BVwG W154 2127677-1

W154 2127677-1Tribunal administratif fédéral15 juin 2016

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen,<br/>Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W154 2127677-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2127677.1.00

Spruch

W 154 2127677-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2016, IFA 1115190509 - 160781550, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 04.06.2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen.

V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte am 18.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: BFA) vom 01.06.2016, Zahl:

1115190509-160697800, wurde der Asylantrag negativ beschieden und dem Beschwerdeführer auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.06.2016 durch Hinterlegung zugestellt, da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei und eine von der angegebenen Zustelladresse abweichende neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können.

2. Am 04.6.2016 wurde der BF von Sicherheitsbeamten einer Kontrolle unterzogen und dessen illegaler Aufenthalt in Österreich erkannt. Der BF wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt und am selben Tag, um 18.11 Uhr, zur Sache einvernommen.

Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

F: Sie verstehen den Dolmetsch ausreichend.

A: Ja

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen

A: Ja

Mir wird vorgehalten, dass ich am 04.06.2016 um 16:00 Uhr in Wien 2 Praterstern von Beamten der Bereitschaftseinheit angehalten wurde. Es wurde festgestellt, dass ich mich nicht rechtmäßig aufhalte. Es erfolgte eine Festnahme nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG. In weiterer Folge wurde ich in das PAZ HG eingeliefert.

Es wurde nun folgendes festgestellt. Ich habe in Österreich um Asyl angesucht und wurde am 01.06.2016 die asylrechtliche Entscheidung iVm Rückkehrentscheidung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Diese Entscheidung ist daher mit 01.06.2016 durchsetzbar und befindet sich auch bereits in Rechtsmittelfrist. Ich habe die Überstellung in das BS Klingenbach verweigert und befinde mich seit 24.05.2016 unbekannten Aufenthaltes.

F: Wo wohnen Sie und wo schlafen Sie

A: In der Nähe des Hauptbahnhof bei einem Freund. Ich wohne seit ein paar Tagen dort und kennen die genauer Adresse nicht.

F: Wie lautet der Name des Freundes bzw. des Unterkunftsgebers.

A: M[...] S[...]. Das Geburtsdatum kann ich nicht nennen.

F: Sie haben die Überstellung in die Bundesbetreuungsstelle Klingenbach verweigert. Warum haben Sie der EAST OST keine neue Abgabestelle bekanntgegeben.

A: Ich hatte kein Geld und habe ich auch kein Ticket bekommen. Ich durfte nicht mehr nach Traiskirchen zurück.

F: Warum haben Sie die Adresse schriftlich nicht bekanntgegeben.

A: Ich kenne die Adresse nicht und wusste auch nicht, dass ich die Adresse mitteilen muss.

F: Wie viel Geld besitzen Sie und wovon haben Sie seit 24.05.2016 Ihren Aufenthalt in Österreich finanziert.

A: kein Geld und bei meinem Freund habe ich Euro 10

F: Haben Sie Familienangehörigen in Österreich

A: Ja, mein Bruder. Er wurde nach Klingenbach geschickt. Mein Bruder ist auch hingegangen, jedoch weiß ich nicht, wo sich mein Bruder aufhält.

F: Haben Sie persönliche Sachen an einer Adresse deponiert, welche Sie einholen müssen.

A: Ich habe alles bei mir.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten

A: Nein

F: Sind Sie damit einverstanden, dass diese Niederschrift als Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren der LPD Wien bezüglich Ihrer illegalen Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes verwendet wird.

A: Ja

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."

Aufgrund der vorliegenden durchsetzbaren Rückehrentscheidung nach dem FPG darf mit meiner Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen und um Ausstellung eines HZ angesucht werden. Es ist beabsichtigt mich einer algerischen Delegation im PAZ HG vorführen zu lassen, da festzustellen ist, ob ich tatsächlich algerischer Staatsbürger bin und gleichzeitig wird auch meine angegebene Identität überprüft. Sollte ich identifiziert werden, so wird ein entsprechendes Ersatzdokument für meine Abschiebung ausgestellt werden. Mein bisheriges Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, dass ich nicht bereit bin mich einem Verfahren zu stellen, da bereits vor der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die EAST OST untergetaucht bin. Es wird mir auch ein Formerfordernis vorgelegt und werde ich aufgefordert die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, da meine Mitwirkung die Identitätsfeststellung beschleunigen kann.

