W164 2006227-1•BVwG W164 2006227-1
W164 2006227-1Tribunal administratif fédéral20 juin 2016
Behebung der Entscheidung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Spruchpunktbehebung, Versicherungspflicht
W164 2006227-1/37E
W164 2006218-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Nemec, Wien,
gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4.9.2013, Zl. MA 40-SR619.197/13, und
gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3.9.2013, Zl. MA 40-SR619.098/13
gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zu Recht erkannt:
A)
wird dahingehend abgeändert, als er zu lauten hat: Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.5.2013, Zl. VA-VR. 9372520/XXXX/13-Sig richtet, wird sie abgewiesen.
Spruchpunkt 2. des Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.5.2013, Zl. VA-VR. 9372520/XXXX/13-Sig wird ersatzlos aufgehoben.
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.5.2013, Zl. VA-VR 9372520/XXXX/13-Sig richtet, wird sie abgewiesen.
Spruchpunkt 2. des Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.5.2013, Zl. VA-VR 9372520/XXXX/13-Sig wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 23.5.2013 VA-VR 9372520/XXXX/13-Sig, hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) festgestellt, dass Frau XXXX, VSNr XXXX, (im Folgenden Erstmitbeteiligte) aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX GmbH, Wien (im Folgenden Beschwerdeführerin), vom 15.6.2009 bis 30.6.2009, von 1.8.2009 bis 30.11.2009 und von 1.4.2010 bis 31.7.2010 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a i.V.m. 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlag (Spruchpunkt 1).
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Erstmitbeteiligte aufgrund dieser Tätigkeit in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs 1 Z 14 i.V.m. 4 Abs 4 ASVG stand (Spruchpunkt 2).
Mit Bescheid vom 23.5.2013, VA-VR 9372520/XXXX/13-Sig, hat die WGKK festgestellt, dass Frau XXXX, VSNr XXXX, (im Folgenden Zweitmitbeteiligte) aufgrund ihrer Tätigkeit als Interviewerin bei der Dienstgeberin XXXX GmbH (Beschwerdeführerin), Wien, in der Zeit vom 15.10.2009 bis 30.4.2010 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a i.V.m. 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlag (Spruchpunkt 1).
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zweitmitbeteiligte aufgrund dieser Tätigkeit in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs 1 Z 14 i.V.m. 4 Abs 4 ASVG stand (Spruchpunkt 2).
Gegen die Bescheide der WGKK erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Einsprüche an den Landeshauptmann von Wien und beantragte die Feststellung, dass die Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte zur Beschwerdeführerin in einem freien Dienstverhältnis standen, in eventu die Zurückverweisung.
Der Landeshauptmann von Wien gab diesen Einsprüchen 1) mit Bescheid vom 4.9.2013, MA 40-SR619197/13, und 2) mit Bescheid vom 03.09.2013 GZ. MA 40-SR619.098/13 keine Folge und bestätigte die angefochtenen Bescheide.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufungen an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und beantragte die Feststellung, dass die Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte zur Beschwerdeführerin in einem freien Dienstverhältnis standen, in eventu die Zurückverweisung.
Mit der Schaffung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit ging die Zuständigkeit ab 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis W164 2006227-1/3E und W16420062218-1/25E vom 26.1.2016
den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4.9.2013, Zl. MA 40-SR619.197/13, gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF dahingehend abgeändert, als er zu lauten hat: Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.5.2013, Zl. VA-VR. 9372520/XXXX/13-Sig wird aufgehoben und
den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3.9.2013, Zl. MA 40-SR619.098/13 gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF dahingehend abgeändert, als er zu lauten hat: Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.5.2013, Zl. VA-VR 9372520/XXXX/13-Sig wird aufgehoben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hinsichtlich des bis dahin geführten Verfahrens wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Gegen dieses Erkenntnis hat die Wiener Gebietskrankenkasse Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis Ra 2016/08/0057 vom 1.6.2016 die Revision zugelassen und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W164 2006227-1/3E und W16420062218-1/25E vom 26.1.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In der Begründung dieses Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus:
Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse hat mit den genannten erstinstanzlichen Bescheiden (Spruchpunkte 1.) auf Grund des (unstreitig) jeweils geringfügigen Entgelts der Erst- und Zweitmitbeteiligten für die genannten Zeiträume jeweils eine Teilversicherung in der Unfallversicherung festgestellt. Gemäß § 5 Abs 1 ASVG liegt somit für die genannten Beschäftigungen keine Vollversicherung nach § 4 ASVG vor, also weder im Sinne eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG noch im Sinne eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs 4
ASVG.
Mit den Spruchpunkten 2. der genannten erstinstanzlichen Bescheide hat die revisionswerbende Gebietskrankenkasse aber darüber hinaus festgestellt, dass die Erst- und Zweitmitbeteiligte bezüglich ihrer Tätigkeit in den genannten Zeiträumen in keinem die Vollversicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis aufgrund von Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs 4 ASVG stehe. Wie sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt, wollte die revisionswerbende Gebietskrankenkasse mit diesen Spruchpunkten zum Ausdruck bringen, dass ein die Versicherungspflicht begründendes Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 2 ASVG vorliege (bzw vorliegen würde, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden wäre). Gegen diese Feststellungen haben sich die Rechtsmittel der drittmitbeteiligten Partei ihrem Inhalt nach in erster Linie gerichtet.
Die genannten Feststellungen der Spruchpunkte 2. waren rechtswidrig. Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass es sich um geringfügige Beschäftigungen gehandelt hat, sind abstrakte Qualifikationen eines Beschäftigungsverhältnisses, das von der Vollversicherungspflicht nach § 4 ASVG ausgenommen ist, weder erforderlich, noch zulässig, zumal aus ihrer Rechtskraft keine Bindungswirkung für andere Beschäftigungszeiten der Erst- und Zweitmitbeteiligten oder gar für andere Beschäftigte erwachsen kann (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Feststellung bloßer rechtlicher Zwischenschritte bzw. Tatbestandsmomente wie z.B. der Dienstgebereigenschaft etwa das hg. Erkenntnis vom 16.3.1999, Zl. 97/08/0001). Zutreffend zeigt die revisionswerbende Gebietskrankenkasse aber auf, dass das Verwaltungsgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt hat, weil es die einvernehmliche Festlegung von Dienstzeiten im Rahmen eines laufenden Dienstverhältnisses unter den festgestellten Umständen zu Unrecht als tageweise Beschäftigung qualifiziert hat. In Anbetracht der festgestellten Periodizität der Dienstleistungen (vgl. zur Indizwirkung periodisch wiederkehrender Leistungen etwa das hg. Erkenntnis vom 11.7.2012, 2011/08/0366) und in Ermangelung der Feststellung von konkret bestimmten Tagen (mit konkreten Arbeitszeiten und Entgelten), an denen ein solches tageweises Dienstverhältnis bestanden haben soll ist vielmehr - iSd der erst- und zweitinstanzlichen Bescheide - von durchgehenden Beschäftigungsverhältnissen auszugehen, in denen die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten wurden und die daher im Sinne des ersten Spruchpunktes der genannten erstinstanzlichen Bescheide eine Teilversicherung für die genannten (noch streitigen) Zeiträume begründen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 63 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis Ra 2016/08/0057 vom 1.6.2016, ist folgendes festzustellen:
Die Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte standen während der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildendenden Zeiträume jeweils in einem durchgehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin. Sie unterlagen der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a i.V.m. 5 Abs 1 Z 2 ASVG. Die Spruchpunkte 2 der erstinstanzlichen Bescheide waren rechtswidrig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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