BVwG W118 2119373-1

W118 2119373-1Tribunal administratif fédéral20 juin 2016

Regest

Bescheidabänderung, Beschwerdefrist, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, entschiedene Sache, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kaufvertrag,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Rechtsmittelfrist, Übertragung, verspätete<br/>Beschwerde, Verspätung, Zahlungsansprüche, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W118 2119373-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2119373.1.00

Spruch

W118 2119373-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115965378, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 07.05.2010 für das Antragsjahr 2010 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2010", ebenfalls vom 07.05.2010, beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie der BF als Übernehmer zur lfd. Nr. TA 116 die Übertragung von 2,06 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 12082169. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Kauf" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde eine Durchschrift des Flächenbogens zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 der Übergeberin beigefügt. Das Bezug habende Formular wurde von Herrn "Josef Ebner i.V." unterfertigt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 für das Antragsjahr 2010 wurde der angeführte Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zur Gänze abgewiesen, zumal die Unterschrift der Übergeberin fehlte.

4. Mittels E-Mail vom 19.01.2011 übermittelte der BF das angeführte Übertragungs-Formular, dieses Mal unterfertigt von der Übergeberin.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.04.2011, II/7-EBP/10-110992146, für das Antragsjahr 2010 wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 16.152,18 gewährt und ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 334,76 zur Auszahlung gebracht. Dem angeführten Übertragungs-Antrag teilweise stattgegeben und die Übertragung im Ausmaß von 0,55 ha durchgeführt.

6. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 02.05.2011 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

7. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115965378, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 16.030,97 gewährt.

8. Mittels E-Mail vom 15.01.2012 teilte der BF mit, beim Bescheid für die Einheitliche Betriebsprämie seien folgende Punkte nicht geklärt, weshalb der BF Berufung erheben müsse:

"Betriebsnummer: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX

Betriebsprämienübertragung (Übergeber BNr.: XXXX) mit der Begründung; Inhaltlicher Fehler.

Erbitte um Bekanntgabe, um welchen Fehler es sich handelt."

Bereits bei dem Bescheid für die Einheitliche Betriebsprämie 2010 habe der BF per E-Mail einen Einspruch geschickt und die fehlende Unterlage nachgereicht. Bis dato sei dem BF diese Korrektur noch nicht bestätigt und auch beim neuen Bescheid nicht berücksichtigt worden.

Diesem E-Mail ist das E-Mail des BF vom 19.01.2011 angefügt.

9. Mit Datum vom 05.02.2016 wurde die Beschwerde dem BVwG vorgelegt und zum Sachverhalt Stellung genommen.

Konkret wurde insbesondere ausgeführt, dass im Rahmen des automatischen Flächenabgleichs (Vergleich der Mehrfachanträge-Flächen 2009 und 2010) lediglich die Weitergabe von 0,55 ha nachvollziehbar gewesen sei. Der diese Fläche übersteigende Teil der Zahlungsansprüche hätte nicht übertragen werden können.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 05.02.2016 wurde dem BF die Stellungnahme der AMA zur Kenntnis gebracht.

Zugleich wurde dem BF mitgeteilt, dass nicht klar sei, gegen welchen Bescheid er sich wende. Eine Berufung gegen den Abänderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2010 wäre wegen Verspätung zurückzuweisen. Eine Berufung gegen den Bescheid betreffend das Antragsjahr 2011 wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben ist nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 07.05.2010 für das Antragsjahr 2010 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2010", ebenfalls vom 07.05.2010, beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie der BF als Übernehmer zur lfd. Nr. TA 116 die Übertragung von 2,06 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 12082169. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Kauf" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde eine Durchschrift des Flächenbogens zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 der Übergeberin beigefügt. Das Bezug habende Formular wurde von Herrn "Josef Ebner i.V." unterfertigt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.04.2011, II/7-EBP/10-110992146, für das Antragsjahr 2010 wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 16.152,18 gewährt und ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 334,76 zur Auszahlung gebracht. Dem angeführten Übertragungs-Antrag wurde teilweise stattgegeben und die Übertragung im Ausmaß von 0,55 ha durchgeführt.

Dieser Bescheid wurde am 30.04.2011 zugestellt.

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 02.05.2011 für das Antragsjahr 2011 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115965378, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 16.030,97 gewährt.

Mittels E-Mail vom 15.01.2012 teilte der BF mit, beim Bescheid für die Einheitliche Betriebsprämie seien folgende Punkte nicht geklärt, weshalb der BF Berufung erheben müsse:

"Betriebsnummer: XXXX, XXXX, XXXX Betriebsprämienübertragung (Übergeber BNr.: 3012247) mit der Begründung; Inhaltlicher Fehler.

Erbitte um Bekanntgabe, um welchen Fehler es sich handelt."

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Der BF ist dem Verspätungsvorhalt des BVwG nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 63 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"§ 63. [...].

(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

[...].

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."

Gemäß § 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz), BGBl. Nr. 200/1982 in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung, gilt die Zustellung grundsätzlich als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

b) Rechtliche Würdigung:

Vorauszuschicken ist, dass das BVwG das E-Mail des BF vom 15.01.2012 mangels gegenteiliger Äußerung des BF als Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 27.04.2011, II/7-EBP/10-110992146, für das Antragsjahr 2010 wertet. Trotz der zeitlichen Nähe zum Bescheid betreffend das Antragsjahr 2011 bezieht sich das E-Mail inhaltlich auf eine Formulierung, die im angeführten Abänderungsbescheid für das Antragsjahr 2010, nicht aber im Bescheid betreffend das Antragsjahr 2011 enthalten ist.

Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, richtet sich - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066 mwN).

Da der Abänderungsbescheid für das Antragsjahr 2010 nach der Zustell-Fiktion des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am 30.04.2010 zugestellt wurde, wurde die zweiwöchige Berufungsfrist gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz AVG mit dem E-Mail vom 15.01.2012 bei Weitem überschritten.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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