BVwG W162 2117487-1

W162 2117487-1Tribunal administratif fédéral17 juin 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W162 2117487-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2117487.1.00

Spruch

W162 2117487-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.09.2015 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 01.06.2015 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

2. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

Demnach wurde am 03.09.2015 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ein Gutachten auf Grund einer persönlichen Untersuchung am selben Tag erstellt. Dabei wurde auf Grund des Leidens "Depressive Episode" ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von 100 (v.H.) festgestellt. Festgehalten wurde, dass eine Einstufung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erfolgt war, da eine Dauermedikation notwendig sei. Festgehalten wurde weiters, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen Dauerzustand handle und weiters, dass dieser trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb - allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen - einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Zudem wurden keine Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen festgestellt. Gleichfalls würden keine Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegungen vorliegen.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2015 wurde ausgesprochen, dass der am 01.06.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 Absatz 1 und 2 BEinstG abgewiesen werde. Nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde auf das Sachverständigengutachten, mit welchem im Fall des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt worden war, Bezug genommen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grund der Einschätzungsverordnung (BGBl. II. Nr. 261/2010) erfolgt sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Insgesamt sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 02.11.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid seines gesamten Umfangs nach wegen unvollständiger bzw. unrichtiger Tatsachenfeststellung, auf Grund unzutreffender Beweiswürdigung, sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werde. Bei richtiger und vollständiger Begutachtung und Beurteilung wäre jedenfalls ein Grad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. festzustellen gewesen.

In der Beschwerde wurde insbesondere darauf verwiesen, dass wesentliche Einschränkungen unberücksichtigt geblieben wären. Der Beschwerdeführer würde seit Dezember 2014 massiv unter Depressionen und Schlafstörungen leiden, weshalb er unter Medikation stehe. Darüber hinaus habe er auf Grund seiner Tätigkeit als Busfahrer starke Kreuzschmerzen, welche seine Beweglichkeit einschränken würden. Vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang 2 Befunde eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie. Laut den vorgelegten Befunden wären folgende Diagnosen gestellt worden: Dysthymie, Schlafstörung, migränoide Cephalea. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass von seinem behandelnden Arzt zudem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, sowie ein Defizit hinsichtlich der Aufmerksamkeitsfunktion festgestellt worden wären. Im Fall des Beschwerdeführers sei Psychotherapie wichtig und er solle derzeit kein Kraftfahrzeug lenken.

Moniert wurde, dass aus dem verfahrensgegenständlichen Sachverständigengutachten der belangten Behörde nicht hervorgehe, ob diese Beeinträchtigungen - die Notwendigkeit einer Psychotherapie sowie das Verbot des Lenkens eines Kraftfahrzeuges - überhaupt berücksichtigt und richtig bewertet worden wären. Aus dem Sachverständigengutachten sei nicht zu entnehmen, ob die Voruntersuchung des behandelnden Facharztes vom 03.02.2015 in die Bewertung miteingeflossen sei. Unter der Zusammenfassung der relevanten Befunde sei nur der Befundbericht vom 12.05.2015 erwähnt. Auch auf die bei der Untersuchung angegebenen Kreuzschmerzen des Beschwerdeführers sei im Gutachten nicht Bezug genommen worden, dafür wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers eine gesonderte orthopädische Untersuchung und Begutachtung notwendig, sowie eine Untersuchung durch einen Facharzt aus dem Bereich der Psychologie und Psychiatrie. Es wurde beantragt, diese Gutachten einzuholen.

5. Am 20.11.2015 wurden die eingebrachte Beschwerde sowie der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016 wurde die Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises aus dem Fachgebiet der Neurologie/Psychiatrie auf Grund persönlicher Untersuchung, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin (zusammenfassend, auf Grund der Aktenlage) in Auftrag gegeben. Verwiesen wurde auf das Beschwerdevorbringen, sowie auf die zwei vorgelegten Befunde eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.02.2015 und vom 12.05.2015.

