W171 2127705-1•BVwG W171 2127705-1
W171 2127705-1Tribunal administratif fédéral16 juin 2016
Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen,<br/>Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung
W171 2127705-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
V. Gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Gebührengesetz 1957 (GebG)G wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte erstmals am 28.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 27.02.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG auf Grund der Ortabwesenheit des BF eingestellt.
1.2. Der BF wurde am 01.06.2016 festgenommen und über ihn die gegenständlich angefochtene Schubhaft mittels Mandatsbescheid verhängt. Gleichsam wurde das eingestellte Verfahren zur Erteilung internationalen Schutzes wieder aufgenommen und nach einer Einvernahme am 03.06.2016 mit Bescheid des BFA vom XXXX dem BF kein internationaler Schutz zuerkannt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung getroffen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nach § 18 BFA - VG aberkannt.
In der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft am 01.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, er sei am Vortag in der Nacht mit dem Zug wieder nach Österreich zurückgekehrt. Zuvor sei er zirka vierzehn Monate in Deutschland und in Frankreich gewesen. Er sei nach Österreich zurückgekehrt, um einen Asylantrag zu stellen, da es in Österreich Rechte gebe, und in Algerien nicht. Er habe weder einen Reisepass, noch einen Personalausweis und sei das letzte Mal vor zehn Jahren in Algerien gewesen. Er habe sich im Bundesgebiet nicht gemeldet, da er beabsichtigt habe, sich in Traiskirchen zu melden. In Frankreich habe er einen Bruder, der einen Aufenthaltstitel habe. Der Rest seiner Familie lebe in Algerien. Er sei nach seiner letzten Ausreise aus Algerien sieben Jahre lang in Griechenland, sechs Monate in Mazedonien, drei Monate in Serbien, vier Monate in Frankreich und vierzehn Monate in Deutschland gewesen. Er besitze aktuell
€ 270, - und wolle hier (in Österreich) leben, legal sein und arbeiten. Er habe bereits in Griechenland und in Deutschland eine negative Asylentscheidung erhalten und sei seinerzeit aus Österreich ausgereist, da er nach zwei Monaten noch keinen Bescheid erhalten habe und auch keine Arbeit finden habe können. Ebenso habe er eine Freundin kennengelernt, die aus Deutschland gekommen sei. Mit ihr sei er nach Deutschland gegangen. Er sei am Vortag nach Österreich gekommen und habe beabsichtigt, mit einem syrischen Bekannten am Tag der Einvernahme nach Traiskirchen zu fahren. In Österreich habe er drei oder vier arabische Freunde.
Dem BF wurde seitens der Behörde mitgeteilt, dass Sicherungsbedarf bestehe und wurde im Rahmen der Einvernahme die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG über den Beschwerdeführer verhängt.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF sich seinem Verfahren auf internationalen Schutz entzogen und er somit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Dieser sei illegal eingereist und habe sich illegal mehrere Monate in Österreich aufgehalten. Im Rahmen des Verfahrens habe er sich unkooperativ verhalten und durch Untertauchen seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne daher aus Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal ausreisen. Der BF habe sich in Österreich bisher nicht angemeldet und keinen ordentlichen Wohnsitz begründet. Weder eine soziale, noch eine berufliche Verankerung des BF könne festgestellt werden, und habe dieser keine Familienangehörigen in Österreich. Entsprechend des bisherigen Verhaltens des BF sei von Fluchtgefahr auszugehen. Der BF sei in mehrere Mitgliedstaaten der EU gereist und habe in verschiedenen Staaten erfolglos um Asyl angesucht. Nach eigenen Angaben sei der BF jedoch auch regelmäßig nach Österreich zurückgekehrt und habe es jeweils unterlassen, sich bei den Behörden zu melden. Es handle sich beim BF daher um einen "Asyltouristen", der Europa bereist habe, jedoch kein Interesse habe, ein Asylverfahren in Österreich abzuwarten. Die Entscheidung der Verhängung der Schubhaft sei auch verhältnismäßig, da es bisher im aktuellen Asylverfahren noch zu keiner Einvernahme gekommen sei und habe die Behörde daher auch berechtigten Grund zur Annahme, dass sich der BF wiederum dem Verfahren entziehen könnte. Die vorliegende Entscheidung sei daher verhältnismäßig, notwendig und zweckmäßig, um die Sicherung des Verfahrens, beziehungsweise der Abschiebung erreichen zu können. Aufgrund der Wohn - und Familiensituation des BF im Zusammenhang mit der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Der Sicherungszweck könne auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden, da das Risiko des Untertauchens zu groß sei. Die Behörde habe daher unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu Recht Schubhaft verhängt.
