesene Neigung, nicht bestehende Aufenthaltstitel für einen fremden Staat durch gefälschte Beweismittel vorzutäuschen, auch in Hinblick auf seine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und seiner Identität zusätzlich zu berücksichtigen sein.
3.2.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Besondere Umstände können laut Regierungsvorlage insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnenen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kinders oder gleichwertige Gründe sein (RV 1078 XXIV GP). Bei den Gründen, die ein Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, muss es sich schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein (vgl. VwGH 16.05.2013, Zl 2012/21/0072).
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist für die "freiwillige" Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zu wiederholen, dass über die Zulässigkeit einer Abschiebung aus den unter II.3.2.3. genannten Gründen nicht abgesprochen werden konnte.
3.3. 1 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, (Z 1) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes entscheidungsrelevant geändert hat; (Z 2) wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; (Z 3) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (Z 4) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind. Gemäß § 40 Abs. 3 AsylG ist Abs. 1 auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
3.3.2. In der Beschwerde wurde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Feststellung der Duldung und Ausstellung einer Duldungskarte ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3.3. Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor. Das Beschwerdebegehren und die zugrundeliegende Argumentation sind nahezu ausschließlich auf die Erteilung einer Duldungskarte ausgerichtet. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4. verwiesen. Die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Integration des BF wurden der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen sind unbestritten geblieben (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II.3.2.2.4 sowie insbesondere VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0184). Seit der Erhebung der Beschwerde ist kaum mehr als ein Monat vergangen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).
Zu Spruchteil B):
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.2. und II.3.2.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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