7. Am 19.05.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten sowie ein zusammenfassendes allgemeinmedizinisches ärztliches Sachverständigen-Gutachten ein, in welchen festgestellt wurde, dass es zu keiner Änderung zum Vergleichsgutachten vom 03.09.2015 komme.

7.1. Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten lautet auszugsweise wie folgt:

"VORGUTACHTEN: Begutachtung durch den Facharzt für Allgemeinmedizin am 03.09.2015, Einschätzung mit 20% Grad der Behinderung wegen einer depressiven Episode

BEFUNDE im Akt: Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,

03.02. 2015: Dysthymie, Schlafstörung, migränoide Cephalea (Medikation wird nicht angeführt).

12.05. 2015: mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom; Defizit in der Aufmerksamkeit durch depressive Stimmung bedingt, Psychotherapie wäre wichtig, wegen Geldproblemen nicht fortgesetzt.

22.09. 2015: Dysthymie, Schlafstörung, migränoide Cephalea (Medikation wird nicht angeführt).

BESCHWERDEN: Starke Kreuzschmerzen wurden nicht berücksichtigt, es bestehe eine Depression.

SOZIALANAMNESE: Seit Jänner 2016 beim AMS gemeldet, davor 14 Monate Krankenstand und Kündigung. Buslenker bei XXXX seit 21 Jahren, in der letzten Zeit Schikanen, Druck durch Einsparungen, Forderungen nach mehr Pünktlichkeit und Sparsamkeit beim Sprit, er solle keine Klimaanlage einschalten u.a.m. Er sei geschieden, zu einem elfjährigen Kind bestehe guter Kontakt.

AKTUELLE BESCHWERDEN: Er leide unter Kreuzschmerzen, welche ins rechte Knie und in die Fußsohle ausstrahlen. Er könne nicht einschlafen und wache rasch wieder auf, er wache häufig auf, Schwitzen in der Nacht, zwei- bis dreimal pro Woche, Tagesmüdigkeit, Derzeit eine Besserung und langsames Ausschleichen der Medikation.

THERAPIE: Deanxit 1-0-0. Saroten wurde abgesetzt.

Neurologischer Status:

Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit

Hirnnerven:

Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz

Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt.

Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt.

Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch.

Keine Artikulations- oder Schluckstörung.

Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig.

Pathologische Schablonen (Frontalhirnzeichen): sind nicht auslösbar.

Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkt passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger-Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Sensibilität unauffällig.

Untere Gliedmaßen: Lasègue beidseits negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ.

Die Sensibilität wird als seitengleich normal angegeben.

Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind seitengleich kräftig. Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel. Unterberger Tretversuch nicht untersucht. Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.

Psychopathologischer Status:

AW. ist wach, im Bewusstsein klar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört, Konzentration: regelrecht, Ausdauer: unauffällig, Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt, Intelligenz mindestens am Durchschnitt. Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend, keine Halluzinationen, keine Wahnsymptomatik. Die Stimmung leicht depressiv, die Befindlichkeit negativ getönt. Antrieb/Psychomotorik: unauffällig. Der Affekt im Einklang mit der Stimmung. Die Affizierbarkeit im pos./neg. Skalenbereich ausreichend gegeben.

STELLUNGNAHME und BEURTEILUNG:

1. Diagnosen:

Neurotische Belastungsreaktion 03.05.01 20%

1 Stufe über dem unteren Satz, da unter fachärztlicher Betreuung stabilisiert. Inkludiert ein somatisches Syndrom mit Kopfschmerzen und Kreuzschmerzen ohne neurologisches Defizit

2. Zum Gutachten in erster Instanz ergibt sich nach Einsicht in die bereits bekannten neu vorgelegten fachärztlichen Befunde sowie ausführlicher Anamneseerhebung und klinischer Beurteilung keine Änderung zum Vergleichsgutachten. Die angegebenen körperlichen Beschwerden sind in erster Linie psychisch bedingt, es findet sich dafür kein morphologisches Substrat.

3. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)"

7.2. Das allgemeinmedizinische ärztliche Sachverständigen-Gutachten lautet auszugsweise wie folgt:

" Anamnese: Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des Vorgutachtens verwiesen. Keine relevante Zwischenanamnese.

Sozialanamnese: seit 25.01.2016 arbeitslos, war bis 2014 Buslenker der Firma XXXX, geschieden, ein Kind.

Derzeitige Beschwerden: Der Beschwerdeführer gibt an, dass die erstinstanzlich ermittelten 20% zu wenig sind. Er habe Schmerzen im "Kreuz" mit Ausstrahlung in beide Beine und Schmerzen in den Fingern 4 und 5 rechts - aber keine Befunde dazu.

Betreffend der neuropsychiatrischen Probleme wird auf das neuropsychiatrische Sachverständigen-Gutachten verwiesen.

Derzeitige Behandlung/en Medikamente: Deanxit 1-0-0-

Hilfsbefunde: z.B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

Neuropsychiatrisches Sachverständigen-Gutachten

Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: Keine.

Untersuchungsbefund:

Größe: 177 cm Gewicht: 95 kg Blutdruck: 145/85

Status-Fachstatus: normaler AZ.

Kopf/Hals: siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigen-Gutachten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig

Thorax: inspektorisch unauffällig

Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot. Nikotinabusus:

20-30 Zigaretten/Tag.

Herz: linksbetonte Grenzen, HT-rein, rhythmisch, normfrequent.

Abdomen: etwas über TN, weich, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz, Nierenlager frei

Achsenorgan: normal strukturiert, frei bewegliche HWS; LWS -FBA im Stehen: 10 cm.

Obere Extremitäten: frei beweglich, siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigen-Gutachten

Untere Extremitäten: Rotation beider Hüftgelenke deutlich eingeschränkt, Beugevermögen beider Hüftgelenke 100°, siehe auch neuropsychiatrisches Sachverständigen-Gutachten. Keine Ödeme.

Gesamtmobilität/Gangbild: Frei, sicher.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 17.03.2016

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB%

1 Neurotische Belastungsreaktion 03.05.01 20

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter fachärztlicher

Betreuung stabilisiert. Inkludiert sind auch ein somatisches Syndrom

mit Kopfschmerzen und Kreuzschmerzen ohne neurologisches Defizit

2 Coxarthrosen beiderseits 02.05.08 20

Unterer Rahmensatz, da Rotation deutlich eingeschränkt bei

fehlendem Streckdefizit und ausreichend gut erhaltenem

Beugevermögen

Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H.

Das klinisch führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht."

Festgestellt wurde ein Dauerzustand und weiters, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.

"Zusammenfassende Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers bzw. allenfalls abweichende Beurteilung:

Die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffen vor allem seine psychiatrische Problematik - es wird dazu auf die Ausführungen im neuropsychiatrischen Sachverständigen-Gutachten verwiesen.

Ersuchen um Stellungnahme, wo die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 02.11.2015 vorgebrachten Kreuzschmerzen im SV-GA vom 03.09.2015 berücksichtigt wurde, unter welche Gesundheitsschädigungen diese einzustufen sind, sowie um umfassende Begründung der Positionsnummer und Höhe der Einstufung:

Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 02.11.2015 vorgebrachten Kreuzschmerzen wurden im SV-GA vom 03.09.2015 nicht berücksichtigt. Neben der psychiatrischen Problematik konnten nun auch die vorliegenden Coxarthrosen als Mitursache für die Kreuzschmerzen festgestellt werden. Diese zusätzliche Gesundheitsschädigung wurde nun zweitinstanzlich berücksichtigt, bedingt aber keine Änderung des bisher ermittelten Gesamt-GdB.

Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher neuropsychiatrischer und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Durchsicht des Akteninhaltes eine zusätzliche Gesundheitsschädigung zu berücksichtigen ist. Es wurden nun alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BEinstG entsprechend berücksichtigt und bewertet."

8. Mit Schreiben vom 20.05.2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die beiden eingeholten Sachverständigengutachten vollinhaltlich zur Kenntnis und forderte ihn auf, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allfällig eine Stellungnahme abzugeben.

Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde erstatteten hierzu eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 01.06.2015 20 v.H.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig; frei beweglich, keine Nackensteifigkeit; Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig.

Thorax: inspektorisch unauffällig

Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot. Nikotinabusus:

20-30 Zigaretten/Tag.

Herz: linksbetonte Grenzen, HT-rein, rhythmisch, normfrequent.

Abdomen: etwas über TN, weich, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz, Nierenlager frei

Achsenorgan: normal strukturiert, frei bewegliche HWS; LWS -FBA im Stehen: 10 cm.

Obere Extremitäten: frei beweglich; keine Atrophien, uneingeschränkt passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger-Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Sensibilität unauffällig.

Untere Extremitäten: Rotation beider Hüftgelenke deutlich eingeschränkt, Beugevermögen beider Hüftgelenke 100°. Keine Ödeme. Lasègue beidseits negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ.

Gesamtmobilität/Gangbild: Frei, sicher. Steh- und Gehversuche:

Zehen- und Fersenstand sind seitengleich kräftig. Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel. Unterberger Tretversuch nicht untersucht. Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.

Neurologisch: Hirnnerven: Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz; Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt. Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt. Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch. Keine Artikulations- oder Schluckstörung. Pathologische Schablonen (Frontalhirnzeichen): sind nicht auslösbar.

Psychopathologischer Status: wach, im Bewusstsein klar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, Auffassung regelrecht,

Aufmerksamkeit ungestört, Konzentration: regelrecht, Ausdauer:

unauffällig, Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt, Intelligenz mindestens am Durchschnitt. Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend, keine Halluzinationen, keine Wahnsymptomatik. Die Stimmung leicht depressiv, die Befindlichkeit negativ getönt. Antrieb/Psychomotorik:

unauffällig. Der Affekt im Einklang mit der Stimmung. Die Affizierbarkeit im pos./neg. Skalenbereich ausreichend gegeben.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Pos.Nr. GdB%

1 Neurotische Belastungsreaktion 03.05.01 20

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter fachärztlicher

Betreuung stabilisiert. Inkludiert sind auch ein somatisches Syndrom

mit Kopfschmerzen und Kreuzschmerzen ohne neurologisches Defizit

2 Coxarthrosen beiderseits 02.05.08 20

Unterer Rahmensatz, da Rotation deutlich eingeschränkt bei

fehlendem Streckdefizit und ausreichend gut erhaltenem

Beugevermögen

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H., da das klinisch führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht wird.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 01.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 16.06.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Diese Feststellungen beruhen auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten durch die belangte Behörde vom 03.09.2015, sowie auf den beiden durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten, dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.04.2016, sowie dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 04.05.2016.

Weder sind an der Person der Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch können die Gutachten der Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Die Gutachten ergingen nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und wurden von einem Arzt für Allgemeinmedizin seitens der belangten Behörde, sowie von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und einem weiteren Arzt für Allgemeinmedizin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erstattet.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift moniert, dass das Ausmaß seiner Behinderung in der Gesamtheit nicht ausreichend gewürdigt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen als solches dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt wurde und auf Grund dessen ein weiteres persönliches Gutachten durch einen Facharzt für Neurologie sowie ein weiteres zusammenfassendes ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin erstellt wurden. Dabei wurde insbesondere auf die 2 vorgelegten ärztlichen Befundberichte vom 03.02.2015, sowie vom 12.05.2015 eingegangen. Diese beiden Befunde, sowie der weitere Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 22.09.2015 stehen in keinster Weise mit den Sachverständigengutachten, die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt worden sind, in Widerspruch und hat der Beschwerdeführer nicht erfolgreich dargetan, dass diese auf Grund dieser 3 Befunde zu einer anderen Einschätzung führen könnten.

