projets
W132 2003516-1•BVwG W132 2003516-1
W132 2003516-1Tribunal administratif fédéral21 juin 2016
Arbeitsfähigkeit, Sachverständigengutachten, Verdienstentgang
W132 2003516-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges ab 01.01.2013 gemäß § 1 iVm § 3 des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972 (VOG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG liegen bis 31.07.2015 unverändert vor.
Ab 01.08.2015 ist der Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG neu zu bemessen.
Die Berechnung der Hilfeleistung und die Durchführung obliegen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem Bescheid vom 12.11.2007 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.03.2007 stattgegeben und Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges ab 01.04.2007 bis 30.11.2008 sowie Heilfürsorge ab 01.04.2007, Kostenersatz für psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Anfallszeitpunkt bis vorerst April 2009 und orthopädische Versorgung ab April 2007 bewilligt. Von Amts wegen wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf Gewährung einer einkommensabhängigen Zusatzleistung bestehe.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Beschwerdeführer durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten habe und sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Daher lägen die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG vor.
Betreffend den Verdienstentgang wird ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bei fiktivem schadensfreiem Verlauf weiterhin bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen wäre. Das medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer psychischen Probleme wegen des Missbrauches durch ihren Bruder arbeitsunfähig sei. Daher könne die Kündigung des Dienstverhältnisses im Oktober 2005 als kausal angenommen werden. Die Befristung der Leistung erfolge in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Berufsunfähigkeit durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
1.1. Mit dem Bescheid vom 13.03.2007 hat die PVA der Beschwerdeführerin den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension für die Zeit vom 01.12.2006 bis 30.11.2008 anerkannt.
Mit dem Bescheid vom 31.10.2008 hat die PVA die bis 30.11.2008 befristete Berufsunfähigkeitspension bis 30.11.2010 weitergewährt.
2. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 20.11.2008 unter Spruchpunkt I. und II. die Ersatzleistungen von April 2007 bis Dezember 2007 bzw. von Jänner bis November 2008 berichtigt. Unter Spruchpunkt III. wurde die Hilfeleistung nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges für die Zeit vom 01.12.2008 bis 30.06.2009 bewilligt und die Ersatzleistung ab Dezember 2008 gleichbleibend bemessen. Ergänzend wurde angeführt, dass ab 01.01.2009 eine Neuberechnung der Ersatzleistung erfolgen werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Neuberechnung als Folge eines Rechenfehlers für den Zeitraum April 2007 bis November 2008 und der gesetzlichen Pensionsanpassung ab November 2008 erforderlich gewesen sei.
Aufgrund der von der PVA bis 30.11.2010 weitergewährten Berufsunfähigkeitspension und der ärztlich- sachverständigen Beurteilung 27.06.2007, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung noch für mindestens zwei Jahre berufsunfähig sei, erfolge eine Weitergewährung der Ersatzleistung bis 30.06.2009. Hernach seien die Anspruchsvoraussetzungen neuerlich zu überprüfen.
2.1. Mit dem Bescheid vom 13.02.2009 hat die belangte Behörde im Anschluss an ihren Bescheid vom 20.11.2008 die für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 grundsätzlich bewilligte Ersatzleistung konkret bemessen.
3. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 29.07.2009 im Anschluss an ihren Bescheid vom 13.02.2009 den Ersatz des Verdienstentganges für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.08.2009 bewilligt (Spruchpunkt I.). Im Anschluss an ihren Bescheid vom 12.11.2007 wurde die Übernahme allfälliger entstehender Selbstkosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Mai 2009 bis Juni 2010 bewilligt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde ausgeführt, dass im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.06.2009 festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung noch für mindestens ein Jahr berufsunfähig sei.
Die Zuerkennung der Ersatzleistung sei mit 31.08.2009 zu befristen, weil die am 01.09.2004 zusätzlich angenommene Beschäftigung bei der XXXX lt. Angaben der Beschwerdeführerin für fünf Jahre geplant gewesen sei.
4. Betreffend den Zeitraum ab 01.09.2009 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit dem Schreiben vom 29.07.2009 gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass diese anlässlich der Erhebung bezüglich ihres fiktiven beruflichen Verlaufes am 10.10.2007 angegeben habe, dass sie für die Dauer von fünf Jahren beide Vollzeitbeschäftigungen bei der Firma XXXX und XXXX ausgeübt hätte. Die Beschwerdeführerin habe am 01.09.2004 die zusätzliche Beschäftigung bei der XXXX aufgenommen, sodass mit 31.08.2009 die angegebenen fünf Jahre enden würden. Nach der Lebenserfahrung würden zwei Vollzeitbeschäftigungen über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren auch von einem völlig gesunden Arbeitnehmer nicht ohne gravierende gesundheitliche Konsequenzen bewältigt werden können, zumal eine Sorgepflicht für zwei Kinder bestehe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab September 2009 nur noch bei der Firma XXXX gearbeitet hätte. Daher werde ab September 2009 für die Berechnung des Ersatzes des Verdienstentganges nur noch das fiktive Einkommen, welches die Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX erhalten hätte, herangezogen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.
4.1. Mit dem Bescheid vom 15.09.2009 hat die belangte Behörde im Anschluss an ihre Bescheide vom 20.11.2008 und 29.07.2009 den Ersatz des Verdienstentganges für die Zeit von 01.09.2009 bis 31.12.2009 bewilligt und die Höhe der monatlichen Ersatzleistung neu bemessen.
Begründend wurden im Wesentlichen die im Rahmen des Parteiengehörs ausgeführten Erwägungen wiederholt.
5. Mit dem Schreiben vom 16.11.2009 hat die belangte Behörde dem Bruder der Beschwerdeführerin die erfolgten Zahlungen als Regressforderung gemäß § 12 VOG vorgeschrieben.
5.1. Mit dem Schriftsatz vom 15.12.2009 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Bruders der Beschwerdeführerin die Regressforderung mit der Begründung zurückgewiesen, dass er die vorgeworfenen Missbrauchshandlungen nicht begangen habe. Im vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten habe die Sachverständige Dr. XXXX ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin berichteten psychischen Störungen und die daraus resultierenden Folgen nicht auf die von ihr berichteten sexuellen Übergriffe zurückzuführen seien. Daher sei eine Ersatzpflicht nach dem VOG ausgeschlossen.
5.2. Mit dem Schreiben vom 22.01.2010 hat die belangte Behörde die Finanzprokuratur um Stellungnahme ersucht, ob die Regressforderungen bei dem Halbbruder der Beschwerdeführerin empfohlen werden.
5.3. Mit dem Schreiben vom 18.02.2010 hat die Finanzprokuratur Erwägungen zum als sehr hoch einzustufenden Prozessrisiko ausgeführt und das im Strafverfahren vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 01.12.2007, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 24.08.2007 und 31.06.2007, übermittelt.
Die medizinische Sachverständige Dr. XXXX führt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin an einer traumakausalen Anpassungsstörung sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, wobei lediglich die Anpassungsstörung mit der für das Strafverfahren erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit dem sexuellen Missbrauch zuzuordnen sei. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei nicht unmittelbar und vor allem nicht primär und ausschließlich auf sexuelle Übergriffe zurückzuführen, womöglich könnte sie durch diese mitgeprägt worden sein. Die Berufsunfähigkeit lasse sich nicht primär als traumakausale Folge erlittener Übergriffe interpretieren.
5.4. Die belangte Behörde hat in der Folge von der Prozessführung abgesehen.
6. Mit dem Bescheid vom 29.01.2010 hat die belangte Behörde im Anschluss an ihren Bescheid vom 15.09.2009 den Ersatz des Verdienstentganges für die Zeit von 01.01.2010 bis 30.06.2010 bewilligt und die Höhe der monatlichen Ersatzleistung bemessen.
7. Zur Prüfung, ob über den 30.06.2010 hinaus eine auf die angenommenen Missbrauchshandlungen zurückzuführende Berufsunfähigkeit vorliegt, hat die belangte Behörde weitere Sachverständigengutachten eingeholt. In der Fragestellung an die Sachverständigen hat die belangte Behörde auf die im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom bisherigen Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens abweichende Beurteilung hingewiesen.
7.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Mag. XXXX, klinische Psychologin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.07.2010, betreffend die Berufsunfähigkeit im Wesentlichen ausgeführt, dass die belastenden Lebensumstände der Beschwerdeführerin zumindest zu einem gleich hohen Anteil wie der vorgebrachte Missbrauch an der Arbeitsunfähigkeit mitwirken würden. Es sei eine Besserung des Leidenszustandes eingetreten, weshalb eine psychotherapeutisch unterstützte Integration in einem geschützten Rahmen am Arbeitsmarkt erfolgen könne.
