BVwG W200 2122600-1

W200 2122600-1Tribunal administratif fédéral15 juin 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W200 2122600-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2122600.1.00

Spruch

W200 2122600-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.01.2016, Passnummer 2708960, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 31.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Folgende Unterlagen wurden neben einem ZMR-Auszug und einem Meldezettel übermittelt:

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.12.2015 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag ein. Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:

"(...) Anamnese bds., links wurde sie zweimal operiert, weil die Kugel zu groß war und bei jedem Schritt gerieben hat. Revisionsoperation vor etwa 4 Jahren, da hatte sie auch einen Haarriss im Beckenknochen. Jetzt funktioniert das relativ gut.

KTEP rechts 2013, am Anfang gut funktioniert, dann Vernarbungen, Patellaluxation, neuerliche Operation. 100%ig ist es nicht, beim Treppenhinuntergehen muss sie sehr aufpassen, wenn sie sich nicht anhalten kann.

Wegen des Beckenschiefstandes hinkt sie und hat Kreuzschmerzen. Bei weiterem Gehen verwendet sie Nordic Walking-Stöcke. Beim Einkaufen geht das nicht

Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes - Elevation nicht möglich, Sehnenruptur, das wird vermutlich nächstes Jahr operiert, derzeit hat sie aber genug von Operationen.

Operation bei schnellenden Fingern rechts, seither ist das Abbiegen eingeschränkt. Fingergelenksarthrosen, bei stärkerer Belastung Schmerzen; bei heißem Wetter schwellen die Finger an, da macht sie oft Paraffinbäder.

Entfernung der Schilddrüse vor 8 Jahren.

Bauchoperation vor 7 Jahren, Entfernung eines Darmstückes bei Divertikelruptur soweit erhebbar.

Derzeitige Beschwerden: siehe oben

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Deflamat, Zeel

Sozialanamnese: verheiratet, 2 erw. Kinder, Pension

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

MRT der rechten Schulter des Diagnostikzentrums Währing vom 3.6.2015: transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, Verdacht auf Ruptur der langen Bicepssehne im kranialen Ansatz...., Tendinopathie am Ansatz der Infraspinatussehne, mäßige AC-Arthrose, Omarthrose.

Röntgenbefund des Diagnosezentrums Währing vom 3.6.2015:

mittelgradige Omarthrose bds., alte knöchern durchbaute Oberarmschaftfraktur links... , hochgradige deformierende Fingergelenksarthrosen

Röntgenbefund der Gruppenpraxis Dr. Rainer vom 31.3.2015: mäßige Fehlhaltung der LWS... mäßige degenerative Veränderungen der LWS, HTEP bds.

Gerichtsgutachten des Orthopäden Prim. Dr. XXXX vom 7.1.2013: wegen Schadenersatz/Gewährleistung, HTEP links 2010, Pfannenwechsel 2011, HTEP rechts 2011, ASK rechtes Knie 2012, dzt. zufrieden mit beiden Hüften und keine wesentlichen Einschränkungen im täglichen Leben; typisches Hüftgangbild, rechts S 0-0-110, R 20-0-20, links S 0-0-105, R 40-0-25; Operation korrekt, mangelnde Nachbehandlung - Pfannenrand überstehend, 5 Monate leichte Schmerzen, Austausch verspätet, Schmerzensgeld 15.000 Euro

Entlassungsbericht des Evang. KH vom 24.7.2015, Abl. 41:

Schnellender Ring- und Mittelfinger rechts, beginnender Dupuytren des 4. Strahls; Ringbandspaltung A1 des 3. und 4. Fingers rechts, Strangexcision des 4. Fingerstrahles in LA, komplikationsfrei

Befund der Neurologie des KH Tulln vom 8.9.2014, Abl. 37: Verdacht auf CTS li re

Entlassungsbericht des Evangelischen KH vom 10.6.2014, ABI. 34:

Patelläre Schmerzsymptomatik bei St. p. KTEP rechts, Patellaersatz sowie Synovektomie rechts

Entlassungsbericht der Rehaklinik Wien Baumgarten vom 30.7.2014,

Abi. 23-30: .... krückenfrei auf 2 km mobil, Stiegensteigen unter

Verwendung des Handlaufes möglich, Anziehen von Socken und Schuhen war möglich; Knie rechts S 0-0-105

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: normal, Ernährungszustand: adipös; Größe: 168 cm;

Gewicht: 76 kg;

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet

Kopf: Capilitium unauffällig

(...)