Diesbezüglich sei im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse des Staates an öffentlicher Ordnung und wirtschaftlichem Wohl ein höherer Stellenwert eingeräumt worden. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei zur Zweckerreichung nicht ausreichend, zumal eine finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht komme. Da sich der BF in der Vergangenheit weder als vertrauenswürdig, noch als kooperativ erwiesen habe, sei auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und/oder eine periodische Meldeverpflichtung nicht als ausreichend zielführend zu bezeichnen. Aufgrund des gegebenen Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch subjektiv Haftfähigkeit bestehe. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher zulässig, verhältnismäßig und auch angemessen und stehe im Verhältnis zu den Interessen des öffentlichen Wohls. Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung des BF im Sinne einer "ultima ratio" dringend erforderlich.
1.4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF negativ beschieden und dem Beschwerdeführer auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziff. 2 FPG erlassen und weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 4 BFA - VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Einbringung einer Beschwerde ist bis dato nicht aktenkundig.
1.5. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Sicherungsbedarf bestehe. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft sei eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahren und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Im konkreten Fall sei die Notwendigkeit einer Schubhaft nicht gegeben. Der BF habe seine Beweggründe, in Österreich den Ausgang des Asylverfahrens nicht abzuwarten, durch Anknüpfungspunkte in Deutschland, Frankreich und Italien von sich aus im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA am 01.06.2016 und am 03.06.2016 dargelegt, was seinen Kooperationswillen unter Beweis stelle. Darüber hinaus habe er am Tag nach seiner Ankunft, an welchem er auch gleich festgenommen worden sei, nach Traiskirchen fahren wollen, um das Asylverfahren wieder aufzunehmen. Sein Plan sei es gewesen, aus Eigenem an das BFA heranzutreten, was jedoch nicht gelungen sei, da er zuvor festgenommen worden sei. Da der BF unmittelbar vor dem Aufgriff durch die Polizei erst nach Österreich eingereist sei, habe er weder eine Meldeverletzung, noch eine Verletzung einer Mitwirkungspflicht begangen. Eine fehlende Ausreisewilligkeit alleine begründe jedoch nach der Judikatur des VwGH noch keinen Sicherungsbedarf. Ebenso sei fehlende soziale Integration beim BF als Asylwerber kein tragfähiges Argument, Sicherungsbedarf zu begründen.
Gegen den BF wäre weiter das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Der BF habe Anspruch auf Gewährung von Unterstützung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz und sei bislang über den BF kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Nach Ansicht des Rechtsvertreters sei es völlig offen, ob der BF tatsächlich innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeschoben werden könne, da zum einen von der Delegation der algerischen Botschaft eine Feststellung der Identität des BF durchgeführt werden müsse und in weiterer Folge innerhalb der gesetzlichen Fristen ein Heimreisezertifikat erstellt werden müsse. Der BF sei jedenfalls bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung und allen sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Unter Hinweis auf die neueste Judikatur des BVwG zum gelinderen Mittel vertrat die Rechtsvertretung des BF, dass auch im vorliegenden Fall mit der Verhängung eines derartigen gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden hätte können.
Ausdrücklich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt.
Schließlich wurde Kostenersatz und ein Ersatz der Kommissionsgebühren, Barauslagen und der Eingabengebühr geltend gemacht bzw. beantragt.
1.6. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der BF sei illegal nach Österreich eingereist und habe am 28.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu seiner Erstbefragung am 30.12.2014 sei er nicht erschienen, sodass die Erstbefragung erst am 03.01.2015 stattfinden habe können.
