BVwG W151 2118522-1

W151 2118522-1Tribunal administratif fédéral21 juin 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W151 2118522-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2118522.1.00

Spruch

W151 2118522-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 10.03.2016 verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MMag. Wolfgang EBNER, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 30.11.2015, Zl. XXXX, wegen §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.03.2017 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 24.12.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Helmand, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazare und schiitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari und Farsi. Er habe keine Ausbildung und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet und seinem Onkel bei der Landwirtschaft geholfen. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe weiterhin in Afghanistan. Eine Tazkira oder einen Reisepass habe er noch nie besessen.

Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe. Er sei hier her gekommen, um eine bessere Zukunft zu haben.

Aufgrund des optischen Erscheinungsbildes des BF und den dadurch entstandenen Zweifeln an der Minderjährigkeit des BF wurde eine Altersfeststellung durch die Behörde angeordnet.

3. Mit Gutachten vom 13.03.2015 wurde durch einen Sachverständigen festgestellt, dass das höchstmögliche Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 22.12.2014 mit 17,6 Jahren und zum Zeitpunkt der Untersuchung am 28.02.2015 mit 17,8 Jahren anzunehmen sei. Somit laute das fiktive Geburtsdatum bezogen auf das Datum der Asylantragstellung 05.03.1997. Das behauptete Geburtsdatum (01.01.1998) bzw. das berichtete Alter von 17 Jahren widerspreche den medizinisch-diagnostischen Befunden. Es könne somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden. Dieses sei anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums am 05.03.2015 erreicht worden.

4. Der BF wurde am 14.10.2015 vor dem BFA, RD Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei brachte der BF vor, dass er seine Tazkira am Weg nach Europa verloren habe. Seit er Afghanistan verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er könne seine Mutter nicht kontaktieren, da es in seinem Dorf weder Festnetz, Internet noch Post gebe. In Afghanistan würden weiterhin seine Mutter und sein Onkel mütterlicherseits leben. Sein Vater sei schon vor einiger Zeit verstorben. Seine Mutter lebe bei ihrem Bruder und helfe ebenfalls in der Landwirtschaft mit. Im Heimatdorf des BF würden nur Hazare leben.

Zur Situation im Heimatland gab der BF an, dass die finanzielle Lage der Familie weder gut noch schlecht gewesen sei. Der Onkel habe auf seinen Feldern Mohn angebaut, damit könne man in Afghanistan Opium herstellen. Der Onkel habe das Opium selber hergestellt und es dann weiter verkauft. Von diesem Geld habe die Familie dann gelebt.

Auf seiner Flucht habe sich der BF 1 Monat im Iran, 2 Monate in der Türkei, 2 Monate in Griechenland und 20 Tage in Italien aufgehalten. Der Onkel habe den Schlepper für den BF besorgt und alles mit diesem vereinbart.

Zum Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass die Taliban versucht hätten ihn zu rekrutieren. In der Moschee seines Heimatdorfes habe ein Taliban gepredigt und über den Dschihad gesprochen. Jeder gläubige Moslem müsse daran teilnehmen um Ungläubige aus dem Land zu vertreiben. Der mächtigste Mann in der Region, der Chef der Hazare, XXXX, habe für die Anwesenden übersetzt, da der Taliban in Paschtu gesprochen habe. Nach der Rede des Taliban hätten diese den BF und 5 weitere Jugendliche zum Magistrat von XXXX gebracht, wo schon weitere Jugendliche versammelt gewesen seien. Dort sei ihnen gesagt worden, dass sie eine Ausbildung bekommen würden. Was diese Ausbildung beinhalte sei den Jugendlichen aber nicht gesagt worden. Der BF habe angenommen, dass man ihnen Schießen und den Umgang mit Waffen beibringen wollte. Der BF sei eine Nacht dort geblieben und habe am nächsten Tag darum gebeten, sich von seiner Mutter zu verabschieden. Dies sei ihm erlaubt worden, er hätte danach sofort wieder zurückkehren sollen. Der BF habe daheim seiner Mutter und seinem Onkel alles über diesen Vorfall erzählt, weshalb von diesen entschieden worden sei, dass der BF das Land verlassen müsse. Noch in derselben Nacht habe der BF sein zuhause verlassen. Der Onkel sei sehr schockiert gewesen. Der BF sei der Meinung, dass es wohl einen Vorfall zwischen den Taliban und seinem Vater gegeben haben müsse. Seine Mutter habe ihn aber schützen wollen und habe ihm nichts erzählt. Der Onkel des BF habe sich um alles weitere gekümmert und ihn zu einem Freund gebracht, der den BF dann einem Schlepper übergeben habe. Angesprochen darauf, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Taliban ihn gehen hätten lassen, gab der BF an, dass er den Taliban versprochen hätte, wieder zu kommen und sich nur kurz von seiner Mutter zu verabschieden. Der Vorfall sei nicht der Polizei gemeldet worden. Dem BF wurde durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass es Amtswissen sei, dass die Taliban auf keinen Fall mit den Hazare zusammen arbeiten würden und diese auch keine jugendlichen Paschtunen mit Hazare mischen und gemeinsam ausbilden würden, weshalb das Vorbringen des BF als unglaubwürdig bewertet werde.

Abschließend gab der BF an, in seiner Heimat von staatlicher Seite weder wegen seiner politischen Gesinnung noch wegen seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein.

In Österreich lerne der BF nun Deutsch und wolle eine Ausbildung zum Elektriker machen.