Hals: Schilddrüse entfernt, keine Lymphknoten palpabel

(...)

Wirbelsäule:

Becken- und Schulterstand gerade

Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40° Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis zu den Kniegelenken

Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent

Vorbeugen: FBA 15 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen: 20°

Obere Extremitäten:

Schultergelenke: Arme Vorhalten und seitlich rechts 100°, links 140°,

Nacken- und Schürzengriff bds. möglich

Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig

Handgelenke und Finger: Fingergelenke bds. verdickt und druckdolent, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar

Faustschluss rechts unvollständig, links vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds.

Untere Extremitäten: Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel,

Beinlänge seitengleich Hüftgelenke: rechts S 0-0-120, links S 0-0-90, R 40-0-10 bds.,

Kniegelenke: rechts S 0-0-90, links S 0-0-120, bds. bandstabil, Patellaanpresschmerz links (nicht rechts),

Sprunggelenke: bds. S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich, Kraftgrad 5 bds.

Gesamtmobilität-Gangbild:

Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden.

Gangbild: leicht hinkend, Geschwindigkeit und Schrittlänge gering reduziert, sicher imponierend

Status Psychicus:

wach, voll orientiert, gut kontaktfähig, Stimmung und Affekt unauffällig, Antrieb normal, Ductus kohärent, Gedächtnis unauffällig, emotionale Kontrolle gut,

soziale Funktionsfähigkeit: gut

Folgende Beschwerden wurden als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung angeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Wahl dieser Richtsatzposition bei maßgeblichen morphologischen Veränderungen, mehreren orthopädischen Operationen, leicht beeinträchtigtem Gangbild, unterer Rahmensatz bei großteils guter Beweglichkeit

02.02. 03

50 vH

02

Hypothyreose Wahl dieser Richtsatzposition bei leichter endokriner Störung, unterer Rahmensatz bei komplikationsfreier Substitutionstherapie.

09.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH. (...)"

Die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten wie folgt beschrieben:

"1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Trotz der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates und der zahlreichen orthopädischen Operationen und des leicht hinkenden Gangbildes sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein" Am 27.01.2016 wurde ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert ausgestellt.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.01.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, das medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Im Rahmen der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde vom 22.02.2016 wurde ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sehr verschlechtert habe. Sie sei in ärztlicher Behandlung. Röntgen, Befunde, Diagnosen würde sie sofort übermittelt, wenn sie welche habe.

Am 07.03.2016 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende Befunde übermittelt:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Am 31.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Im gegenständlichen Verfahren wurde mittels Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 27.01.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.12.2015 eingeholt. Laut diesem Gutachten sind trotz der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates und der zahlreichen orthopädischen Operationen und des leicht hinkenden Gangbildes das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich. Es liege auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Dieses Gutachten wurde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt.

Das BVwG sieht keinen Grund an den Ausführungen des Gutachters zu zweifeln. Insbesondere die Beschreibung im Status lässt für den erkennenden Senat keine andere Beurteilung nachvollziehbar erscheinen lassen. Die Gesamtmobilität bzw. das Gangbild wird im Gutachten wie folgt beschrieben: "Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden.

Gangbild: leicht hinkend, Geschwindigkeit und Schrittlänge gering reduziert, sicher imponierend".

Die Beschwerdeausführungen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sehr verschlechtert habe, lässt keine geänderte Beurteilung zu - die Beschwerdeführerin ist dadurch dem von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten nicht gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.

Auf die am 07.03.2016 nachträglich vorgelegten Befunde ist § 46 letzter Satz BBG anzuwenden, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen - d.h. vom erkennenden Senat auch nicht zu berücksichtigen sind - insofern hat die Einholung eines weiteren Gutachtens oder einer weiteren Stellungnahme zu dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten aufgrund der nachträglich vorgelegten Unterlagen zu unterbleiben.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Im vom Sozialministeriumservice eingeholten Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Es bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, weshalb dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

Auch das BVwG stellt der belangten Behörde folgend fest, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel jedenfalls gegeben ist, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen.

Das eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 kann nur die Schlussfolgerung zulassen, dass keine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Im eingeholten Gutachten wurde detailrecht und schlüssig auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen, weshalb ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen und die vorgelegten Befunde berücksichtigt, sodass das BVwG zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, in diesem wurde im Detail dargelegt, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich ist. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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