7.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.08.2010 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit dem Schreiben vom 23.08.2010 hat die Beschwerdeführerin ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass ihre Lebensumstände zwar sehr belastend seien, jedoch ebenfalls durch die Missbrauchserlebnisse verursacht worden seien. Ihrer Tätigkeit als diplomierte Krankenschwester könne sie aufgrund ihres psychischen Leidenszustandes keinesfalls weiter nachgehen.
7.3. Mit dem Bescheid vom 03.09.2010 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges gemäß § 10 Abs. 2 VOG ab 01.07.2010 eingestellt werden.
Begründend wurde ausgeführt, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit einer mehr als fünfzigprozentigen Wahrscheinlichkeit auf die Missbrauchserlebnisse zurückgeführt werden könne. Dies ergebe sich aus dem von Mag. XXXX eingeholten Sachverständigengutachten in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
7.3.1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2010 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln fristgerecht eine Berufung eingebracht.
Die damals als Rechtsmittelinstanz zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge Bundesberufungskommission genannt) hat zur Prüfung des Berufungsvorbringens erhoben, dass die PVA der Beschwerdeführerin die Berufsunfähigkeitspension bis 30.11.2012 weitergewährt hat und in der Folge das dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten eingeholt.
Die Beschwerdeführerin hat am 15.03.2011 den Abschlussbericht der XXXX über ihren stationären Aufenthalt vom 21.12.2010 bis 01.02.2011 nachgereicht.
7.3.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 01.03.2011, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, Antriebsstörung (herabgesetzt), Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt labil , immer wieder Stimmungsschwankungen, Stimmungslage depressiv, nur im neg. Skalenbereich affizierbar keine produktive Symptomatik, Ein und Durchschlafstörung.
Diagnosen:
Kausalität:
Die posttraumatische Belastungsstörung und die kombinierte Persönlichkeitsstörung sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen. Zur affektiven Störung hat das Verbrechen als wesentliche Ursache beigetragen.
Auf Grund der kausalen Leiden liegt ab 01.07.10 eine Arbeitsunfähigkeit vor, da ab Sommer 2010 eine bipolare Störung zusätzlich behandelt wurde. Diese Arbeitsunfähigkeit liegt wahrscheinlich bis 6/12 vor, dann wäre wieder eine Beurteilung notwendig.
Die bipolare Störung bedingt eine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Zusammenwirken überwiegen die kausalen Leiden.
Zum Berufungsvorbringen und den Beweismitteln:
Nach nunmehriger Zusammenschau des weiteren Verlaufes der Erkrankung ist es wahrscheinlich, dass die kausalen Leiden überwiegen.
Auf Grund der komplexen Genese der Leiden ist es möglich, dass Symptome auch nach einer längeren Latenz auftreten. Daher ist ein kausaler Zusammenhang der Leiden überwiegend gegeben.
Der Abschlussbefund Rehabaufenthalt XXXX zeigt aus neuropsychiatrischer Sicht keine neuen Erkenntnisse um die Beurteilung zu ändern, da die Medikation angepasst wurde und die Diagnose bipolare Störung erhärtet wurde.
Zum Vergleichsgutachen (7/2007):
Die Symptomatik hat sich nicht gebessert und es ist zur Ausbildung einer zusätzlichen bipolaren Störung gekommen.
Zum Vorgutachten (7/2009):
Es ist zu keiner Besserung gekommen, zusätzlich ist eine bipolare Störung aufgetreten.
7.3.3. Mit dem Bescheid vom 13.04.2011, GZ XXXX hat die Bundesberufungskommission den angefochtenen Bescheid behoben und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen nach dem VOG vorerst bis 30.06.2012 weiterhin vorlägen.
7.3.3.1. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 20.04.2011 im Anschluss an ihren Bescheid vom 29.01.2010 den Ersatz des Verdienstentganges für die Zeit von 01.07.2010 bis 31.12.2010 bewilligt und die Höhe der monatlichen Ersatzleistung bemessen.
7.3.3.2. Mit dem Bescheid vom 11.05.2011 hat die belangte Behörde im Anschluss an ihren Bescheid vom 20.04.2011 den Ersatz des Verdienstentganges für die Zeit von 01.01.2011 bis 31.12.2011 bewilligt und die Höhe der monatlichen Ersatzleistung bemessen.
7.3.3.3. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 07.02.2012 im Anschluss an ihren Bescheid vom 11.05.2011 den Ersatz des Verdienstentganges für die Zeit von 01.01.2012 bis 30.06.2012 bewilligt und die Höhe der monatlichen Ersatzleistung bemessen.
8. Zur Prüfung, ob über den 30.06.2012 hinaus eine auf die angenommenen Missbrauchshandlungen zurückzuführende Berufsunfähigkeit vorliegt, hat die belangte Behörde weitere Sachverständigengutachten eingeholt.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Beweismittel vorgelegt:
8.1. In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, und Mag. XXXX, klinische Psychologin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.06.2012, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Beurteilung Dris. XXXX:
1. Es liegen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (borderline) und eine bipolare affektive Störung (derzeit gemischte Störung) vor.
2. Beide Störungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen. (In der diesbezüglichen Literatur ist man sich weitgehend einig darin, dass die Entwicklung einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung multikausal entsteht, und zwar gelten als Risikofaktor weibliches Geschlecht, frühe traumatische Erfahrung von sexueller Gewalt, körperliche Gewalt, fehlende Sicherheit und Vernachlässigung). Dies alles trifft bei AW zu. Die Mutter sei beruflich meist unterwegs gewesen und habe daher für ihre Tochter nicht genügend vertrauensvoll sein können, die Familiensituation sei ebenfalls geprägt gewesen von Streit und Gewalt, der jüngere Bruder habe mit 26 Jahren während eines Haftaufenthaltes Selbstmord verübt, zu einem zweiten Halbbruder habe sie nie Kontakt gehabt.
3. Das Verbrechen wird als alleinige Ursache angesehen. Es gibt den Begriff des "recovered memory syndrome", was bedeutet, dass ein in der Kindheit erlebter Missbrauch erst später erinnert wird und zu Störungen führt. Ein Kind, das mehrere Jahre über in seiner sexuellen Integrität beeinträchtigt worden ist, ist jedenfalls als schwer traumatisiert zu betrachten. Bei AW zeigt sich das vor allem darin, dass sie nicht mehr zu einer beruflichen Tätigkeit fähig ist, dass sie sich emotional "leer" und "kühl" empfindet und dass sie trotz oder gerade wegen der Therapien nicht in der Lage ist, zu abstrahieren und sich vom Geschehenen zu distanzieren.
4. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen sind als kausal anzusehen.
5a. Berufsunfähigkeit liegt vor seit 12/2006 (Erlebnis durch einen übergriffigen Patienten, seither Wiedererinnern und Verstärkung der unterdrückten Erinnerungen) bis voraussichtlich Ende 2012.
5b. Es liegen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor. Von pflegerischem Patientenkontakt wird vorerst noch abgeraten. Administrative und nicht pflegerische Tätigkeit ist vorstellbar. Also zB Blutabnahmen, Untersuchungen wie EKG oder dergleichen, Karteiführung, Patientenbefragung, etc.
5c. Es liegen keine akausalen Leiden vor.
5d. Alle psychischen Leiden, wie oben ausgeführt, werden als überwiegend kausal angesehen.
5e. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Beurteilung Mag. XXXX:
1. Die AW leidet derzeit an einer Persönlichkeitsstörung (Borderline-Störung) sowie einer bipolar affektiven Störung.
2. Im Gegensatz zum VGA steht jetzt fest, dass es sich doch um eine bipolar und nicht unipolare affektive Störung handeln dürfte. Im VGA war dies testmäßig noch nicht eindeutig feststellbar. Somit dürften doch beide Störungen mit großer Wahrscheinlichkeit auf die traumatisierenden Ereignisse zurückzuführen sein (Multikausalität)
3. Aus klinisch psychologischer Sicht dürfte das Verbrechen (Missbrauch zwischen 1985 und 1993) mit sehr großer Wahrscheinlichkeit die alleinige Ursache des derzeitigen Leidenszustandes sein: die AW war zu Beginn des Missbrauches erst 5 1/2 Jahre alt, der Missbrauch dauerte sehr lange an, neben dem Missbrauch Fehlen von Stabilität (grundsätzlich dysfunktionale Familienverhältnisse geprägt durch Vernachlässigung, Streit, Gewalt, fehlende Sicherheit durch wichtige Bezugspersonen).
4. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen sind als kausal anzusehen.
5a. Die kausalen Leiden sind der Grund für die Arbeitsunfähigkeit (Juni bis Ende 2012).
5b. Aufgrund der Leiden liegen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor: Arbeit am Patienten sollte vermieden werden (durch "Vorfall" mit einem Patienten, der scheinbar Obszönitäten von sich gegeben bzw. die AW unsittlich berührt hat - sind die verdrängten Vorfälle ausgebrochen).
Bis wann Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen, ist schwer zu beantworten, da die oben geschilderten Vorfälle (d.h. "Übergriffe" von Pat.) wahrscheinlich nicht selten der Fall sind (alte, verwirrte Pat., Pat. mit Durchgangssyndrom. psychisch erkrankte Pat. etc.) und der AW die psychische Stabilität zur Verarbeitung solcher Vorfälle fehlt. Anmerkung: Aufgrund der Störungen der Pat. gehe ich überhaupt davon aus, dass die AW in Zukunft grundsätzlich nicht mehr in der Lage sein wird, die Arbeitsanforderungen einer dipl. Krankenschwester erfüllen zu können.
5c. Es liegen keine akausalen Leiden vor.
5d. siehe Punkt 5c.
5e. Es wird keine Nachuntersuchung vorgeschlagen, trotz jahrelanger Psychotherapie ist keine durchschlagende Besserung im psychischen Zustand der AW eingetreten, sodass man bezüglich der psychischen Gesundheitsstörungen von nicht mehr besserungsfähigen Leiden und somit von einem Dauerzustand ausgehen muss.
8.2. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
8.3. Mit dem Bescheid vom 06.09.2012 hat die belangte Behörde im Anschluss an ihren Bescheid vom 07.02.2012 den Ersatz des Verdienstentganges für die Zeit von 01.07.2012 bis 31.12.2012 bewilligt und die Höhe der monatlichen Ersatzleistung bemessen.
In der Begründung wurde bezugnehmend auf die eingeholten Sachverständigengutachten von Mag. XXXX und Dr. XXXX angemerkt, dass die Beschwerdeführerin die zuletzt von ihr bei der Firma XXXX verrichteten Tätigkeiten ab Jänner 2013 wieder ausüben könne, weshalb ab 01.01.2013 weitere Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges nicht mehr in Betracht kämen.
8.4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Berufung eingebracht.
8.4.1. Mit dem Bescheid vom 28.11.2012, GZ XXXX hat die Bundesberufungskommission die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid nicht über den Zeitraum ab Jänner 2013 entschieden worden sei, weshalb eine eventuelle Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges ab Jänner 2013 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei. Da der Berufungsantrag außerhalb der "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens liege, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
9. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.10.2012 hat die belangte Behörde im Anschluss an ihren Bescheid vom 06.09.2012 den Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 3 Abs. 1 VOG ab 01.01.2013 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigenbeweis nach, zwar eine Beschäftigung mit pflegerischem Patientenkontakt noch nicht zumutbar sei, ihr jedoch Tätigkeiten im administrativen Bereich zugemutet würden. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen und hätte administrative Tätigkeiten durchgeführt.
10. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie über den Dezember 2012 hinaus arbeitsunfähig sei. Dies werde durch den Umstand belegt, dass die Berufsunfähigkeitspension verlängert worden sei. Im Übrigen sei sie auch bei der Firma XXXX als Krankenschwester tätig gewesen. Die Bedienung der Plasmapharese-Maschinen bedürfe einer guten Konzentration, um die richtige Einstellung bezüglich des Konzentrates zu gewährleisten, da ansonsten schwere Folgen eintreten könnten. Die Beschwerdeführerin sei zur Verrichtung dieser Tätigkeit nicht mehr geeignet, weil sie immer noch unter schlechter Konzentration, schlechter Merkfähigkeit und starken Panikattacken in Stresssituationen leide. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der Bundesberufungskommission die Pensionsunterlagen der PVA, von der Beschwerdeführerin die avisierten Beweismittel und in der Folge medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
11.1. Am 12.11.2012 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Aufnahme in die Tagesklinik Otto Wagner Spital geplant sei und nachstehend angeführte Beweismittel vorgelegt.
XXXX 11.2. Am 04.12.2012 wurden von der PVA der Bescheid über die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension bis 30.11.2013 sowie das diesem Bescheid zugrunde gelegte, auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.03.2012 basierende, Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Neurologie, vorgelegt.
11.3. Im von der Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 08.01.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Sozialanamnese, aktuelle Beschwerden:
Ihre Pension sei bis 2013 befristet. "Ich brauche lange, bis ich mir was merke. Ich habe blackouts, die schon durch leichten Stress ausgelöst werden, zum Beispiel wenn ich mit zwei Anforderungen gleichzeitig konfrontiert bin. Ich habe Ängste, zu spät zu kommen. Ich komme morgens nicht aus dem Bett und ich bin dann wie unter Strom. Ich bin so mit mir selbst beschäftigt, dass ich nicht aufräumen oder rausgehen kann. Ich bin verheiratet, mein Mann arbeitet bei XXXX als Filialleiter. Die Kinder sind.....wie heißt das schnell....11 und 10 Jahre alt. Sie haben jeder ein eigenes Zimmer. Die Beziehung zu meinen Kindern ist gut. In der Ehe klappt es gut, mein Mann hat mich heute herbegleitet. Ich habe keine Lust auf Sex, wenn mein Mann möchte tue ich es ihm zuliebe und dann gefällt es mir auch. Es ist ein Mal im Monat vor der Regel. Die Menstruation ist normal. Ich kann mir selbst ein Frühstück machen und meine Medikamente herrichten. Die Körperpflege mache ich freiwillig, die Wäsche macht mein Mann. Er kocht, ich selbst kann ein Brot streichen. Ich mache manchmal die Betten, er hat oft frei, so macht er mehr im Haushalt. Ich habe Fressanfälle, Verstopfung, ich esse mit der Familie zusammen und dazwischen esse ich zusätzlich so viel auf einmal dass mir die Luft wegbleibt. Ich habe Pflegegeld Stufe 1. Ich habe keinen Sachwalter. Ich würde gerne wieder bei XXXX Blut abnehmen und Maschinen bedienen, aber ich halte den Zeitdruck nicht aus. Ich habe Angst, die Geräte falsch einzustellen und mit dem Blutverdünnungsmittel den Patienten zu schaden.
Therapie: Venlafaxin 75, Lamotrigin 2x200 mg, Trittico 150, Zeldox 3x40 mg.
Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, die Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig. Antrieb ist reduziert, Affekt matt und klagend, mit einer hohen Stimme, schüchtern, kleinlaut, gut affizierbar, die Stimmungslage deprimiert, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
Neurologischer Status: Sehr adipös, 113 kg bei 158 cm, der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE:
keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B. UE: Lasgue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. schwach auslösbar, PyZ neg. KVH n.u., Z+F sind möglich. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine.
Diagnosen: Bipolare affektive Störung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ mit Binge Eating disorder.
Kausalität:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen (sexuelle Gewalt) zurückzuführen.
Auf das Verbrechen als alleinige Ursache lässt sich aus Anamnese, Verlauf und aktueller Diagnose schließen.
Betreffend Verdienstentgang, Beurteilungszeitraum ab 1.1.2013:
Es lag aufgrund der kausalen Leiden keine Arbeitsunfähigkeit vor.
Die Arbeitsfähigkeit war aber eingeschränkt. Zumutbar waren Tätigkeiten unter einfachem Zeitdruck mit einem der Ausbildung entsprechenden geistigen Anforderungsprofil, ohne Kundenkontakt, ohne Patientenkontakt, zum Beispiel Sortierarbeiten bzw. administrative Tätigkeiten. Gefahrenexposition ist auszuschließen.
Als Ursache für die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit überwiegen die kausalen Leiden.
Zum Beschwerdevorbringen und den Beweismitteln: Die Beschwerden sind nachvollziehbar und werden durch beigebrachte Befunde bestätigt. Die Arbeit an Plasmapheresemaschinen ist daher auch auszuschließen.
