W217 2121980-1•BVwG W217 2121980-1
W217 2121980-1Tribunal administratif fédéral17 juin 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W217 2121980-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.01.2016 wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) verfügt über einen Behindertenpass, ausgestellt am 19.01.2016, mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60%.
Mittels Antrag, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 08.01.2016, begehrte die BF die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung im Behindertenpass, insbesondere "Parken direkt bei Arbeitsplatz".
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.12.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
COPD III
HE per vag. vor ca. 5-6 Jahren
Derzeitige Beschwerden:
Belastungsdyspnoe
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Ultibro BH, Seretide 3-0-3, Berodual bei Bed., fallweise Foster. Nikotinkarenz (aber erst totale Abstinenz seit ca. 14 Tagen).
Sozialanamnese:
geschieden, 2 Söhne, beschäftigt als Reinigungskraft am Flughafen XXXX (in Altersteilzeit)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
siehe Anamnese und Dokumente
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
überernährt
Größe: 168,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 160/90
Klinischer Status - Fachstatus:
Rechtshänderin,
Herz: reine rhythmische HT, Lungen: bds. spastische RG,
HWS: frei beweglich
übrige WS: seichte Skoliose, Becken re +1cm höher stehen, Seitneigen und Rotation frei,
FBA 4cm, Lasegue bds. Negative.
die Gelenke der OE und UE sind frei beweglich
Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme.
Abdomen: weich, kein DS, keine Resistenzen, etliche Dehnstreifen,
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds, sicher durchführbar.
Status Psychicus:
allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Mittlerer Rahmensatz, da trotz medikamentöser Therapie spastische Atemgeräusche.
60
2
Entfernung der Gebärmutter Fixer Rahmensatz
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da dessen funktionelle Relevanz zu gering ist.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
X
Dauerzustand
?
Nachuntersuchung
Frau
XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine, weil das Gangbild und die Gehleistung nicht beeinträchtigt sind
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein"
2. Mit Bescheid vom 27.01.2016 hat das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei die Gehstrecke ausreichend, dass Ein- und Aussteigen möglich. Ein gefahrenfreier Transport sei gewährleistet. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen. Somit könne auch kein Ausweis gemäß § 29 b StVO ausgestellt werden.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Wegstrecke nicht 300-400 m zum Arbeitsplatz betrage, sondern erheblich länger sei, weshalb ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Auch sei es bereits heuer zweimal passiert, dass die Rolltreppe, welche von der Schnellbahn zur Ankunftsebene des Flughafens Wien führe, außer Betrieb gewesen sei. Die körperliche Anstrengung, sämtliche Stiegenaufgänge zu benützen, sei speziell in der kälteren Jahreszeit eine derartige Anstrengung, dass Ruhepausen vor dem Weitergehen an den Arbeitsplatz von Nöten seien. Auch deshalb werde die Benützung eines Behinderten-Parkplatzes in der Nähe der Arbeitsstelle angestrebt, um diese körperlichen Anstrengungen bei der vorliegenden Krankheit COPD III tunlichst zu vermeiden.
Als Beweismittel wurde ein Attest eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 05.02.2016 beigelegt.
4. Mit Schriftsatz vom 15.02.2016 wurde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweises der Fachrichtung Pulmologie aufgrund einer persönlichen Untersuchung der BF.
Im lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.05.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 20.04.2016, ist Folgendes festgehalten:
"Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt
Vonseiten der Beschwerdeführerin wird gegen das Gutachten I. Instanz Abl. 18 Beschwerde eingelegt, da sie wegen der Atemnot nicht in der Lage sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Vorgelegt wird im Rahmen der Untersuchung ein aktueller lungenärztlicher Befund vom 19.04.2016 Dr. XXXX: COPD III, ausgeprägte Atemnot bei Belastung, wiederkehrende Exazerbationen, Kopfschmerzen, Wirbelsäulenbeschwerden. Eine übliche COPD-Therapie ist etabliert. Eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht angeführt.
