BVwG W208 2123306-1

W208 2123306-1Tribunal administratif fédéral20 juin 2016

Regest

Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren, Unterhaltspflicht

Texte intégral

BVwG W208 2123306-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2123306.1.00

Spruch

W208 2123306-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Mag. XXXX, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN XXXX vom 01.03.2016, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren "Unterhalt Volljähriger" (Aktenzahl 3 FAM XXXX) brachte der Beschwerdeführer (BF) am 08.02.2012 einen "Antrag auf Enthebung seiner Verpflichtung zur Unterhaltsleistung sowie der Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung ab 2009", gegen seine 1988 geborenen und in WIEN studierenden volljährigen Tochter beim Bezirksgericht (BG) XXXX (S.) ein; welcher mit Beschluss vom 14.02.2012 gem. § 44 JN zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht XXXX (H.) überwiesen und dort unter der Aktenzahl 8 FAM XXXX weiterbearbeitet wurde, weil die Unterhaltsberechtigte in diesem Gerichtssprengel wohnhaft war.

Bereits davor wurde gegen den BF durch seine Tochter (seit 2009) ein Exekutionsverfahren wegen Unterhaltsrückständen - auf Grund ihres damaligen Wohnsitzes beim Bezirksgericht XXXX (J.) - geführt und vom BG J. mit Beschluss vom 04.08.2011 die Gehaltsexekution bewilligt, welche jedoch, nach Bezahlung des Rückstandes, am 13.09.2011 eingestellt und dem BF diesbezüglich auch Gerichtsgebühren vorgeschrieben wurden.

Mit rechtskräftigem Beschluss des BG H. vom 16.11.2012 (ON 32) wurde dem Antrag des BF vom 08.02.2012 insofern nachgekommen als er von seiner monatlichen Unterhaltsleistung ab 01.01.2012 entbunden wurde (Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter, aufgrund des Abschlusses ihrer Studien).

Die Entscheidung über den Herabsetzungsantrag wurde vorbehalten und schließlich mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.03.2013 (ON 46) entschieden. Wobei dem Antrag des BF teilweise Berechtigung zuerkannt wurde (Herabsetzung 2010 und 2011), teilweise aber eine Abweisung erfolgte. Mit diesem Beschluss wurde auch ein Erhöhungsantrag der Tochter abgewiesen.

2. Aufgrund einer Beanstandung der Revision, wurde dem BF mit Lastschriftanzeige vom 21.10.2015 eine Entscheidungsgebühr gem. TP 7 lit b GGG iHv € 13,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diese erhob der BF mit Schreiben vom 05.11.2015 "Einspruch", das Verfahren sei bereits abgeschlossen, die Gebühren im damals angestrengten Exekutionsverfahren bezahlt und die neuerliche Vorschreibung verjährt.

3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.11.2015 (zugestellt am 16.11.2015), wurden dem BF von der belangten Behörde (LG) Gerichtsgebühren in der Gesamthöhe von € 21,-- (Entscheidungsgebühr TP 7 lit b GGG - Beschluss ON 46 - iHv € 13,-- und Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,--) zur Zahlung vorgeschrieben.

4. Am 17.11.2015 überwies der BF lediglich € 13,-- an das LG, brachte aber dessen ungeachtet mit Schreiben vom 20.11.2015 (Postaufgabedatum lt. Stempel, das Schreiben ist mit 20.12.2015 offenbar unrichtig datiert) das Rechtsmittel der Vorstellung gegen die Vorschreibung des gesamten Betrages (€ 21,--) ein.

Begründend führte er im Wesentlichen an, im damaligen Exekutionsverfahren seien bereits Gebühren iHv € 36,- eingehoben worden. Das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und eingestellt.

5. Mit Schreiben vom 25.11.2015 wurde die Vorstellung an die Präsidentin des LG zur Entscheidung vorgelegt.

6. Die Präsidentin des LG erließ mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.02.2016 (zugestellt am 10.02.2016), einen neuen Zahlungsauftrag (Entscheidungsgebühr TP 7 lit b GGG iHv € 13,-- und Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,--), brachte die bereits bezahlten € 13,-- in Abzug und trug die Bezahlung der noch offenen Einhebungsgebühr von € 8,-- auf.

Hinsichtlich des Zahlungsauftrages vom 09.11.2015 wies sie darauf hin, dass dieser gem. § 57 Abs. 3 AVG mangels fristgerecht gesetzter Ermittlungsschritte außer Kraft getreten sei.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass gem. § 23 Abs. 3 GGG im Verfahren zur Herabsetzung des Unterhaltes, den Antragsteller die Zahlungspflicht für die Entscheidungsgebühr gem. TP 7 lit b GGG treffe, wenn sein Antrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben sei. Dies sei im Gegenstand der Fall gewesen.

7. Mit Schreiben vom 18.02.2016 brachten der BF folgende Beschwerde ein:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen Ihren Bescheid (Zahlungsauftrag, 8 FAM XXXX) vom 09.11.2015 über den offenen Gesamtbetrag von € 21,00 bringe ich innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde ein.

