BVwG I409 2125771-1

I409 2125771-1Tribunal administratif fédéral21 juin 2016

Regest

Abschiebung, Aufenthaltsverbot, Beschwerdevorbringen, Festnahme,<br/>Mitwirkungspflicht, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Vergewaltigung

Texte intégral

BVwG I409 2125771-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I409.2125771.1.00

Spruch

I409 2125771-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. April 2016, Zl. 733038704, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. April 2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und § 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz" aufgefordert, am 29. April 2016 um 10:15 Uhr "als Beteiligter persönlich" vor der belangten Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "mitzuwirken". Als Zweck wurde angegeben: "Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments". Weiters wird im angefochtenen Bescheid angemerkt, dass ein "Behördenvertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl" anwesend sein werde. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer überdies die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz angedroht (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. April 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen bringt er darin vor, dass er mehrfach und zuletzt bis 24. April 2016 in Strafhaft gewesen sei. Aufgrund der langen Haftzeit sei er sexuell "umorientiert" worden und fühle sich zu Männern hingezogen. In der Haft habe er mehrere sexuelle Beziehungen zu (auch afrikanischen) Mithäftlingen gehabt. Es sei zu Eifersüchteleien unter den Partnern gekommen, wobei ihm ein Partner konkret gedroht habe, seine Veranlagung an die nigerianische Botschaft zu melden, wobei dieser Partner hoffe, dass dann für ihn sofort ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde und er auch dafür sorgen werde, dass in Nigeria in seiner Umgebung alle von seinen homosexuellen Betätigungen wissen. Er habe daher Furcht vor Verfolgung in Nigeria und Angst anlässlich der Vorsprache bei der Delegation beschimpft bzw. ausgelacht zu werden. Da seine Rückverbringung nach Nigeria aus den hier genannten Gründen als Art. 2 und 3 MRK verletzend anzusehen sei - Personen, die gleichgeschlechtliche Liebe praktizierten, würden in Nigeria oft auch der Lynchjustiz anheimfallen; eine Haft in Nigeria würde er vermutlich nur ein paar wenige Tage überstehen, weil die Haftbedingungen furchtbar seien und Homosexuelle auch schon einmal zu Tode gefoltert werden würden -, sei davon auszugehen, dass auch eine Vorsprache vor der Delegation nicht notwendig iSd § 19 Abs. 1 AVG sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 6. Oktober 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Dezember 2007 im Berufungswege als unbegründet abgewiesen wurde.

Sein Strafregister weist bereits vier Drogendelikte auf; außerdem wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2009 wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt; er versuchte jeweils, eine (weibliche) Person mit Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes zu nötigen, wobei er in einem Fall ein Messer verwendete und die Ausführung der Tat jeweils nur durch äußere Einflüsse unterblieb.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Februar 2010 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Der Beschwerdeführer ist nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft in Wien untergetaucht und ist dort polizeilich als obdachlos gemeldet.

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Zentrale Melderegister.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:

"Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."

2. § 46 Abs. 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:

"Abschiebung

§ 46. (1) ...

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(3) ...".

A) 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

A) 3.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 AVG und des § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121, mwN).

2. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen des § 19 AVG vor:

2.1. Im angefochtenen Bescheid werden der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

2.2. Nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist:

Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.

Angesichts des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und seiner evidenten Weigerung, freiwillig seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden, erachtete die belangte Behörde auch sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0227).

2.3. Dass die genannten Voraussetzungen gegeben sind und dass der Beschwerdeführer nach § 46 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Mitwirkung verpflichtet ist, wird übrigens auch vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert in Abrede gestellt.

Das Beschwerdevorbringen geht somit zur Gänze an der Sache vorbei. Dies gilt im Übrigen auch für die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Rückverbringung nach Nigeria wegen seiner angeblichen Homosexualität als Art. 2 und 3 MRK verletzend anzusehen sei und dass eine Vorsprache vor der (nigerianischen) Delegation deswegen nicht notwendig iSd § 19 Abs. 1 AVG sei.

3. Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Bescheid bildet daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz.

A) 3.2.2. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, weil "nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der

vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides ... wegen Gefahr im

Verzug dringend geboten ist".

Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG ist im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen vierfach verurteilten Drogenstraftäter handelt, der überdies wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt worden war. Die unverzügliche Vorbereitung seiner Außerlandesbringung war also nötig, insbesondere um die Bevölkerung vor weiteren sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers zu schützen.

Es lag für die belangte Behörde somit auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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