BVwG W200 2116656-1

W200 2116656-1Tribunal administratif fédéral15 juin 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W200 2116656-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2116656.1.00

Spruch

W200 2116656-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ vom 15.09.2015, Passnr. 1417605, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass",

zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Passausstellungsverfahren:

Die beschwerdeführende Partei ist seit Februar 2006 im Besitz eines Behindertenpasses (Gesamtgrad der Behinderung 60%).

Im August wurde eine Behindertenpasse mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80% ausgestellt.

Aktuelles Verfahren:

Am 10.02.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Sie leide an Stuhlverlust. Dem Antrag angeschlossen waren zwei ambulante Patientenbriefe sowie ein ärztlicher Befund des AKH Wien, Klein. Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie, ein radiologischer Befund.

Das Gutachten vom 05.05.2015 ergab Folgendes:

"Anamnese :

Letztbegutachtung 2011: damaliger Gesamtgrad der Behinderung 80 % bei Depression 70 %, Morbus Crohn 60 %, Antrumgastritis 20 %, befristeter Pass.

1997 ED Morbus Crohn, Z. n. Ileozökalresektion 2008 und 2011, 2010 Depression, 2015 Sectio

Derzeitige Beschwerden:

Von Seiten des Morbus Crohn berichtet die AW über das Wiederauftreten eines Schubes seit etwa 1 Monat, sie sei bis vor Kurzem in einer Studie im AKH gewesen, nach Ende der Studienmedikation sei der Schub aufgetreten, dzt. laufende Kortisontherapie, der Stuhl sei flüssig, schleimig, keine Blutbeimengung, beklagt Bauchschmerzen, beklagt wird imperativ auftretender Stuhlgang mit Verlust, das trete 2 - 3 x / Tag auf, Einlagenversorgung tagsüber, nachts oder beim Wegfahren verwende sie Windeln, hinsichtlich des Gewichts habe sie eine steigende Tendenz, dzt. 60 kg, konstant seit etwa 4-5 Monaten, des Weiteren werden Gelenksbeschwerden beklagt, vor allem in den Knie-, Ellenbogen-, Schulter- und Handgelenken.

Von Seiten der depressiven Erkrankung sei sie seit 2010 nicht mehr in stat. Behandlung gewesen, Kontrollen beim Facharzt für Psychiatrie monatlich, dzt. Venlafaxin therapiert, hinsichtlich einer Psychotherapie steht sie auf der Warteliste, sie meint, das eine Medikament, das sie bekomme, sei zu wenig und es müsse gesteigert werden.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Aprednislon, Magnesium, Omec, Venlafaxin, Schmerzmittel bei Bedarf

Sozialanamnese: Großhandelskauffrau, dzt. Rehabilitationsgeld, verheiratet, 1 Kind

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

20110608 Vorgutachten, (Abl. 74 - 77)

20140120 Diagnosezentrum Favoriten MR-Enteroklysma - stat. zur Voruntersuchung von 2013 neuerlich entzündliche Manifestation am neoterminalen Ileum und auch der vorgeschaltenen Darmschlinge auf in Summe einer Strecke von ca. 12-13 cm, (Abl. 101) 20141107 Diagnose:

schwerer therapieresistenter Verlauf eines Morbus Crohn des neoterminalen lleums mit zweimaliger Dünndarmresektion, persistierenden Arthralgien, hohe Dauerstuhlfrequenzen, (Abl. 100)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut

Größe: 162 cm Gewicht: 61,8 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf, Hals:

unauffällig

Stamm:

der Thorax symmetrisch, seitengleich belüftet, Vesikuläratmen über beiden Lungen, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, die Bauchdecken adipös, weich, pathologische Resistenzen, reizlose Narbe nach medianer Unterbauchlaparotomie, Z. n. Sektio (03/2015), Druckschmerz im Unterbauch wird angegeben, keine Defense

Obere Extremitäten:

