W153 2125988-1•BVwG W153 2125988-1
W153 2125988-1Tribunal administratif fédéral20 juin 2016
Außerlandesbringung rechtmäßig, Gutachten, medizinische Versorgung,<br/>psychische Erkrankung, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>Versorgungslage
W153 2125988-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2016, Zl. 1078583109-150886320, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 19.07.2015 den Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren. Laut den im Akt aufliegenden EURODAC-Treffern stellte er
bereits im August 2013 in Malta (MT1 ... vom 07.08.2013) sowie im
Juni 2015 (IT1 ... vom 23.06.2015) in Italien Asylanträge.
Die persönlichen Daten des Beschwerdeführers, seine familiären Verhältnisse, sein Reiseweg und die Erlebnisse in den durchreisten Ländern wurden am 21.07.2015 im Zuge einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes geklärt. So konnte eruiert werden, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land habe. Seine Heimat habe er im Jänner 2013 verlassen und sei über Niger, Libyen, Malta und Italien nach Österreich gekommen. In Malta sei er von der Polizei aufgegriffen und für ein Jahr lang in Schubhaft angehalten worden. Da man ihn jedoch für minderjährig befunden habe, sei er schließlich freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe in Malta nicht um Asyl angesucht. In Italien habe die Polizei den Beschwerdeführer ebenfalls aufgegriffen und ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Der Beschwerdeführer habe ein Schreiben erhalten, wonach er sich am 29.07.2015 wieder melden solle. Nachdem er jedoch weder eine Unterkunft noch eine sonstige Unterstützung erhalten habe, habe er Italien verlassen und sei mit dem Zug nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer wolle weder nach Malta, wo die Situation für ihn schlecht und er für ein Jahr lang in Schubhaft gewesen sei, noch nach Italien, wo er ohne Unterstützung auf der Straße gelebt habe, zurück.
Laut Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2015 wurde das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren aufgrund seiner persönlichen Ausstrahlung, seiner Körperproportionen und seines Bartwuchs angezweifelt und der Genannte zum Röntgen geladen.
Aus dem entsprechenden Befund vom 09.09.2015 von Röntgen am Ring ergibt sich aus der Bestimmung des Knochenalters hinsichtlich des Beschwerdeführers, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: GP 31, Schmeling 4 (vgl. AS 75).
In weiterer Folge stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - neben einem Informationsersuchen an Italien - ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO), unter Zugrundelegung des EURODAC-Treffers und des vom Beschwerdeführer behaupteten Reiseweges sowie seiner behaupteten Minderjährigkeit, an Malta. Ferner wurde den Behörden von Malta mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und das Ergebnis sodann an Malta weitergeleitet werde (AS 47 ff).
Mit Schreiben vom 05.10.2015 gaben die italienischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2016 in Italien um Asyl angesucht habe, wobei aus seinen persönlichen Daten nicht hervorgehe, dass er minderjährig sei (AS 115).
Mit Eingabe vom 26.10.2015 stimmten die Behörden von Malta zu, den Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO wiederaufzunehmen (AS 143).
Am 12.11.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen und gab hierbei an, der Ladung zu einer weiteren Untersuchung zur Altersfeststellung nicht Folge geleistet zu haben, da er verschlafen habe. Er bleibe aber dabei, am XXXX geboren worden zu sein, wobei er diesbezüglich keine Dokumente vorlegen könne. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Malta, gab der Beschwerdeführer an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Gleich nach seinem Aufgriff auf dem Meer habe man ihn inhaftiert, obwohl er kein Verbrechen begangen habe. Während seiner Inhaftierung sei er einvernommen worden; anschließend sei ihm jedoch keinerlei Entscheidung mitgeteilt worden. Bei einer Rückkehr nach Malta würde er erneut ins Gefängnis kommen.
Jener dem Beschwerdeführer neu ausgehändigten Ladung zu einer Untersuchung seines Alters leistete der Genannte Folge. Aus dem in Auftrag gegebenen, medizinischen Sachverständigengutachten des XXXX vom 24.02.2016 geht hervor, dass sich in Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 29.01.2016 ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe. Er sei zum Zeitpunkt der Asylantragstellung demnach mindestens 18 Jahre alt gewesen (AS 177 bis 195).
Mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und zugleich geklärt, dass die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehende Funktion des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter des Antragstellers im gegenständlichen Asylverfahren erlösche. Zur Wahrung des Parteiengehörs könne binnen einer Woche eine schriftliche Stellungnahme zur festgestellten Volljährigkeit eingebracht werden.