Pulmologische Stellungnahme Dr. XXXX vom 05.02.2016 hinsichtlich Zuweisung eines Parkplatzes am Arbeitsplatzes: hochgradige COPD des Stadiums III, wiederholte Exazerbationen, es sei der Patientin wegen vermehrter Einschränkung der Atemleistung nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel (Eisenbahn) zu benützen. Von der Bahnstation bis zum Arbeitsplatz sei eine Wegstrecke von ca. 25 Metern zurückzulegen. Auf diesem Wege befinde sich auch eine Rolltreppe, wo es zu Angstgefühlen und Panikattacken komme. Eine Pensionierung sei bereits in 11 Monaten vorgesehen. Der Arbeitsplatz befinde sich am Flughafen Schwechat.
Anamnestisch besteht COPD schon seit Jahren.
Eingesehen wird der lungenärztliche Befund Abl. 5 Dr. XXXX vom 29.10.2015, der ebenfalls eine COPD III bestätigt.
Allergie: keine bekannt
Alkohol: negiert, Nikotin: derzeit nur mehr 3-4 Zigaretten täglich, früher bis 20 Stk.
Medikamente: Ultibro, Seretide, Incruse, Berodual, Sirdalud, weiters werden fallweise Cortisontabletten in fallender Dosierung für 1-2 Wochen rezeptiert.
Subjektive Beschwerden (Angaben der Beschwerdeführerin)
Atemnot vor allem bei körperlichen Belastungen schon seit mehreren Jahren, zuletzt zunehmend, die Atembeschwerden würden dann auch zu Panikzuständen führen, sie stünde in regelmäßiger lungenärztlicher Kontrolle, zuletzt hätte sie neuerlich Cortisontabletten für 1-2 Wochen erhalten, wiederkehrende Atemwegsinfekte. Von der Bahnstation bis zum Arbeitsplatz am Flugplatz XXXX müsse sie eine längere Wegstrecke zurücklegen, dies sei durch die Atembeschwerden stark erschwert. Sie leide auch an Rückenschmerzen wegen Bandscheibenschaden. Im Vordergrund steht aber die Atemnot. Eine Langzeitsauerstofftherapie werde nicht verwendet. Immer wieder Husten mit Auswurf im Rahmen von Infekten, besonders im Winter.
Objektiver Untersuchungsbefund
56 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, Größe: 168 cm, Gewicht: 80 kg, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, bei Raumluftatmung normale Sauerstoffsättigung von 98, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe, keine massive hochgradige Atemnot bei geringen Belastungen, gute Gesamtmobilität, zeitlich- und örtlich vollständig orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, keine erkennbaren kognitiven Defizite, das Sitzen auf der Untersuchungsliege ist problemlos möglich
Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 70 pro Minute,
Blutdruck: 130/80
Lunge: hypersonorer Klopfschall, Emphysem, exspiratorisches Pfeifen und Giemen beidseits
Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich
Große Lungenfunktionsprüfung: hochgradige obstruktive Ventilationsstörung, COPD III, erhöhte Atemwegswiderstände, Überblähungszeichen, Sauerstoffsättigung mit 98% im Normbereich
Diagnosen:
1
Fortgeschrittene chronisch- obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung (COPD Gruppe C) ohne Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie
Stellungnahme zum Gutachtenauftrag
Bedingt durch die chronische Atemwegserkrankung besteht eine erhebliche mittel- bis höhergradige Einschränkung der Atemfunktion. Die körperliche Belastbarkeit ist daher auf leichte Tätigkeiten eingeschränkt. Es liegt keine kardiovaskuläre Folgeerscheinung der COPD wie Rechtsherz-Insuffizienz, Langzeitsauerstofftherapie oder Lungenhochdruck vor.
