BVwG W189 2114417-1

W189 2114417-1Tribunal administratif fédéral20 juin 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, bestehendes Familienleben,<br/>Interessenabwägung, Minderjährigkeit, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W189 2114417-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2114417.1.00

Spruch

W189 2114420-1/23E

W189 2114423-1/11E

W189 2114417-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) von XXXX , geb. XXXX ; 2.) von XXXX , geb. XXXX und 3.) von XXXX ; geb. XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.08.2015, Zlen. 1.) 1003679700-14487562, 2.) 1003651710-14487589 und 3.) 1003636104-14487575, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2015,

I.) beschlossen:

A) Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden

hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs.1

Z 1, § 58 Abs. 2 iVm. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie XXXX und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm. § 55 Abs.2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

BF1, eine Staatsangehörige der Ukraine, Tatarin und Moslem, reiste am 21.03.2014 in das Bundesgebiet und stellt am 25.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin reisten ihre beiden minderjährigen Söhne - BF2 und BF3 -, ebenso Staatsangehörige der Ukraine, Tataren und Moslem, in das Bundesgebiet ein und stellte BF1 für diese Anträge auf internationalen Schutz.

Noch am selben Tag wurde BF1 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wo sie zu ihren familiären Verhältnissen erklärte, dass ihr Ehemann derzeit in Haft sei. Ihr Vater sei bereits verstorben, der Aufenthalt ihrer Mutter und ihres Bruders seien ihr nicht bekannt. Sie und ihre Söhne seien legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die Reise in die EU sei ebenso legal mittels gültiger Schengen-Visa erfolgt.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass sie eine proeuropäische Einstellung vertrete, was in ihrer Heimat derzeit sehr gefährlich sei. Es herrsche eine sehr angespannte politische Situation und Bürgerkrieg.

Sie habe im Übrigen große Angst vor ihrem Noch-Ehemann. Dieser sei immer schon sehr aggressiv gewesen und habe sie geschlagen. Dieser sei der Vater von BF3 und derzeit wegen Vergewaltigung und Diebstahl in der Ukraine in Haft.

BF1 habe ihren Ehemann mit BF3 im Februar 2014 wegen der bevorstehenden Scheidung und Einverständnis zur Ausreise aus der Ukraine besucht. Als Vater von BF3 sei dessen Zustimmung zur Ausreise erforderlich gewesen. Während dieses Besuches sei sie vor den Augen von BF3 von ihrem Ehemann vergewaltigt und gedemütigt worden. Die Polizei habe ihr nicht geholfen. Der Ehemann habe sie massiv bedroht und gedroht, ihr den Sohn (BF3) wegzunehmen.

Für BF2 und BF3 würden dieselben Gründe wie für BF1 gelten.

Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte sie, dass sie und ihre Kinder im Bürgerkrieg umkommen würden. Auch fürchte sie sich vor ihrem Noch-Ehemann.

Vorgelegt wurden der ukrainische Personalausweis sowie der ukrainische Reisepass, wo jeweils auch BF2 und BF3 eingetragen sind, samt gültigem Visum.

BF1 wurde am 04.03.2015 vor dem BFA, RD Burgenland, niederschriftlich einvernommen, wo eingangs unter besondere Merkmale eine Narbe von einer Messerverletzung sowie die Brandnarbe von einer Zigarette vermerkt wurden.

Sie erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe Probleme mit der Schilddrüse und deswegen schon zwei Fehlgeburten gehabt. Sie stehe derzeit wegen ihrer Schilddrüse nicht in Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Sie sei jedoch wieder schwanger. Ihre Schilddrüsenprobleme seien in Österreich festgestellt worden.

Der Vater ihres zukünftigen Kindes sei XXXX , Staatsbürger von Afghanistan und Besitzer einer Rot-Weiß-Rot Karte. Sie sei mit diesem nach Ritus verheiratet, worüber sie ein handschriftliches Schreiben in türkischer Sprache vorlegte. Sie haben ihren Mann in WIEN kennengelernt. Standesamtlich seien sie nicht verheiratet.

Vater ihrer Söhne seien XXXX (Vater von BF2) sowie XXXX (Vater von BF3 und Ehemann von BF1). Über den Verbleib des Vaters von BF2 wisse sie nichts. Der Vater von BF3 soll mittlerweile aus der Haft entlassen worden sein. Deshalb wisse sie nichts von dessen Aufenthalt.

Auf Nachfrage erklärte sie, von XXXX am 30.03.2014 geschieden worden zu sein. Sie sei mit diesem etwas länger als ein Jahr verheiratet gewesen. Sie habe sich mittlerweile auch die Geburtsurkunden von BF2 und BF3 sowie die Sterbeurkunde ihres Vaters besorgt, die sie jeweils vorlegte.

