W122 2117971-1•BVwG W122 2117971-1
W122 2117971-1Tribunal administratif fédéral17 juin 2016
Ausgleichsmaßnahme, Dienstunfall, entgangenes Schmerzensgeld,<br/>Fremdeinwirkung, Geldaushilfe, Körperverletzung, Polizist
W122 2117971-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektors XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 13.08.2015, GZ.:
117. 589/4-I/1/c/15, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des § 83c GehG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 83c GehG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Ansuchen vom 09.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer (folgend: BF) die Zuerkennung einer einmaligen Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG. Ferner ersuchte er um Zuerkennung von Verdienstentgang. Begründend führte er an, dass er am 28.08.2014 im Zuge einer Amtshandlung eine Scheune durchsucht habe, dabei in der Dunkelheit über eine am Boden abgestellte Motorsäge gestolpert sei und sich verletzt habe.
In weiterer Folge sei er vom 29.09.2014 bis zum 11.10.2014 dienstunfähig und somit im Krankenstand gewesen.
2. Es wurden Beilagen vorgelegt, wonach der Unfall dem Dienstgeber mit Schreiben vom 01.09.2014 gemeldet worden und gemäß Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 18.02.2015, AZ.: 2751 150965-008, als Dienstunfall anerkannt worden sei.
3. Mit Schreiben vom 13.03.2015 wurde das Ansuchen dem Bundesministerium für Inneres (folgend: BMI) zur Entscheidung übermittelt. In Folge wurde mit Schreiben vom 26.03.2015, GZ.:
117. 589/3-I/1/c/15, der belangten Behörde mitgeteilt, dass zwar unbestrittener Weise ein Dienstunfall vorliege, jedoch eine den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, Zl. 2011/12/0037, entsprechende Sachverhaltskonstellation gegeben sei, weshalb mangels Vorliegen von Fremdverschulden kein Anspruch auf Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG bestünde.
4. Der BF wurde darüber mit Erledigung des BMI vom 30.03.2015, GZ.:
117. 589/3-I/1/c/15, in Kenntnis gesetzt und diesem Parteiengehör gewährt. Gleichzeitig wurde dem BF mit o.a. Erlass gemäß § 9 WHG für den entstandenen Verdienstentgang ein Betrag von € 1.493,91 zuerkannt.
5. Mit am 23.04.2015 im BMI eingelangtem Schreiben begehrte der BF die Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich seines Ansuchens auf Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG, da er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei und "Einspruch" (gemeint wohl: Beschwerde) gegen diese erheben wolle. Begründend führte er insbesondere aus, dass sich der Dienstunfall ca. zweieinhalb Monate vor dem o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugetragen habe.
6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am 13.08.2015 den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem der am 23.04.2015 im BMI eingelangte Antrag des BF auf Zuerkennung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG abgewiesen wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass es unbestritten sei, dass der BF sich die Verletzung im Rahmen eines Dienstunfalls zugezogen habe. Da die betreffende Amtshandlung in Ausübung unmittelbarer exekutivdienstlicher Pflichten erfolgt wäre, sei dem BF die dafür vorgesehene Hilfeleistung (Verdienstentgang) gemäß § 9 WHG im Ausmaß von € 1.493,91 zuerkannt worden.
Voraussetzung für die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG sei jedoch, dass eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig ist oder nicht erfolgen kann. Dieser Wortlaut bringe zum Ausdruck, dass eine Leistung auf dieser Grundlage nur dann erfolgen könne, wenn überhaupt ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestünde. Da diese Formulierung einen Täter voraussetze, bestehe ein Anspruch auf eine Ausgleichmaßnahme gemäß § 83c GehG nicht, wenn eine Schadenszufügung bzw. -erleidung ohne Fremdeinwirkung eintrete. Aufgrund der Tatsache, dass sich der BF seine Verletzung ohne Fremdverschulden zugezogen habe, bestehe mangels Schadenszufügung durch einen anderen kein Schmerzensgeldanspruch (vgl. VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2011/12/0037-5).
Hinsichtlich des Vorbringens des BF, wonach sich der Dienstunfall ca. zweieinhalb Monate vor dem o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugetragen habe, wird angemerkt, dass dieses auch auf Sachverhalte vor Erlassung dieses Erkenntnisses anzuwenden sei und überdies der Beurteilungszeitpunkt für einen Sachverhalt ausschließlich der Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit am 09.10.2015 eingebrachtem Schreiben seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach eine Leistung auf Grundlage des § 83c GehG nur dann erbracht werden könne, wenn überhaupt ein Schmerzensgeldanspruch bestehe, nicht zu folgen sei, da weder § 4 WHG noch §83c GehG eine Differenzierung zu entnehmen sei, wonach trotz fehlender Verursachung durch einen Schädiger zwar ein Schadenersatzanspruch wegen Verdienstentgang, nicht jedoch ein solcher wegen Schmerzensgeld durch eine Geldaushilfe erledigt werden könne.
Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und durch Entscheidung in der Sache selbst dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf Leistung einer Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld in angemessener Höhe Folge gegeben, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und zurückverwiesen werde.
8. Mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 02.12.2015 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird beim Einsatzkommando Cobra als Revierinspektor im Exekutivdienst verwendet.
Festgestellt wird, dass der BF am 28.08.2014 im Zuge einer Amtshandlung eine Scheune untersucht hat, dabei in der Dunkelheit über eine am Boden abgestellte Motorsäge gestolpert ist und sich verletzt hat.
Es wird überdies festgestellt, dass der Unfall am 01.09.2014 gemeldet wurde und es sich bei der erlittenen Verletzung um einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG handelt.
Zudem wird festgestellt, dass sich der BF von 29.09.2014 bis zum 11.10.2014 im Krankenstand befand.
Nicht festgestellt werden konnte, dass an dem Dienstunfall eine andere Person rechtswidrig oder schuldhaft beteiligt war. Der BF hat den Schaden ohne Fremdeinwirkung erlitten.
Die Feststellungen, dass der BF am 28.08.2014 im Zuge einer Amtshandlung eine Scheune untersucht hat, dabei in der Dunkelheit über eine am Boden abgestellte Motorsäge gestolpert ist und sich verletzt hat, gründen sich auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf das glaubwürdige Vorbringen des BF.
Die Feststellung, dass es sich bei der erlittenen Verletzung um einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG handelt ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus der Unfallmeldung vom 01.09.2014 sowie dem Schreiben der BVA vom 18.02.2015, AZ.: 2751 150965-008.
Die Feststellungen hinsichtlich des Krankenstandes des BF gründen sich auf die glaubwürdigen und beidseits unbestrittenen Angaben der belangten Behörde und des BF sowie der als Beilage 3 vorgelegten Abwesenheitsliste aus der Arbeitszeiterfassung.
Die weiteren Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst
im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu A)
Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften § 83c Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idgF, und §§ 4, 9 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), BGBl. Nr. 177/1992 idgF, haben nachstehenden Wortlaut:
Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld
"§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen
§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.
(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).
Vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund
Voraussetzungen
§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn
1. sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.
(1a) ...
(1b) ...
(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.
(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(4) Auf die Leistungen des Bundes nach den Abs. 1 bis 3 besteht kein Rechtsanspruch."
Der BF macht im Wesentlichen geltend, dass der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach eine Leistung auf Grundlage des §83c GehG nur dann erbracht werden könne, wenn überhaupt ein Schmerzensgeldanspruch bestehe, nicht zu folgen sei, da weder § 4 WHG noch §83c GehG eine Differenzierung zu entnehmen sei, wonach trotz fehlender Verursachung durch einen Schädiger zwar ein Schadenersatzanspruch wegen Verdienstentgang, nicht jedoch ein solcher wegen Schmerzensgeld durch eine Geldaushilfe erledigt werden könne.
Die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83 GehG setzt voraus, dass
ein Anspruch auf Schmerzensgeld überhaupt entstanden ist und
eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld unzulässig oder nicht möglich ist.
Der BF hat sich die Verletzung bei gegenständlichem Dienstunfall im Zuge einer Amtshandlung beim Untersuchen einer Scheune ohne fremdes Zutun zugezogen.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen mit dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, 2011/12/0037, zugrunde liegenden Sachverhalt (Dienstunfall ohne Fremdverschulden). Es können daher die Ausführungen dieser Entscheidung zur Beurteilung des Beschwerdefalles herangezogen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in o.a. Erkenntnis ausgeführt, dass die Zuerkennung einer Geldaushilfe gemäß § 83c GehG nicht in Betracht kommt, wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung erfolgt ist und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht. Die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruches scheiterte im Beschwerdefall somit nicht daran, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen an sich in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig war oder nicht erfolgen konnte und dem BF daher ein Schmerzensgeld "entgangen" ist, wofür gemäß § 83c GehG eine Ausgleichsmaßnahme zu leisten wäre. Vielmehr schied das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs im Beschwerdefall mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem ein Schmerzensgeld hätte gefordert werden können, aus.
Erste Voraussetzung für die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. eine Verletzung ohne fremdes Zutun schließen daher von vornherein einen Anspruch auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld aus (hg. Erkenntnis vom 10.02.2016, GZ.: W213 2007224-2).
Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gründe für die Einführung des § 83c GehG: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 1 WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund gemäß § 9 Abs. 2 WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. § 9 WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet.
§ 83c GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. den AB zu BGBl. I Nr. 87/2002 1079 BlgNR
21. GP 13, und das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen § 9 WHG und § 83c GehG ergibt sich, dass die Wendung "wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann" in § 83c GehG darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht.
Da im vorliegenden Beschwerdefall von einem Dienstunfall mit Verletzungsfolgen ohne Fremdeinwirkung auszugehen ist, besteht aus den vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten Erwägungen kein Anspruch des BF auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass dem BF kein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld zusteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur erscheint die hier zu beurteilende Frage über das Vorliegen eines Anspruches auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld bei Eigenverschulden bzw. einer Verletzung ohne fremdes Zutun eindeutig geklärt.
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