So ist der Facharzt für Neurologie auf Grund persönlicher Untersuchung plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegebenen körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in erster Linie psychisch bedingt sind und sich dafür kein morphologisches Substrat findet. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass zum Gutachten erster Instanz nach Einsicht in die bereits bekannten und nunmehr neuerlich vorgelegten fachärztlichen Befund, sowie nach ausführlicher Anamneseerhebung und klinischer Beurteilung keine Änderung zum Vergleichsgutachten gegeben ist.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift moniert, dass auf seine Kreuzschmerzen im Zuge der Begutachtung am 03.09.2015 durch den Sachverständigen der belangten Behörde nicht ausreichend Bezug genommen werde, ist auf die nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und eines Arztes für Allgemeinmedizin zu verweisen. In beiden Gutachten wurde nachvollziehbar und plausibel auf die angeführten Kreuzschmerzen des Beschwerdeführers gesondert eingegangen. Demnach hat der Sachverständige für Allgemeinmedizin unter dem Leiden 1 des Beschwerdeführers "neurotische Belastungsreaktion" die Positionsnummer 03.05.01 als Einstufung gewählt. Erklärend führte der Sachverständige plausibel aus, dass er eine Stufe über dem unteren Rahmensatz gewählt hatte, da der Beschwerdeführer unter fachärztlicher Betreuung stabilisiert werde. In diese Position sei auch ein somatisches Syndrom mit Kopfschmerzen und Kreuzschmerzen ohne neurologisches Defizit inkludiert. Weiters wurde nunmehr als neue Position "Coxarthrosen beiderseits" unter der Positions-Nummer 02.05.08 aufgenommen. Gewählt wurde diesbezüglich der untere Rahmensatz, da die Rotation deutlich eingeschränkt bei fehlendem Streckdefizit und ausreichend gut erhaltenem Beugevermögen ist. Ausgeführt wurde auch hier plausibel, dass das klinisch führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht werde.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass das Sachverständigen-Gutachten der belangten Behörde nicht ausreichend auf die Notwendigkeit einer Psychotherapie im Fall des Beschwerdeführers, sowie auf das Verbot des Lenkens eines Kraftfahrzeuges eingehe, so ist auf die persönliche Untersuchung eines Facharztes für Neurologie, veranlasst durch das Bundesverwaltungsgericht, zu verweisen. Im Zuge dieser persönlichen Untersuchung wurde auf diese Beschwerdevorbringen umfassend, nachvollziehbar und plausibel eingegangen. In diesem Zusammenhang wird weiters auf das vorgelegte Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 22.09.2015 verwiesen, aus welchem sich ergibt, dass "laut psychologischem Befund gegen das Lenken eines KFZ zur Zeit keine Bedenken" bestehen würden und weiters ist auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid zu verweisen.

Die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie sowie zweier Ärzte für Allgemeinmedizin werden vom erkennenden Senat als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Diesbezüglich wird auch auf die detaillierten Ausführungen in den Gutachten verwiesen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.

Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Beweiswürdigend ist darauf insbesondere zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des letzten Parteiengehörs keinerlei Stellungnahme abgegeben hat. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Auch wurde im Rahmen des zuletzt gewährten Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht weder eine Stellungnahme abgegeben, noch wurden neue Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten auf Grund persönlicher Untersuchung, sowie die aktenmäßigen Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 01.06.2015 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 03.09.2015, sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 (einlangend) zu Folge liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H., sondern ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vor.

Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - vollständig und schlüssig, und nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung.

Beim Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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