Sie bestätigte ihre Ausführungen aus der Erstbefragung und merkte an, dass sie am Tag des Referendums am 16.03.2014 auf der Krim nicht mehr dort aufhältig gewesen sei.

BF1 schilderte ihren Lebenslauf, wobei sie angab, sich seit ihrem neunten Lebensjahr bei den Großeltern väterlicherseits auf der KRIM aufgehalten zu haben. Ab einem Alter von 13 Jahren habe sie ihr eigenes Geld verdient und selbständig gelebt. Im 17. Lebensjahr habe sie den Kindesvater von BF2 kennengelernt, von dem sie misshandelt und geschlagen worden sei und der sie kurz nach der Geburt verlassen habe. Sie habe dann finanzielle Hilfe vom Staat bekommen. Als BF2 vier Monate alt gewesen sei, habe sie XXXX kennengelernt und sei wieder schwanger geworden. Dieser habe das Kind selber abtreiben wollen und sie mit dem Messer bedroht. Sie habe bei einer Freundin Unterschlupf gefunden, sei kurz vor der Geburt zu XXXX zurückgekehrt und schließlich nach Geburt von BF3 und weiteren Drohungen und Misshandlungen durch ihren Ehemann Anfang Dezember 2010 wieder zu ihrer Freundin gegangen. Sie sei noch im selben Monat in ein Mutter-Kind-Zentrum für Kleinkinder gegangen, wo sie bis August 2011 gelebt habe, wo sie aufgrund des Alters ihres älteren Sohnes ausziehen habe müssen. Sie habe dann wieder Sozialhilfe für ihre Kinder bezogen. Ihr Ehemann habe ihr dann angeboten, bei ihr in einem Zimmer zu wohnen, was sie auch gemacht habe. Dort habe sie bis zur Ausreise nach Österreich gelebt, wobei die Ehe nicht gut gewesen sei. Sie habe ihren Ehemann dann geheiratet, da sie nach dessen Inhaftierung ihr Zimmer nicht verlieren habe wollen. Ihr Ehemann sei wegen Diebstahls ins Gefängnis gekommen und zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Dieser sei jedoch amnestiert worden. Die Ehe sei in KIEW registriert worden, weil ihr Ehemann dort registriert gewesen sei. Sie habe sich endgültig zur Ausreise entschlossen, nachdem sie im Februar 2014 von ihrem Ehemann im Gefängnis vergewaltigt worden sei.

Mit finanzieller Unterstützung durch Freunde habe sie die Ausreise finanziert.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt führte sie an, dass sie aufgrund der politischen Situation nicht mehr auf der Krim leben habe wollen. Auch sei die Situation von Tataren dort schon immer schlecht gewesen, habe sich diese jedoch mit dem Eintreffen der Russen noch verschlimmert. Ihre letzte Adresse sei in einem tatarischen Wohnheim gewesen, wo es mehrmals Anschläge auf Bewohner gegeben habe.

Die Annexion der Krim durch Russland sei ihr erster Grund und ihr zweiter Grund sei ihr Ehemann gewesen, der sie im Gefängnis vergewaltigt habe. Bereits davor sei sie von ihrem Ehemann jeden Tag geschlagen und auch mit dem Messer attackiert worden. Dieser habe auch Zigaretten auf ihrem Rücken ausgedrückt.

Sie schilderte die Umstände der Vergewaltigung und erklärte, diese nicht zur Anzeige gebracht zu haben, da sie von ihrem Ehemann in diesem Zusammenhang bedroht worden sei.

Sie schilderte auch näher die Probleme, mit denen sie als Tatarin konfrontiert gewesen sei. So sei ihr von unbekannten Personen das Kopftuch heruntergerissen worden.

Mit den Behörden habe sie in diesem Zusammenhang nie Probleme gehabt.

Für BF2 und BF3 würden dieselben Gründe wie für sie selbst gelten. Ihr Ehemann habe auch ihren älteren Sohn regelmäßig geschlagen. Die Kinder hätten sonst keine eigenen Probleme gehabt.

Allgemein nach Anknüpfungspunkten zu einer asylrelevanten Verfolgung befragt, erklärte sie, Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tataren gehabt zu haben. Die gesamte Volksgruppe habe Probleme im Allgemeinen gehabt und sie persönlich sei beschimpft worden.

Für den Fall einer Rückkehr fürchte sie, von ihrem Ehemann umgebracht zu werden.

Auf die Krim könne sie nicht zurück, da diese jetzt zu Russland gehöre und sie die Staatsbürgerschaft von Russland nicht wolle. In die Ukraine könne sie auch nicht, da sie dort keine Lebensgrundlage habe. Sie befürchte, dass ihr aufgrund ihrer Mittellosigkeit die Kinder weggenommen werden würden.

Ihr wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum Parteiengehör vorgehalten.

Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich erklärte sie, seit März 2014 hier aufhältig zu sein. Sie habe hier nie einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes gehabt und lebe in Österreich von der Grundversorgung. Ihr Mann XXXX , welchen sie in Österreich kennengelernt habe, unterstützt sie. Dieser wohne und arbeite in WIEN. Sie lebe deshalb nicht bei ihm, da sie keine Erlaubnis habe, eine Privatunterkunft zu beziehen. Ihre Kinder würden den Kindergarten besuchen und sie selbst besuche vier Mal in der Woche einen Deutschkurs. Sie könne keine Nachweise in diesem Zusammenhang vorlegen und habe auch keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und übe auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus.

Ihr Mann, XXXX sei afghanischer Staatsbürger und habe sie diesen in Österreich kennengelernt. Dieser sei der Vater ihres ungeborenen Kindes und BF2 und BF3 hätten diesen auch sehr gerne.

Sie habe sonst keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe.

Ihre Mutter wohne in der Ukraine und ihr Bruder sei wahrscheinlich in Russland aufhältig. Sie habe zu diesem keinen Kontakt.

Sie sei seit dem 30.03.2014 von ihrem Ehemann geschieden, habe jedoch keine Zeit mehr gehabt, vom Amt die Bestätigung abzuholen.

Bei einer Rückkehr auf die Krim könnte sie sich dort mit ihrem ukrainischen Pass drei Monate lang aufhalten. Sie glaube nicht, dass man ihr die russische Staatsbürgerschaft geben würde. Man würde sie von dort wegbringen und abschieben, da sie Tatarin sei.

Abgesehen von den bereits erwähnten Unterlagen legte sie Gerichtsunterlagen betreffend ihren Ehemann, Unterlagen, wonach sie Alleinerzieherin sei, diverse Befunde und Arztbriefe über das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, Schreiben des Kindergartens vom 12.03.2015, Schreiben des Caritas-Flüchtlingsquartiers vom 26.01.2015, Rot-Weiß-Rot Karte plus und afghanischer Pass von XXXX sowie Zeugenaussage vom 10.02.2014 vor.

In der am 15.05.2015 beim BFA eingelangten Stellungnahme, datiert mit 13.05.2015, schilderte sie neuerlich ihre Fluchtgründe.

Es wurde insbesondere auch dargelegt, dass es ihr außerhalb der Krim ohne familiäre Bindungen und Unterstützung in der Ukraine nicht möglich wäre, mit zwei kleinen Kindern mit erheblichen Entwicklungsstörungen und ohne Geld zu überleben. BF1 sei noch nie offiziell in der Ukraine tätig gewesen und deswegen bekomme sie auch kein Arbeitslosengeld. Notstandshilfe und Kindergeld würden für Unterkunft und Überleben nicht ausreichen. Im Übrigen wurden Länderinformationen zur Annexion der Krim zitiert.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, RD Burgenland, vom 24.08.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurden keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Wiedergabe der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Sie seien gemeinsam und legal in das Bundesgebiet eingereist.

In Österreich habe BF1 einen zum dauernden Aufenthalt berechtigten afghanischen Staatsangehörigen kennengelernt, der eine Rot-Weiß-Rot-Karte besitze und den sie nach Ritus geheiratet habe.

Eine behauptete Schwangerschaft habe BF1 nicht nachweisen können und es hätten sich sonst keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung ergeben.

Betreffend die "Entwicklungsstörungen" der Kinder ergebe sich aus den Länderinformationen, dass es entsprechende psychiatrischen Kliniken in der Ukraine gebe.

Im Herkunftsstaat würden sich im Übrigen ihre Mutter, ihre Bruder und eine Freundin aufhalten, bei der BF1 schon vor der Ausreise wohnhaft gewesen sei. Eine Wohnmöglichkeit stehe ihr für den Fall einer Rückkehr offen.

Festgestellt wurde, dass sie aufgrund ihres Wunsches, in die EU zu wollen, sowie aufgrund der Probleme mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann die Ukraine verlassen habe. BF2 und BF3 würden sich auf die Gründe von BF1 beziehen.

Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt seien.

In der Ukraine würden sich Bekannte aufhalten, die im Bedarfsfall finanzielle Hilfeleistungen und Unterstützung leisten könnten. Es wäre ihre auch zumutbar - wie bereits in der Vergangenheit - mit den Kindern in einem Mutter-Kind-Zentrum in SIFEROPOL zu leben. Bei einer Rückkehr stehe es ihr auch frei, sich an öffentliche Frauenhäuser, Krisenzentren für Frauen und Zentren für psychologische und medizinische Versorgung zu wenden.