Am 18.02.2015 sei er nach einem versuchten Wohnungseinbruch festgenommen und in Folge aus der Grundversorgung abgemeldet worden. Nach dessen Entlassung sei der BF jedoch nicht in sein zugewiesenes Quartier nach Traiskirchen zurückgekehrt, sondern habe er einen Aufenthalt im Verborgenen gewählt. Das Asylverfahren sei daher mit Aktenvermerk am 27.02.2015 eingestellt worden und am 02.03.2015 ein Festnahmeauftrag betreffend dem BF erlassen worden.
Am 01.06.2016 sei der BF aufgegriffen und gegen ihn die Schubhaft verhängt worden. Mit Bescheid vom XXXX sei das Asylverfahren negativ entschieden, sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Hinsichtlich der Verhängung eines gelinderen Mittels wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Barmittel verfüge, um seine Ausreise, beziehungsweise seinen Aufenthalt im Bundesgebiet aus Eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten. Bereits 2015 habe sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren trotz zugewiesener Unterkunft durch Untertauchen entzogen und sei er illegal nach Deutschland und Frankreich weitergereist. Daher sei davon auszugehen, dass auch eine zugewiesene Unterkunft ihn nicht daran hindern würde, erneut unterzutauchen.
Der BF habe keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen und sei beabsichtigt, ihn am 22.06.2016 der algerischen Delegation zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Form eines Heimreisezertifikates vorzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Sachverhalt ( I. 1.1. - 1.6.):
Der unter I. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist algerischer Staatsangehöriger und als solcher Fremder i.S.d. Diktion des FPG.
1.2. Er stellte am 28.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Entscheidung vom XXXX nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
1.3. Der BF ist gesund, er leidet daher an keinen nennenswerten Erkrankungen.
1.4. Am 03.06.2016 wurde der BF zu seinem asylrechtlichen Verfahren einvernommen und am XXXX bezüglich seines offenen Asylantrages vom 24.12.2014 eine negative Entscheidung getroffen.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Seit dem XXXX besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
2.2. Am XXXX wird eine Delegation der algerischen Botschaft die algerische Staatsangehörigkeit des BF überprüfen und diesfalls ein Heimreisezertifikat für den BF ausstellen.
2.3. Mit der algerischen Botschaft ist eine Änderung der bisherigen Vorgangsweise vereinbart. Die algerische Botschaft entsendet regelmäßig eine Delegation, welche im Rahmen eines Gespräches mit den Schubhäftlingen die Nationalität überprüft und in weiterer Folge gegebenenfalls ein Reisedokument ausstellt. Nach der Vereinbarung mit der algerischen Botschaft ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist wahrscheinlich.
2.5. Die geplante Abschiebung ist aus der Sicht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung rechtlich wie auch faktisch durchführbar.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der Beschwerdeführer war seit der Einreise im Jahr 2014 mit Ausnahme einer aktuellen Meldung im Polizeianhaltezentren zu keiner Zeit mit einem aufrechten Wohnsitz gemeldet. Er hat daher bisher nicht über einen gesicherten Wohnsitz verfügt und war auch nicht obdachlos gemeldet.
3.2. Der BF ist nach Beendigung einer Polizeihaft am 05.01.2015 untergetaucht und hat daher am Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz inklusive einer beabsichtigten Rückkehrentscheidung nicht mitgewirkt.
3.3. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit nach eigenen Angaben mehrmals wieder nach Österreich eingereist und hat jeweils gegen seine ihn treffenden Meldeverpflichtungen verstoßen.
3.4. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und hat sich der BF in der Vergangenheit schon einmal dem Verfahren auf internationalen Schutz entzogen.
3.5. Das Asylantragsverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 27.02.2015 aufgrund von Ortsabwesenheit eingestellt.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Freunde und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können.