Mit Eingabe vom 01.03.2016 wurden die Behörden in Malta über das Ergebnis der Altersfeststellung nachweislich informiert (AS 211).
In der Einvernahme vom 07.03.2016 wurde auch dem Beschwerdeführer das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht, woraufhin er meinte, kein Problem mit dem neuen Geburtsdatum zu haben. Es gehe ihm derzeit gut; er befinde sich auch nicht in Behandlung. Aufgrund seiner Inhaftierung in Malta habe er psychische Probleme bekommen, die sich dadurch gezeigt hätten, dass er nicht mehr gegessen habe und depressiv gewesen sei. Deshalb habe er 12 Monate (mit kurzen Unterbrechungen, in denen er ins Gefängnis gebracht worden sei) in einer psychiatrischen Klinik verbracht. Er habe dort viele Tabletten erhalten; seine Befunde seien nach wie vor in Malta. Sobald der Beschwerdeführer das Wort "Malta" höre, gehe es ihm schlecht. Sollte er dorthin zurückgebracht werden, würde er sich umbringen. Er habe sich ein Jahr und 11 Monate in Malta aufgehalten, sei grundlos inhaftiert und aufgrund seiner psychischen Probleme behandelt worden. "Die Behörden hätten dort für ihn gesprochen und geschrieben" (AS 224), weshalb er nicht wisse, ob er dort überhaupt einen Asylantrag gestellt habe. Kurz darauf gab der Beschwerdeführer aber über Nachfrage an, eine negative Entscheidung in seinem Asylverfahren erhalten zu haben.
Mit Eingabe vom 11.03.2016 wurde ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen aus Malta den Beschwerdeführer betreffend vorgelegt (AS 229 bis 263).
Aus einer gutachterlichen Stellungnahme von XXXX vom 16.03.2016 geht hervor, die vorliegenden Befunde aus Malta einen Hinweis auf die Diagnose XXXX geben würden. Die in den Befunden aufgelisteten Medikamente, welche dem Beschwerdeführer verordnet worden seien, würden auch zu dieser Diagnose passen. Aus aktueller Sicht würden beim Beschwerdeführer folgende Krankheitssymptome vorliegen: XXXX
Zur Zeit der Befundaufnahme würden sich Hinweise auf einen regelmäßigen Drogenkonsum der Substanz Cannabis (dies offenbar seit Jahren, da es in Nigeria ganz normal sei, jeden Tag Marihuana zu rauchen) finden. Ebenso würden sich Hinweise auf ein XXXX finden, was in Verbindung mit dem Drogenkonsum durchaus möglich sei. Daher könne die Diagnose XXXX als realistisch angesehen werden. In Malta sei offenbar eine medikamentöse Behandlung als auch eine psychiatrische stationäre und ambulante Betreuung erfolgt. Derzeit nehme der Beschwerdeführer keine Medikamente. Eine Medikamenteneinnahme sei jedoch - sofern durch eine akute psychotische Episode erforderlich - am jeweiligen Aufenthaltsort anzuraten. Subjektiv sei die Überstellung durch den Beschwerdeführer negativ konnotiert; die Selbstmordgedanken seien sehr vage, ohne einen konkreten Handlungsplan und ohne eine derzeit vorliegende Einengung. Objektiv gesehen würden keine Hinderungsgründe für die Überstellung vorliegen; insbesondere da der Beschwerdeführer in Malta psychiatrisch und medikamentös gut behandelt worden sei.
Mit Eingabe vom 17.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zur vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Von dieser Gelegenheit machte der Genannte keinen Gebrauch.
Am 05.04.2016 wurden die Behörden aus Malta von der Inhaftierung des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Verlängerung der Überstellungsfrist auf 12 Monate in Kenntnis gesetzt (AS 355).
Mit Bescheid vom 08.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in Malta wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Für die Bearbeitung von Asylanträgen in erster Instanz zuständig ist das Büro des Flüchtlingskommissars (Office of the Refugee Commissioner, RefCom). Asyl und subsidiärer Schutz werden in einem Verfahren geprüft. Nach Registrierung des Asylantrags und Ersteinvernahme wird die Dublin-Zuständigkeit Maltas geprüft (AIDA 11.2015).
Reguläres und beschleunigtes Verfahren
In Malta gibt es ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren. Das beschleunigte Verfahren kommt bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Anträgen zur Anwendung, 2015 wurde es jedoch in keinem einzigen Fall angewendet. Das reguläre Verfahren wird bei den meisten Anträgen angewendet und ist in der Regel binnen 6 Monaten abgeschlossen, theoretisch ist aber keine Maximaldauer vorgegeben (AIDA 11.2015).