Zu ihrem Privat und Familienleben wurde festgestellt, dass die Einreise im März 2014 erfolgt sei, der bisherige Aufenthalt jedoch einzig und allein aufgrund der Asylantragstellung legal gewesen sei. In Österreich würden sich die Beschwerdeführer und der Lebensgefährte von BF1 aufhalten, der zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

Abgesehen davon, würden sich keine weiteren Familienangehörige oder Verwandte in Österreich aufhalten.

BF1 gehe keiner legalen Beschäftigung nach und lebe mit BF2 und BF3 in Grundversorgung. BF1 sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sie habe bisher auch keinen Deutschkurs besucht. Es habe demnach nicht festgestellt werden können, dass ein schützenswertes Familien- oder Privatleben vorliege, was auch für BF2 und BF3 gelte.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die von BF1 dargelegten Fluchtgründe bereits grundsätzlich nicht geeignet seien, Asyl zu begründen, da sie keine staatliche bzw. quasistaatliche Verfolgung dargelegt habe. Das Vorbringen rund um ihren Ex-Ehemann wurde aus näher dargelegten Gründen für nicht glaubwürdig erachtet.

Festgehalten wurde, dass BF2 und BF3 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten und liege der Grund für die Asylantragstellung im Umstand, dass der Zusammenhalt der Familie gewahrt bleibe.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliege und wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. insbesondere angemerkt, dass BF1 nicht in der Lage gewesen sei, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen. Auch würde keine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens in Betracht kommen, zumal keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zukomme.

In Spruchpunkt II. wurde darauf verwiesen, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft wären. Daher könne nicht von einer Gefährdungslage ausgegangen werden und würden die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine auch nicht in eine ausweglose Lage geraten.

In Spruchteil III. wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten seien. Zum in Österreich entfalteten Familienleben wurde ausgeführt, dass alle drei Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Zu ihrer nach Ritus geschlossenen Ehe wurde zu BF1 ausgeführt, dass sie ihren Lebensgefährten erst nach ihrer Einreise in Österreich kennengelernt habe und sie mit diesem in keinem gemeinsamen Haushalt lebe. Sonst würden sich keine Verwandten und Bekannten in Österreich aufhalten. Im Übrigen würden sich die Beschwerdeführer in Grundversorgung befinden und hätten sich keinerlei Anzeichen für eine besondere Integration in Österreich ergeben, weshalb die öffentlichen Interessen höher zu bewerten seien, als das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine zulässig sei, zumal ihnen dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diese Bescheide wurde in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde erhoben. Diese wurden in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Dem BFA wurde insbesondere die Verletzung seiner amtswegigen Ermittlungspflichten vorgeworfen. Es finden sich in der Folge Ausführungen, weshalb das BFA zur Ansicht kommen hätte müssen, dass das Fluchtvorbringen von BF1 entgegen der Ansicht des BFA glaubwürdig sei. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Caritas übermittelte am 15.10.2015, hg. eingelangt am 20.10.2015, medizinische Unterlagen betreffend BF1.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.12.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher unter anderem auch die Frage der Aktualität der Fluchtgründe und die Integration der Beschwerdeführer im Vordergrund stand.

BF1 legte einen Hauptmietvertrag, Ausweise und Unterlagen betreffend ihren Lebensgefährten sowie medizinische Unterlagen im Zusammenhang mit der Geburt ihres dritten Kindes vor.

Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung erkärte BF1, dass sie nach Rücksprache mit ihrer Rechtsberaterin ihre Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. zurückziehe, was auch hinsichtlich der Beschwerden ihrer beiden Söhne XXXX und XXXX (BF2 und BF3) gelte. Sie wolle hier in Österreich bleiben. Sie könne ihre frischgeborene Tochter auch nicht vom Vater trennen.

Auf Nachfrage, ob ihr auch bewusst sei, dass damit ihr Asylverfahren und das von BF2 und BF3 rechtskräftig beendet sei, bejahte sie dies und erklärte, dann die Möglichkeit zu haben, mit ihren Kindern zu ihrem Lebensgefährten nach Wien zu ziehen.

Angemerkt wurde, dass angesichts der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. eine Übersetzung der handschriftlichen Zeugenaussage in russischer Sprache nicht mehr notwendig sei.

Am Ende der Verhandlung betrat der Lebensgefährte von BF1, der mit BF2 und BF3 im Wartezimmer gewartet hat, gemeinsam mit BF2 und BF3 den Verhandlungssaal. Es wurde im Protokoll festgehalten, dass der Lebensgefährte auf die erkennende Richterin einen äußerst vertrauten Eindruck mit den beiden Söhnen von BF1 hinterlassen hat.

Auf Frage der erkennenden Richterin erklärte der Lebensgefährte, mit den Beschwerdeführern gemeinsam an seiner Wohnadresse leben zu wollen. Sie seien eine Familie und würden zusammen leben wollen. Es sei auch klar, dass er die Familie erhalten werde.

