L516 1420910-3•BVwG L516 1420910-3
L516 1420910-3Tribunal administratif fédéral21 juin 2016
Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose,<br/>Gewerbsmäßigkeit, Herabsetzung, Identität der Sache, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt
L516 1420910-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2016, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II und III gemäß §§ 10 Abs. 2, 57 und 55 AsylG, 9 BFA-VG und 52 und 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
III.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG auf 7 (sieben) Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.08.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2013, Zahl E12 420.910-2/2013/5E, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 01.10.2013.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach der darauf folgenden Zulassung des Verfahrens einer Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.02.2016 niederschriftlich einvernommen.
3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.10.2015 gemäß § 68 Abs 1 AVG (neuerlich) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gem. §§ 57 und 55 AsylG und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z2 FPG (Spruchpunkt II). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 52 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV). Vom BFA wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Der Beschwerdeführer stellte während offener Beschwerdefrist am 16.02.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher gem § 17 Abs 7 AsylG als Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 10.02.2016 gilt. Mit Schriftsatz vom 25.02.2016 erfolgte eine Beschwerdeergänzung.
5. Die vom BFA in Vorlage gebrachten Verwaltungsverfahrensakten langten der Aktenlage nach am 18.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
6. Mit Schreiben vom 08.03.2016 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Verfahrensidentität des XXXX [H A], geb. XXXX, nach Identifizierung der pakistanischen Vertretungsbehörde in Wien tatsächlich XXXX [U U], geb. XXXX in Gujranwala, lautet.
7. Das Bundesverwaltungsgericht wurde vom BFA mit Schreiben vom 22.03.2016 von der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Pakistan in Kenntnis gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Erster Antrag auf internationalen Schutz
2.1. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2011 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er sei im Zuge eines Grundstücksstreits attackiert und verletzt worden. Sein Vater sei dabei mit einer Axt auf den Kopf geschlagen worden und sei seitdem "verrückt". In weiterer Folge sei von diesen Personen auf ihn und seinen Bruder geschossen und sein Bruder dabei am Fuß getroffen worden. Die Gegner seien Anhänger der Gruppe RAJPUT und sehr mächtig. Der Beschwerdeführer sei auch in Karachi von diesen Leuten bedroht und mit einer Axt am Kopf verletzt worden. Der Onkel habe die Vorfälle angezeigt, aber die Polizei sei machtlos. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und die von ihm in diesen Zusammenhang behauptete Bedrohungssituation hinsichtlich der Angriffshandlungen im Zuge eines Grundstücksstreits auf ihn und seine Familie mit näherer Begründung als widersprüchlich und nicht glaubhaft und ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe; dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.
Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2015
2.2. Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 19.10.2015 vor, dass im Zuge eines Nachbarschaftsstreits um Grundstücke seine Familie von den verfeindeten Nachbarn attackiert worden sei und dabei sein älterer Bruder im Februar 2011 ums Leben gekommens sei. Bei Rückkehr in sein Heimtland fürchte er, vom gegnerischen Clan, der für die Regierung arbeite und von dieser unterstützt werde, ebenfalls umgebracht zu werden. Sein Vater sei ungeführ vier Jahre zuvor verstorben, seine Mutter im Mai 2014. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 03.02.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 16.12.2013 festgenommen worden sei und seitdem in Haft sei. In Pakistan habe er nur mehr eine Tante. Von seinen beiden Brüdern sei einer gestorben und einer lebe in Italien. Zu seinem Asylgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, nur sei sein Bruder in der Zwischenzeit ermordet worden. Er stelle den Antrag, weil er in Pakistan ganz alleine sei. Bei einer Rückkehr befürchte er Schwierigkeiten mit den Nachbarn, weil er das Haus und den Grund zurückverlangen würde.
2.3. Das BFA traf im gegenständlich angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges die Feststellung, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe zu seinem gegenständlichen Antrag Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses im ersten Asylverfahren bestanden haben und es sei keine dezitierte Drohung gegen den Berschwerderführer erfolgt. Es sei in der maßgeblichen Sachlage keine Änderung eingetreten und stehe daher die Rechtskraft des ergangenen Bescheies dem neuerlichen Antrag entgegen.
2.4. Der Beschwerdeführer führte in seiner im Personenanhaltezentrum XXXX [PAZ L] am 16.02.2016 als Beschwerde protokollierten Aussage aus, dass seine Eltern in Pakistan verstorben seien, die gegnerischen Nachbarn den Bruder des Beschwerdeführers getötet, sein Haus zerstört und sämtliche Grundstücke weggenommen hätten. Der andere Bruder des Beschwerdeführers sei nach Italien ausgereist. Diese Leute würden den Beschwerdeführer jedenfalls finden. In seiner Ergänzung der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, er sei sich des Unrechts seiner Straftat bewusst und stelle keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Weiters ersuchte er um Berücksichtigung seiner Bindungen in Österreich und seiner langen Aufenthaltsdauer. Er verwies auf sein aktuelles Privat- und Familienleben und dass bei einer Rückkehr nach Pakistan die Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe.
2.3. Der Beschwerdeführer hat Pakistan im Jahr 2011 verlassen und in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hat sich seither bis zu seiner Abschiebung nach Pakistan ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs besucht und vor der Verbüßung einer Strafhaft als Zeitungsausträger gearbeitet. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich keine berücksichtigungswürdigen Kontakte. Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2016 in seinen Heimatstaat Pakistan abgeschoben.