Zur Situation bei einer Rückkehr gab der BF an, dass er sein Heimatdorf nie verlassen habe und darum nirgendwo anders leben könne. Sein Onkel habe sich immer um den BF gekümmert, er könne nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.11.2015, Zahl: XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III), wobei gemäß §§ 55, 57 leg. cit. kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Spruchunkt IV. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung betragen würde.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass zwar die Identität des BF nicht geklärt sei aber der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu seiner Fluchtgeschichte führte das BFA aus, dass es zusammenfassend unglaubwürdig erscheine, dass die Taliban ausgerechnet den BF mitgenommen hätten. Erklärung konnte er dafür keine geben. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, dass die Taliban in einem öffentlichen Gebäude, das der Regierung gehört, einfach so die Jugendlichen rekrutieren und diese dort auch übernachten hätten können. Genauso sei es unglaubwürdig, dass die Taliban den BF gehen hätten lassen. Die Taliban hätten sonst damit rechnen müssen, dass der BF oder eine der anderen Personen die Flucht ergriffen hätte. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, dass die Taliban jugendliche Paschtunen und Hazare zusammen bringen um diese gemeinsam auszubilden. In einer Zusammenschau von Erstbefragung und Einvernahme seien deutliche Widersprüche ersichtlich. Besonders sei darauf hinzuweisen, dass der BF in der Erstbefragung nur angegeben habe Afghanistan verlassen zu haben, weil es dort keine Sicherheit gebe und er hier eine bessere Zukunft bekommen könne. In keinster Weise habe der BF eine persönliche Bedrohung angegeben. Der BF schilderte in der niederschriftlichen Einvernahme eine völlig andere Bedrohungssituation als in der Erstbefragung, was auf die Unglaubwürdigkeit der Aussagen des BF schließen lasse. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der BF Afghanistan aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen habe. Ebenso nahm sie an, dass sich der BF einer konstruierten Geschichte bedient habe. Der BF habe somit keine asylrelevante Verfolgung geltend machen können.

Subsidiärer Schutz wurde ihm ebenfalls nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Lebenssituation (Alter - Familie im Heimatland etc.) vorliege.

Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise gefunden werden konnten, wonach die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens des BF eingreifen würde. Zu Spruchpunkt IV wurde festgestellt, dass keine besonderen Gründe vorlägen, die eine andere Rückkehrfrist rechtfertigen würde.

6. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Mit dem am 11.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt werde, festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Das BFA habe Verfahrensvorschriften verletzt indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, in Form einer mangelhaften Befragung und von mangelhaften Länderfeststellungen, durchgeführt habe. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe behauptet, dass Taliban auf keinen Fall mit Hazare zusammen arbeiten würden, obwohl eine Accord Anfragebeantwortung schlüssig darlege, dass auch Hazare oftmals von den paschtunischen Taliban rekrutiert würden. Ebenso habe es die belangte Behörde unterlassen weitere Ermittlungen im Hinblick auf eventuelle Unterstützungsmöglichkeiten des BF in Afghanistan zu führen. Außerdem habe die Behörde nicht ermittelt, ob das Heimatdorf des BF überhaupt auf sicherem Wege erreicht werden könne. Sodann wurde aus einem Judikat des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zu Erfordernissen des Ermittlungsverfahrens der Behörde zitiert.

Zu den mangelhaften Länderfeststellungen wurde angeführt, dass diese unvollständig und veraltet seien. Es gebe keine ausführlichen Berichte zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden. Des Weiteren seien keine Berichte zur Zwangsrekrutierung von Hazare durch die Taliban enthalten. Der BF zitierte Länderberichte, die zur Beurteilung seines Vorbringens von der Behörde heranzuziehen gewesen wären.

Ebenso habe die Behörde fälschlicherweise festgestellt, dass die Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden gegeben sei, genau das Gegenteil sei aber aus den zitierten Länderberichten ersichtlich.

Auch an der mangelhaften Beweiswürdigung wurde Kritik geübt. Die belangte Behörde habe den Antrag des BF abgewiesen, weil sie ihn als unglaubwürdig erachtet habe. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze somit § 60 AVG. Die Behörde hätte dem BF bei Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Die versuchte Rekrutierung durch die Taliban stelle eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen dar, nämlich aus der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und aufgrund seiner politischen Einstellung. Ebenso hätte sich die Behörde mit dem jugendlichen Alter des BF und seinem Bildungsgrad auseinandersetzen müssen.

Es sei nicht nachvollziehbar wie die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme Widersprüche ergeben würden. Es könne dem BF nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sein Fluchtvorbringen erst in der Einvernahme präzisiert habe. Diesbezüglich wurde auf ein Judikat des VfGH verwiesen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürfen. Ebenso sei es im Verfahren unterlassen worden, das jugendliche Alter des BF zu würdigen.

Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und Unterstellung des der Aussage des BF entsprechenden Sachverhaltes wäre dem BF der Status eines Asylberechtigten, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen und von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusehen gewesen. Der VwGH habe bereits in der Vergangenheit die Bedrohung vor Zwangsrekrutierung - aufgrund der unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung - als asylrelevant angesehen. Im Falle des BF komme noch erschwerend hinzu, dass er aus einem Dorf stamme, das nachweislich unter der Kontrolle der Taliban stehe. Der BF zitierte einige fallspezifische Entscheidungen des BVwG, bei denen den jeweiligen Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Entgegen der Ansicht der Behörde liege auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei nicht davon auszugehen, dass von staatlichen Stellen in Afghanistan Schutz geboten werden könne. Der BF habe keine Familienangehörigen in Kabul, die ihn unterstützen würden. Ebenso wurde auf die sich ständig verschlechternde Lage in Kabul hingewiesen.

Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan hätte dem BF zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Eine Abschiebung nach Afghanistan stelle in jedem Fall eine Verletzung von Art 3 EMRK dar.

Als Beilage wurde eine Anfragebeantwortung an Accord zur Zwangsrekrutierung von Angehörigen anderer (Dari sprechender) Volksgruppen vom 13.11.2015 beigefügt.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16.12.2015 vom BFA vorgelegt.

9. Mit Schreiben vom 07.03.2016 langte das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY ein, in dem er zur Sicherheitslage im Distrikt XXXX in Helmand und zur Frage der Zwangsrekrutierung in diesem Distrikt Stellung nahm.

10. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 10.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines länderkundigen Sachverständigen durchgeführt, zu der der BF persönlich mit seinem Vertreter erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"Eröffnung des Beweisverfahrens:

R befragt BF, ob alle Beschwerdepunkt aufrechterhalten, BF und BFV bejahen.

R weist BF darauf hin, dass sämtliche getätigte Aussagen vertraulich behandelt werden und insbesondere nicht an den Herkunftsstaat weitergegeben werden. Sollten Ermittlungen im Herkunftsstaat notwendig sein, wird vom Gericht jedenfalls das Einverständnis abgefragt, das auch nicht gegeben werden kann.