4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerdeschrift wird die Einstellung des Asylverfahrens unter II. mit 02.03.2015 datiert. Aufgrund des im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erliegenden Aktenvermerkes gem. § 24 AsylG ergibt sich, dass die Einstellung mittels dieses Aktenvermerks bereits mit 27.02.2015 erfolgte. Ebenso unter II. der Beschwerdeschrift wird unterstellt, dass der Beschwerdeführer einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz am 01.06.2016 gestellt habe. Hierzu finden sich keine Anhaltspunkte im Akt. Es ist vielmehr so, dass aufgrund der mit 27.02.2015 erfolgten Einstellung das seinerzeitige Verfahren auf internationalen Schutz fortzuführen war. Hinsichtlich allfälliger Erkrankungen des Beschwerdeführers gibt es keinerlei Hinweise und auch kein Vorbringen in dieser Richtung. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch im Wesentlichen gesund ist. An dieser Stelle wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaft einer engmaschigen Gesundheitskontrolle unterliegt.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):
Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellungen zur nunmehrigen Vorgangsweise zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in Form einer Delegation der algerischen Botschaft und die Feststellung über die Wahrscheinlichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates (2.2. und 2.3.) begründen sich auf das durch eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen bereits bestehenden Amtswissen sowie auf die Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 10.06.2016. Hierin wird die nunmehr mit den algerischen Vertretungsbehörden vereinbarte Vorgangsweise näher erörtert. Daraus ergibt sich, dass mit den zuständigen algerischen Vertretungsbehörden eine Vereinbarung getroffen wurde, die bei Einhaltung durch die algerischen Behörden geeignet ist, bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Abschiebungen innerhalb einer angemessenen Frist, generell Heimreisezertifikate zu erhalten. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass sich das Prozedere zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zwar geändert habe, es jedoch weiterhin völlig offen sei, ob der BF tatsächlich abschiebbar sein werde, greift zu kurz. Der BF hat bisher selbst angegeben, algerischer Staatsangehöriger zu sein und bestehen diesbezüglich auch keine berechtigten Zweifel. Das Abwarten der formalen Bestätigung durch die Heimatbehörde ist dem BF jedenfalls zumutbar. Nach Ansicht des Gerichtes ist die vereinbarte Vorgehensweise plausibel und auch faktisch machbar. Es war daher zulässig von einer Erreichung des Sicherungszweckes auszugehen.
Die Feststellungen zur Gesundheit und zur Haftfähigkeit (2.4.) ergeben sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):
Zu diesen Feststellungen wurden neben dem sonstigen Akteninhalt insbesondere auch die im Akt erliegende Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, sowie aus der Anhaltedatei herangezogen. Aus einem Auszug aus dem ZMR ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines aktuellen Aufenthaltes im PAZ ansonsten keine aufrechte Meldeadresse im Inland gehabt hat. Der Beschwerdeführer war nach Beendigung seines Aufenthaltes in Traiskirchen für die Behörden zu keiner Zeit greifbar, was sich nicht beschönigen lässt. Er gibt selbst in seiner Einvernahme an, in der Zeit nach seinem Aufenthalt in Traiskirchen und seiner nunmehrigen letzten Einreise nach Österreich, mehrmals in Österreich gewesen zu sein. Auch hier ist klar zu sehen, dass er, da er auch für diese Zeiten eine Meldung unterlassen hat, seine Mitwirkungspflicht zur Vorantreibung seines Asylverfahrens ganz offenbar mehrmals verletzt hat. In dieser Zeit hat er auch nicht den Kontakt zur Behörde gesucht, weshalb die Argumentation in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe bewiesen, dass er kooperationsbereit sei, seitens des Gerichts nicht anerkennend gewürdigt werden kann. Es ist ganz im Gegensatz dazu klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer auch durch seine innereuropäische Reisetätigkeit klar zum Ausdruck bringt, dass ihm weder das österreichische Asylverfahren, noch sonstige ihn in seine Reisefreiheit beschränkenden gesetzlichen