Ich ersuche um nochmalige Überprüfung der Vorschreibung der Einhebungsgebühr in der Höhe von € 8,00.

Hochachtungsvoll"

8. Mit Schreiben vom 16.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

9. Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 (zugestellt am 10.06.2016) erteilte das BVwG einen Mängelbehebungsauftrag an den BF, indem dieser auf die Voraussetzungen einer Beschwerde gem. § 9 Abs. 1 VwGVG sowie auf den Inhalt des § 6a GEG hingewiesen und ihm eine Frist zur Behebung von zwei Wochen eingeräumt wurde.

10. Mit Schriftsatz vom 17.06.2016 (eingebracht per Fax am selben Tag) kam der BF dem Auftrag nach und stellte klar, dass sich seine Beschwerde gegen den Zahlungsauftrag (Bescheid) vom 05.02.2016 richte. Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von € 8,-- sei ungesetzlich, da er die Entscheidungsgebühr innerhalb der Frist überwiesen habe. Er beeinspruche auch die Entscheidungsgebühr von €

13,--, das Verfahren sei seit 2012 abgeschlossen. Die Vorschreibung hätte unverzüglich zu diesem Zeitpunkt erfolgen müssen und habe er in diesem Verfahren schon Gerichtsgebühren bezahlt. Er beantrage die nachträgliche Aufhebung der Zahlungsverpflichtung und die Rücküberweisung auf sein Konto.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat am 08.02.2012 einen "Antrag auf Enthebung seiner Verpflichtung zur Unterhaltsleistung sowie der Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung ab 2009" beim BG S. eingebracht, der zuständigkeitshalber an das BG H. übermittelt wurde.

Mit Beschluss vom 28.03.2013 (ON 46) hat das BG H. dem Antrag des BF nur teilweise Berechtigung zuerkannt (Herabsetzung 2010 und 2011), teilweise wurde er abgewiesen (für die Zeiträume 01.05. - 31.12.2009 und 01.01. - 30.04.2012). Es steht daher fest, dass der BF mit seinem Antrag vom 08.02.2012 zum Teil erfolglos geblieben ist.

Fest steht, dass der BF nach der Lastschriftanzeige die aushaftende Entscheidungsgebühr nicht überwiesen, sondern am 05.11.2015 dagegen Einspruch erhoben hat. Erst nach dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.11.2015, erfolgte am 17.11.2015 die Zahlung.

Fest steht, dass der BF im Verfahren vor dem BG H., in dem über seinen "Antrag auf Enthebung seiner Verpflichtung zur Unterhaltsleistung sowie der Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung ab 2009" vom 08.02.2012 entschieden wurde, vor dem 17.11.2015 noch keine Gerichtsgebühren bezahlt hat.

Fest steht, dass das Exekutionsverfahren (Verfahrensgang Punkt 1) beim BG J. hinsichtlich aushaftender Unterhaltsleistungen zwar im Zusammenhang mit seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter stand, aber nicht Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Verfahren vor dem BG H. hinsichtlich einer Entscheidung über den "Antrag auf Enthebung seiner Verpflichtung zur Unterhaltsleistung sowie der Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung ab 2009" war.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage und der Stellungnahme des BF erfolgen.

Der Beschluss des BG H. vom 28.03.2013 ist seit 08.05.2013 rechtskräftig. In seinem Spruchpunkt 2 weist das Gericht des Grundverfahrens unmissverständlich den Herabsetzungsantrag des BF für die oa. Zeiträume 2009 und 2012 ab.

Dass der BF nach der Lastschriftanzeige die Entscheidungsgebühr noch nicht bezahlt hatte, ergibt sich aus dem Datum seines "Einspruches" dagegen (05.11.2015), dem Zustellungsdatum des ersten Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides (16.11.2015) und dem Datum am Zahlschein (17.11.2015).

Seine Behauptung, er habe in beschwerdegegenständlichen Verfahren bereits Gerichtsgebühren bezahlt, widerspricht der Aktenlage und wurde keinerlei Beweise dafür vorgelegt. Wobei hier offensichtlich ein Missverständnis vorliegt, weil der BF das Exekutionsverfahren, dass seine volljährige Tochter wegen aushaftender Unterhaltsansprüche von 2009 bis 2011 gegen ihn beim BG S. (abgetreten an das BG J. aufgrund ihres damaligen Wohnsitzes) geführt hat - und wo es ebenfalls zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren gekommen ist - mit dem hier verfahrensgegenständlichen als zusammengehörig betrachtet, was aber nicht der Fall ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Dem Mängelbehebungsauftrag des BVwG wurde fristgerecht nachgekommen. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG daher entfallen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren idF BGBl. I Nr. 15/2013 (Gerichtsgebührengesetz - GGG) lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):

"§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

[...]

3. bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche sowie für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. c im außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner beziehungsweise an den gesetzlichen Vertreter, im Falle eines Unterhaltsvergleichs mit der Beurkundung durch das Gericht;

[...]

§ 23

[...]

(3) In den Fällen, in denen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist, trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller. Ist hingegen der Antragsteller mit seinem Begehren auf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 lit. b.