R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ermahnt ihn, die Wahrheit anzugeben. BF wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Wenn er etwas nicht wisse, solle er das sagen; gleiches gelte für die Angabe spekulativer Angaben. BF wird darauf hingewiesen, dass sich die Glaubhaftmachung des Vorbringens zum einen aus hinreichend widerspruchsfreien Angaben und zum anderen aus der persönlichen Glaubwürdigkeit ergeben. BF wird schließlich über die Gründe für eine Aussageverweigerung gem. § 17 VwGVG i.V.m. § 51 AVG i.V.m. § 49 AVG belehrt.

R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

BFV legt ein Urkundenkonvolut (Beilage./1+2= Caritas-Kursbestätigungen sowie Beilage./3 und 4 zur aktuellen Sicherheitslage in Helmand) vor.

BF: Ich habe einen Kurs bereits abgeschlossen. Ich lege eine weitere Bestätigung vor, woraus sich ergibt, dass es einen Fortsetzungskurs auch für Deutsch gibt, der Kurs läuft vom 27.01.2016 bis 07.04.2016 (Beilage./5).

R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Nein, mir geht es gut, ich bin gesund.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

R: Haben Sie diese Protokolle inhaltlich gut verstanden?

BF: Ja.

R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt gut verstanden?

BF: Ja.

R: Gab es Probleme bei den jeweiligen Protokollierungen?

BF: Nein.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht.

R: Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

BF: Die Angaben sind richtig. Ich hatte weder Kampf- noch Spitznamen.

R: Zum Geburtsdatum halte ich fest, dass im BFA-Verfahren aufgrund der Altersfeststellung das Geburtsdatum mit XXXX geführt wird. Das Alter wird auch auf "weißen Karte" so geführt. Jedoch auf der Versicherungskarte steht noch das Datum von vorher.

R: Sie haben vor der Polizei angegeben eine Tazkira in Afghanistan zu besitzen. Vor dem BFA wurde mir angeführt, die Tazkira verloren zu haben. Erklären Sie mit bitte jetzt was Sache ist.

BF: Ich hatte eine Original-Tazkira. Diese habe ich im Meer in Richtung Griechenland verloren.

R: Können Sie mir sagen welche Behörde die Tazkira in Afghanistan ausgestellt hat?

BF: Das weiß ich nicht, ich kann mich nicht erinnern. Ich war sehr jung, als die Tazkira ausgestellt wurde.

R: Hat die Tazkira Ihr Vater ausstellen lassen oder wie kamen Sie zur Tazkira?

BF: Nein, ich habe meinen Vater nie gesehen. Ich war sehr klein, als mein Vater starb. Ich weiß nicht, wer die Tazkira beantragt hat.

R: Wo wurden Sie geboren in Afghanistan, wo haben Sie gelebt bis zu Ihrer Ausreise?

BF: Ich bin aus Afghanistan, aus Helmand, aus dem Distrikt XXXX, dem Dorf XXXX.

R: Im Akt findet sich eine Angabe, dass Sie aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX stammen. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, ich korrigiere mich, das stimmt so.

R: Haben Sie in XXXX Ihr ganzes Leben gelebt und auch dort geboren?

BF: Ja.

R: Beschreiben Sie Ihr Dorf: Wie viele Häuser gibt es, welche Ethnien leben dort, gibt es eine Moschee?

BF: Es gibt dort eine Moschee. In der Region, wo wir leben, gibt es etwa 200 Häuser. Dort wo wir leben, sind die meisten Hazara. Etwa 50 Häuser bewohnen die Paschtunen. Unsere Moschee ist hinter dem Bazar

XXXX.

R: Wie heißt die Moschee?

BF: XXXX.

R: Als Sie Afghanistan verlassen haben - wissen Sie wer der Mullah war?

BF: ich kann mich nicht erinnern. Der Älteste war XXXX.

R: Welche Ethnie hatte er?

BF: Er war Hazara.

R: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass im Dorf XXXX nur Hazara leben (AS 145). Jetzt sagen Sie, dass auch Paschtunen in dem Dorf leben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe gesagt, dass dort vorwiegend Hazara leben, aber dass es auch Paschtunen gibt. Hazara und Paschtunen leben gemeinsam dort. Aber es leben dort vermehrt Hazara. Das habe ich auch bei der DIAKONIE gesagt.

R: Können Sie mir die Provinzhauptstadt von Helmand sagen?

BF: Lashkarga.

R: Waren Sie jemals dort?

BF: Nein.

R: Wissen Sie, wie weit man von Ihrem Dorf zur Provinzhauptstadt fährt?

BF: Ich war nicht dort, das weiß ich auch nicht. Ich war immer in meinem Heimatdorf. Ich habe nur gehört, dass die Provinzhauptstadt Lashkarga heißt.

R an SV: Haben Sie Fragen für Ihr Gutachten?

SV: Was sind die umliegenden Dörfer oder Nachbarorte von XXXX?

BF: Ich kenne mich dort nicht aus. Ich war 24 Stunden am Tag mit meinem Onkel mütterlicherseits beschäftigt.

R: Worin lag diese Beschäftigung rund um die Uhr?

BF: In der Landwirtschaft habe ich ihn unterstützt.

R: Was haben Sie angebaut, welche Landwirtschaft hatte der Onkel, was war Ihre Tätigkeit?

BF: Mein Onkel hat Mohn angebaut. Wir hatten viele Ländereien.

R: Können Sie sagen, wie viele Felder das waren und können Sie die Angaben in Jirib machen?

BF: Ich habe keine Schulbildung. Ich weiß nicht, wie viel ein Jirib ist.

R: Können Sie sagen, wie viele Felder Ihr Onkel hatte?

BF: Sehr viele. Überall haben wir Mohn angebaut.

R: Was war genau Ihre Beschäftigung? Haben Sie nur Mohn angebaut oder mussten Sie diesen auch verkaufen? Ich meine Sie persönlich, und nicht Ihren Onkel.

BF: Ich habe meinen Onkel nur unterstützt, beim Bewässern der Felder und bei der Ernte.

R: Wenn Sie bei der Ernte geholfen haben, wie viele Felder haben Sie geerntet?

BF: Von sehr vielen. Ich kann nicht sagen, wie viele Felder oder bäume wir dort hatten.

R: Können Sie mir sagen, welche Ethnie Ihr Onkel hatte?

BF: Er ist Hazara.

R: Welche Ethnie hat Ihre Mutter?

BF: sie ist Hazara.

