BVwG W164 2103001-1

W164 2103001-1Tribunal administratif fédéral20 juin 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W164 2103001-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2103001.1.00

Spruch

W164 2103001-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.8.2014, Zl. II/7-EBP/11-121642857, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 4.4.2011 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Auftreiber aus die Alm BNr. XXXX (Alpinteressentschaft XXXX, im Folgenden Alm A) und war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (Alpinteressentschaft XXXX, im Folgenden Alm B). Der Bewirtschafter der Alm A stellte am 26.3.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen Der Bewirtschafter der Alm B stellte am 5.4.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen.

Mit Bescheid vom 30.12.2011, Zl. II/7-EBP/11-115981619, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR € 792,69. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,56 ha, davon 5,16 ha anteilige Almfutterfläche, 14,63 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 11,48, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,48 ha, davon 5,16 ha anteilige Almfutterfläche, zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 30.11.2012 beantragte der Bewirtschafter der Alm A eine Flächenkorrektur für das Antragsjahr 2011.

Am 30.11.2012 beantragte der Bewirtschafter der Alm B eine Flächenkorrektur für das Antragsjahr 2011 auf 180,43 ha.

Am 27.8.2013 nahm die AMA auf der Alm A eine Vorort-Kontrolle vor und ermittelte bezogen auf das Antragsjahr 2011 für den BF eine fiktive anteilige Almfutterfläche von 1,27 ha, sodass sich eine Flächendifferenz betreffend die anteilige Almfutterfläche von 0,3 ha ergab.

Mit Abänderungsbescheid vom 29.1.2014, Zl. II/7-EBP/11-120843785, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie von EUR 714,67 und sprach unter Berücksichtigung des bereits an den BF überwiesenen Betrages von € 762,69 eine Rückforderung in der Höhe von EUR 78,02 aus. Dabei wurde eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 4,33 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 4,03 ha, zugrunde gelegt. Die AMA stützte sich mit dieser Berechnung einerseits auf die genannten Korrekturanträge und andererseits auf ihre im Rahmen der die Alm A betreffenden Vor-Ort-Kontrolle gemachten Feststellungen. Kürzungen und Sanktionen wurden nicht verhängt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 27.9.2013 nahm die AMA auf der Alm B eine Vorort-Kontrolle vor und ermittelte bezogen auf das Antragsjahr 2011 für den BF eine fiktive anteilige Almfutterfläche von 2,30 ha, sodass sich eine Flächendifferenz betreffend die anteilige Almfutterfläche von 0,46 ha ergab.

Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.8.2014, Zl. II/7-EBP/11-121642857, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 682,90 und sprach unter Berücksichtigung des bereits an den BF überwiesenen Betrages von €

714,67 eine Rückforderung in der Höhe von EUR 31,77 aus. Dabei wurde eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 4,33 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 3,57 ha, zugrunde gelegt. Die AMA stützte sich mit dieser Berechnung einer weiteren Rückforderung auf ihre im Rahmen der die Alm B betreffenden Vor-Ort-Kontrolle gemachten Feststellungen. Kürzungen und Sanktionen wurden nicht verhängt.

Mit einem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben (genannt Report) vom 8.5.2015 teilte die AMA mit, dass ein Flächenabgleich der Jahre 2010 bis 2013 betreffend die Alm BNr XXXX eine weitere Flächenabweichung von 0,01 ha ergab. Daraus ergab sich für den BF insgesamt keine weitere Änderung.

Gegen den Bescheid vom 28.8.2014, Zl. II/7-EBP/11-121642857 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge,

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Berufungsgründe verhängt werden.

Zum Sachverhalt führte der BF aus, dass die Beantragung der Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer als amtliche Digitalisierungsstelle nach dem Almleitfaden durchgeführt worden sei. Der BF legte bei eine Erklärung gemäß § 8i MOG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wurde vom BF nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Unbeschadet der Art. 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

(1) [...] Unterabsatz 3:

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) [...]

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von der Unregelmäßigkeit Betroffenen Teile des Beihilfeantrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 79 Grundlage für die Berechnung der Kürzungen aufgrund der Modulation, der Haushaltsdisziplin und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

(1) Die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gegebenenfalls gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates(1)

ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1. (1) sowie gegebenenfalls die Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 und die Kürzung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 78 der vorliegenden Verordnung auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber Anspruch hat.

(2) Der Zahlungsbetrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Titel IV Kapitel III."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2007 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 1122/2009 berechtigt, seinen Antrag (bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren.

Im vorliegenden Fall haben die Almbewirtschafter der Alm A und der Alm B nachträgliche einschränkende Korrekturen im Sinne des Art 25 VO 1122/2009 vorgenommen.

Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen des Beihilfeantrages für die gegenständliche Alm ist dem BF daher zuzurechnen, da der Antrag von einer bevollmächtigten Person des BF eingeschränkt wurde (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224, 11.12.2009, 2007/17/0195).

Die im Jahr 2013 vorgenommenen Vorort-Kontrollen ergaben weitere Flächenabweichungen betreffend die anteiligen Almfutterflächen des BF. Mit dem oben genannten Bescheid vom 29.1.2014 hatte die AMA bereits jene anteiligen Almfutterflächenabweichungen berücksichtigt, welche sich aus den oben angeführten Korrekturanträgen und aus der die Alm A betreffenden Vorort-Kontrolle ergaben.

Im nun angefochtenen Bescheid hat die AMA darüber hinaus jene anteiligen Almfutterflächenabweichungen berücksichtigt, welche sich aus aus der die Alm B betreffenden Vorort-Kontrolle ergaben.

Die belangte Behörde war verpflichtet, durch den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen und jenen Betrag, der dem BF aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, insoweit er den nunmehr zustehenden Betrag überstieg, zurückzufordern (vgl. VwGH 2011/17/0215 vom 9.9.2013):

Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Der BF hat das Prüfergebnis der die Alm B betreffenden Vorort-Kontrolle und die sich daraus ergebende Flächenanpassung nicht bestritten. Er wendet im Wesentlichen ein, dass ihn kein Verschulden treffe: Der BF habe seinen Antrag nach bestem Wissen und Gewissen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer als amtliche Digitalisierungsstelle nach dem Almleitfaden durchgeführt und eine Erklärung gemäß § 8i MOG abgegeben, Kürzungen und Ausschlüsse wären daher zu streichen.

Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Der diesbezüglich vorgebachte Einwand, geht daher ins Leere: Der angefochtene Bescheid legt dem BF kein Verschulden zur Last, verhängt auch keine Kürzungen und Ausschlüsse sondern ordnet eine verschuldensunabhängige Rückforderung der zu viel bezahlten Beihilfebeträge an, zu der die AMA gemäß der eindeutigen Rechtslage nach Unionsrecht, wie bereits dargelegt wurde, verpflichtet war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC liegt nicht vor (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Pkt. 3.2. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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