Die Befunde aus erster Instanz wurden im Gutachten berücksichtigt, die Diagnosen der behandelnden Fachärztinnen und der stationären Behandlung 2/2012 wurden übernommen.
Zum Vergleichsgutachten (Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 01.03.2011): Die überwiegende Kausalität bleibt unbestritten, Bezüglich der prognostizierten Dauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit war die BF nachdem sie von Dr. XXXX im März 2011 begutachtet wurde im 8/2012 zur Rehabilitation im Zentrum XXXX, sodass die Arbeitsunfähigkeit über den von ihm prognostizierten Zeitpunkt 6/2012 hinausging, und mit 12/2012 als beendet anzusehen ist, wenn auch in Teilbereichen wie im Gutachten Dr. XXXX beschrieben. Zum Vergleichsgutachten ist daher eine Besserung eingetreten.
Zum Vorgutachten (Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 22.06.2012) ergibt sich keine Änderung.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand).
11.4. Da die Beurteilung Dris. XXXX von der Bundesberufungskommission als nicht nachvollziehbar erachtet worden ist, wurde mit folgender Fragestellung eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens aufgetragen:
1. Es wird nicht ausgeführt, wodurch sich die Besserung des Leidenszustandes äußert.
2. Die Ausführungen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit sind widersprüchlich. Einerseits wird festgestellt, dass die kausalen Leiden überwiegen, andererseits wird Arbeitsfähigkeit attestiert.
3. Es wird auch nicht zum Sachverständigengutachten, welches weiterhin Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychiatrischer Leiden bescheinigt, Stellung genommen.
In der auf der Aktenlage basierenden Stellungnahme vom 26.02.2013 führt Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, im Wesentlichen Folgendes aus:
In der Berufung (Anmerkung: Berufungsverfahren 2011) diagnostiziert Dr. XXXX 01.03.2011 eine Posttraumatische Belastungsstörung, bipolare affektive Störung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit, welche überwiegend als kausal zu werten war.
Am 22.6.2012 erfolgte die Nachuntersuchung durch Dr. XXXX, welche bei gleicher Diagnostik und Überwiegen der Kausalität nun gewisse Tätigkeiten für zumutbar erklärt, demnach wäre eine Arbeitsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt schon damals nicht mehr vorgelegen. Es war demnach bereits damals eine Besserung eingetreten gewesen.
Im März 2012 das Pflegegeld der Stufe 1 wegen einer Bipolaren affektiven Störung, mittelgradig ausgeprägt, für 18 Monate (= 30.11.2013) weitergewährt.
Die Berufsunfähigkeitspension wurde ab 01.12.2012 bis 30.11.2013 weitergewährt (offenbar aufgrund des Pflegegutachtens).
Danach folgte eine stationäre Rehabilitation im Zentrum XXXX von 02.07. bis 10.08.2012, im Status bei Entlassung ist ein stabiler psychopathologischer Zustand beschrieben. Die Stimmungslage war depressiv gefärbt, Anspannung und Affektlabilität weiter, Antrieb und Konzentration etwas gebessert. Denken unauffällig, Affizierbarkeit ausreichend.
Frau Dr. XXXX weist im September 2012 ihre Patientin der Tagesklinik zu (ob diese in Anspruch genommen wurde geht aus dem Akt nicht hervor).
Im November 2012 wird von Dr. XXXX eine Neigung zu Stimmungsschwankungen, eine Antriebsstörung und sozialer Rückzug beschrieben. Medikation Zeldox 40 mg, Trittico 150 mg, Venlafaxin 75 mg , Lamotrigin 2x 200 mg.
Zu den Fragen:
1. Eine Besserung des Leidenszustands zum Vorgutachten im Juni 2012 ist ab der stationären Rehabilitation im August 2012 eingetreten. Beschwerden sind weiterhin vorhanden, jedoch von geringerer Ausprägung, die Depression ist unter der aktuellen Therapie leichtgradig ausgeprägt, die Belastbarkeit hat gegenüber dem ersten Gutachten zugenommen, sodass gewisse leichte Tätigkeiten nunmehr zumutbar sind. Vorstellbar sind Tätigkeiten unter niedriger Zeitdruckbelastung, z.B. administrative Tätigkeiten, Aufsichtstätigkeiten, halbzeitig auch besonderer Zeitdruck. Dies lässt sich aus den Befunden sowie aus der erhobenen Anamnese und dem Status schließen.
2. Das Überwiegen der kausalen Leiden schließt eine Arbeitsfähigkeit nicht aus, da diese nicht von der Ursache der Leiden sondern von deren Schweregrad abhängt.
3. Das Sachverständigengutachten der PVA ist ein Jahr alt, erfolgte also vor der Rehabilitation. Das Pflegegeldgutachten enthält keine Angaben über ein Leistungskalkül. Ein Pensionsgutachten liegt nicht vor.
Weiters werden auswärtige Gutachten und deren Diagnosen hier zur Kenntnis genommen, sind aber für meine Beurteilung nicht bindend.
12. Mit Schreiben vom 28.03.2013 wurde der Beschwerdeführerin von der Bundesberufungskommission das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 03.05.2013 zu äußern.
Auf telefonisches Ersuchen der Beschwerdeführerin am 15.04.2013 wurde die gesetzte Frist bis Ende Mai 2013 erstreckt.
Mit E-Mail vom 15.04.2013 hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie die Ausführungen Dris. XXXX zu den Diagnosen und zur Kausalität zur Kenntnis nimmt. Eingewendet wird, dass die seit vielen Jahren in schweren Episoden ablaufende Bipolare affektive Störung ihr Leben in so drastischem Ausmaß beeinträchtige, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung überhaupt nicht verlassen habe können. Daher erhalte sie eine Berufsunfähigkeitspension. Seit Herbst 2012 sei sie neuerlich durch eine schwere Depressive Episode gekennzeichnet. Mehrere stationäre Aufenthalte in den letzten Jahren, sowie eine durchgehende ambulante fachärztliche Betreuung würden dies bestätigen.
Mit dem Schreiben vom 30.04.2013 hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Vorbringen vom 15.04.2013 wiederholt und ein Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, vom 17.04.2013 und einen fachärztlichen Befundbericht Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 15.04.2013 vorgelegt.
12.1. Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, sowie Facharzt für Psychotherapeutische Medizin sowie Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.04.2013 zusammenfassend Folgendes ausgeführt:
Nach Untersuchung und Befund besteht bei der Betroffenen eine posttraumatische Belastungsreaktion, die mittlerweile chronifiziert und in eine Anpassungsstörung übergegangen ist. Sie hat das Ausmaß einer schweren Depression, verbunden mit Anhedonie, Antriebsschwäche, Angstzuständen mit Vermeidungsverhalten und Affektinkontinenz.
Diese Störung wurde bereits in den Vorgutachten diagnostiziert und hat trotz wiederholter stationärer, teilstationärer und ambulanter Behandlungen in ihrem Schweregrad kaum nachgelassen.
Die Betroffene zeigt die typischen Merkmale des wiederholten Erlebens des Traumas, in sich aufdrängenden Erinnerungen, Träumen und dies vor dem Hintergrund des andauernden Gefühles der Gleichgültigkeit gegenüber positivem Erleben.
Es kommt weiters zu traumatischen akuten Ausbrüchen von Angst, Panik und Aggression sowie Affektdurchbrüchen.
Als Zeichen der Anpassungsstörung zeigt die Betroffene auch Symptome wie Rückzug ins Bett und als einzigen Lustgewinn Nahrungsaufnahme.
Wegen der Antriebsstörung einerseits, dem Vermeidungsverhalten und der Neigung zu Panikattacken andererseits ist das Leiden im derzeitigen Zustand mit Arbeitsfähigkeit nicht vereinbar.
Bei fortgesetzter Therapie erscheint eine Verbesserung in etwa zwei Jahren möglich.
Beurteilung: Die Betroffene ist derzeit aufgrund einer sich aus einer posttraumatischen Belastungsreaktion entwickelt habenden Anpassungsstörung im Ausmaß einer schweren Depression nicht arbeitsfähig. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist bei fortgesetzter Therapie in frühestens zwei Jahren zu erwarten.
12.2. Im fachärztlichen Befundbericht Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 15.04.2013 wird u.a. angegeben, dass eine geplante Integration an der Borderlineabteilung des XXXX aufgrund des ängstlichen Vermeidungsverhaltens der Beschwerdeführerin nicht erfolgen habe können, diese sei nicht in der Lage gewesen, am ambulanten Programm teilzunehmen.