In der Praxis werden alle Fremden, die in Malta ohne die nötigen Papiere ankommen, inhaftiert. Wenn sie einen Asylantrag stellen, bleiben sie während des Verfahrens in Haft. Ist das Verfahren binnen 12 Monaten nicht abgeschlossen, werden sie entlassen. Aufgrund eines informellen Abkommens zwischen Italien und Malta, wurden 2015 beinahe alle auf See geretteten Migranten, auch von maltesischen Kräften bzw. in maltesischen Gewässern Aufgegriffene, nach Italien gebracht. Dadurch gab es in Malta 2015 nur 99 Bootsflüchtlinge, was gegenüber den Vorjahren eine erhebliche Verringerung darstellt. Die meisten AW in Malta kamen 2015 mit dem Flugzeug und wurden daher nicht inhaftiert (AIDA 11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Im Dezember 2015 wurde eine Prüfung der Haftgründe im Einzelfall eingeführt, wodurch die meisten Inhaftierten mittlerweile nach etwa 3 Monaten freikommen. In Bälde soll die automatische Haft ganz abgeschafft werden (AI 24.2.2016).
Abgelehnte Asylwerber, die in ihr Herkunftsland zurückgebracht werden sollen, können bis zu max. 18 Monaten inhaftiert werden (AIDA 11.2015; vgl. UN HRC 12.5.2015). Danach werden sie entlassen und in offenen Zentren untergebracht oder mit einer Arbeitserlaubnis auf freien Fuß gesetzt (USDOS 25.6.2015).
Beschwerde
Gegen Entscheidungen im regulären Verfahren ist binnen 14 Tagen administrative Beschwerde vor dem Refugee Appeals Board (RAB) möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. Gegen Entscheidungen des RAB ist ein kassatorisches Rechtsmittel ohne automatische aufschiebende Wirkung vor der ersten Kammer des Civil Court möglich. Wurden verfassungsmäßige Rechte verletzt, besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (AIDA 11.2015).
Für Beschwerden erhalten AW kostenlose staatliche Rechtshilfe. Davor muss rechtliche Hilfe selbst bezahlt oder von NGOs wahrgenommen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. UN HRC 12.5.2015).
Folgeantrag
AW mit abgelehntem Antrag können theoretisch unbegrenzt Folgeanträge stellen, wenn neue Elemente vorliegen. Diese Elemente werden geprüft und die Entscheidung dem ASt. schriftlich mitgeteilt (AIDA 11.2015).
Quellen:
Laut AIDA besteht die größte Schwierigkeit für Dublin-Rückkehrer im Zugang zum Verfahren. Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Deswegen drohe die mögliche Abschiebung in den Herkunftsstaat. Zusätzlich können Rückkehrer wegen der illegalen Ausreise verhaftet werden und für die Dauer des Strafverfahrens (1-2 Monate) inhaftiert bleiben. Zugang zu Rechtsberatung besteht. Die Strafen reichen von einer Geldstrafe bis zu 2 Jahren Haft. Die Strafzumessung sei schwer vorherzusagen, es gäbe auch Fälle von zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafen (AIDA 11.2015). Eine Nachfrage bei den maltesischen Behörden hat jedenfalls ergeben, dass alle Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren in Malta hätten. Rückkehrer mit laufendem Verfahren könnten dieses fortsetzen. Wenn ihr Antrag als implizit zurückgezogen gilt, könne dieser innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens reaktiviert und das Verfahren fortgesetzt werden. Dublin-Rückkehrer hätten auch Zugang zu materieller Versorgung und medizinischer Basisversorgung in Malta (MT 9.3.2016; MT 16.3.2016).
