W108 2000901-1•BVwG W108 2000901-1
W108 2000901-1Tribunal administratif fédéral16 juin 2016
Ermittlungspflicht, Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühren, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Wohnnutzfläche
W108 2000901-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) der XXXX gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.05.2012, Zl. 121 TZ 1200/2009 - VNR 1, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde (des Berichtigungsantrages) der bekämpfte Bescheid (Zahlungsauftrag) aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung der Ermittlungen und (allfälligen) Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die nunmehr beschwerdeführende Bank beantragte mit Grundbuchsgesuch vom 13.02.2009 in der Grundbuchsache TZ 1200/09 des Bezirksgerichtes XXXX auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 13.02.2009 die Bewilligung folgender Eintragungen ob einer dem Darlehensnehmer gehörenden Liegenschaft:
a) Die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Darlehensforderung von EUR 154.360,00 samt höchstens 8 % Zinsen, höchstens 13 % Verzugszinsen und höchstens 11 % Zinseszinsen und eine Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von EUR 30.870,00 [die Gesamtdarlehensforderung und die Nebengebührensicherstellung ergeben somit den Wert 185.230,00].
b) Die Einverleibung des Vorrangs des oben genannten Pfandrechtes zu ihren Gunsten vor anderen schon intabulierten Lasten.
Mit dem Antrag wurde der Antrag auf Gebührenbefreiung gemäß § 42 Wohnhaussanierungsgesetz (WSG) hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 94.000,00 (der Gesamtdarlehensforderung) und der Nebengebührensicherstellung (im Wert von EUR 30.870,00) - sohin für insgesamt EUR 124.870,00 - für ein genanntes Darlehenskonto verbunden und die Kopie des Zusicherungsbescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16.12.2008, wonach dem Darlehensnehmer ein konstanter, nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Annuitäten auf die Dauer von zehn Jahren in der Höhe von jährlich 5 % einer Ausleihung mit einem förderbaren Betrag von höchstens EUR 105.800,00 nach den Bestimmungen des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005 (NÖ WFG 2005), der Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 und der Allgemeinen Richtlinien - EHS vom 01.01.2006 zugesichert werde. Der Zuschuss betrage jährlich höchstens EUR 5.290,00 und diene zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen mit anerkannten Sanierungskosten von EUR 85.800,00 am (im) Objekt des Darlehnsnehmers (eine Wohnung mit Wohnnutzfläche 150,00 m² nach Angabe des Förderungswerbers).
Zufolge der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 13.02.2009, in welcher sich ebenfalls der Hinweis auf die Gebührenfreiheit gemäß § 42 WSG hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 94.000,00 und der Nebengebührensicherstellung (im Wert von EUR 30.870,00) findet, sind die Darlehensnehmer Bausparer und bekennen, von der Beschwerdeführerin als Gläubigerin auf Grund der Bedingungen für die Gewährung von Zwischendarlehen bzw. der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft ein Zwischendarlehen von EUR 154.360,00 erhalten zu haben, und verpfändet einer der Darlehensnehmer zur Sicherstellung des mit der Urkunde gewährten Darlehenskapitals (Kapitalbetrag: EUR 154.360,00; Nebengebührensicherstellung: EUR 30.870,00) die ihm gehörende Liegenschaft und erteilt die ausdrückliche Einwilligung, dass das Pfandrecht in der Höhe der genannten Beträge auf dieser Liegenschaft grundbücherlich einverleibt wird.
1.2. Mit Beschluss vom 09.03.2009 bewilligte das Bezirksgericht die begehrten Eintragungen und vollzog diese Verbücherungen.
2. Für diese Eintragungen wurde am 25.03.2009 eine Eintragungsgebühr gemäß Tarifpost 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 725,00 (ausgehend vom Teilwert EUR 60.360,00) entrichtet.
3. Gemäß einer "Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten" der Revisorin des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 29.02.2012 vertrat diese die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin für diese Eintragungen EUR 1.498,00 zu wenig an Eintragungsgebühr bezahlt habe, da der einheitliche Eintragungsvorgang nicht in einen gebührenpflichtigen und einen gebührenfreien Teil aufgespalten werden könne. Die Eintragungsgebühr errechne sich ausgehend (nicht vom Wert EUR 60.360,00, sondern) vom Wert EUR 185.230,00 [Gesamtdarlehensforderung und die Nebengebührensicherstellung] mit EUR 2.223,00, sodass sich unter Abzug der bereits entrichteten Eintragungsgebühr von EUR 725,00 ein Fehlbetrag in Höhe von EUR 1.498,00 ergebe.