2.4. Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2014 (rechtskräftig mit gleichem Tag) einem österreichischen Landesgericht aufgrund des Verkaufs von Cannabiskraut wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels mit nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. Und 2. Fall, Abs 2 SMG, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den §§ 15 Abs 1, 299 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monten verurteilt (AS 221 ff). Er befand sich von 17.12.2013 bis 19.12.2013 in Anhaltung, von 19.12.2013 bis 24.04.2014 in Untersuchungshaft und von 24.04.2014 bis 16.02.2016 in Strafhaft. Er wurde am 16.02.2016 aus der Haft entlassen und in das PAZ L überstellt.
Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.10.2011, dem fremdenpolizeilichen Verfahrensakt der Landespolizeidirektion OÖ und dem hg Verfahrensakt.
Zu A)
Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
3.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).
3.3. Zum gegenständlichen Verfahren
3.3.1. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2013, E12 420.910-2/2013/5E, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde und welches am 01.10.2013 in Rechtskraft erwuchs.
3.3.2. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten (oben 2.1.) und sowie des gegenständlichen (oben 2.2.) Verfahrens zeigt stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und ging darüber hinaus davon aus, dass dem Beschwerdeführer in jedem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt - wie bereits vom BFA zutreffend festgestellt wurde - nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Ein neues Vorbringen, welches zu einer anderen Glaubhaftigkeitsbeurteilung führen hätte können, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht erstattet und diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel vorgelegt. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine im Erstverfahren vorgebrachten Ausreisegründe neu vorgebracht hat, dass inzwischen sein älterer Bruder ums Leben gekommen sei, ist auf seine Angaben bei der Erstbefragung vom 19.10.2015 zum gegenständlichen Antrag zu verweisen, wonach sein Bruder bereits im Jahr 2011 verstorben sei (AS 61). Im Folgeantragsverfahren erstmals vorgebrachte Tatsachen, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben können jedoch zu keiner neuen Sachentscheidung führen (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Mit dem gegenständlichen vierten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
3.3.3. Das BFA traf im angefochtenen Bescheid des Weiteren Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insbesondere zu den Themen politische Lage, Katastrophen, Sicherheitslage, regionale Verteilung der Gewalt, wichtige Terrorgruppen, Zwangsrekrutierung und Drohbriefe, regionale Problemzonen FATA und Karatschi, Sicherheitsbehörden, ethnische Minderheiten, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge, Grundversorgung/Wirtschaft, Rückkehrhilfe und -projekte sowie Behandlung nach Rückkehr und Dokumente. Diese Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 03.02.2016 mit der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, ausgehändigt, worauf der Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet hat (AS 75). Das BFA stellte in Bezug auf diese Länderfeststellungen fest, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht entscheidungsrelevant geändert habe. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung)
3.6. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.7. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.8. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.9. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
3.10. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).
3.11. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.12. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.13. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
3.14. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
3.15. Zum gegenständlichen Verfahren
3.15.1. Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Integration ist des Weiteren Folgendes auszuführen: Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind seine Deutschkenntnisse und sein längerer Aufenthalt in Österreich zu berücksichtigen. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist:
Der Beschwerdeführer hielt sich seit 2011 bis zu seiner im März 2016 erfolgten Abschiebung ununterbrochen in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2014 (rechtskräftig mit gleichem Tag) einem österreichischen Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. Und 2. Fall, Abs 2 SMG, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den §§ 15 Abs 1, 299 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monten verurteilt (AS 221 ff). Er befand sich von 17.12.2013 bis 19.12.2013 in Anhaltung, von 19.12.2013 bis 24.04.2014 in Untersuchungshaft und von 24.04.2014 bis 16.02.2016 in Strafhaft. Zeiträume der Strafhaft können jedoch nicht für die Gewährung eines verstärkten Schutzes vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen berücksichtigt werden (so auch der EuGH in Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht [Urteile Onuekwere, C-378/12, ECLI:EU:C:2014:13, und G, C-400/12, ECLI:EU:C:2014:9]). Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über nahe Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Er hat den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen in Österreich geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
3.15.2. Das BFA ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers berechtigt davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK) nicht vor.
3.15.3. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.
3.15.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)
3.16. Gemäß § 53 Abs 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3.17. Gemäß § 53 Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
3.18. Zum gegenständlichen Verfahren
3.18.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 bzw des Abs 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237); vielmehr ist eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002), wobei im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0031).
3.18.2. Das BFA hat mit der Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes den gesetzlichen Rahmen von höchstens 10 Jahre zur Gänze ausgeschöpft. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ging das BFA davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden war und nicht damit zu rechnen sei, dass er sich nach Entlassung an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde. Betrachtet man jedoch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nach den jeweiligen Bestimmungen, nach denen er verurteilt worden ist, so wurde vom Gericht der deutlich höhere Strafrahmen (Strafdrohung bis zu 15 Jahren) lediglich zu etwa einem Drittel ausgeschöpft. Im Urteil des Landesgerichtes vom 24.04.2014 wurde dazu als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Qualifikation, der Verkauf an zahlreiche Minderjährige, das reine Gewinnstreben - welches weit über persönlichen Bedürfnissen gelegen war - sowie das zweifache Überschreiten der Grenzmenge gewertet, mildernd jedoch auch die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, seine Unbescholtenheit und der Umstand, dass es hinsichtlich der Begünstigung beim Versuch geblieben war. Die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren steht im Vergleich dazu nicht in Relation und die mildernden Umstände blieben bei der Bemessung durch das BFA völlig unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung des unbestritten persönlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht dennoch davon aus, dass in Anbetracht des nicht ausgeschöpften Strafrahmens und unter Berücksichtigung der vom Landesgericht festgestellten geständigen Verantwortung und Einsicht des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot als angemessen erscheint.
3.19. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben und die Dauer des Einreiseverbotes spruchgemäß auf sieben Jahre herabzusetzen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.20. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B)
Revision
3.21. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
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