Infolge der Beschwerdeverhandlung wurden weitere Unterlagen und Dokumente vorgelegt:

  • Geburtsurkunde von XXXX , am XXXX 2015 geb.;

  • Erklärung über die gemeinsame Obsorge betreffend die gemeinsame Tochter XXXX von XXXX und BF1 an das BG MATTERSBURG vom 08.02.2016;

  • ÖSD Zertifikat Deutsch Niveau A2 vom 12.02.2016;

  • E-Mail samt Gerichtsbeschluss des Stadtgerichtes YALTA über die derzeitige Familiensituation von BF1. Ihr Antrag auf Scheidung sei nicht bei der richtigen Behörde eingebracht worden, weshalb BF1 nicht geschieden sei.

  • Bestätigung der BH MATTERSBURG, dass der Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger am 24.02.2016 namens XXXX beim BG MATTERSBURG einen Antrag eingebracht habe, es möge feststellen, dass das Kind XXXX nicht vom ukrainischen Ehemann von BF1 abstamme.

  • E-Mail vom 17.03.2016. Darin wird zu den zuletzt vorgelegten Dokumenten Stellung bezogen. BF1 habe ihren ukrainischen Ehemann nicht in die Geburtsurkunde eingetragen, da dieser nicht der Kindesvater sei. Dieser gelte aber aufgrund der aufrechten Ehe als gesetzlicher Vater. Das BG MATTERSBURG kläre derzeit die Vaterschaft zu XXXX , was einige Zeit in Anspruch nehmen werde, zumal der Ehemann in der Ukraine aufhältig sei. Der Kindesvater habe sich mittlerweile bereit erklärt, einen Vaterschaftstest zu machen. Aus Versicherungsgründen und mangels Möglichkeit, eine private Versicherung abzuschließen, solange sie keinen gültigen Aufenthaltstitel habe, sei eine Abmeldung von der Grundversorgung für die Beschwerdeführer derzeit nicht möglich. Dies sei der einzige Grund, weshalb noch kein Umzug zum Lebensgefährten erfolgt sei.

  • E-Mail vom 24.05.2016 wonach die Landesregierung gefordert habe, so schnell wie möglich einen Asylantrag für die minderjährige Tochter zu stellen, damit diese eine ordentliche Aufenthaltsberechtigung bekomme und auch versichert sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 25.03.2014, der Einvernahmen der BF1 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des BFA, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, Krimtataren und der muslimischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Die Identität der Beschwerdeführer steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

BF1 ist mit dem ukrainischen Staatsangehörigen XXXX - Vater von BF3 -verheiratet, mit dem sie in Scheidung lebt bzw. versucht sie seit Jahren erfolglos, sich von diesem scheiden zu lassen.

In Österreich ist sie eine Lebensgemeinschaft mit XXXX , geb. XXXX , eingegangen. Bei diesem handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der sich seit Jahren in Österreich aufhält und über eine Rot-Weiß-Rot-Karte verfügt. Die beiden sind nach Ritus verheiratet und wurde am XXXX 2015 die gemeinsame Tochter XXXX geboren.

Der Lebensgefährte geht einer legalen Beschäftigung nach und lebt in seiner eigenen Mietwohnung in Wien und ist eine gemeinsame Wohnsitznahme der Familie nach Erhalt eines Aufenthaltstitels der Beschwerdeführer geplant. Der Lebensgefährte ist äußerst vertraut mit XXXX und insbesondere auch mit BF2 und BF3.

Es besteht zweifellos ein intensives Familienleben der Beschwerdeführer mit XXXX .

BF1 ist bemüht, sich im Bundesgebiet zu integrieren. Sie lernt Deutsch, verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, was sie durch die Vorlage einer entsprechenden Prüfungsbestätigung nachgewiesen hat. BF2 und BF3 besuchen den Kindergarten.

BF1 ist unbescholten.

Im Vergleich zum Bundesgebiet konnten keine nennenswerten bzw. ausgeprägten familiären Bindungen zum Herkunftsstaat festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer - BF1 als gesetzliche Vertreterin für BF2 und BF3 - zogen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide, mit welchen die Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen worden waren (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

2. Beweiswürdigung:

An der Identität und somit an der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer haben sich infolge der Vorlage des Reisepasses samt gültigem Visum sowie des Personalausweises von BF1, indem auch BF2 und BF3 eingetragen sind, keine Zweifel ergeben.

Die Deutschkenntnisse von BF1 ergeben sich aus dem entstandenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der BF1 den Eindruck vermittelte, mit ihren Deutschkenntnissen diverse Alltagssituationen meistern zu können. Die erkennende Richterin konnte sich davon überzeugen, dass BF1 die Fragen zwar prompt verstanden hat, die Antworten allerdings in einem grammatikalisch noch sehr ausbaufähigen Deutsch erfolgt sind. Im Übrigen hat BF1 in der Zwischenzeit erfolgreich die Prüfung Deutsch Niveau A2 bestanden.