4. Nach Erlassung einer Zahlungsaufforderung vom 02.03.2012 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes mit Zahlungsauftrag vom 08.05.2012 der Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 1.506,00 (Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG in der Höhe von EUR 2.223,00 abzüglich EUR 725,00 und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 [in der damaligen Fassung] Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG] in der Höhe von EUR 8,00) zur Zahlung vor. Begründend wurde (lediglich) ausgeführt, dass der einheitliche Eintragungsvorgang nicht in einen gebührenpflichtigen und einen gebührenfreien Teil aufgespalten werden könne.
5. Diesen Zahlungsauftrag bekämpfte die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Berichtigungsantrag, der mit einem Rückzahlungsantrag verbunden war, und sie führte im Wesentlichen aus, beim gegenständlichen Bauvorhaben seien die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung gemäß § 42 Abs. 3 WSG gegeben, da der überwiegende Teil des von der Beschwerdeführerin gewährten und im Grundbuch eingetragenen Darlehens in Höhe von EUR 154.360,00 von dem im Zusicherungsbescheid enthaltenen förderbaren Betrag gedeckt sei. Es werde daher die (gänzliche) Befreiung von den vorgeschrieben Gebühren sowie die Refundierung des bereits bezahlten Teilbetrages in Höhe von EUR 725,00 beantragt.
6. Mit Schreiben vom 22.05.2012 wurde der Schriftsatz, der beide Anträge enthielt, samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau als damals zuständige Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag vorgelegt.
Dieser setzte das Verfahren über den Berichtigungsantrag und über den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin - nach Gewährung des Parteiengehörs - mit Bescheid vom 02.08.2012 gemäß § 7 Abs. 5a GEG und § 30 Abs. 3a GGG bis "zur Erledigung einer gleichen Rechtsfrage vor dem Verwaltungsgerichtshof" aus.
Aktenmäßig vermerkt wurde, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau zu Jv 1002/11 x-33 gemeint war.
7. In der Folge übermittelte der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau "die Beschwerde" (den Berichtigungsantrag) samt dem bezughabenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf den Aussetzungsbescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Weiterführung des Verfahrens.
8. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 11.09.2014, 2011/16/0242, über den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau zu Jv 1002/11 x-33.
Dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass der dortigen Beschwerdeführerin die Gebührenbefreiung nach § 42 Abs. 3 WSG zu Unrecht versagt blieb. Der Verwaltungsgerichtshof führte auszugsweise Folgendes aus:
"Die belangte Behörde [Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau] vertritt die Ansicht, es komme im Hinblick auf das von der Rechtsprechung klargestellte Prinzip, dass eine einheitliche Eintragung nicht in einen gebührenpflichtigen und einen gebührenbefreiten Teil aufgespalten werden könne, auf das Überwiegen des begünstigten oder nicht begünstigten Teiles an, wobei auf das Überwiegen des geförderten Objekts und nicht auf das Überwiegen der Höhe des eingetragenen Pfandrechtes abzustellen sei. Dennoch stellte sie letztlich auf die Höhe des Pfandrechts ab, weil sie der Beschwerdeführerin anlastete, die Notwendigkeit der Überschreitung der anerkannten Sanierungskosten von nahezu 38 % nicht begründet zu haben und vertritt damit im Ergebnis die Ansicht, die Gebührenbefreiung nach § 42 Abs. 3 WSG könne mangels Begründung der Beschwerdeführerin nur für die Einverleibung von Pfandrechten bis zur Höhe der in der Förderungszusage anerkannten Sanierungskosten und nicht für darüber hinausgehende Beträge gewährt werden.
Dem steht schon entgegen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Grundbuchsgesuch die Pfandbestellungsurkunde vorlegte, aus der sich ergibt, dass dem zu sichernden Darlehen ein Bauspargeschäft samt den dafür aufgestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegt. Im Beschwerdefall ist somit davon auszugehen, dass das in Anspruch genommene Darlehen durch die Finanzierung der geförderten Sanierung - zumindest überwiegend - veranlasst war. Ebenso besteht ein Zusammenhang zwischen der Pfandbestellung und der Finanzierung der Sanierung. Der geforderte Kausalzusammenhang war somit gegeben.
