W110 2004320-1•BVwG W110 2004320-1
W110 2004320-1Tribunal administratif fédéral20 juin 2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W110 2004320-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2014, Zl. 831595009-1743745, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2016 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 01.11.2013 nach illegaler Einreise den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 17.02.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG), ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II. und III.).
2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer sowohl eine Bestätigung der XXXX vom XXXX , in dem die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Partei und seine Teilnahme an diversen Partei-Aktivitäten bescheinigt wird, als auch einen mit XXXX datierten Einberufungsbefehl der syrischen Armee vor.
3. Am 16.06.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Der Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. In der Verhandlung teilte der Beschwerdeführer mit, dass mittlerweile seine Ehefrau sowie seine Kinder nach Österreich eingereist und auch schon als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden seien. Weiters legte der Beschwerdeführer Fotos vor, die ihn als Teilnehmer zweier Demonstrationen in Wien zeigen. Eine ebenfalls vorgelegte weitere Bestätigung des XXXX vom XXXX bestätigte, dass der Beschwerdeführer an Aktivitäten der Partei sowohl in Österreich als auch in Syrien beteiligt gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger der kurdischen Volksgruppe und Ehemann von XXXX , der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2015 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt wurde. Seinen minderjährigen Kindern, die gemeinsam mit der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Österreich nachgereist sind, wurde ebenfalls der Status des Asylberechtigten jeweils zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der XXXX und nahm in Österreich an mehreren Demonstrationen gegen das Regime des syrischen Präsidenten Assad sowie gegen die Terroristen des islamischen Staates teil.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.
Zu I.)
3. 1 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
3. 2 Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG, zu zuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).
Zu II.)
4. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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