Vorschriften in der Vergangenheit in irgendeiner Weise tangiert haben. Unter 3.2. wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2015 nach Beendigung einer Polizeihaft für die Behörden nicht mehr erreichbar gewesen ist und somit als untergetaucht bezeichnet werden kann. Er hat daher auch bei einem Verfahren zu einer Rückkehrentscheidung nicht mitgewirkt. Die Feststellung zu 3.3. begründet sich auf die eigene Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 01.06.2016, an deren Glaubwürdigkeit in diesem Punkt keine begründeten Zweifel aufgetaucht sind. Damit einhergehend ergibt sich jedoch, dass der in all den Zeiten, in denen er in Österreich anwesend war, ebenfalls gegen die Melde- und Mitwirkungspflicht verstoßen hat. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich bei der Behörde zu melden um das Asylverfahren fortsetzen zu können. Dennoch hat er das unterlassen, was tendenziell für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes spricht. Durch sein Untertauchen nach dem 05.01.2015 hat er sich seinem Verfahren auf internationalen Schutz erfolgreich entzogen (3.4.) und wurde dieses durch im Akt dokumentierten Aktenvermerk am 27.02.2015 eingestellt (3.5.). Das Gericht geht hier auch nicht davon aus, dass sich diese Verhaltensweise des Beschwerdeführers in Zukunft grundlegend ändert, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für eine derartige Annahme bestehen. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, am Tag nach seiner Wiedereinreise nach Österreich nach Traiskirchen zu fahren, um die Wiederaufnahme seines Verfahrens zu erreichen, stellt sich im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit oftmals nach Österreich zurückgekommen ist, und das Verfahren bewusst nicht weiter betrieben hat, lediglich als Schutzbehauptung dar. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, aus welcher Motivation der Beschwerdeführer diesmal von seinem bisherigen Verhaltensmuster abweichen hätte sollen, zumal dieses bisher ganz offenbar gut funktioniert hat.
Die weiters in der Beschwerdeschrift angeführten Beweggründe für das seinerzeitige Ausreisen nach Deutschland (der Beschwerdeführer sei mit seiner Freundin nach Deutschland gegangen) stellt keine entscheidungsrelevante Grundlage dar. Es ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten, sein Asylverfahren in Österreich abzuwarten. Tut er das nicht, dann sind allfällige Nachteile im Rahmen des Asylverfahrens diesem selbst zuzurechnen. Eine innereuropäische Reisefreiheit für Asylwerber besteht nicht.
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):
Die Feststellung zu 4.1. begründet sich im Wesentlichen aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 01.06.2016. Er gab an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben und lediglich drei bis vier arabische Freunde hier zu kennen. Daraus ergibt sich für das Gericht, dass es bisher in Österreich zu keinen nennenswerten integrativen Kontakt gekommen ist, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, über viele Monate in Frankreich und Deutschland unterwegs gewesen zu sein. Es ist daher zu Recht nicht davon auszugehen, dass eine schützenswerte Integration in Österreich eingetreten sein kann. Gleichsam verhält es sich mit den weiteren Feststellungen zu familiären und sozialen Kontakten im Inland. Es gibt keine Hinweise für eine legale Erwerbstätigkeit und hat der Beschwerdeführer diese auch nicht behauptet. Sowohl aus der Anhaltedatei, als auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser über keine nennenswerten Geldbeträge verfügt. Das in der Beschwerdeschrift befindliche nunmehr neue Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Ansprüche aus dem Wiener Grundversorgungsgesetz, ist jedenfalls in der gegebenen Phase nicht relevant. Zu einem obliegt es nicht dem erkennenden Gerichten im Rahmen eines Schubhaftverfahrens darüber zu entscheiden, ob ein derartiger Anspruch tatsächlich bestehen könnte. Zum anderen ist nicht bekannt, ob ein derartiger Antrag überhaupt eingebracht worden ist. Es wäre daher jedenfalls ein rechtskräftiger, positiver Bescheid auch unter Angabe der Höhe des gebührenden Betrags und der Bezugsdauer bereits mit der Beschwerde vorzulegen gewesen.
2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.