Von den hg. Erkenntnissen vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/16/0189, und vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/16/0179, unterscheidet sich der hier vorliegende Fall dahingehend, dass hier bloß ein Pfandrecht und ein Darlehen für das Sanierungsvorhaben zu beurteilen waren, während es in den zuletzt genannten Entscheidungen um die Frage der Gebührenbefreiung für weitere Darlehen und Pfandrechte ging, für welche die bloße Behauptung einer Baukostenüberschreitung als nicht ausreichend angesehen wurde.
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Gebührenbefreiung nach § 42 Abs. 3 WSG zu Unrecht versagte, war der angefochtene Bescheid - mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
9. Mit h.g. Schreiben vom 16.12.2014 wurde den Parteien des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens mitgeteilt und es wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Sache abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 07.01.2015 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie erachte die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung gemäß § 42 Abs. 3 WSG im gegenständlichen Verfahren für gegeben, da der überwiegende Teil des von der Beschwerdeführerin gewährten Darlehens und im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts in Höhe von EUR 154.360,00 von den im Zusicherungsbescheid enthaltenen anerkannten Sanierungskosten überwiegend gedeckt seien. Weiters liege dem zu sichernden Darlehen ein Bauspargeschäft zugrunde, wodurch das in Anspruch genommene Darlehen durch die Finanzierung der geförderten Sanierung - zumindest überwiegend - veranlasst sei. Ebenso bestehe ein Zusammenhang zwischen der Pfandbestellung und der Finanzierung der Sanierung. Der geforderte Kausalzusammenhang sei damit gegeben. Schließlich wurde erneut die gänzliche Befreiung von den vorgeschriebenen Gerichtsgebühren beantragt sowie um Refundierung des bereits bezahlten Teilbetrages in Höhe von EUR 725,00 ersucht.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes (die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigeschafft).
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge (u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO.
Auf dem Boden dieser Rechtslage ist das Bundesverwaltungsgericht für die Erledigung des gegenständlichen - als Beschwerde zu behandelnden - Berichtigungsantrages zuständig und der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.3. Der Berichtigungsantrag (die Beschwerde) wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.4. Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Gebührenbefreiung gemäß § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984 (WSG), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1990, zum Tragen kommt.
Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m² nicht übersteigt."
Diese Bestimmung entspricht der des § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG) mit dem einzigen Unterschied, dass anstelle von Wohnhaussanierungen dort Wohnbauförderungsmaßnahmen begünstigt sind (vgl. VwGH 11.09.2014, 2011/16/0242 unter Hinweis auf VwGH vom 17.05.2001, 98/16/0180).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 3 WFG 1984 (vgl. etwa VwGH vom 22.05.2003, 2002/16/0131, mwN) und zu § 42 Abs. 3 WSG (vgl. VwGH vom 15.12.2005, 2005/16/0107) ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des geförderten Objekts zu verstehen. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Sanierung des Objekts (vgl. VwGH 11.09.2014, 2011/16/0242; VwGH vom 23.01.2003, 2002/16/0189).
3.5. Sofern dem angefochtenen Zahlungsauftrag die Rechtsansicht zu Grunde liegen dürfte, es komme im Hinblick auf das von der Rechtsprechung klargestellte Prinzip, dass eine einheitliche Eintragung nicht in einen gebührenpflichtigen und einen gebührenbefreiten Teil aufgespalten werden könne, auf das Überwiegen des begünstigten oder nicht begünstigten Teiles an, wobei auf das Überwiegen des geförderten Objekts und nicht auf das Überwiegen der Höhe des eingetragenen Pfandrechtes abzustellen sei, und die Gebührenbefreiung nach § 42 Abs. 3 WSG mangels Begründung der Beschwerdeführerin nur für die Einverleibung von Pfandrechten bis zur Höhe der in der Förderungszusage anerkannten Sanierungskosten und nicht für darüber hinausgehende Beträge gewährt werden könne, ist festzuhalten, dass diese Rechtsfrage, ob der das gegenständliche Verfahren von der belangten Behörde ausgesetzt worden war, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2014, 2011/16/0242 entschieden wurde.
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass einer derartigen Ansicht schon das Vorliegen einer Pfandbestellungsurkunde, aus der sich ergibt, dass dem mit Pfandrechtseintragung zu sichernden Darlehen ein Bauspargeschäft samt den dafür aufgestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegt, entgegensteht und somit davon auszugehen ist, dass das in Anspruch genommene Darlehen durch die Finanzierung der geförderten Sanierung - zumindest überwiegend - veranlasst gewesen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde in einer derartigen Fallkonstellation ein Zusammenhang zwischen der Pfandbestellung und der Finanzierung der Sanierung bejaht und der geforderte Kausalzusammenhang als gegeben gewesen erachtet.