Muskelmantel symmetrisch kräftig ausgeprägt, Schultern stehen gleich hoch, Schürzen- Nackengriff seitengleich problemlos, Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenken altersentsprechend unauffällig, Faustschluss komplett und kräftig, Feingriff fest, Daumenopposition bds. bis zum Kleinfinger möglich, Durchblutung oB, ekzematöse Hautveränderungen im Bereich des rechten Handrückens

Untere Extremitäten:

Muskelmantel symmetrisch kräftig ausgeprägt, Becken steht gerade, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds problemlos, Beweglichkeit in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken unauffällig, Zehenbeweglichkeit frei, Durchblutung oB

Wirbelsäule:

Achse im Lot, paravertebrale Muskulatur symmetrisch seitengleich ausgeprägt, ohne Hartspann oder Druckdolenz, Kopfrotation nach beiden Seiten 70°, KJA 2/20cm, Reklination flüssig, Rumpfdrehung und -seitneigung nach beiden Seiten ohne Einschränkung, FBA 0 cm, Schober 10/15, Lasegue bds negativ

Neurologie:

MER seitengleich lebhaft auslösbar, keine sensomotorischen Defizite

Gesamtmobilität - Gangbild:

trägt Konfektionsschuhe, das Barfußgangbild harmonisch, flott, frei, mit unbehinderter Abrollbewegung, An- und Auskleiden zügig und selbstständig, Bewegungsabläufe flüssig

Psycho(patho)logischer Status:

allseits orientiert, Gedankengang nachvollziehbar, Stimmung negativ getönt, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich reduziert

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Morbus Crohn oberer Rahmensatz bei Durchfällen, extraintestinalen Manifestationen, jedoch ohne Einschränkungen des Ernährungszustandes

07.04. 06

60%

2

Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei erhaltener sozialer Integration, unter Medikation stabil

03.06. 01

20%

Gesamtgrad der Behinderung

60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht. Es bestehen keine wesentlichen wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussungen.

(...)

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Letztbegutachtung 06/2011 nach der RVO, damals Befristung, nun Ersteinschätzung entsprechend der EVO. Medizinisch ist die chronisch entzündliche Darmerkrankung dem Leidensausmaß analog einzuschätzen. Die affektive Störung zeigt eine deutliche Besserung (ausreichende Stabilität ohne weitere stationäre Behandlung, Besserung der sozialen Interaktion), daher Reduktion um 5 Stufen. Das vormalige Leiden 3 ist befundmäßig nicht abgedeckt.

Dauerzustand

(...)

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

in nachgefragter Weise keine.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

(...)"

Im Rahmen des Parteiengehörs legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihres Hausarztes sowie ein Befund des die Beschwerdeführerin behandelnden Chirurgen vor.

Der vom Sozialministeriumservice befasste Sachverständige führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin an imperativen Stuhldrang leide und es auch wiederholt zu ungewollten Stuhlabgängen komme. Diese Umstände seien im Gutachten berücksichtigt worden. Diese Umstände hätten aus medizinischer Sicht keine andauernden Auswirkungen auf das selbständige Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Überwinden von Niveauunterschieden bzw. den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, denn durch den Stuhldrang beziehungsweise die Inkontinenz selbst seien diese Fähigkeiten nicht erheblich dauerhaft beeinträchtigt. Ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in fallweise stuhlverschmutztem Zustand oder mit erschwert bzw. nicht unterdrückbarem Stuhldrang grundsätzlich zumutbar sei, sei keine medizinische Frage und könne daher in einem ärztlichen Gutachten auch nicht allgemeingültige beantwortet werden.

Mit Bescheid vom 15.09.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung im Behindertenpass abgewiesen."

Nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 2 BBG führte die belangte Behörde aus, dass laut Sachverständigengutachten vom 05.05.2015 die in der VO BGBl. Nr. 495/2013 notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Aufgrund der im Parteiengehör eingelangten Stellungnahme sei abermals festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin eine hausärztliche Stellungnahme sowie einen Befundbericht - Kompaktversion eines Facharztes für Psychiatrie an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 15.09.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des körperlichen Zustandes des Beschwerdeführers gründet sich auf das vom Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, welchem eine Untersuchung vorausgegangen ist. In diesem Gutachten wird der Status der Beschwerdeführerin detailliert und ausführlich beschrieben (vgl. I. Verfahrensgang) und sind diese Beschreibungen auch unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde schlüssig nachvollziehbar. Der Gutachter setzte sich auch nachvollziehbar mit den eingeholten und vorgelegten Befunden auseinander. Diese Unterlagen wurden einer Würdigung unterzogen und diese führte zum entsprechenden Ergebnis "Morbus Crohn", Pos. Nr. 07.04.06. In der Anlage zur Einschätzungsverordnung wird Pos. Nr. 07.04.06 (50 - 60%) folgendermaßen beschrieben: Tägliche, auch nächtliche Durchfälle, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes. Im konkreten Fall subsumiert der Gutachter den Zustand der Beschwerdeführerin unter diese Positionsnummer, wendet den oberen Rahmensatz an und begründet dies mit "bei Durchfällen, extra intestinalen Manifestationen, jedoch ohne Einschränkungen des Ernährungszustandes".

Er führt in seinem Gutachten auch nachvollziehbar aus, dass keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulässt und auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliege.

In der Anamnese wird Folgendes beschrieben: "der Stuhl sei flüssig, schleimig, keine Blutbeimengung, beklagt Bauchschmerzen, beklagt wird imperativ auftretender Stuhlgang mit Verlust, das trete 2 - 3 x / Tag auf, Einlagenversorgung tagsüber, nachts oder beim Wegfahren verwende sie Windeln"

Ergänzend erläutert der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 03.08.2015, dass es keine medizinische Frage sei, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in fallweise stuhlverschmutztem Zustand oder mit erschwert bzw. nicht unterdrückbarem Stuhldrang grundsätzlich zumutbar sei - dies könne daher in einem ärztlichen Gutachten auch nicht allgemeingültige beantwortet werden.

Unstrittig ist für den erkennenden Senat, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Darmstörung schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen leidet (Pos.Nr. 07.04.06), tagsüber eine Einlagenversorgung und nachts oder beim Wegfahren eine Versorgung mit Windeln erfolgt.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018-5 in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt:

Leidet die Revisionswerberin an einer Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) und sind die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar, ist es geradezu offenkundig und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei diesem Krankheitsbild unzumutbar ist. Daran ändern - angesichts der gegenständlich schweren Ausprägung der Erkrankung - die im Handel erhältlichen, vom VwG angesprochenen Inkontinenzprodukte (saugfähige Einmalhosen) nichts.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich mit Einlagen versorgt ist, beim Wegfahren, gemeint wohl bei längeren Aufenthalten außerhalb der Reichweite von WCs, Windeln trägt, d.h. die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar sind. In Anwendung der zitierten Judikatur des VwGH bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer chronischen schweren Darmerkrankung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 45 Abs. 2 1. Satz BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird.

Zu A)

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(...) vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Aufgrund der in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen und insbesondere der aktuellen Judikatur des VwGH liegen somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Sozialministeriumservice ein ärztliches Sachverständigengutachten samt Stellungnahme eingeholt, in welcher der Gutachter zum Schluss kommt, dass keine medizinische Frage sei, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in fallweise stuhlverschmutztem Zustand oder mit erschwert bzw. nicht unterdrückbarem Stuhldrang grundsätzlich zumutbar sei.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des VwGH und des Erkrankungsgrades der Beschwerdeführerin scheint für den erkennenden Senat der Sachverhalt geklärt, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der Entscheidung die aktuelle Judikatur des VwGH zu Grunde gelegt wird (VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018-5).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.