Quellen:
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es gibt in Malta keine gesetzlich festgelegten Verfahren zur Identifizierung von AW mit speziellen Bedürfnissen. Auch das beschleunigte Verfahren ist auf solche Fälle anwendbar. Seit März 2015 darf das beschleunigte Verfahren nur dann auf UMA angewendet werden, u.a. wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, oder einen unzulässigen Folgeantrag stellen. Wenn Zweifel am Alter eines ASt. bestehen, wird dieser an die Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) verwiesen, welche eine Altersfeststellung durchführt. Die Altersfeststellungsmethode ist nicht gesetzlich festgeschrieben, aber seit Ende 2014 wird ein ganzheitlicher Ansatz, mit transkulturellen Interviews angewendet. Nur wenn dies keine Ergebnisse bringt, kann eine medizinische Altersfeststellung mittels Knochendichtemessung veranlasst werden. 2015 wurde für diese Zwecke ein eigenes Erstaufnahmezentrum (Initial Reception Center, IRC) für UM und begleitete Minderjährige mit bis zu 2 erwachsenen Familienmitgliedern geschaffen. Wird Minderjährigkeit festgestellt, wird der Minderjährige in eine offene Unterbringung überstellt, wo das Verfahren weitergeht. Gegen das Ergebnis der Altersfeststellung ist kein Rechtsmittel möglich. Als Vormund für UM wird ein Mitarbeiter von AWAS bestellt, der auch beim Interview anwesend ist. NGOs helfen bei der Beratung der UMA. NGOs beklagen knappe Personalressourcen bei den Vormunden und fordern bessere Ausbildung bezüglich Interkulturalität und Traumatisierung (AIDA 11.2015).
Personen, die in Haft einen Asylantrag gestellt haben und vulnerabel sind, können sich an die Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) wenden, um eine Haftentlassung zu erreichen. AWAS führt eine Vulnerable Adults Assessment Procedure (VAAP) durch und empfiehlt dann gegebenenfalls die Haftentlassung. Die Behörden leisten dieser Empfehlung in der Regel Folge. Die Feststellung einer Vulnerabilität hat keine direkten Auswirkungen auf das Verfahren, sondern ist mehr auf das Thema Unterbringung bezogen. Anpassungen im Verfahren Vulnerabler sind gesetzlich nicht vorgesehen, ihnen wird aber in der Regel stattgegeben. Dazu muss ein AW aber fast notgedrungen rechtlich vertreten sein, was in erstinstanzlichen Verfahren in Malta eher selten ist. Gegebenenfalls wird das Interview in Fällen von Vulnerabilität von einem speziell ausgebildeten Verfahrensführer durchgeführt (AIDA 11.2015).
Quellen:
Folgeanträge haben erst dann aufschiebende Wirkung, wenn der Status als AW formell zuerkannt wurde, da erst dies den Non-Refoulement-Schutz, welcher allen AW zukommt, auslöst (AIDA 11.2015).
Quellen:
Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Diese steht AW, die nicht in Haft sind, ab Antragseinbringung ohne Unterschied zu. Auch gibt es keine Bestimmungen zur maximalen Dauer der Versorgung. Lediglich Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann (AIDA 11.2015).
Die Versorgung umfasst offene Unterbringung, und ein tägliches Handgeld, welches als zu niedrig kritisiert wird. Die Höhe des Handgelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene AW. Verpflegung und Kleidung können bereitgestellt oder in Form von Bargeld oder Gutscheinen gewährt werden. Es besteht für AW kein Zugang zur staatlichen Sozialhilfe, was ebenfalls kritisiert wird. AW in offener Unterbringung müssen EUR 8,- pro Woche Unkostenbeitrag für die Versorgung bezahlen (AIDA 11.2015).
Malta hat 8 Unterbringungszentren (6 betrieben von AWAS, 2 von NGOs) für Erstaufnahme und permanente Unterbringung, mit einer Gesamtkapazität von 1.500 Plätzen. Dazu kommen rund 400 Plätze in privater Unterbringung (NGOs). Die Bedingungen der offenen Unterbringung unterscheiden sich von Zentrum zu Zentrum und sind generell eher herausfordernd. Die Zentren sind meist abgelegen, die Hygiene ist verbesserungsbedürftig und Überbelegung ein Problem (AIDA 11.2015).