R: Haben Sie noch Geschwister, wie Brüder oder Schwestern?

BF: Nein, ich habe nur meine Mutter.

R: Wie heißt Ihr Onkel, bei dem Sie gewohnt haben?

BF: XXXX.

R: Haben Sie im gleichen Haus mit Ihrer Mutter bei dem Onkel gewohnt?

BF: Ja.

R: Haben Sie immer mit Ihrer Mutter bei Ihrem Onkel im Haus gewohnt, oder haben Sie auch wo anders gewohnt?

BF: So weit ich mich erinnern kann, habe ich immer bei meiner Mutter und meinem Onkel gewohn.t

R: Können Sie sagen, wie alt der Onkel ist?

BF: Er ist ein älterer Mann, vielleicht wie im Alter des SV.

R: Wie alt schätzen Sie, dass der SV ist?

BF: Ich möchte ihn nicht beleidigen. Ich meine, mein Onkel ist ca. 50 Jahre alt. Ich kenne das Alter meines Onkels nicht.

R: Haben Sie weitere Verwandte in Afghanistan, wie Onkel und Tanten? Wenn ja, wo leben diese?

BF: Ich habe keine weiteren Verwandten. Es gibt nur meine Mutter, meinen Onkel mütterlicherseits, seine Kinder und mich.

R: Somit Cousin und Cousinen?

BF: Ja.

R: Beschreiben Sie mir, wo diese leben.

BF: Mein Onkel hat zwei Kinder, eine Tochter und einen Sohn. Sie leben in Helmand. Der Sohn heißt XXXX, er ist ca 17 Jahre und die Tochter XXXX und ist ca. 15 Jahre alt. Sie haben mit uns gemeinsam im Haus meines Onkels gelebt. Ebenso meine Tante.

R: Haben alle genannten Personen, in XXXX gelebt?

BF: Ja.

R: Wo haben Sie da gelebt?

BF: In einem einstöckigen Haus.

R: War der Sohn auch in der Landwirtschaft des Vaters, Ihres Onkel auch mitarbeiten?

BF: Ja, wir alle zusammen.

R: Wissen Sie, ob die Familie noch in XXXX lebt?

BF: Vor etwa 1 oder 1 1/2 Jahren habe ich mein Zuhause verlassen. Seither habe ich keinen Kontakt zur Familie. Ich weiß nicht ob sie noch in XXXX leben.

R: Haben Sie sich mit Ihrem Onkel gut verstanden?

BF: ja.

R: Würden Sie sagen, er hat Sie wie seinen eigenen Sohn behandelt?

BF: Ja.

R: Wann war der letzte Kontakt zu Ihrer Familie, damit meine ich alle Personen, die in XXXX gemeinsam mit Ihnen gelebt haben?

BF: Seit ich mein zu Hause verlassen habe, habe ich keinen Kontakt zu meiner Mutter und meinem Onkel.

R an BFV: Wollen Sie dazu etwas vorbringen?

BFV: Derzeit nicht.

R: Hat die Familie, sofern Sie das wissen, auch zu der Zeit, als Ihr Vater noch gelebt habt, mit Ihrem Onkel unter einem Dach gelebt?

BF: Ich kann mich an meinen Vater nicht erinnern. Meine Mutter erzählte mir, dass ich sehr jung war, als mein Vater verstorben ist.

R: Hat Ihnen Ihre Mutter erzählt, von der Zeit als Ihr Vater noch gelebt hat, ob die Familie auch gemeinsam mit dem Onkel gelebt hat, oder wo anders?

BF: Meine Mutter hat mir über ihr Leben nicht viel erzählt.

R: Können Sie mir den Namen Ihres Großvaters mütterlicher und väterlicherseits sagen?

BF: mütterlicherseits XXXX, väterlicherseits XXXX.

R: Wissen Sie, wo die Großväter gewohnt haben?

BF: Nein.

R: Haben Sie die Großväter noch kennengelernt?

BF: Nein. Ich habe nicht einmal meinen eigenen Vater gesehen.

R: Wissen Sie, ob Ihre Mutter ursprünglich aus XXXX gekommen ist, oder durch die Verehelichung erst zugezogen ist? Woher kommt Ihre Mutter ursprünglich?

BF: Das hat sie mir nicht erzählt.

R: Ihr Familienstand heute und damals?

BF: Ich war und bin ledig.

R: Nennen Sie Ihre Staatsnagehörigkeit?

BF: Afghanistan.

R: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin XXXX.

R: Was ist Ihre Muttersprache? Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

BF: Dari. Vorwiegend habe ich Dari gesprochen, sehr wenig Paschtu, wenn ich ein Geschäft gegangen bin. Ich spreche auch Farsi.

R: Wo haben Sie Farsi gelernt und wo haben Sie Farsi gesprochen?

BF: Mein Zimmerkamerad ist ein Iraner. Er spricht Farsi. Wenn er spricht, dann verstehe ich ihn.

R: Hat es Gelegenheiten in Afghanistan gegeben, wo Sie Farsi gesprochen haben?

BF: Nein, in Afghanistan sind die Sprache Dari und Paschtu.

R: Haben Sie eine Schule besucht, wenn ja, wo und wie lange?

BF: In Afghanistan habe ich keine Schule besucht. Ich konnte wenig und schlecht lesen und schreiben. In der Sprache Dari.

R: Haben Sie eine berufliche Ausbildung bzw. welcher Tätigkeit sind Sie in Afghanistan nachgegangen? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert?

BF: Nein, es gab keine berufliche Ausbildung. Meinen Lebensunterhalt hat mein Onkel finanziert.

R: Wie waren Ihre Lebensumstände in finanzieller Hinsicht in Afghanistan?

BF: Durchschnittlich bis normal. Wir hatten zu Essen und eine Wohnung. Dafür hat mein Onkel gesorgt.

R: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Nein. Nein, ich lebe alleine.

R: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ja, ich verweise auf die Urkundenvorlagen. Ich besuche auch Deutschkurse.

R: Haben Sie Arbeit in Österreich?

BF: Ich verweise auf Beilage./2. Bei diesem Projekt Nachbarschaftshilfe der CARITAS, da habe ich z.B. einmal Holz geschnitten, beim Möbeltransport geholfen.

R: Sind Sie da noch immer beschäftigt?