[...]

§ 32 GGG

[...]

IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen)

Tarifpost 7 A. Pflegschafts- und Unterhaltssachen

[...]

b) über ein Begehren auf Herabsetzung des

Unterhaltsbetrages..................13 Euro

[...]"

Die relevante Bestimmung des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) lautet:

"§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.

[...]"

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die verbesserte Beschwerde des BF richtet sich einerseits gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG iHv € 8,-- und andererseits gegen die Vorschreibung der Entscheidungsgebühr gem. TP 7 lit b GGG iHv € 13,--.

3.3.1. Zur Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG

Der BF führt in seiner Beschwerde aus, er habe die Entscheidungsgebühr innerhalb der Frist überwiesen. Dieses Vorbringen entspricht nachweislich nicht der ihm bekannten Aktenlage und dem festgestellten Sachverhalt. Der BF verkennt offenbar, dass er die Entscheidungsgebühr gem. § 6a Abs. 2 GEG binnen 14 Tagen nach Zugehen der Lastschriftanzeige zu bezahlen gehabt hätte. Tatsächlich hat er dagegen aber am 05.11.2015 "Einspruch" erhoben und damit seinen Willen bekundet, diese nicht bezahlen zu wollen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit einer Zahlung nicht gerechnet werden konnte und hat gem. § 6a Abs. 1 GEG einen Zahlungsauftrag mit Bescheid erlassen. Erst nach Zugehen dieses Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides vom 09.11.2015 hat der BF am 17.11.2015 die aushaftende Entscheidungsgebühr überwiesen.

Da § 6a Abs. 1 GEG ausdrücklich vorsieht, dass die belangte Behörde in diesem Fall eine Einhebungsgebühr von € 8,-- vorzuschreiben hat, kann dieses Vorgehen nicht als rechtwidrig erkannt werden.

3.3.2. Zur Entscheidungsgebühr gem. TP 7 lit b GGG

Hinsichtlich der Gebühren im Unterhaltsverfahren entstand die Zahlungspflicht gemäß § 2 Z 3 in Verbindung mit § 32 Tarifpost 7 lit b GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013, mit der Entscheidung (hier. 28.03.2013) und betrug für den vorliegenden Fall € 13,--.

Der BF brachte vor, dass das Verfahren bereits 2012 abgeschlossen gewesen sei, die Gebührenvorschreibung zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen gehabt hätte und er schon Gerichtsgebühren für das Verfahren bezahlt habe.

Er meint erkennbar das Exekutionsverfahren beim BG J. (Gehaltsexekution aufgrund aushaftender Unterhaltsbeiträge - abgeschlossen 2011), welches zwar mit dem Unterhaltsverfahren im Zusammenhang stand, aber nicht Verfahrensgegenstand im hier interessierenden Verfahren (Entscheidung über den "Antrag auf Enthebung seiner Verpflichtung zur Unterhaltsleistung sowie der Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung ab 2009" vor dem BG H.) ist. Ob hinsichtlich dieses Exekutionsverfahrens Gerichtsgebühren bezahlt wurden und in welcher Höhe ist daher unerheblich.

Es handelt sich beim Exekutionsverfahren und beim Unterhaltsverfahren um zwei verschiedene Gebührentatbestände, die zwei voneinander unabhängige Verfahren betreffen. Selbst wenn, das Gericht die genannten Verfahren unter derselben Aktenzahl protokolliert hätte, wäre dies für die gebührenrechtliche Beurteilung genauso wenig ausschlaggebend, als wenn die Verfahren unter verschiedenen Aktenzahlen geführt würden (vgl. dazu VwGH 24.05.2012, 2012/16/067).

Über den Unterhaltsherabsetzungsantrag des BF wurde in einem vom Exekutionsverfahren unabhängigen Verfahren mit rechtskräftigen Beschluss vom 28.03.2012 (ON 46) des BG H. entschieden, wobei der BF mit seinem Antrag nur zum Teil erfolgreich war. Gem. § 23 Abs. 3 erster Satz GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 trifft ihn als Antragsteller daher die Zahlungspflicht.

Im gegenständlichen Verfahren hat der BF die vorgeschriebene Entscheidungsgebühr von € 13,-- am 17.11.2015 überwiesen. Deren Vorschreibung war gem. § 32 TP 7 lit b GGG, BGBl. I Nr. 15/2013 rechtmäßig, weil gem. § 8 GEG die Verjährungsfrist von 5 Jahren (gerechnet ab rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens mit dem Beschluss vom 28.03.2013) noch offen war. Die vorläufige Untätigkeit der Justizverwaltungsbehörde, die es zunächst unterlassen hat die Gebühren vorzuschreiben, hindert nicht die Vorschreibung und Einbringung der Gerichtsgebühren, sofern die Verjährungsfrist des § 8 GEG nicht überschritten wird (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0140).

Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass dem angefochtenen Bescheid aus den vom BF angeführten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen und waren die sonstigen Beschwerdegründe des BF im Tatsachenbereich angesiedelt.

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