W156 2103112-1•BVwG W156 2103112-1
W156 2103112-1Tribunal administratif fédéral21 juin 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Beweislastumkehr, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,<br/>konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung,<br/>Stichproben, Verhältnismäßigkeit, Verschulden, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche
W156 2103112-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von J XXXX L XXXX jun., BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch
insofern geändert, dass sich die Zahlungsansprüche wie folgt berechnen:
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Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der BNr. XXXX , die er selbst bewirtschaftet. Darin wurde die landwirtschaftliche Nutzfläche der Alm mit 76,07 ha angegeben.
Am 12.09.2013 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der der festgestellt wurde, dass im Jahr 2013 die Futterfläche statt der beantragten 76,07 nur 55,5 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 6,3 ha auf der Alm bedeutet.
Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13- XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2013 auf Einheitliche Betriebsprämie abgewiesen. Dabei wurden 41,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 32,51 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,14 ha zugrunde gelegt wurden. Die Differenzfläche betrage über 20 %, somit könne keine Beihilfe gewährt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde. Darin wird ausgeführt, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der angeführten Alm sei falsch. Die Ergebnisse früherer amtlicher Ermittlungen hätten ohne jegliche Begründung im Bescheid keine Berücksichtigung gefunden und die Ergebnisse der aktuellen Vor-Ort-Kontrolle ohne Begründung auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnet worden.
Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei den früheren Vorortkontrollen insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Die Vorortkontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien und die Strafe sei unangemessen hoch. Es wird im Ergebnis der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben oder so abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls Kürzungen und Ausschlüsse nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden.
Mit angefochtenen Bescheid vom 29.04.2014 wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung der Beschwerde nicht stattgegeben und eine Änderung der Zahlungsansprüche festgestellt.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"
Mit Vorlageantrag vom 12.05.2014 wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen Abänderungsbescheid und ersucht um Abänderung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Vorlage der Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht wurde in einem eine Änderung der Zahlungsansprüche übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der BNr. XXXX , die er selbst bewirtschaftet. Darin wurde die landwirtschaftliche Nutzfläche der Alm mit 76,07 ha angegeben.
Am 12.09.2013 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der der festgestellt wurde, dass im Jahr 2013 die Futterfläche statt der beantragten 76,07 nur 55,5 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 6,3 ha auf der Alm bedeutet.
Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13- XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2013 auf Einheitliche Betriebsprämie abgewiesen. Dabei wurden 41,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 32,51 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,14 ha zugrunde gelegt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 29.04.2014 wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung der Beschwerde nicht stattgegeben.
Mit Vorlage der Beschwerde und des Verfahrensaktes der belangten Behörde wurde die Neuberechnung der Zahlungsansprüche mit Stand 15.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht wie folgt mitgeteilt:
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Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt, insbesondere wurden vom Beschwerdeführer keine substantiierten Vorbringen hinsichtlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 vorgebracht.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Zum Begriff des "Dauergründlandes" gilt dazu die Definition des Art. 2 lit c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind.
Art. 34, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet auszugsweise:
"Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
[...]
5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen [...],
b) Dauergrünlandflächen
[...]
(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben."
Die §§ 3 bis 5 und 7 bis 9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung 2011), BGBl. II Nr. 330/2011, die auf Grundlage des § 28 Abs. 3 MOG 2007 erlassen wurde, lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht.
2. Grundstücksanteil am Feldstück:
jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
4. Digitales Geländehöhenmodell:
Beschreibung der Erdoberfläche Österreichs in Form eines digitalen regelmäßigen Höhenrasters.
eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst.
Referenzparzelle
§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
(3) Zur Referenzparzelle zählen auch:
a) Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);
b) Landschaftselemente gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;
c) Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie
d) Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet.
(4) Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.
(5) Für die Feststellung der Hangneigung der Flächen ist das digitale Geländehöhenmodell einer autorisierten Einrichtung in der interpolierten Rasterweite von höchstens 10 Metern mit Berücksichtigung der Geländestrukturen als Grundlage heranzuziehen.
Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
(2) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 4 Abs. 3 lit. b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen."
"Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle
§ 7. (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.
(2) Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(3) Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.
Mitwirkung des Antragstellers
§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
Weitere Verwendung der Hofkarte
§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft.
(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."