BF: Ja, gelegentlich.

R: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF: Ich verweise auf die Vorlagen zum Deutschkurs. Einen habe ich abgeschlossen, einer ist im Laufen. Einmal in der Woche spiele ich Fußball. Jeden Tag in der Früh laufe ich 20 Minuten, ich betreibe Sport. Ich besuche keine Schule hier. Ich habe meinem Betreuer gesagt, dass ich gerne die Schule besuchen möchte, um danach einen Beruf auszuüben. Sie hat mir einige Bücher gegeben, dass ich zuerst die Sprache würde.

R: Was würden Sie gerne hier tun, um Ihr Leben zu finanzieren? Welchen Beruf würden Sie gerne ausüben?

BF: ich möchte Elektriker werden. Das interessiert mich.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? Wenn ja, führen Sie es etwas näher aus.

BF: Ja. Ein Mädchen namens XXXX, sie arbeitet in Wien und ist aus Vorarlberg. Ein- bis zweimal im Monate kommt der Bezirksvorsteher in unsere Unterkunft, er unterstützt uns. Morgen haben wir einen Termin mit ihm.

R: Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Illegal.

R: Sind Sie in Afghanistan gerichtlich verurteilt oder vorbestraft?

BF: Nein.

R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 07.03.2016 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.

R: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF: Am selben Tag, Datum der Ersteinvernahme 24.12.2014.

R an BFV: Haben Sie noch Fragen an den SV für sein Gutachten ?

BFV: Derzeit habe keine Vorbringen und keine Fragen.

SV: Heißt Ihr Dorf XXXX oder XXXX?

BF: Mein Dorf heißt XXXX.

R an SV: Das Gericht hat den länderkundlichen Sachverständigen Dr. Rasuly mit folgenden Gutachtensfragen beauftragt:

  1. Sicherheitslage in Helmand, Distrikt XXXX, Dorf XXXX

  2. Authentizität der Herkunftsangaben des BF, Bildungsstand,

  3. Wie ist die Versorgungslage von jugendlichen Rückkehrerin im Alter und Bildungsstand des BF in Kabul bzw. im Heimatdorf des BF ohne allfälligen familiären Rückhalt

  4. Kann der BF in der derzeitigen Lage im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, von Kabul in sein Heimatdorf ohne Sicherheitsrisiko gelangen?

Unterbrechung der Verhandlung um 11:29 Uhr - Fortsetzung um 13:25 Uhr

Ad1)

Die Sicherheitslage in der Provinz Helmand, im Besonderen in XXXX:

Die Provinz Helmand, wo der Distrikt XXXX liegt, ist eine umkämpfte und höchst unsichere Region des Landes. Diese Kämpfe intensivierten sich, als die englischen Truppen nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 in Helmand stationiert wurden. Helmand ist auch eine Provinz, wo Großteil des Opiums, der in Afghanistan angebaut wird, produziert und vermarktet wird. Aus diesem Grunde konnte diese Provinz auch trotz langjähriger englischer Truppen-Anwesenheit, von 2001 bis 2011, nicht wirklich befriedet werden. Nach dem Abzug der englischen Truppen, 2011/2012, ist Helmand in Wirklichkeit eine von Taliban, Stammeschefs und Drogenmafia beherrschte Provinz. Mehr als 80 Prozent des Territoriums von Helmand wird von den Taliban beherrscht, die von den örtlichen Stammeschefs und Drogenmafia unterstützt werden. Nur die Provinzhauptstadt von Helmand, Lashkargah, ist unter der Kontrolle der Regierung, welche seit 2015 immer wieder unter dem Beschuss der Taliban gerät. Die meisten Distrikte der Provinz Helmand stehen unter der direkten oder indirekten Kontrolle der Taliban in Kooperation mit den Stammeschefs, die den Drogenanbau und Drogenvermarktung kontrollieren. Von dreizehn Distrikten dieser Provinz befindet sich nur die Provinzhauptstadt Lashkargah unter direkter Kontrolle der Regierung.

Zehn Distrikte in Helmand werden von den Taliban und Stammeschefs kontrolliert und zwei Distrikte werden abwechselnd von gegnerischen Seiten, Taliban und Regierungstruppen kontrolliert. Der Distrikt XXXX gehört zum Herrschaftsbereich der Drogenmafia bzw. Stammeschefs in dieser Region in Kooperation mit den Taliban. (Siehe Beilagen 1, 2 und 3). In den Distrikten, wo die Taliban noch nicht direkt herrschen, gibt es zwar staatliche Distrikt-Verwaltungen, aber diese Distrikts-Zentren gleichen Militärlagern, die sich unter Dauerbeschuss der Taliban befinden.

Im Distrikt XXXX leben 90% Paschtunen und ca. 3% Hazara und andere Gruppen, (Siehe Beilage 4). Da der Distrikt XXXX vollständig außerhalb der Kontrolle der Regierung steht (siehe Beilage 5), wird auch das Dorf XXXX unter der Kontrolle der Stammeschef und Taliban befinden. Dieses Dorf konnte ich im Internet finden. Ich verweise hier auf die Beilage des am 07.03.2016 übermittelten Gutachtens, (OZ7).

Aus diesem Grunde war die Mehrheit der Mitglieder der paschtunischen Stammesgemeinschaften außerhalb der Städte mit den Taliban freiwillig oder eben wegen vorgegebener Regeln in seiner Gemeinschaft solidarisch.

Wenn die Taliban Soldaten brauchten und brauchen, schließen sich ein Teil der Jugendlichen freiwillig diesen an, weil sie über ihre Solidarität mit den Taliban hinaus auch an der Beute beteiligt werden, die bei Eroberungen von ausländischen- und Regierungseinrichtungen und Plünderungen in den Regionen, die sie einnehmen, gesammelt werden. In den von Taliban beherrschten Regionen kommt es auch vor, dass die Taliban willkürlich bestimmten Jugendlichen auffordern, sich ihnen anzuschließen. Diesen Aufforderungen der Taliban können sich nicht entziehen, weil sie sonst bestraft werden oder mit Gewalt mitgenommen werden. Sie können sich dann der Zwangsrekrutierung entziehen, wenn sie ihre Wohngebiete verlassen. Aber ich möchte darauf hinweisen, dass die Taliban-Gruppe seit der Beseitigung ihres Regimes im Jahre 2001 eine Partisanengruppe ist, die keine stehendes Heer braucht und aber auch nicht zu viel Soldaten. Daher wird nicht zwangsläufig jeder Jugendliche in diesen Gebieten zwangsrekrutiert.