Die Beschwerdeführerin ist kardiorespiratorisch vollständig kompensiert, die Sauerstoffsättigung lag im Normbereich. Sie benötigt keine Langzeitsauerstofftherapie. Im Rahmen der Untersuchung konnte keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Anstrengungen festgestellt werden. Es bestehen keine relevanten höhergradigen Funktionsstörungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates.
Zusammenfassend ist daher das Zurücklegen kurzer Gehstrecken von 300-400 Metern aus eigener Kraft und ohne Pause möglich.
Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen Abl. 28-29
Auf die Beschwerden wurde oben eingegangen, ebenfalls auf lungenärztliche Befunde.
Die Tatsache, dass im gegenständlichen Fall erheblich längere Wegstrecken als 300-400 Meter zurückgelegt werden müssen, stellt eine Rechtsfrage dar.
Rein lungenfachärztlich ist das Benützen einer Rolltreppe möglich und zumutbar. Hinweise auf höhergradige oder relevante psychische Störungen konnten aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht festgestellt werden.
Die vorgelegten Befunden wurden eingesehen (Abl. 5 und 27) und zitiert
Stellungnahme zum Vorgutachten Abl. 16-20
Fallbezogen keine Änderung, die COPD wurde ihrem Schweregrad korrekt eingestuft."
6. Dieses lungenfachärztliche Gutachten wurde der BF mit Schreiben vom 11.05.2016 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Die BF sah von dieser Möglichkeit ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist Inhaberin eines Behindertenpasses, ausgestellt am 19.01.2016, mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v. H.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der BF zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die BF stellte am 08.01.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragungen, insbesondere "Parken direkt beim Arbeitsplatz".
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 und dem lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.05.2016, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Zum Vorbringen der BF im Rahmen der Beschwerde, sie sei wegen ihrer Atemnot nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, die Atembeschwerden würden auch zu Panikzuständen führen, darüber hinaus sei von der Bahnstation bis zum Arbeitsplatz eine Wegstrecke von mehr als 300-400 Metern zurückzulegen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der sachverständige Lungenfacharzt in seinem Gutachten vom 03.05.2016 eine bestehende erhebliche mittel- bis höhergradige Einschränkung der Atemfunktion bedingt durch die chronische Atemwegserkrankung feststellt. Die körperliche Belastbarkeit sei daher auf leichte Tätigkeiten eingeschränkt. Es liege keine kardiovaskuläre Folgeerscheinung der COPD wie Rechtsherz-Insuffizienz, Langzeitsauerstofftherapie oder Lungenhochdruck vor. Die BF sei kardiorespiratorisch vollständig kompensiert, die Sauerstoffsättigung liege im Normbereich. Sie benötige auch keine Langzeitsauerstofftherapie. Auch hätte im Rahmen der Untersuchung keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Anstrengungen festgestellt werden können. Es bestünden auch keine relevanten höhergradigen Funktionsstörungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates. Hinweise auf höhergradige oder relevante psychische Störungen hätten aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht festgestellt werden können.
Zusammenfassend stellte der Sachverständige abschließend fest, dass das Zurücklegen kurzer Gehstrecken von 300-400 Metern aus eigener Kraft und ohne Pause möglich sei.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die vorgelegten Beweismittel enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die BF ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 und das lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 03.05.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.12.2015 und dem lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.05.2016, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt wurde, dass eine entsprechende Wegstrecke selbständig zurückgelegt werden kann, ein selbständiges Einsteigen und die gefahrlose Beförderung gegeben sind, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Zum Vorbringen der BF, sie müsse eine erheblich längere Wegstrecke als 300 - 400 Meter von der S-Bahn zu ihrem Arbeitsplatz am Flughafen zurücklegen, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2001, Zl. 2001/11/0258, zu verweisen, wonach es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren.
Im gegenständlichen Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Entfernung der nächstgelegenen Bahnhofstation zum Arbeitsplatz der BF.
Die BF ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ist der Antragsteller der Auffassung, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, steht es ihm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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