BVwG I403 2122974-2

I403 2122974-2Tribunal administratif fédéral20 juin 2016

Regest

Beschwerderecht, Frist, rechtliche Grundlage, rechtliche<br/>Verhinderung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG I403 2122974-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2122974.2.00

Spruch

I403 2122974-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Benin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016, Zl. 1019750801-14651877, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 12.01.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.01.2016 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen".

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsbürger aus Benin, wurde am 23.05.2014 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung kontrolliert und festgestellt, dass er illegal im Bundesgebiet aufhältig sei. Der BF stellte im Anschluss einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylGabgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen. Mit Spruchpunkt III wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Benin zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der Bescheid wurde dem BF am 24.12.2015 zugestellt.

Dem Bescheid waren zwei Verfahrensanordnungen beigelegt, einerseits eine Verfahrensanordnung, mit welcher dem BF der Verein Menschrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde und andererseits eine Verfahrensanordnung, mit welcher der BF verpflichtet wurde, ein Rückkehrberatungsgespräch am 12.01.2016 in Anspruch zu nehmen. Weiters wurde ihm eine Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise mitübermittelt.

Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 12.01.2016 erklärte die Rechtsberaterin des BF, dass es dem BF nicht erkennbar gewesen sei, dass der Fristenlauf für die Beschwerde zu laufen begonnen habe, da dem BF gemeinsam mit dem Bescheid auch die Ladung zur Rückkehrberatung zugestellt worden sei. Daher werde durch die Rechtsberaterin ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden. Der BF gab zu Protokoll, dass er Österreich nicht freiwillig verlassen werde.

Am 12.01.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch den Verein Menschenrechte Österreich ein Schriftsatz übermittelt, der folgendermaßen betitelt war: "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG, Beschwerde". Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde ausgeführt, dass der BF den Bescheid in den Weihnachtsferien übernommen habe und niemanden habe fragen können. Außerdem habe er mit dem Bescheid eine erneute Ladung für den 12.01.2016 bekommen. Für ihn sei es daher nicht erkennbar gewesen, dass es sich um unterschiedliche Dinge handle und er sei der Meinung gewesen, dass man ihn nochmals zu seinem Asylverfahren befragen werde. Ihn treffe daher kein Verschulden am Verstreichen der Rechtsmittelfrist. Zugleich wurde Beschwerde an den Asylgerichtshof (gemeint wohl: Bundesverwaltungsgericht) erhoben.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.01.2016 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II). Es wurde festgestellt, dass der erstinstanzliche Asylbescheid dem BF am 24.12.2015 zugestellt und somit am 08.01.2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerde sei am 12.01.2016, folglich verspätet, beim Bundesamt eingelangt. Die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung sei fristgerecht erfolgt. Der BF habe nicht glaubhaft darlegen können, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen zu sein, die Beschwerdefrist einzuhalten. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.02.2016 zugestellt.

Dagegen erhob der BF am 04.03.2016 gegenständliche Beschwerde und erklärte, dass ihn nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Es sei in den Weihnachtsferien kein Betreuer der Diakonie in der Unterkunft gewesen und der BF habe nicht verstehen können, was man von ihm gewollt habe. Durch das gleichzeitige Versenden des Asylbescheides mit der Ladung für eine niederschriftliche Einvernahme sei es zur Versäumung der Beschwerdefrist gekommen. Das unabwendbare bzw. unvorhersehbare Ereignis, mit welchem sich die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages begründen lasse, sei seine Unkenntnis als rechtsunkundige Person über den tatsächlichen Beginn seiner Rechtsmittelfrist. Es wäre die Aufgabe der verfahrensführenden Behörde gewesen, ihr amtliches Schreiben so zu versenden, dass für verfahrensunkundige Personen zumindest ersichtlich ist, dass es sich um getrennte Verfahrensabschnitte handelt. In der Folge wurde noch einmal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG beantragt und nochmals in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015 erhoben.

Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2016 zur Behandlung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015 (in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz) wurde am 24.12.2015 ordnungsgemäß durch persönliche Übernahme zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und zwar am 12.01.2016. Der zeitgleich eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der obige Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz bzw. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.01.2016 und gegenständlicher Beschwerde vom 04.03.2016 und ist als solcher unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur vermeintlichen Verspätung der Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid vom 23.12.2015:

Die Bestimmung zur Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG wurde, soweit sie Verfahren in Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung von internationalem Schutz betrifft, mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015-6 als verfassungswidrig aufgehoben und ist nicht mehr anzuwenden.

Damit ist § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) anzuwenden und gilt - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 23.12.2015 - eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Nach dieser Bestimmung endete die vierwöchige Beschwerdefrist gegen den Asylbescheid vom 23.12.2015, zugestellt am 24.12.2015, am 21.01.2016.

Die Beschwerde gegen den Asylbescheid wurde am 12.01.2016 und damit rechtzeitig eingebracht.

3.2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung:

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015-6 ergibt sich, dass keine Rechtsmittelfrist versäumt worden war. Die Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid, der am 24.12.2015 zugestellt worden war, wurde am 12.01.2016 und somit innerhalb der vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich daher inhaltlich unter GZ. I403 2123562-1 mit der Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid vom 23.12.2015 zu befassen haben.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Wiedereinsetzungsantrag, der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 71 AVG abgewiesen worden ist, ist nur dann zulässig, wenn die Beschwerdefrist überhaupt versäumt worden ist. Ist dies nicht der Fall, sondern ist die Beschwerde ohnedies fristgerecht eingebracht, so hätte das Bundesamt den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückweisen müssen (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/08/0330).

Gestützt auf die alte Rechtslage zu § 16 Abs.1 BFA-VG ging das Bundesamt - gemessen jedenfalls an der historischen Rechtslage zu Recht - davon aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.12.2015 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist dieser Bestimmung eingebracht worden war; es nahm daher an, dass die Beschwerde verspätet und der Wiedereinsetzungsantrag zulässig sei.

Ob die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.12.2015 rechtzeitig ist, ist allerdings aufgrund der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes an § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG zu prüfen; danach beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Gemessen an dieser Bestimmung, ist die Beschwerde gegen den Bescheid rechtzeitig, da sie innerhalb dieser Frist eingebracht worden ist. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Bescheid daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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