Zu ihrem Noch-Ehemann in der Ukraine hat BF1 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sie davon ausgegangen ist, von diesem geschieden zu sein, was tatsächlich jedoch nicht der Fall ist, wobei sie zum Nachweis hiefür entsprechende Unterlagen aus der Ukraine vorlegte. So heißt es in dem Schreiben des Stadtgerichtes JALTA vom 25.04.2014, dass aufgrund der Strafhöhe der Verurteilung des Ehemannes das Gericht für das Scheidungsverfahren nicht zuständig war. Dies hat BF1 erst in Österreich herausgefunden, nachdem sie das Stadtgericht JALTA telefonisch kontaktiert hat, um eine Bestätigung über die Scheidung von ihrem Ehemann zu erhalten (S. 5 Verhandlungsprotokoll).

Die Beschwerdeführer führen ein intensives Familienleben mit dem Lebensgefährten von BF1. Der Lebensgefährte hat seinen legalen Daueraufenthalt in Österreich mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte nachgewiesen. Es habe sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen von BF1 sowie den vorgelegten Unterlagen keine Zweifel ergeben, dass der Lebensgefährte selbständig und unabhängig in Österreich lebt und seit Jahren einer legalen Beschäftigung nachgeht (S. 8 und 9 Verhandlungsprotokoll).

Aus dieser Beziehung stammt die gemeinsame Tochter XXXX . BF1 hat infolge der Verhandlung auch einen Vaterschaftstest veranlasst, der ergeben hat, dass ihr Lebensgefährte der Vater von XXXX ist.

Es gibt offensichtlich auch intensive Beziehungen zwischen dem Lebensgefährten und den Beschwerdeführern, wie sie in einer Familie üblich sind. Der Lebensgefährte war in der Beschwerdeverhandlung als Vertrauensperson anwesend und konnte sich die erkennende Richterin davon überzeugen, dass der Lebensgefährte mit BF2 und BF3 äußerst vertraut ist.

Der Lebensgefährte gab auch an, dass sie eine Familie seien und sie zusammenbleiben wollen. Er habe auch vor, eine gemeinsame Wohnung zu suchen und die Familie zu erhalten.

Lebensnah und nachvollziehbar schilderte BF1 auch ihre komplizierte familiäre Situation. So war es aufgrund der aufrechten Ehe von BF1 nach der österreichischen Rechtslage bislang nicht möglich, den tatsächlichen Vater - nämlich den Lebensgefährten - in die Geburtsurkunde von XXXX einzutragen. Aus diesem Grund ist es BF1 auch verwehrt, ihren Lebensgefährten zu heiraten. Aufgrund dieser widrigen Umstände erscheint es im vorliegenden Fall nachvollziehbar, dass BF1 mit ihren mittlerweile drei minderjährigen Kindern vorläufig von einem Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten abgesehen hat, da sie bei Verlassen der ihr zugewiesen Asylwerberunterkunft die Grundversorgung und damit den Versicherungsschutz für sich und ihre Kinder verlieren würde. BF1 und ihr Lebensgefährte äußerten bereits in der Beschwerdeverhandlung den Wunsch nach einem auch räumlich gemeinsamen Leben.

Bereits seit Beginn ihres Verfahrens hat BF1 gleichbleibend ihre Lebensgeschichte dargestellt. Insbesondere hat sie dargelegt, dass ihre Mutter sie bereits in frühen Jahren zu den Großeltern väterlicherseits gegeben hat. Ihr Vater und ihre Großeltern verstarben hintereinander, als sie zwölf bis dreizehn Jahre alt gewesen ist und hat sich BF1 ab diesem Alter selbst versorgen müssen. Sie wurde in jungen Jahren schwanger und hat mit 17 Jahren ihren ersten Sohn (BF2) bekommen. Der Vater von BF2 hat sich weder um das Kind noch um BF1 kümmern wollen, sondern hat zu diesem seit der Geburt von BF2 kein Kontakt mehr bestanden. Das Verhältnis zum derzeitigen Ehemann von BF1 war von Beginn an von Gewalt und Unterdrückung geprägt. BF1 ist letztlich von ihrem Ehemann schwanger geworden und hat sich dazu entschlossen, das Kind (BF3) zu bekommen. BF1 hat die folgenden Jahre bei Freunden, in Frauenhäusern und bei ihrem Ehemann verbracht. Die Hochzeit hat erst am 12.07.2012 stattgefunden und ist auch lediglich im Zusammenhang mit der aussichtslosen Situation von BF1 erfolgt. Der Ehemann wurde nämlich aufgrund von Straftaten zu einer langen Haftstrafe verurteilt und hat BF1 ihren nunmehrigen Ehemann zur sozialen bzw. finanziellen Absicherung geheiratet, was in Hinblick auf den Umstand, dass sie Alleinerzieherin von zwei Kleinkindern gewesen ist, nachvollziehbar ist.