Quellen:
In der Frage der Unterbringung sind laut Gesetz spezielle Bedürfnisse Vulnerabler (Kinder, UM, Schwangere, Alte, Eltern mit Kleinkindern, usw.) individuell zu evaluieren. Das dient wohlgemerkt nicht der Identifizierung Vulnerabler, sondern der Berücksichtigung ihrer Unterbringungsbedürfnisse. Gesetzlich festgelegte Verfahren zur Identifizierung von Vulnerablen existieren in Malta nicht. Alleinstehende Frauen, UMA und manchmal auch Familien werden in eigenen offenen Zentren untergebracht. UMA werden in der Regel in Familienzentren oder getrennt untergebracht. Nur UMA über 16 Jahren können mit erwachsenen AW untergebracht werden, was auch vorgekommen ist. Kinder haben Zugang zum Bildungssystem. (AIDA 11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Wer illegal nach Malta einreist, wird in der Regel inhaftiert. Wenn Betroffene einen Asylantrag stellen, bleiben sie während des Verfahrens in Haft. Aufgrund eines informellen Abkommens zwischen Italien und Malta, wurden 2015 beinahe alle auf See geretteten Migranten, auch von maltesischen Kräften bzw. in maltesischen Gewässern Aufgegriffene, nach Italien gebracht. Dadurch gab es in Malta 2015 nur 99 Bootsflüchtlinge und die meisten AW kamen mit dem Flugzeug und wurden daher nicht inhaftiert. AW in Haft werden verpflegt und gekleidet. Zugang zu kostenloser staatlicher Gesundheitsversorgung in Haft ist generell gegeben, wird aber als eingeschränkt dargestellt, da keine Vollzeit-Anwesenheit von medizinischem Personal in den Haftzentren gegeben ist. Besonders Fälle mit psychischen Beeinträchtigungen haben Schwierigkeiten identifiziert zu werden. Werden sie identifiziert, kommen sie aber umgehend zur Behandlung in das Mount Carmel Mental Health Hospital. Ist das Verfahren binnen 12 Monaten nicht abgeschlossen, werden inhaftierte AW entlassen (AIDA 11.2015).
Quellen:
AW haben kostenlosen Zugang zu staatlichen Gesundheitsdiensten. Sprachbarrieren, eingeschränkte Transportmöglichkeiten, etc. wirken jedoch einschränkend auf den Zugang zu medizinischer Versorgung. Es gibt keine spezielle Behandlung von Traumatisierten und Folteropfern, hauptsächlich da hierfür die Kapazitäten auf Malta fehlen. Wenn die materielle Versorgung - aus welchen Gründen auch immer - reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (AIDA 11.2015).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012).
Quellen:
Begründend wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keinen stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Malta Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Sowohl aus dem durchgeführten Röntgen am Ring als auch aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Die beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Probleme würden einer Überstellung seiner Person nach Malta nicht im Wege stehen, nachdem in Malta Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden und diese auch zugänglich seien. Im Übrigen stünden der geplanten Außerlandesbringung weder familiäre noch private Gründe entgegen.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin gerügt wird, dass der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Erkrankung, der schlechten Behandlungs- und Versorgungssituation von (insbesondere vulnerablen) Asylwerbern in Malta sowie der automatischen Inhaftierung von Asylwerbern nach Malta überstellt werden solle. Auch wenn die belangte Behörde in den psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers kein Überstellungshindernis sehe, da die Beschwerden zum Zeitpunkt der gesundheitlichen Untersuchung symptomarm gewesen sein sollen und eine Medikamenteneinnahme am jeweiligen Aufenthaltsort als therapeutische oder medizinische Maßnahme ausreichend sei, übersehe sie in ihrer Beweiswürdigung die Mängel im maltesischen Gesundheitssystem. Weiters würde der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Malta einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung aufgrund der dortigen schlechten Versorgungssituation ausgesetzt sein. Aus der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Tarakhel gegen die Schweiz) ergebe sich jedenfalls die Verpflichtung der belangten Behörde, vor einer Überstellung eine Einzelfallzusicherung bezüglich der Unterbringung und insbesondere medizinischen Versorgung seitens der maltesischen Behörden einzuholen. Nachdem dies im gegenständlichen Fall unterlassen worden sei, sei das Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet. Weiters wurde in der Beschwerde thematisiert, dass Dublin-Rückkehrer in Malta große Schwierigkeiten beim Zugang zum Verfahren hätten, weil mit der Ausreise aus Malta ein Asylantrag implizit als zurückgezogen gelte. Deshalb drohe Dublin-Rückkehrern die mögliche Abschiebung in den Herkunftsstaat. Zusätzlich könnten Dublin-Rückkehrer wegen der illegalen Ausreise verhaftet werde. Die Praxis der automatischen Inhaftierung von Schutzsuchenden in Malta werde durch viele Berichte bestätigt.