Ad 2) Authentizität der Herkunftsangaben des BF, Bildungsstand:

Die Angaben des BF zu seiner ethnischen Herkunft sind authentisch:

er ist Hazara und spricht Dari-Farsi mit Hazaragi-Dialekt. Der BF drückt sich in einer gebildeten Sprachmanier aus.

Die Angaben des BF, dass er im Jahre 2014 aus seinem Heimatdorf, XXXX, ausgereist wäre (siehe Erstbefragung 12/2014), stimmen nicht mit seinen heutigen Kenntnissen von seinem Heimatdorf bzw. seinen Erfahrungen als Bauer in XXXX überein.

Ein junger Mensch, der mit 15 oder 16 Jahren seinen Heimatdort verlässt, weiß genau, an welche Dörfer sein Dorf angrenzt und wie viel Jirib Land oder Felder sein Onkel hatte, mit dem er auch als Bauer zusammengearbeitet hat. Die Mehrheit der Bauern in Afghanistan, mehr als 98%, sind Analphabeten, wissen aber genau, was die Maßeinheit "Jirib" ist und wie viel Jirib bebaubares Land sie ungefähr zur Verfügung haben. In manchen Gebieten wird die Größe des Landes mit der Menge des Saatgutes (Seer = 7 kg) oder mit der Felderanzahl berechnet und zum Ausdruck gebracht.

  1. Die Versorgungslage in Helmand und auch in Kabul ist derzeit für die Jugendlichen ohne gute Fachausbildung sehr prekär. Mehr als 60% der Jugendlichen sind derzeit arbeitslos. Auch aus diesem Grunde wandern seit 2015 hunderttausende Jugendlichen aus Afghanistan aus. Tausende Jugendlichen sind auch wegen Arbeitslosigkeit in Drogenabhängigkeit geraten. Die hohe Arbeitslosenrate ist auf folgendes zurückzuführen: 1) Die Sicherheitslage wird in Afghanistan seit Mitte 2015 immer prekärer und aus diesem Grunde ist der Reiseverkehr zwischen den verschiedenen Regionen Afghanistans eingeschränkt. 2) Durch Schließung der ausländischen Basen sind hunderttausende Menschen überall in Afghanistan arbeitslos geworden.

  2. Wegen der Verschlechterung der Sicherheitslage wandern auch die Unternehmer, besonders die Kleinunternehmer, aus Afghanistan ab.

Daher kann der BF im Falle seiner Rückkehr in absehbarer Zeit auf keine Arbeit hoffen, mit deren Erträgen er ein menschenwürdiges Leben in wirtschaftlicher Hinsicht für sich in Helmand oder in Kabul aufbauen könnte. In der afghanischen Gesellschaft spielt die familiäre Solidarität weiterhin eine große Rolle. Die Jugendlichen können noch auf die Solidarität ihrer Familien zählen. Bei diesen Familienmitgliedern handelt es sich um Eltern, Brüder und Onkel väterlicherseits. Onkeln mütterlicherseits zählen nicht zu jenen Familienmitgliedern, die verpflichtet wären, ihre Neffen aufzunehmen und zu versorgen. Sie sind nur moralisch verpflichtet, aber weder nach Sharia noch nach Gesetzten des Landes. Daher kann der BF im Falle seiner Rückkehr auf seine weitere Aufnahme und Versorgung durch seinen Onkel mütterlicherseits nicht zählen, es sei denn, der BF ist an den Feldern seines Onkels beteiligt.

Ad 4) In der Provinz Helmand herrscht Krieg und der Reiseverkehr der Zivilisten zu dieser Provinz ist sehr beschränkt und sehr gefährlich. Die Taliban halten die Linienbusse und Linientaxis an und nehmen willkürlich bestimmte Reisende mit. Später stellt sich heraus, dass einige von diesen Personen erschossen, geköpft oder gefoltert worden sind. Einige von diesen Personen werden als Geisel behalten und werden mit den Gefangenen der Taliban, die sich bei der Regierung befinden, ausgetauscht. Daher ist eine Reise des BF von Kabul nach Helmand mit Lebensgefahr verbunden.

BFV: Nach eingehender Beratung ziehe ich Namens meines Mandanten die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, zurück. "

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, und stammt der Provinz Helmand, Distrikt XXXX, wo er sein ganzes Leben verbracht hat. Der BF ist am XXXX geboren. Der BF ist ledig, seine Mutter und sein Onkel befinden sich weiterhin in Afghanistan. Der Vater des BF ist vor langer Zeit verstorben, der BF konnte ihn nie kennenlernen. Der BF lebte gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Onkel und dessen Familie in einem Haus im Heimatdorf. Der BF verfügt sonst über keine Verwandten in Afghanistan. Der BF ist Hazare, schiitischen Glaubens und seine Muttersprache ist Dari, genauer gesagt er spricht Dari - Farsi mit Hazaragi - Dialekt. Der BF ist Analphabet und hat keine Berufsausbildung. Zuletzt hat er als Hilfsarbeiter auf den Feldern des Onkels mitgearbeitet. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat der BF nie sein Dorf verlassen. Der BF hat seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Familie. Dokumente konnte er keine vorlegen.

Der BF befindet sich seit spätestens 24.12.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF ist unbescholten.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in den gegenständlichen Beschwerden und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.

1. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013,

c) das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.-Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, betreffend die Sicherheitslage in Helmand und zur Frage der Zwangsrekrutierung in Helmand vom 07.03.2016 sowie

d) das Gutachten desselben Sachverständigen aus der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation , Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 21.01.2016)

Auszüge zur hier relevanten Situation in Afghanistan :

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fan-den im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswär-tiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Quellen:

Sicherheitslage Provinz Helmand

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Helmand, 715 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Die Provinz Helmand hat inklusive der Hauptstadt Lashkargah City, 14 administrative Einheiten: Nadali, Marja, Garmsir, Khanshin, Disho, Nava, Greshk, Sangin, Kajaki, Musa Qala, Baghran, Noorzad und Washir. Im Norden grenzt sie an die Provinz Kandahar, im Norden mit Uruzgan, Daikuni und Ghor. Im Westen grenzt sie an die Provinzen Farah und Nimroz, während sie im Osten 162 km an die Durandlinie grenzt (Pajhwok o.D.ab). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf

924. 711 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Einige Experten sehen Helmand kurz vor der kompletten Übernahme durch die Taliban, während andere gegenteiliger Meinung sind (IBT 1.7.2016). Der Distrikt Marjah wurde zuerst von den Taliban überrannt, später zurückerobert. Die Angriffe der Taliban sind in den letzten zwei Monaten des Jahres 2015 signifikant angestiegen. Aufständische verstecken sich in der Provinz, was Angriffe erleichtert. Auch ist Helmand eine flächenmäßig große Provinz, was sie für Angriffe verwundbarer macht. Offizielle Vertreter meinen trotzdem, die Aufständischen wären derzeit schwächer und die Sicherheitslage in Helmand würde sich graduell verbessern. Es gibt Pläne des Militärs, in Koordination mit anderen Sicherheitsorganen die Sicherheitslage in Helmand so schnell wie möglich zu verbessern (The Frontier Post 9.1.2016).

Helmand ist auch weiterhin mit etwa 86.400 Hektar die Provinz mit dem größten Opiumanbau des Landes (etwa 47% des gesamten Landes). Mohnanbau und Drogenschmuggel unterstützen die Unsicherheit in der Provinz. Den Aufständischen nachgesagt, dass sie Geld von Schmugglern erhalten (UN GASC 10.12.2015; vgl. The Frontier Post 9.1.2016).

Der Großteil von Helmand ist unter der Kontrolle der Sicherheitskräfte, mit Ausnahme der Grenzbereiche (Distrikte Sangin Musa Qalah und Nawzad). Bewegungen Aufständischer werden durch militärische Operationen in den Gegenden kontrolliert. Auch Anrainer unterstützen die Sicherheitskräfte, indem sie die Verstecke der Rebellen verraten. Etwa 1.000 Mitglieder der ANA und der ALP sind in Helmand stationiert (Pajhwok 25.6.2015).

In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Xinhua 21.12.2015; Xinhua 18.11.2015; Tolonews 19.5.2015, Tolonews 25.5.2015; Tolonews 31.7.2015; Pajhwok 19.6.2015).

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Quellen:

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

Ad c) Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für

Afghanistan, Univ.-Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, vom 07.03.2016:

Die Sicherheitslage in der Provinz Helmand, im Besonderen in XXXX:

Die Provinz Helmand, wo der Distrikt XXXX liegt, ist eine umkämpfte und höchst unsichere Region des Landes. Diese Kämpfe intensivierten sich, als die englischen Truppen nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 in Helmand stationiert wurden. Helmand ist auch eine Provinz, wo Großteils des Opiums, die in Afghanistan angebaut wird, produziert und vermarktet wird. Aus diesem Grunde konnte diese Provinz auch trotz langjähriger englischer Truppen- Anwesenheit, von 2001 bis 2011, nicht wirklich befriedet werden. Nach dem Abzug der englischen Truppen, 2011/2012, ist Helmand in Wirklichkeit eine von Taliban, Stammeschefs und Drogenmafia beherrschte Provinz. Mehr als 80 Prozent des Territoriums von Helmand wird von den Taliban beherrscht, die von den örtlichen Stammeschefs und Drogenmafia unterstützt werden. Nur die Provinzhauptstadt von Helmand, Lashkargah, ist unter der Kontrolle der Regierung, welche seit 2015 immer wieder unter dem Beschuss der Taliban gerät. Die meisten Distrikte der Provinz Helmand steht unter der direkten oder indirekten Kontrolle der Taliban in Kooperation mit den Stammeschefs, die den Drogenanbau und Drogenvermarktung kontrollieren. Von dreizehn Distrikten dieser Provinz befindet sich nur die Provinzhauptstadt Lashkargah unter direkter Kontrolle der Regierung.

Zehn Distrikte in Helmand werden von den Taliban und Stammeschefs kontrolliert und zwei Distrikte werden abwechseln von gegnerischen Seiten, Taliban und Regierungstruppen kontrolliert. Distrikt XXXX gehört zum Herrschaftsbereich der Drogenmafia bzw. Stammeschefs in dieser Region in Kooperation mit den Taliban, (Siehe Beilagen 1, 2 und 3), In den Distrikten, wo die Taliban noch nicht direkt herrschen, gibt es zwar staatliche Distrikt- Verwaltungen, aber diese Distrikts-Zentren gleichen Militärlagern, die sich unter Dauerbeschoss der Taliban befinden.

Im Distrikt XXXX leben 90% Paschtunen und ca. 10% Hazara und andere Gruppen, (Siehe Beilage 4). Da Distrikt XXXX vollständig außerhalb der Kontrolle der Regierung steht (siehe Beilage 5), wird auch Dorf XXXX unter der Kontrolle der Stammeschef und Taliban befinden. Dieses Dorf konnte er auf der Karte und in anderen ihm zur Verfügung stehenden Quellen nicht finden.

Die paschtunische Stammesgesellschaften in Helmand sind traditionell nach Stammesprinzipien strukturiert. Stammesgesellschaften werden weiterhin vom Gedankengut "Paschtunwali" = Ehren und Rechtskodex der paschtunischen Stammesgesellschaft (siehe Beilage 6), wonach jedes Mitglied der paschtunischen Stammesgesellschaft verpflichtet ist, einen Beitrag zur Verteidigung ihres Territoriums zu leisten bzw. den Entscheidungen von Jirga, Stammesrat, sich zu unterwerfen geleitet. Wer sich diesen Entscheidungen entzieht, der wird Verschmähungen und Hohn der Mitglieder seiner Stammesgemeinschaft; ausgesetzt sein.

Aus diesem Grunde war die Mehrheit der Mitglieder der paschtunischen Stammesgemeinschaften außerhalb der Städte mit den Taliban freiwillig oder eben wegen vorgegebener Regeln in seiner Gemeinschaft solidarisch.