In all diesen Jahren hat es keinerlei Unterstützung durch die Familie von BF1 gegeben, sondern erwähnte sie durchgehend vor allem eine Freundin auf der Krim, die ihr geholfen habe. Entgegen der Ansicht des BFA in den angefochtenen Bescheiden ist eine Unterstützung durch Familienangehörige im Fall einer Rückkehr nicht erkennbar.

In der Beschwerdeverhandlung gab sie an, dass sich in der Ukraine (DONEZK) ihre Mutter aufhalte, wobei zu dieser kein Kontakt bestehe. Ihr Bruder sei beim Militär im Norden von Russland im Einsatz, was sie von ihrer Tante (die Schwester ihres verstorbenen Vaters) wisse, die sich unverändert auf der Krim aufhalte. Die Großeltern sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits seien verstorben. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)

Ihre Mutter hat BF1 als Kind weggegeben und sich Zeit ihres Lebens nie um sie gekümmert. Von der Möglichkeit der Rückkehr zur Mutter bzw. einer Unterstützung durch diese kann demnach nicht ausgegangen werden. Auch der Bruder, zu dem seit Jahren kein Kontakt besteht und der Soldat in Russland ist, wird die Beschwerdeführerin kaum im Fall einer Rückkehr unterstützen können.

Was die Tante bzw. Freunde und Bekannte von BF1 auf der Krim betrifft war festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allesamt Krimtataren und ukrainische Staatsangehörige sind und BF1 erklärt hat, nicht bereit zu sein, die russische Staatsangehörigkeit anzunehmen, wobei sie auch gar nicht davon ausgeht, diese zu erhalten. Die Möglichkeit zur Rückkehr auf die Krim erscheint bereits unter diesen Gesichtspunkten höchst problematisch. So ist notorisch bzw. amtsbekannt, dass die Krim - wenn auch völkerrechtlich umstritten - im März 2014 durch Russland annektiert wurde.

Aufgrund all dieser Umstände waren die getroffenen Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich und den Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat zu treffen.

Die Feststellung, dass BF1 in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu I.)

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.12.2105 sind die erstinstanzlichen (im Spruch genannten) Bescheide vom 24.08.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu II.)

Zu A)

Mit der Zurückziehung der Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden.

Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. die negativen Entscheidungen des BFA zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

So wird in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 festgehalten, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Im Übrigen normiert § 10 Abs. 2 AsylG 2005, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.

Gemäß den soeben zitierten Bestimmungen ist eine Rückkehrentscheidung nur dann zu treffen, wenn kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Anhaltspunkte, welche im Falle der Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden. Ebenso wenig ergaben sich Anhaltspunkte, wonach im Fall der Beschwerdeführer ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Zur Gewichtung der zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.07.2015, Zl. Ra 2014/22/0055, klargestellt, dass nicht gesagt werden kann, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt. Allerdings hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (Hinweis E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Eine zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG vorliegende Aufenthaltsdauer von knapp unter drei Jahren kann daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Fremden an einer Titelerteilung bewirken.

Auch im Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0191 wird judiziert:

"Es kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (Hinweis E 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; zu einem knapp vierjährigen Aufenthalt E VfGH 6. Juni 2014, U 145/2014)."

Weiters hält der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung fest, dass die einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein Eingriff iSd Art. 8 EMRK zulässig oder unzulässig ist, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht revisibel ist, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (siehe etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, sowie vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0154, jeweils unter Hinweis auf den grundlegenden Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033).

Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die Beschwerdeführer führen in Österreich ein "Familienleben" im obengenannten Sinn, was in der Beweiswürdigung ausführlich begründet wurde. BF1 und ihr zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigter Lebensgefährte führen mit BF2, BF3 und der im Bundesgebiet geborenen gemeinsamen Tochter XXXX ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK, wovon sich die erkennende Richterin in der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte.

Es wurde bereits in der Beweiswürdigung auf die widrigen Umstände hingewiesen, mit denen BF1 zu kämpfen hat, weshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführer nach wie vor in Grundversorgung in einer Unterkunft getrennt vom Lebensgefährten von BF1 leben, nicht vorwerfbar ist. Dies resultiert einzig aus dem Umstand, dass eine Scheidung der BF1 von ihrem Ehemann in der Ukraine bislang nicht möglich war bzw. ohne Wissen von BF1 nicht gültig zu Stande kam. Aufgrund dieses Umstandes konnte sie ihren Lebensgefährten in Österreich nicht heiraten, kann sie mit ihrer Familie nicht zu ihrem Lebensgefährten ziehen und war es deshalb nach der österreichischen Rechtslage nicht möglich, den Lebensgefährten als Vater in die Geburtsurkunde einzutragen.