12.3. In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 13.06.2013, wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Zu den vorgelegten Beweismitteln:
Dr. XXXX diagnostiziert eine bipolar affektive Störung, emotional instabile Persönlichkeit, Binge Eating disorder.
Prim. XXXX stellt am 17.4.2013 fest: Chronifizierte Belastungsreaktion, Anpassungstörung, mit dem Ausmaß einer schweren Depression.
Beide Fachärzte halten die Patientin bzw. Probandin eines Privatgutachtens derzeit / befristet für zwei Jahre nicht für arbeitsfähig. Die beiden Befunde bestätigen im Wesentlichen das eigene Gutachten mit den identen Diagnosen. Die Medikation hat sich nicht wesentlich geändert. Es ist seit dem Vorgutachten keine weitere (halb)stationäre bzw. ambulante Rehabilitation erfolgt, eine Besserung ist insgesamt nicht eingetreten.
Warum eine weitere stationäre Behandlung nicht erfolgen konnte, ist nicht nachvollziehbar.
Die Pension ist ja noch bis Herbst 2013 befristet. Im Vergleich zur eigenen klinischen Untersuchung hat sich zum Zeitpunkt der Untersuchungen drei Monate später durch Dr. XXXX bzw. Prim. XXXX eine Verschlechterung gezeigt, wobei auch zu bedenken ist, dass hier mehrere Verfahren laufen (Pension, gegenständliches Verfahren), woraus sich erfahrungsgemäß eine Verzögerung der Stabilisierung ergibt. Insgesamt zeigt sich im Längsschnitt bezüglich des Befindens der BF ein fluktuierendes Zustandsbild. Eine geänderte Beurteilung kann deshalb derzeit nicht getroffen werden. Es wurden ja von meiner Seite Einschränkungen des Leistungskalküls getroffen, die ich aufrecht erhalte und die berufskundlich zu ergänzen sind.
Der erhobene Einwand ist nicht geeignet, die bisherige Beurteilung zu entkräften. Es ergeben sich aus der Angabe von Beschwerden und über den bekannten Behandlungsverlauf keine neuen Erkenntnisse.
13. Mit Schreiben vom 02.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin von der Bundesberufungskommission das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 26.07.2013 zu äußern.
Mit E-Mail vom 04.07.2013 hat die Beschwerdeführerin eingewendet, dass sie das Sachverständigengutachten Dris. XXXX, insbesondere die angegebenen Bezugszahlen, nicht nachvollziehen könne und um Erläuterung ersucht.
Mit Schreiben vom 05.07.2013 hat die Bundesberufungskommission der Beschwerdeführerin das gegenständliche Sachverständigengutachten erläutert.
Die Beschwerdeführerin hat in der Folge bekräftigt, nicht in der Lage zu sein, das Haus - insbesondere im Dunkeln - zu verlassen. Daher habe sie auch die ambulante Therapie abgebrochen. Die Beschwerdeführerin sei in keiner Weise in der Lage, ihr Leben zu bewältigen und seien ihr auch leichte Tätigkeiten weder möglich noch zumutbar. Es werde ersucht, das aktuelle Pensionsgutachten der PVA als Beweis einzuholen.
Mit Schreiben vom 17.07.2013 hat die PVA der Bundesberufungskommission mitgeteilt, dass zum Antrag auf Weitergewährung der bis 30.11.2012 befristeten Berufsunfähigkeitspension kein weiteres Gutachten erstellt worden sei. Die Absprache sei aufgrund des der Bundesberufungskommission bereits vorgelegten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 21.03.2012 erfolgt.
13.1. Da von Frau Dr. XXXX die Erstellung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens angeregt worden ist, wurde Herr Dr. XXXX von der Bundesberufungskommission beauftragt ein Gutachten erstellen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, wird basierend auf der Aktenlage am 10.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Arbeitsanamnese:
Erlernter Beruf: Gesundheits- und Krankenschwester
Obg. war in der mobilen Hauskrankenpflege und als Operator in der Plasmapherese tätig.
Dzt, Befindet sich die Obg. in bis 30.11.2013 befristeter BU-Pension. Auslöser der Berufsunfähigkeit waren Übergriffe eines Patienten (Obszönität mit unsittlicher Berührung).
Aus arbeitsmedizinischer Sicht werden die gestellten Fragen nachfolgend beantwortet:
1. Welche Tätigkeiten sind der BW möglich zumutbar:
ln Anbetracht des psychischen Leidens und des bisherigen Krankheitsverlaufes sind Tätigkeiten unter einfachem (geringem) Zeitdruck zumutbar. Eine leichte körperliche Beanspruchung ist zumutbar. Tätigkeiten in sitzender, stehender und gehender Körperhaltung sind zumutbar. Leichte Hebe- und Transportarbeiten bis 10 kg sind zumutbar. Mittelschwere Hebe- und Trageleistungen (bis 20 kg) sind vereinzelt möglich. Eine Bildschirmtätigkeit ist zumutbar. Einfache administrative Tätigkeiten, welche mit keiner hohen Verantwortung verbunden sind wie Sortierarbeiten, etc. sind zumutbar.
2. Welche Tätigkeiten sind der BW nicht möglich zumutbar:
Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck sind nicht zumutbar. Tätigkeiten verbunden mit überdurchschnittlicher bzw. außergewöhnlicher psychischer Belastbarkeit sind nicht zumutbar. Tätigkeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit sind nicht zumutbar. Die Merkfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit sind herabgesetzt. Zudem sind Selbständigkeit, Kontaktfähigkeit und Teamfähigkeit herabgesetzt.
Eine mittelschwere und schwere körperliche Beanspruchung sind nicht zumutbar. Tätigkeiten mit Patienten- bzw. Kundenkontakt sind nicht möglich. Eine Tätigkeit an Plasmapheresemaschinen (Wartung, Kalibrierung und Reinigung der technischen Geräte des Spendenbereiches) ist ausgeschlossen, da diese mit einem ausgesprochen hohen Maß an Verantwortung und Genauigkeit sowie Konzentration verbunden ist, um Patienten nicht zu gefährden und mögliche Infektionen bzw. Komplikationen zu vermeiden. Eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Krankenschwester mit Patientenkontakt ist nicht zumutbar. Tätigkeiten wie Durchführung eines EKGs, Blutabnahmen oder Patientenbefragungen sind aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht zumutbar, da diese Patientenkontakte neue Traumatisierungen und damit eine neuerliche Destabilisierung des psychischen Zustandes bewirken können. Pflegerische Tätigkeiten wie ein Vorbereiten der Patientenmedikation, Infusionszubereitung, etc. sind jedenfalls auszuschließen, da diese ebenso mit einem ausgesprochen hohen Maß an Konzentration, Genauigkeit und Verantwortung verbunden sind und jede Gefährdung des Patienten auszuschließen ist. In Anbetracht des psychischen Leidens kann eine erhöhte Fehleranfälligkeit und damit Gefährdung des Patienten nicht sicher ausgeschlossen werden, sodass derartige Aufgabenbereiche jedenfalls ausgeschlossen sind! Schwere Hebe- und Trageleistungen sind nicht möglich. Gefahrenexposition bzw. Tätigkeiten in gefährlichen Bereichen, Tätigkeiten an offenen Maschinen, in großer Höhe, wie auf Leitern und Gerüsten sind auszuschließen und nicht zumutbar. Allgemein sind Tätigkeiten in Bereichen mit Möglichkeit der Selbst- bzw. Fremdgefährdung auszuschließen. Tätigkeiten in Lärmbereichen sind nicht zumutbar. Tätigkeiten mit Schichtarbeit/Nachtschicht sowie Wechseldienste/wechselnde Dienstzeiten sind nicht zumutbar. Tätigkeiten in wechselnden Arbeitsbereichen bzw. mit wechselnden beruflichen Aufgaben sind nicht zumutbar.
Wie in den nervenärztlichen Sachverständigengutachten angeführt, besteht bei der Obg. bezüglich des Befindens ein fluktuierendes Zustandsbild. Beispielsweise ist laut psychologischem SVGA vom 05.07.2010 eine Besserung der psychischen Situation der Obg. erkennbar. So gab BF damals an, gerne wieder arbeiten zu gehen. Auch lässt sich nach erfolgten Rehabilitationsmaßnahmen 2012 eine Besserung des psychischen Zustandes objektivieren, während zuletzt - auch in Folge der zahlreichen Verfahren (Pensionsverfahren, gegenständliches Verfahren, etc.) - eine Verzögerung der Stabilisierung des psychischen Zustandes zu erkennen ist. Bei Beachtung all der oben genannten Einschränkungen ist jedoch eine Stabilisierung des psychischen Zustandes möglich, sodass eine Erweiterung der zumutbaren Tätigkeiten denkbar ist.