§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:
"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Gemäß dem - nunmehr anzuwendenden - § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gegen den Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
2. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 32,51 ha und 41,78 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine tatsächlich vorhandene Fläche von 26,14 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 6,3 ha bedeutet. Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche beträgt somit über 20 % der ermittelten Fläche und ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen.
Aus diesem Grund wird gemäß Art. 58 VO(EG)1122/2009 für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
3. Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vor.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen.
Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541, vom 7.10.2013, Zl. 2012/17/0236). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Futterflächen seien nach bestem Wissen beantragt worden, an der verfehlten Identifizierung treffe ihn keine Schuld, er habe zudem auf die Ergebnisse früherer Flächenfeststellungen durch Waldaufseher vertrauen können.
Dazu ist zunächst auf die Verpflichtung des Antragstellers zu verweisen, bei der Digitalisierung mitzuwirken und erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen Stelle zu veranlassen. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht konkret vor, inwiefern die Ergebnisse der Verwaltungskontrolle (Futterflächenabgleich) unzutreffend sein sollen.
Eine "Flächenfeststellung" durch Waldaufseher stellt keine amtliche Flächenfeststellung und kein Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle dar, der Beschwerdeführer kann sich daher auch nicht darauf berufen.
Die Berufung auf die vor 2013 erhobenen Flächenfeststellungen, bei denen eine Futterfläche im Jahr 2001 von einer Futterfläche von 129,06 ha festgestellt worden seien, geht insofern ins Leere, als die Futterfläche vom Beschwerdeführer selbst lediglich mit 76,07 ha beantragt wurde und im Jahr 2013 nur mehr 55,5 ha festgestellt wurden. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers ist zu schließen, dass die Alm im Jahr 2000 ein wesentlich anderes Futterflächenausmaß aufwies als im Jahr 2013. Dies lässt es höchst unwahrscheinlich erscheinen, dass das Ergebnis der Flächenfeststellung 2000 durch den Bewirtschafter eine geeignete Basis für die Futterflächenfeststellung für das Jahr 2013 darstellen konnte. Angesichts derartiger wesentlicher Änderungen der Umstände konnte das Ergebnis früherer Flächenfeststellungen keine taugliche Grundlage für die Feststellung der Almfutterflächen im Jahr 2013 bieten, was die Behörde richtig beurteilt hat.
Ein Behördenirrtum ist darin nicht zu erkennen.
4. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Verwaltungskontrolle in Form einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Almbewirtschafter jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (§ 9 Abs. 6 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011). Schließlich konnte der Beschwerdeführer noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu allen für den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erheblichen Punkten Stellung nehmen.
Der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens ist somit nicht zutreffend.
Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Art. 57 Abs. 1, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage i.S.d. Art. 57 VO (EG) 1122/2009 herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen wie im vorliegenden Fall ist den angeführten Rechtsgrundlagen jedoch nicht zu entnehmen.
5. Aus alledem folgt, dass dem Beschwerdeführer keine Beihilfe zu gewähren ist.
6. Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass er nach bestem Wissen vorgegangen sei, doch vermag die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sein mangelndes Verschuldens darzulegen. Gründe für eine Abstandnahme von Kürzungen i.S.d. Art. VO (EG) 1122/2009 sind sohin nicht ersichtlich.
Auch die vorgelegte Erklärung der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vom 28.02.2014 vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die eingebrachte Darstellung wurde zu Recht von der AMA negativ beurteilt, da sie nicht der Sichtweise des VwGH, wonach der Beschwerdeführer konkrete Angaben machen muss, auf Grund welcher Messungen bzw. Berechnungen man (auch nur hinsichtlich einzelner Teilbereiche) zu welchen konkreten anderen Resultaten hätte kommen müssen, entsprochen hat (vgl. VwGH vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123) und auch nicht im Einklang mit den Vorgaben des BMLFUW (Erlass vom 6.2.2014, GZ LE.4.1.10/0227-I/7/2014) stand.
Die Hofkarte, ein dem Landwirt übermitteltes Luftbild, sollte nur als Hilfsmittel zur Feststellung der maßgeblichen Flächenausmaße dienen, kann den Beschwerdeführer aber nicht von der Verpflichtung entbinden in Zweifelsfällen - wie bereits oben ausgeführt - die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541, vom 7.10.2013, Zl. 2012/17/0236).
7. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).
Auch die Nichtgewährung der Beihilfe wurde somit zu Recht verhängt.
9. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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