Angesichts dieser Rechtsprechung ist daher auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das in Anspruch genommene Darlehen durch die Finanzierung der geförderten Sanierung - zumindest überwiegend - veranlasst war, da sich aus der gegenständlichen Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 13.02.2009 ergibt, dass dem zu sichernden Darlehen ein Bauspargeschäft samt den dafür aufgestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegt, und dass ebenso ein Zusammenhang zwischen der Pfandbestellung und der Finanzierung der Sanierung besteht. Die Voraussetzung des Bestehens eines für die Anerkennung der Gebührenbefreiung geforderten Kausalzusammenhanges zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem der Gerichtsgebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft ist somit - wie in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2014, 2011/16/0242, zugrundeliegenden Beschwerdefall - im vorliegenden Fall zu bejahen. Insofern bestünde im vorliegenden Fall kein Raum für die Erlassung eines Zahlungsauftrages, zumal auch (jedenfalls) der den angefochtenen Zahlungsauftrag betreffende Betrag (Teilwert) vom Antrag der Beschwerdeführerin auf Gebührenbefreiung umfasst war.
3.5. Dennoch ist im Beschwerdefall eine abschließende Entscheidung über die begehrte Gebührenbefreiung nicht möglich. Abgesehen vom Erfordernis des Kausalzusammenhanges setzt die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dem letzten Satz des § 42 Abs. 3 WSG voraus, dass die Nutzfläche bei Wohnungen 150 m² nicht übersteigt. Zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzung fehlen allerdings jegliche Feststellungen der Behörde und es sind diesbezüglich auch keinerlei Ermittlungsergebnisse aktenkundig oder auf der Hand liegend. Bloß anhand der Kopie des Zusicherungsbescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16.12.2008, wonach nach Angabe des Förderungswerbers eine Wohnung mit Wohnnutzfläche von 150,00 m² vorliege, kann eine dahingehende Feststellung nicht getroffen werden (zur Ermittlung der "Nutzfläche" im Sinne der Bestimmung des § 42 Abs. 3 WSG, die - auch insofern - der Bestimmung des § 53 Abs. 3 WFG entspricht, vgl. etwa VwGH 17.05.2001, 98/16/0180). Diesbezüglich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) umfasst; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestatte Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen, zB von Kleidung und Wäsche) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091, vom 21.03.2012, 2009/16/0323 und 324, und die Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, I.E.22 bis E25 zu III A 1 [WFG 1984] zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). Bei der Ermittlung der Nutzfläche kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan, sondern auf die tatsächliche Ausstattung und Nutzung an (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242; 12.10.2009, 2008/16/0050).
Aufgrund des - gänzlichen - Fehlens der Ermittlungen und Feststellungen zur Wohnnutzfläche im vorliegenden Fall kann (nach dem Maßstab der nach der angeführten Rechtsprechung hierfür herausgebildeten Kriterien) nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung im Hinblick auf das Nutzflächenkriterium des § 42 Abs. 3 WSG vorliegen.
Die erwähnten notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts sind im behördlichen Verfahren unterblieben, sodass zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und die Rechtssache letztlich noch nicht entscheidungsreif ist. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher im vorliegenden Fall nicht fest.
3.6. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor, weil Ermittlungen und Feststellungen in einem wesentlichen Bereich gänzlich fehlen und der maßgebende Sachverhalt insofern bloß ansatzweise erhoben wurde.
3.7. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts.
Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von dem in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und der angefochtene Zahlungsauftrag gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG zuständige Behörde zurückzuverweisen, die für das fortgesetzte Verfahren zuständig ist.
3.8. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich der mit dem Berichtigungsantrag (der Beschwerde) angefochtene Zahlungsauftrag ist, nicht aber auch der mit dem Berichtigungsantrag gestellte Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin. Nach der Aktenlage liegt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde (der belangten Behörde) über den Rückzahlungsantrag bzw. eine dagegen erhobene Beschwerde (bzw. ein sich auf einen solchen Bescheid beziehender Berichtigungsantrag), über welche das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG und § 19a Abs. 13 GEG) zu erkennen hätte, nicht vor. Zutreffenderweise wurde der Rückzahlungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde daher auch nicht zur Entscheidung vorgelegt (sondern lediglich die "Beschwerde" gegen den Zahlungsauftrag).
3.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl. etwa VwGH 22.04.2015, Ra 2015/16/0020 und VwGH 04.02.2016, Ra 2015/16/0140).
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