13.2. Mit Schreiben vom 01.12.2013 hat die Beschwerdeführerin den Bescheid der PVA über die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension bis 30.11.2015 sowie das diesem Bescheid zugrunde gelegte, auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.10.2013 basierende, Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vorgelegt.
14. Das ab 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht hat ergänzende Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, und Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Ausführungen Dris. XXXX:
Die Pension wurde weitergewährt, psychiatrisch wurde am 18.10.2013 eine bipolare affektive Störung ggw. mittelgradig depressiv, chronifizierte PTBS, emotional instabile PEST und Übergewicht bei Pinge (sic) eating disorder diagnostiziert, der PW sei keinerlei geregelte Tätigkeit am freien Arbeitsmarkt zumutbar.
Das PVA Gutachten Dris. XXXX dokumentiert für den 18.10.2013 eine bipolare affektive Störung ggw. eine mittelgradige depressive Episode, eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und Übergewicht bei einer Esstörung. Die Diagnosen entsprechen in wesentlichen Punkten den von der gefertigten SV festgestellten Diagnosen. Es hat sich in den rund 10 Monaten offensichtlich keine wesentliche Änderung ergeben, die Pension wurde weitergewährt. Hier besteht unter den Fachärztinnen eine unterschiedliche Auffassung über das Leistungskalkül des Probandin, da Dr. XXXX keinerlei Tätigkeiten für zumutbar hält, während ich selbst als gerichtlich beeidete SV mit Erfahrung am Arbeits- und Sozialgericht und Herr Dr. XXXX als Arbeitsmediziner hier eine andere Auffassung vertreten. Das erhobene Leistungskalkül und die zumutbaren Tätigkeiten sind dessen arbeitsmedizinischem Gutachten vom 10.11.2013 zu entnehmen und behalten ihre Gültigkeit im gegenständlichen Verfahren (keine Änderung der Einschätzung).
Dass keine maßgebliche Besserung eingetreten sei kann aus meiner Sicht nicht nachvollzogen werden, da ja nach Ansicht der Gutachterin bereits am 22.6.2012! wieder gewisse leichte Tätigkeiten zumutbar waren und auch weiterhin zumutbar sind. Es ergibt sich derzeit keine Änderung. Sollte hier keine Einigung erzielt werden können ist ein ausführliches arbeitspsychologisches Gutachten mit Erstellung eines aktuellen Leistungskalküls zu empfehlen welches eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin voraussetzt und anschließend wäre vom Gericht neuerlich ein Fachmann aus der Berufskunde zu beauftragen.
Ausführungen Dris. XXXX:
Einwendungen, dass BF nicht in der Lage sei, das Haus - insbesondere im Dunkeln - zu verlassen. Sie sei in keiner Weise in der Lage, ihr Leben zu bewältigen, auch leichte Tätigkeiten seien BF weder möglich, noch zumutbar. Als Beweis solle das aktuelle PVA-Pensionsgutachten beigezogen werden.
Laut Rehabilitationsbericht des Zentrums für XXXX vom 10.08.2012 nach stationärem Aufenthalt vom 02.07. bis 10.08.2012 konnte die Obg. in stabilem psychopathologischem Zustand in depressiv gefärbter Stimmungslage bei jedoch etwas gebessertem Antrieb und gebesserter Konzentration entlassen werden. Nervenärztliche Behandlungen und Kontrollen wurden ebenso empfohlen, wie eine Psychotherapie.
Da mittels der empfohlenen Therapiemaßnahmen eine Besserungstendenz des psychischen Leidens erreicht werden konnte, ist aus arbeits- und allgemeinmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass mittels Fortführung der nervenärztlichen Kontrollen sowie Weiterführung der ärztlich empfohlenen Psychotherapie eine weitere Leidensstabilisierung zu erreichen ist. Laut Gutachten Dris. XXXX vom 18.10.2013 erhalte die Obg. Begleitung bei Wegen außer Haus. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist es nicht nachvollziehbar, warum BF nicht in der Lage ist, die empfohlenen Therapiemaßnahmen zu absolvieren. Die vorliegende Telefonnotiz führt aus arbeitsmedizinischer und allgemeinärztlicher Sicht zu keiner Änderung der Einschätzung.
Bezüglich der aus dem nervenärztlichen Fachbereich vorliegenden Leiden darf auf das Gutachten von Frau Dr. XXXX verwiesen werden.
Nachfolgend werden lediglich jene Gesundheitsschädigungen angeführt, die nicht das neurologische und psychiatrische Fachgebiet betreffen:
Die zuletzt angeführten Gesundheitsschädigungen beeinflussen die Berufsfähigkeit nicht und sind damit für die Frage nach Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension nicht relevant. Dokumentiert ist auch eine Adipositas im Rahmen der Essstörung.
Laut Gutachten Dris. XXXX vom 18.10.2013 berichtet die Obg., dass sie an Stimmungsschwankungen leide. Es gebe Tage, wo es ihr besser gehe. Tage, in denen sie sehr nervös sei und Tage, an denen sie nur im Bett liege. Die letzte manische Episode sei ca. 2010 aufgetreten. Sie erhalte Begleitung bei Wegen außer Haus. Beschrieben wird ein bewusstseinsklarer, allseits orientierter Zustand mit vermindertem Antrieb und depressiver Stimmung. Weiters werden eine leichtgradige Beeinträchtigung der mnestischen Funktionen bei verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit ohne Hinweis auf Trug-wahrnehmungen beschrieben. Die psychische Belastbarkeit reiche laut dem Gutachter weiterhin für keine geregelten Tätigkeiten am freien Arbeitsmarkt. Dr. XXXX führt in seinem Gutachten unter Zwischenanamnese auch den tagesklinisch-rehabilitativen Aufenthalt im Zentrum für XXXX im August 2012 an. Der Arztbrief lag Dr. XXXX jedoch nicht vor, da die BF diesen "nicht dabei" gehabt habe.
Das vorliegende ärztliche Gutachten von Dr. XXXX vom 18.10.2013 führt zu keiner Änderung der im arbeitsmedizinischen Gutachten vom 10.11.2013 vertretenen Einschätzung.
Stellungnahme zur Übersicht über die bisher eingeholten Sachverständigengutachten: es scheine, dass keine maßgebende Besserung des psychiatrischen Leidenszustandes im Hinblick auf den Verdienstentgang eingetreten sei.
Bezüglich Stellungnahme zu den bisherigen nervenärztlichen Sachverständigengutachten aus neurologisch-psychiatrischer Sicht darf auf das Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX vom 01.10.2014 verwiesen werden.
Während sich eine Besserung des psychischen Leidens erreichen lässt, so sind laut psychiatrischem Sachverständigengutachten vom 22.06.2012 administrative und nicht pflegerische Tätigkeiten vorstellbar, sind die aus allgemeinärztlicher Sicht objektivierbaren Funktionseinschränkungen ohne Behinderungsrelevanz.
Insgesamt ist aus arbeits- und allgemeinmedizinischer Sicht bei intensiver Ausschöpfung der (nerven-)ärztlich empfohlenen Therapiemaßnahmen eine Leidensstabilisierung zu erreichen, welche sich jedenfalls positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
15. Da die Beschwerdeführerin zuletzt im Jänner 2013 untersucht worden ist und die eingeholten und vorgelegten Sachverständigengutachten einander teilweise widersprechen, wurde die Beweisaufnahme erweitert.
Die Beschwerdeführerin legt im Zuge der persönlichen Untersuchungen nachstehende (noch nicht aufliegende) Beweismittel vor:
XXXX 15.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, und Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.03.2015 bzw. 18.05.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Ausführungen Dris. XXXX:
Anamnese: BF kommt ohne Begleitung. Es besteht ein Z.n. sex. Missbrauch in der Kindheit mit nachfolgender Ausbildung einer posttraumat. Belastungsstörung und kombinierter Persönlichkeitsstörung (verbrechenskausal) und einer bipolaren affektiven Störung (Verbrechen wesentliche Ursache), in den letzten Jahren fand keine stat. Behandlung statt.
Nervenärztliche Betreuung: Dr. XXXX (1/ Woche), Gruppentherapie bei So What.
Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden morgendliche Antriebstörung angegeben, kann den Haushalt nicht gut führen, Schlafstörung Flash backs, Essstörung.
Sozialanamnese: lebt verheiratet, 2 Kinder, hat bis 2006 gearbeitet, jetzt befristete IP (11/15)
Medikamente (neurologisch/psychiatrisch): Cybalta 90 mg , Abilify 30mg , Lamotrigin 200mg, Trittico 150 mg , Zoldem b Bed. Pantoloc
Neurostatus: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage depressiv, Stimmungsschwankungen, Ängste, Ein und Durchschlafstörung, immer wieder Albträume und Flash backs, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Diagnosen: Bipolare affektive Störung, Instabile Persönlichkeit vom Borderline Typ, Binge Eating disorder
Die angeführten Gesundheitsschädigungen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen.
Betreffend Verdienstentgang, Beurteilungszeitraum ab 01.01.2013: Die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension ist auf Grund des durch das Verbrechen verursachten Leidenszustandes begründet.
Im Vergleich zum Vergleichsgutachten vom 01.03.2011 sind keine maßgeblichen Veränderungen festzustellen.
Begründung (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):
Zum Beschwerdevorbringen: Keine Änderung der Beurteilung, da seit 12/12 kein stationärer Aufenthalt stattfand, unter der Therapie besteht zwar ein chron. wechselnder Verlauf aber eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist gegeben. Keine Änderung der Einschätzung, da das Ausmaß einer schweren depressiven Störung derzeit nicht objektiviert werden kann und auch seit 2012 keine stat. Betreuung stattgefunden hat.
Zu den Beweismitteln: keine Änderung der Einschätzung in Bezug auf das Gutachten Dr. XXXX 17.04.2013, da derzeit keine schwere Depressio objektivierbar ist, in der Zwischenzeit keine stat. Behandlung stattfand.
Keine Änderung der Einschätzung in Bezug auf den Befundbericht von Dr. XXXX, da derzeit keine so schwere Störung objektivier ist, um eine vollständige Berufsunfähigkeit zu begründen.
SVGA Dris. XXXX - Keine Änderung der Einschätzung, da die objektivierbaren Störungen dem erhobenen Leistungskalkül des arbeitsmed. Gutachtens entsprechen und in der Zwischenzeit keine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Ausführungen Dris. Wächter:
Derzeitige Behandlungen/Medikamente: regelmäßig : Cymbalta,
Lamotrigin, Trittico, Abilify, bei Bedarf: Zoldem
Untersuchungsbefund:
35 jährige BF in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung Rechtshänderin, guter Ernährungszustand (Größe: 1,60 cm, Gewicht:
105 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 41,02)
Blutdruck: 140/90, Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose; Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen:
bland, Gebiss: saniert, diskrete Narbe linke Ohrmuschel;
Hörvermögen ohne Hörgerät für Umgangssprache unauffällig .
Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflußstauung, keine
Stenosegeräusche, Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer; Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau , Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, , blande NVH nach AE und Lapraskopie , NL bds. frei
Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich , Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Pinzettengriff beiderseits kräftig und vollständig. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört, blande Narbenverhältnisse nach Carpaltunnelsyndromoperation rechts, keine Atrophie der kleinen Hand- oder Thenarmuskulatur.
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz; Schober: , Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. Sensorium: weitgehend frei. Allseits orientiert, gut kontaktfähig, keine produktive oder psychotische Symptomatik, vergleiche neurologisches Fachgutachten.
Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen:
Binge Eating disorder
Kausalität:
Die bipolar affektive Störung, instabile Persönlichkeit vom Borderline Typ mit Binge Eating disorder sind laut Gutachten Dr. XXXX mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen. Die übrigen Leiden sind akausal.
Verdienstentgang: Der der Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension zugrunde gelegte Leidenszustand ist im Wesentlichen auf das Verbrechen zurückzuführen.
Es ist keine maßgebende Veränderung zum Vergleichsgutachten vom 01.03.2011 objektivierbar.
Stellungnahme: Es ergaben sich keine neuen Erkenntnisse und somit kommt es, insbesondere auch unter Berücksichtigung des neurologisch - psychiatrischen Fachgutachtens Dr. XXXX zu keiner Änderung der Einschätzung. Die aus allgemeinärztlicher Sicht objektivierbaren Funktionseinschränkungen sind weiterhin ohne Behinderungsrelevanz.
Keine abweichende Beurteilung zum bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand.
15. 2 Mit Schreiben vom 28.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 28.08.2015 zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
15.3. Mit dem Schriftsatz vom 24.08.2015 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und um Akteneisicht sowie um Fristerstreckung zu Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ersucht.
Am 26.08.2015 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin Einsicht in den Akt genommen.
Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit dem Schriftsatz vom 28.09.2015 im Wesentlichen vorgebracht, dass den eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Berufsunfähigkeitspension aufgrund von Leiden zuerkannt worden sei, welche auf das Verbrechen zurückzuführen seien sowie dass keine maßgebliche Veränderung festzustellen sei. Feststellungen der Sachverständigen, dass nunmehr, wenn auch eingeschränkte, Arbeitsfähigkeit vorliege, stünden dazu im Widerspruch.
15.4. Die PVA hat am 05.10.2015 telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Verlängerung der bis 30.11.2015 befristeten Berufsunfähigkeitspension gestellt hat.
15.5. Mit dem Schreiben vom 19.10.2015 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die aktuelle berufliche Situation bzw. ihre diesbezüglichen Pläne mitzuteilen.
15.6. Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit dem Schriftsatz vom 01.12.2015 einleitend das mit dem Schriftsatz vom 28.09.2015 erstattete Vorbringen wiederholt. Zur aktuellen Situation wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin laufend in fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung befinde, um wieder arbeitsfähig zu werden und ihre Essstörung in den Griff zu bekommen. Im Mai 2015 habe ihre Schwägerin angefragt, ob die Beschwerdeführerin Interesse hätte, eine Trafik zu betreiben. Obwohl sie sich das anfangs nicht habe vorstellen können, hätte sich ihre Schwägerin über die Voraussetzungen erkundigt und die Beschwerdeführerin ermutigt, auf diesem Weg wieder ins Berufsleben zurückzufinden. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Psychotherapeutin beraten und sich dann entschlossen, mit Unterstützung ihrer Schwägerin den Versuch zu wagen. Ihre Schwägerin habe daraufhin alles Notwendige organisiert und die zuständigen Stellen kontaktiert. Mit dem Bescheid vom 17.07.2015 habe das Sozialministeriumservice festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des in Höhe von 60 vH objektivierten Grades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Am 02.08.2015 sei die Beschwerdeführerin von der Monopolverwaltung GmbH vorläufig und mit Vertrag vom 17.09.2015 auf unbestimmte Zeit zur Trafikantin bestellt worden. Die Beschwerdeführerin hält ausdrücklich fest, dass sie die Trafik gerade aufgrund ihrer Behinderung, nämlich der psychotischen Störung bei posttraumatischer Belastungsstörung und der bipolaren affektiven Störung sowie ihrer Hörminderung erhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die Trafik alleine zu betreiben, vielmehr besorge ihre Schwägerin den Großteil der Arbeiten und sei die treibende Kraft. Am 07.08.2015 sei die Beschwerdeführerin informiert worden, dass die befristet gewährte Berufsunfähigkeitspension ab 01.08.2015 vorsorglich auf € 398,34 herabgesetzt werde. Einen Antrag auf Weitergewährung über die Befristung hinaus habe ich nicht gestellt. Die Trafik sei bis dato noch nicht gewinnbringend. Die Beschwerdeführerin könne immer noch keiner geregelten Arbeit nachgehen und ihren erlernten Beruf der Krankenpflegerin nicht ausüben.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX Mit dem Schriftsatz vom 14.06.2016 wurden die Auflösung des bisherigen Vollmachtverhältnisses und die nunmehr erteilte Vollmacht bekannt gegeben
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG und wurden ihr u.a. ab 01.04.2007 bis 31.12.2012 Ersatzleistungen in Form von Verdienstentgang gewährt.