Wenn die Taliban Soldaten brauchten und brauchen, schließen sich ein Teil der Jugendlichen freiwillig diesen an, weil sie über ihre Solidarität mit den Taliban hinaus auch an der Beute beteiligt werden, die bei Eroberungen von ausländischen- und Regierungseinrichtungen und Plünderungen in den Regionen, die sie einnehmen, gesammelt werden. In den von Taliban beherrschten Regionen kommt es auch vor, dass die Taliban willkürlich bestimmten Jugendlichen auffordern, sich ihnen anzuschließen. Diesen Aufforderungen der Taliban können sie sich nicht entziehen, weil sie sonst bestraft werden oder mit Gewalt mitgenommen werden. Sie können sich dann der Zwangsrekrutierung entziehen, wenn sie ihre Wohngebiete verlassen. Der Sachverständige wies darauf hin, dass die Taliban-Gruppe seit der Beseitigung ihres Regimes im Jahre 2001 eine Partisanengruppe ist, die keine stehendes Heer braucht und aber auch nicht zu viel Soldaten. Daher wird nicht zwangsläufig jeder Jugendliche in diesen Gebieten zwangsrekrutiert.

Ad d) Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.-Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, aus der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht:

• siehe Punkt 10, Protokoll der mündlichen Verhandlung.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, insbesondere durch die dort getätigten Aussagen des BF.

2.1. Zum Vorbringen des BFs zu seiner Herkunft, der Ethnie, des Alters, zum Wohnort des BF, zum Bildungsstand des BF:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen durchgehend glaubwürdigen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari bzw. des Hazaragi - Dialekts sowie auf das bestätigende Gutachten des beigezogenen Sachverständigen. Ebenso glaubwürdig ist das Vorbringen des BF, seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben. Dies kennzeichnete sich besonders durch den ruhigen und kontinuierlichen Erzählstrang des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch wenn der BF keine Angaben zur Größe der Landwirtschaft des Onkels in der Heimat machen konnte, so hat das Gericht besonders den niedrigen Bildungsstand des BF sowie sein junges Alter bei der Flucht von ca. 17 Jahren zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den BF hinsichtlich seines Vorbringens zu seiner Herkunft, Ethnie, Wohnort und Bildungsstand insgesamt als glaubwürdig.

Das nunmehr mit XXXX festgestellte Alter des BF ergibt sich aus der durchgeführten Altersfeststellung des BF.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

2.2. Zur derzeitigen Sicherheitslage und Versorgungslage in Afghanistan und der Heimatregion des BF:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Andererseits stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf ein Vorgutachten vom 07.03.2016 sowie auf das aktuell in der Verhandlung vom 10.03.2016 erstattete Gutachten des mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, zur Sicherheitslage. Das Sachverständigengutachten legte insbesondere schlüssig dar, dass die Versorgungslage für Personen ohne Berufsausbildung und familiären Rückhalt, wie der BF (Hilfsarbeiter-Landwirtschaft), derzeit in Afghanistan und selbst in Kabul nicht im ausreichenden Maß gewährleistet ist. Der BF, der durchgehend glaubhafte Angaben im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, führte auch aus, dass er die ganze Zeit von seinem Onkel wirtschaftlich unterstützt worden sei und nie für sich selber habe sorgen müssen. Genauso wenig habe er sein Heimatdorf davor verlassen, weswegen ihm auch die Rückkehr nach Kabul nicht möglich sei, da er dort über keinerlei Familienanschluss verfüge. Das Ermittlungsverfahren ergab auch klar, dass kein weiterer finanzieller Rückhalt in Afghanistan für den BF vorliegt. Der BF war für das Gericht glaubhaft, er machte seine Ausführungen in einem ruhigen und kontinuierlichen Erzählungsstrang. Auch wenn er keine Angaben zur Größe der Landwirtschaft des Onkels machen konnte, so war doch das Alter und der niedrige Bildungsgrad des BF berücksichtigt werden.

Zur Qualifikation des beigezogenen Sachverständige ist festzustellen: Er ist Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im September 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

An der Expertise des Sachverständigen und seines Gutachtens bestanden daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel. Das erkennende Gericht folgte vielmehr dem Gutachten zur Gänze.

2.3. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigenen glaubhaften Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes I einzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist auch auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Zu Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert, insgesamt aber die Sicherheitslage sehr prekär ist. Aus dem Gutachten des beigezogenen länderkundlichen Sachverständigen folgt weiters, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin, auch seit Anfang 2016, verschlechtert hat. In mehr als 25 Provinzen des Landes gibt es Kriege zwischen den Sicherheitskräften und den Taliban. Die Bedrohung hat sich dramatisch erhöht.

Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul stellt sich so dar, dass seit Dezember 2015 fast täglich Selbstmordanschläge verübt werden bzw. die Stadt durch Raketenabwürfe der Taliban bombardiert wird. Dabei sind schon dutzende Zivilisten ums Leben gekommen.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalbe des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Auch die Versorgungslage hat sich immer weiter verschlechtert, sodass viele junge Menschen ins Ausland abgewandert sind. Die Arbeitslosenrate beträgt über 60%. Personen ohne Familienrückhalt oder aus armen Familienverhältnissen, wie der BF, können nur schwer überleben. Daher kann der BF im Falle seiner Rückkehr in absehbarer Zeit auf keine Arbeit hoffen, mit deren Erträgen er ein menschenwürdiges Leben in wirtschaftlicher Hinsicht für sich in Helmand oder in Kabul aufbauen könnte. Jugendliche können nur auf die Solidarität ihrer Familien zählen. Allerdings zählen Onkeln mütterlicherseits, wie dies beim BF der Fall ist, nicht zu jenen Familienangehörigen, die verpflichtet wären, ihren Neffen aufzunehmen und zu versorgen. Die wirtschaftliche Absicherung wäre nur dann gegeben, wenn der BF an den Feldern des Onkels beteiligt ist. Dies konnte durch das erkennende Gericht allerdings nicht festgestellt werden.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG) würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Das Gericht geht davon aus, dass der BF, ohne Schulbildung und mangels einer Fachausbildung, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Auch sei eine Rückkehr in das Heimatdorf nicht möglich, da keine sichere Rückreise gegeben wäre. Laut Angaben des Sachverständigen ist eine Reise von Kabul nach Helmand mit Lebensgefahr verbunden.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV (ersatzlose Behebung) :

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist im Falle einer Antragsabweisung eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen weder die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung noch für das Festlegen einer Rückkehrfrist vor.

Daher waren die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs.1 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.