Am 25.05.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Malta überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer reiste über Malta in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 07.08.2013 einen Asylantrag stellte. Anschließend kam der Beschwerdeführer über Italien nach Österreich und brachte hier am 19.07.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte sowohl mit Malta als auch mit Italien Konsultationen und stimmte Malta mit Schreiben vom 26.10.2015 zu, den Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zu übernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Malta an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Beim Beschwerdeführer wurden folgende Krankheitssymptome festgestellt: XXXX Für den Fall einer akuten psychotischen Episode wurde eine Medikamenteneinnahme am jeweiligen Aufenthaltsort empfohlen. Es gibt keine objektiven Gründe, die gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta sprechen.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Die festgestellte Volljährigkeit ergibt sich insbesondere aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.02.2016 (AS 177 bis 195). Es liegt eine standardisierte multifaktorielle Befunderhebung durch Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung sowie fachärztliche Befundung vor. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese eindeutig die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegen. Die Untersuchungen wurden jeweils durch medizinische Sachverständige durchgeführt, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht. Die Gutachten entsprechen dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik. Der Beschwerdeführer vermochte dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.04.2016 von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers wurden die Behörden in Malta über diesen Umstand sowie die damit zusammenhängende Verlängerung der Überstellungsfrist auf 12 Monate in Kenntnis gesetzt.
Am 25.05.2016 kam es zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie dessen Asylantragstellung in Malta ergeben sich aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 mit Malta.
Die Feststellung bezüglich des Wiederaufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und der Zustimmung dieses Gesuchs durch Malta beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Malta auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das maltesische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Malta, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.
Der Umstand der Inhaftierung des Beschwerdeführers, der entsprechenden Information der maltesischen Behörden sowie der Verlängerung der Überstellungfrist auf 12 Monate ergibt sich zum einen aus einer im Akt aufliegenden Strafkarte und einem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2016.
Die Information der am 25.05.2016 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta geht aus einer aktuellen Anfrage vom 15.06.2016 im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 29 Modalitäten und Fristen
(1) ..............
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:
"(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art 18 Dublin-III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl Filzwieder/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art 18).
Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Maltas ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Malta gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum maltesischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Soweit der Beschwerdeführer angeführt hat, in Malta grundlos inhaftiert worden zu sein und in der Beschwerde Kritik daran übt, dass Asylwerber, die illegal nach Malta einreisen, regelmäßig in Haft genommen werden, weshalb er bei einer Überstellung dorthin erneut mit einer Inhaftierung zu rechnen hätte, gehen seine diesbezüglichen Einwendungen ins Leere. Nachdem der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Malta nicht illegal nach Malta einreisen würde, sondern dort offiziell im Rahmen des geordneten Vollzugs der europäischen Zuständigkeitsnormen der Dublin III-VO rückübernommen werden würde, ist nicht von einer sofortigen Inhaftierung seiner Person auszugehen. Darüber hinaus können auch in Österreich illegal eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen in Schubhaft genommen werden.
Zur weiters angeführten Gefahr einer Kettenabschiebung ist zu sagen, dass nach den Feststellungen Malta das Non-Refoulement-Gebot beachtet und ergibt sich zudem aus dem statistischen Zahlenmaterial, dass Malta in einer beachtlichen Anzahl von Fällen subsidiären Schutz gewährt hat. Auch kann nach den Feststellungen nicht erkannt werden, dass die Versorgung, darunter auch die medizinische Versorgung von Antragstellern, in Malta als nicht ausreichend angesehen werden müsste.
In Hinblick auf die vom Beschwerdeführer kritisierte Versorgungslage darf darüber hinaus nicht vergessen werden, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-III-Verordnung widerspricht, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll und will.
Insgesamt ergeben sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Malta nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Malta als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.
Der Beschwerdeführer leidet an den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche zurzeit nicht medikamentös behandelt werden. Eine Medikamenteneinnahme wurde lediglich für den Fall einer akuten psychotischen Episode angeraten. Zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren hat sich der Beschwerdeführer, trotz Einräumung einer entsprechenden Frist, nicht geäußert. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers sind jedenfalls nicht lebensbedrohend. Im medizinischen Gutachten wird darüber hinaus festgestellt, dass beim Beschwerdeführer nur sehr vage Selbstmordgedanken ohne konkreten Handlungsplan und ohne eine derzeit vorliegende Einengung bestehen würden. Objektiv gesehen würden keine Hinderungsgründe für die geplante Überstellung vorliegen.
Anzumerken ist weiter zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung des Beschwerdeführers nach Malta, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Malta einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden.
Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung jedenfalls gesichert.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er verfügt somit über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Malta beeinträchtigt sein könnte.
Ebenso wenig liegen irgendwelche Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Folglich würde die Überstellung des Genannten nach Malta keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung des Genannten aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Sein nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter.
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Nachdem zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta stattgefunden hat, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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