Zum im Bundesgebiet entfalteten Familienleben muss berücksichtigt werden, dass im Bundesgebiet die Tochter XXXX geboren wurde und ist die Vaterschaft des Lebensgefährten von BF1 durch einen unbedenklichen Vaterschaftstest erwiesen.

Abgesehen davon, dass BF2 und BF3 ein offensichtlich inniges Verhältnis zum Lebensgefährten von BF1 haben, liegt dies im Fall der minderjährigen Tochter XXXX auf der Hand. Sowohl eine Trennung des Lebensgefährten von BF1 und XXXX als auch eine Trennung des Lebensgefährten von BF1 von den Beschwerdeführern würde einen massiven Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK darstellen.

Bereits beweiswürdigend wurde dargelegt, dass im Herkunftsstaat im Vergleich zum Bundesgebiet keine nennenswerten Bindungen bestehen. Eine Rückkehr zur Tante bzw. zur Freundin auf die Krim erscheint nach deren Annexion durch Russland überhaupt fraglich. Die Berichtslage zur Situation in der Ukraine außerhalb der Krim für eine alleinstehende Frau, Krimtatarin und Moslem mit drei minderjährigen Kindern ohne familiären Anschluss (Eine mögliche Unterstützung durch Verwandte oder Familie war für das Gebiet der Ukraine außerhalb der Krim - wie beweiswürdigend dargelegt - nicht erkennbar.) gestaltet sich zwar gerade noch nicht so, dass der subsidiäre Schutzstatus gewährt werden konnte, jedoch scheint eine Rückkehr in die Ukraine nur unter extremen Anstrengungen und Entbehrungen möglich. Festzuhalten war im Übrigen, dass die Beschwerden gegen die negativen Entscheidungen des BFA zu Asyl und subsidiären Schutz zurückgezogen wurden.

Im vorliegenden Fall muss im Hinblick auf die Bindungen zum Herkunftsstaat sowie das entfaltete Familienleben im Bundesgebiet auch insbesondere die Lebensgeschichte der Beschwerdeführer einbezogen werden.

Es wurde bereits das schwere Lebensschicksal von BF1 dargelegt, die bereits als Kind selbständig und ohne familiäre Unterstützung leben musste und zuletzt mit einem gewalttätigen Ehemann konfrontiert war. BF2 kennt seinen Vater überhaupt nicht und BF3 wurde selbst Opfer seines gewalttätigen leiblichen Vaters. Auch unter diesem Gesichtspunkt muss der Beziehung zum nunmehrigen Lebensgefährten von BF1 - auch im Hinblick auf BF2 und BF3 - besonderes Gewicht beigemessen werden, haben doch BF2 und BF3 nunmehr erstmals im Leben eine Vaterfigur bzw. ein intaktes Familienleben. Es ist im Hinblick auf den gewalttätigen Noch-Ehemann von BF1 und Vater von BF3 auch überhaupt nicht absehbar, mit welchen Problemen die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konfrontiert wären.

Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben war festzuhalten, dass BF1 bemüht ist, sich zu integrieren und bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen hat. Darüber hinaus ist sie bestrebt, ihre Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden und strebt das realistische Berufsziel Köchin an. Hier war zu erwähnen, dass ihr Lebensgefährte diesen Beruf ausübt. Es muss auch noch einmal ausdrücklich festgehalten werden, dass BF1 und ihrem Ehemann zurzeit verwehrt ist, zu heiraten und einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen. Sie ist bestrebt, sich scheiden zu lassen bzw. ist sie überhaupt davon ausgegangen, bereits geschieden zu sein.

Die Einreise der Beschwerdeführer ist auch nicht illegal erfolgt und ist BF1 strafrechtlich unbescholten.

Nach dem Gesagten treten der Umstand des etwas mehr als zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der Umstand, dass BF1 ihre Lebensgemeinschaft in Österreich zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu dem ihr ihre unsichere aufenthaltsrechtliche Stellung bewusst sein hätte müssen, in den Hintergrund.

Das ausgeprägte Familienleben mit dem Lebensgefährten von BF1 in Österreich in Zusammenhalt mit den schwierigen persönlichen Lebensumständen der Beschwerdeführer und den mangelnden Bindungen zum Herkunftsstaat begründen im vorliegenden Fall ein ausgeprägtes familiäres und privates Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG war demnach für einen Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu entscheiden, weil die drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft sind.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen in der vorliegenden Konstellation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die privaten und besonders hervorzuhebenden familiären Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß

§ 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient gemäß § 14 Abs. 2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführer in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus BF1 Deutschkenntnisse auf dem Niveau-A2 nachweisen konnte, war BF1 gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie BF2 und BF3 gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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