Die Beschwerdeführerin war im vom 01.12.2003 bis 31.10.2005 bei der Firma XXXX beschäftigt. Ihr Aufgabenbereich umfasste die Spendenvorbereitung (Aufklärung des Spenders über den Vorgang der Plasmapherese), die Plasmapherese (Vorbereitung und Bedienung der Plasmapherese, Venenpunktion und die Abnahme von Blutproben, sowie Überwachung und etwaige Hilfestellung während der Plasmaspende für den Spender) und die EDV-Dokumentation der spendenbezogenen Daten, die Wartung, Kalibrierung und Reinigung der technischen Geräte des Spendenbereiches, sowie das Bestellwesen.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund von in der Kindheit erlittenen Verbrechen (wiederholter sexueller Missbrauch durch ihren Bruder) eine schwere Körperverletzung in Form von psychiatrischen Leidenszuständen erlitten, aus welchen ab 2006 Berufsunfähigkeit resultierte.
Bei deutlich herabgesetzter Belastbarkeit, insbesondere der Merk- und Konzentrationsfähigkeit, geringer Selbstständigkeit sowie schlechter Kontakt- und Teamfähigkeit sind der Beschwerdeführerin aufgrund der verbrechenskausalen Leiden bis vorerst 31.07.2015 Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck, verbunden mit durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher bzw. außergewöhnlicher psychischer Belastbarkeit, mittelschwerer und schwerer körperlicher Beanspruchung, sowie Patienten- bzw. Kundenkontakt und hoher Verantwortung nicht möglich bzw. nicht zumutbar.
Zumutbar sind lediglich einfache administrative Tätigkeiten, mit leichter körperlicher Beanspruchung und geringer Verantwortung, ohne Patienten- bzw. Kundenkontakt unter geringem Zeitdruck.
Bis 31.07.2015 ist keine maßgebende Besserung der verbrechenskausalen, die Berufsunfähigkeit überwiegend bedingenden, Leiden eingetreten, die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitsfähigkeit nicht vollständig wiedererlangt.
1.3. Die Beschwerdeführerin wurde von der Monopolverwaltung GmH ab 02.08.2015 vorläufig betreffend den Betrieb eines Tabakfachgeschäftes in XXXX bestellt.
Der Bestellungsvertrag wurde mit Wirkung vom 17.09.2015 auf unbestimmte Zeit geschlossen.
1.4. Mit dem Bescheid vom 07.08.2015 hat die PVA die Berufsunfähigkeitspension der Beschwerdeführerin ab 01.08.2015 vorsorglich herabgesetzt.
Zu 1.1, 1.3. und 1.4) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Das festgestellte Anforderungsprofil bei der Firma XXXX wurde der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt, steht im Einklang mit den von der belangten Behörde geführten Erhebungen und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Urkunden zur Trafikbestellung und der Pensionsminderung wurden von der Beschwerdeführerin vorgelegt. Es liegen keine Hinweise vor, welche geeignet sind diese in Zweifel zu ziehen.
Zu 1.2.) Zur Prüfung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Diese gehen ausführlich auf die Art der Leiden sowie deren Ausmaß und Kausalität ein.
Übereinstimmend wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von den Sachverständigen sowohl aus dem Fachgebiet der Psychiatrie als auch der Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin als weiterhin deutlich eingeschränkt beurteilt. Plausibel wird ausgeführt, dass dieser nur leichte Tätigkeiten in Form von administrativen Aufgaben, unter geringem Zeitdruck, ohne Patienten- bzw. Kundenkontakt und ohne hohe Verantwortung möglich bzw. zumutbar sind. Übereinstimmen wird auch die Ursache der Berufsunfähigkeitspension in den verbrechenskausalen Leiden gesehen. Die übereinstimmend objektivierte leichte Besserung des Gesamtleidenszustandes der Beschwerdeführerin wird auch im vorgelegten nervenfachärztlichen Befundbericht Dris. XXXX beschrieben, indem eine allmähliche Besserung der affektiven Episoden attestiert wird.
Zum Leistungskalkül führt Dr. XXXX aus arbeitsmedizinischer Sicht nachvollziehbar und im Einklang mit dem objektivierten psychischen Krankheitsbild der Beschwerdeführerin und der nervenfachärztlichen Bewertung der Leistungsfähigkeit aus, dass insbesondere eine Tätigkeit an Plasmapheresemaschinen (Wartung, Kalibrierung und Reinigung der technischen Geräte des Spendenbereiches) ausgeschlossen ist, weil diese mit einem ausgesprochen hohen Maß an Verantwortung und Genauigkeit sowie Konzentration verbunden ist, um Patienten nicht zu gefährden und mögliche Infektionen bzw. Komplikationen zu vermeiden. Überzeugend ist auch die Bewertung, dass eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Krankenschwester mit Patientenkontakt, Tätigkeiten wie Durchführung eines EKGs, Blutabnahmen oder Patientenbefragungen, pflegerische Tätigkeiten wie ein Vorbereiten der Patientenmedikation, Infusionszubereitung, weil einerseits diese Patientenkontakte neue Traumatisierungen und damit eine neuerliche Destabilisierung des psychischen Zustandes bewirken können und mit einem ausgesprochen hohen Maß an Konzentration, Genauigkeit und Verantwortung verbunden sind und jede Gefährdung des Patienten auszuschließen ist.
Das Beschwerdevorbringen sowie die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden insofern berücksichtigt, als keine volle Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden ist.
Die in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismitteln angeführten psychiatrischen Diagnosen weichen zwar von der Bezeichnung in den eingeholten Sachverständigengutachten ab, vermögen die gutachterliche Beurteilung des Ausmaßes der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften, weil das objektivierte Leistungskalkül die Grundlage für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bildet und nicht die Benennung der Leiden.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Ausmaß wie zum Zeitpunkt der Tätigkeit bei der Firma XXXX vorliegt, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)
Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(§ 1 Abs. 2 VOG)
Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
(§ 1 Abs. 3 VOG)
Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht. (§ 3 Abs. 1 VOG auszugsweise)
Für die Beurteilung ist sohin der fiktive schadensfreie Verlauf maßgebend.
Welches Einkommen ohne die Folgen des schädigenden Ereignisses erzielt worden wäre, kann nach der Rechtsprechung zu § 1325 ABGB aufgrund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden.
Gegenständlich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei fiktivem schadensfreiem Verlauf bei der Firma XXXX beschäftigt wäre.
Es handelt sich bei dem Aufgabenbereich, den die Beschwerdeführerin vom 01.12.2003 bis 31.10.2005 bei der Firma XXXX erfüllt hat, nicht nur um leichte administrative Tätigkeiten, sondern sind der Kontakt mit Kunden bzw. Patienten und die Wartung, Kalibrierung und Reinigung der technischen Geräte des Spendenbereiches erforderlich.
Eine Tätigkeit an Plasmapheresemaschinen (Wartung, Kalibrierung und Reinigung der technischen Geräte des Spendenbereiches) ist jedoch ausgeschlossen, da diese mit einem ausgesprochen hohen Maß an Verantwortung und Genauigkeit sowie Konzentration verbunden ist, um Patienten nicht zu gefährden und mögliche Infektionen bzw. Komplikationen zu vermeiden.
Die Spendenvorbereitung (Aufklärung des Spenders über den Vorgang der Plasmapherese) und die Plasmapherese (Vorbereitung und Bedienung der Plasmapherese, Venenpunktion und die Abnahme von Blutproben, sowie Überwachung und etwaige Hilfestellung während der Plasmaspende für den Spender) sind ebenfalls nicht möglich, weil diese mit, der Beschwerdeführerin nicht zumutbarem, Patienten- bzw. Kundenkontakt verbunden sind.
Da der Beschwerdeführerin bei deutlich herabgesetzter Belastbarkeit, insbesondere der Merk- und Konzentrationsfähigkeit, geringer Selbstständigkeit sowie schlechter Kontakt- und Teamfähigkeit, lediglich leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist die belangte Behörde fälschlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab Jänner 2013 das bei der Firma XXXX erzielte Entgelt hätte ins Verdienen bringen können.
Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Schadensminderungspflicht insofern nach, als sie eine Trafik betreibt. Das im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen, wird in der Folge bei der Bemessung des Verdienstentganges nach dem VOG zu berücksichtigen sein.
Eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern nicht objektiviert werden, als im Vergleich zum Sachverständigengutachten Dris. XXXX, welches der Weitergewährung der Hilfeleistung nach dem VOG in Form von Verdienstentgang bis 30.06.2012 mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 13.04.2011 zugrunde gelegt worden ist, weiterhin eine deutliche - und im Hinblick auf die fiktive Beschäftigung bei der Firma XXXX maßgebende - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Weitergewährung des Verdienstentganges sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese betreffend das Leistungskalkül der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die vorgelegten Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dass keine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden konnte. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen erhoben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 3 VOG stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.