2.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Im vorliegenden Fall ist Sicherungsbedarf gegeben, da aufgrund der Erfahrungen aus dem bisherigen Asylverfahren in Bezug auf den BF, in welchen er über viele Monate untergetaucht war, auch jetzt kein Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nunmehr für die Behörde greifbar halten sollte. Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm bisher gewählte Vorgehensweise einen rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens erfolgreich verhindert und hat auch nun, trotz offener Beschwerdefrist vor Rechtskraft der Asylentscheidung versucht, neuerlich einen Asylantrag zu stellen. Schon zur Durchbrechung dieser Vorgangsweise (beabsichtigt war offenbar einen Folgeantrag zu stellen um eine nahende Abschiebung zu verhindern) ist eine Änderung des behördlichen Vorgehens geboten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen des bisher abgeführten Asylverfahrens beharrlich gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen und hierdurch auch sein unkooperatives Verhalten eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Er gibt selbst an, nicht gewillt zu sein, freiwillig das Land zu verlassen um in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, was im Zusammenhang mit seiner Verhaltensweise in der Vergangenheit weit über eine bloße Ausreiseunwilligkeit hinaus geht. In der Vergangenheit ist der BF u. a. nach Frankreich und Deutschland gereist und hat daher einen hohen Grad an innereuropäischer Mobilität bereits bewiesen. Dabei hat er aber gleichzeitig gegen geltende Normen verstoßen. Aufgrund der bekannten Regelungen der Dublin-Verordnung stellt diese Vorgangsweise jedoch keine Lösung im europäischen Sinne dar, da der Beschwerdeführer bei einem Aufgriff im europäischen Ausland jedenfalls wieder nach Österreich überstellt werden würde. Genau das ist aber nicht Ziel der österreichischen bzw. der europäischen Flüchtlingsregelungen die bemüht sind, Asylverfahren auch zu einem Abschluss zu bringen. Es besteht daher ein erhöhtes Interesse, den Beschwerdeführer, der sich seit 2014 mit Unterbrechung(en) unrechtmäßig im Inland aufhält, nunmehr in seine Heimat rückzuführen. Auch die Tatsache, dass er Österreich mehrmals bei laufendem Verfahren verlassen hat, trägt nicht dazu bei, ein Vertrauen in ein zukünftig rechtskonformes Verhalten aufkommen zu lassen. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers verfügt dieser über keine nennenswerten Kontakte im Inland bzw. hat er solche nicht angegeben. Er verfügt auch über keine familiären Beziehungen in Österreich. Es ist also nicht so, dass der Beschwerdeführer nunmehr aus einer umfassenden und haltgebenden Umgebung herausgerissen wird, zumal man auch hier beachten muss, dass der Beschwerdeführer bisher im Inland auch nicht legal erwerbstätig gewesen ist. Eine Existenzsicherung ist daher auch weiterhin von freiwilligen bzw. gesetzlich vorgesehenen Transferleistungen abhängig.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer über eine gewisse Zeitspanne nicht im Inland aufhältig gewesen ist. Das Gericht geht daher in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass er diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter den Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, sich seinem Asylverfahren in Österreich zu stellen und gegebenenfalls freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
Die in der Beschwerde zitierten Judikate der erkennenden Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts basieren auf anderen Voraussetzungen. In XXXX hat der dortige Beschwerdeführer lediglich geringfügige Meldevergehen zu verantworten, wodurch eine Verhängung eines gelinderen Mittels noch tunlich erscheinen ließ. Im gegenständlichen Fall hat es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen, sich jemals behördlich zu melden und trifft ihn zusätzlich auch, dass er in keiner Weise an seinem Asylverfahren mitgewirkt hat. Auch der Nachweis der Möglichkeit eines gesicherten Wohnsitzes ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen. Die zitierte Entscheidung ist daher auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Nicht anders verhält es sich zum Judikat XXXX. Dieser Fall ist gänzlich anders gelagert, als der gegenständliche. Auch in diesem Fall war zwar Sicherungsbedarf zu bejahen. Es konnte jedoch aufgrund der sonstigen bekannten Rahmenbedingungen von einer ausreichenden Sicherung der Abschiebung durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgegangen werden.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. - Rückersatz der Eingabegebühr
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Rückersatz der Eingabegebühr zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
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