W158 2113537-1•BVwG W158 2113537-1
W158 2113537-1Tribunal administratif fédéral17 juin 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrolle,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Nachvollziehbarkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Zurückverweisung
W158 2113537-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-125386574, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 27.10.2009 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 ein Futterflächenausmaß von 90,49 ha ermittelt wurde.
2. Mit Datum vom 09.05.2011 stellte die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX für die durch sie selbst als zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 90,49 ha beantragt wurde.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117105615, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 17.019,94 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurde auf Basis von 85,13 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragte Fläche im Ausmaß von 88,99 ha (davon Almfutterfläche 28,70 ha) - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 85,13 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit Datum vom 24.07.2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine erneute Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der zuständigen Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 ein Futterflächenflächenausmaß von 33,68 ha ermittelt wurde.
5. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-125386574, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 08.04.2015, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 abgewiesen und eine Rückforderung des mit Bescheid vom 26.04.2012 zugesprochenen Betrages in Höhe von EUR 17.019,94 ausgesprochen. Bei einer unveränderten Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (85,13) und einer beantragten Fläche von (erneut) 88,99 ha (davon Almfutterfläche 28,70 ha) wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2014 - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 70,76 ha (davon Almfläche 10,68 ha) zu Grunde gelegt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichungen von über
20 % (14,37 ha) könne der beschwerdeführenden Partei keine Beihilfe gewährt werden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 05.05.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.05.2015, Beschwerde.
Dabei führte sie ua aus, dass die gegenständlich relevante Almfutterfläche von der belangten Behörde seit dem Jahr 2004 sukzessive "verkleinert" worden sei, obwohl die Messwerte stets von der belangten Behörde selbst gestammt hätten. So habe im Jahr 2004 die Agrarbezirksbehörde Steiermark noch ein förderungswürdiges Flächenausmaß von 152,24 h ermittelt. Im Zuge von Kontrollen der belangten Behörde in den darauffolgenden Jahren sei das Flächenausmaß in weiterer Folge um mehr als 60 ha reduziert worden. Im Mehrfachantrag-Flächen 2011 sei dann seitens der belangten Behörde ein Flächenausmaß von 90,49 ha vorgedruckt worden. Dieses Flächenausmaß habe auf Messergebnissen der belangten Behörde beruht und die beschwerdeführende Partei habe auf deren Richtigkeit vertraut. Die AMA könne sich nicht darauf berufen, dass die von ihr selbst ermittelten Flächendaten falsch gewesen seien. Eine Rückforderung aufgrund im Rahmen einer später erfolgten Kontrolle sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere seien gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 mangels Verschulden der beschwerdeführenden Partei keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen.
7. Die belangte Behörde legte mit 02.09.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.04.2016, zum Vorbringen, frühere Vor-Ort-Kontrollen hätten für die verfahrensgegenständliche Alm andere Ergebnisse geliefert als die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014, Stellung zu nehmen. Die AMA bestätigte, dass im Rahmen einer auf der verfahrensgegenständlichen Alm am 03.11.2008 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ein Flächenausmaß von 90,50 ha ermittelt worden sei. Bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 27.10.2009 sei ein Flächenausmaß von 90,49 ha festgestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:
Art. 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:
"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. jüngst VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall liegt der Mangel bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes darin begründet, dass es die belangte Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens unterlassen hat, festzustellen, ob ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2009 iSd Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 für die falsche Antragstellung der beschwerdeführenden Partei ursächlich gewesen ist. Dies deshalb, da sich ein Antragsteller jedenfalls auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle berufen kann, wenn er in den Folgejahren die von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke im selben Ausmaß beantragt hat. Diese Ermittlungen sind - wie aus dem vorgelegten Akt zu schließen ist - zur Gänze unterblieben. Die belangte Behörde hätte zur Feststellung des Sachverhaltes diesbezügliche Ermittlungsschritte setzen müssen und hätte im Sinne einer umfassenden Prüfung, die Antragsakten der beschwerdeführenden Partei aus den Jahren 2010 und 2011, den Bericht der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2009 sowie den Bericht der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2014, in einer Gesamtschau beurteilen müssen. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere zu ermitteln, ob und inwieweit die beantragten Flächenangaben von den Ermittlungsergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2009 abweichen und somit ein zu berücksichtigender Irrtum der Behörde vorliegt (VwGH vom 27.01.2012, Zl. 2011/17/0223).
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.04.2016, zum Vorbringen, frühere Vor-Ort-Kontrollen hätten für die verfahrensgegenständliche Alm andere Ergebnisse geliefert als die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014, Stellung zu nehmen. Die AMA bestätigte, dass im Rahmen einer auf der verfahrensgegenständlichen Alm am 03.11.2008 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ein Flächenausmaß von 90,50 ha ermittelt worden sei. Bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 27.10.2009 sei ein Flächenausmaß von 90,49 ha festgestellt worden. Wie es zu den enormen Diskrepanzen zwischen damaligen Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen 2008 und 2009 und dem Ergebnis der nunmehr dem Bescheid zugrunde liegenden Vor-Ort-Kontrolle aus 2014 kommen konnte, erklärt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme nicht und ist diese erhebliche Abweichung für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht nachvollziehbar. Andererseits kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch auch nicht ohne weiteres von einem reinen Behördenirrtum ausgehen, der die Beschwerdeführerin entlasten würde, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführerin selbst dieser beträchtliche Irrtum nicht hätte auffallen können bzw. müssen.
Im angefochtenen Bescheid wurde zudem eine Flächensanktion verhängt und der Antrag der beschwerdeführenden Partei aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Differenzfläche letztlich abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei führt in ihrem Beschwerdeschriftsatz aus, dass ihr - mit Verweis auf ihr Vertrauen auf die Messergebnisse der AMA aus den Vorjahren - an einer Überbeantragung auch kein Verschulden vorgeworfen werden könne und gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen seien. Weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt finden sich Hinweise, ob die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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