Ich werde daher am heutigen nach den Bestimmungen des § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG in Schubhaft genommen.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zu erlassen ist.

Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Sofern ein Ersatzdokument ausgestellt wird und die asylrechtliche Entscheidung durchführbar wird, habe ich mit der Abschiebung zu rechnen. Ich verbleibe in jedem Fall bis zur Vorführung zur algerischen Delegation und der Bekanntgabe des Ergebnisses über das persönliche Gespräch mit der algerischen Delegation in Haft.

Aufgrund meines bisherigen Verhaltens muss davon ausgegangen werden, dass ich wiederum untertauchen werde und mich daher erfolgreich der drohenden Abschiebung zu entziehen.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. haben Sie noch etwas hinzuzufügen.

A: Ja

Ende der Amtshandlung um 04.06.2016.18:30 Uhr."

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 04.06.2016, um 18:55 Uhr, zugestellt.

Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der BF über keine Personaldokumente verfüge und seine Identität nicht fest stehe. Er habe einen Asylantrag gestellt, habe sich jedoch dem Asylverfahren nicht gestellt, weil er untergetaucht sei und sich so dem Verfahren habe entziehen wollen. Er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen, weil er sich unbekannten Ortes aufgehalten habe. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben habe der BF nicht angegeben. Er verfüge über keine Barmittel und könne aus Eigenem weder seine Ausreise noch seinen Aufenthalt selbst finanzieren. Des Weiteren bestehe eine durchsetzbare asylrechtliche Entscheidung. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei Fluchtgefahr begründet gegeben. Es bestehe die Gefahr, dass der BF bei Entlassung wieder untertauche, da er bereits einmal untergetaucht sei, und sich so der Abschiebung erfolgreich entziehen könne. Das persönliche Verhalten des BF zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit nutzen werde, um den illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Der BF habe bewusst die Mitwirkung an seinem Asylverfahren verweigert, indem er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt und dadurch erhofft habe, dass keine Entscheidung über seinen Asylantrag getroffen werden könne. Die Schubhaft sei deshalb als verhältnismäßig anzusehen.

Aufgrund seines Vorverhaltens habe er sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen und sei die Sicherung der Abschiebung erforderlich.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG zur Zweckerreichung sei nicht zielführend, zumal eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht käme. Mit Unterkunftnahme des BF in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden, zumal der BF zuletzt seinen Aufenthalt im Verborgenen verbracht habe. Einer Unterkunftnahme im Burgenland habe er seinerzeit keine Folge geleistet und seinen zuletzt in Wien eingenommenen Unterkunftort habe er nicht nennen können.

Es lägen auch keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.

4. Am 09.06.2016 langte die mit 08.06.2016 datierte Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde mit näherer Begründung beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung, die Eingabegebühr sowie die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

5. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.

6. Mit Schriftsatz vom 10.06.2016 wurde dem erkennenden Gericht die Verwaltungsakten zusammen mit einer Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

In der Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.06.2016 seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht nennen konnte und so den Aussagen des BF entnommen werden musste, dass seitens des BF offensichtlich kein Interesse bestanden habe, mit der Behörde zu kooperieren. Laut BF habe auch kein Kontakt zu seinem Bruder bestanden, weshalb in Hinblick auf das gesetzte persönliche Verhalten zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft habe verhängt werden müssen. Am 07.06.2016 sei die Behörde darüber informiert worden, dass der BF am 22.06.2016 einer algerischen Delegation zur Durchführung eines Interviews vorgeführt werde, das die Grundlage für die Identifizierung des BF als algerischer Staatsbürger dienen werde. Nach diesem Gespräch erfolge umgehend die Mitteilung durch die algerische Vertretung, ob es sich beim BF um einen algerischen Staatsbürger handle und wie lange die Ausstellung des Heimreisezertifikates dauern werde. Aufgrund der bestehenden Schubhaft sei die Vorführung des BF zur algerischen Delegation als fix anzusehen.

Der Beschwerde, so das BFA, müsse entgegengehalten werden, dass dem BF sehr wohl Gelegenheit gegeben worden sei, zu seinem Aufenthaltsort Stellung zu nehmen und dieser sehr wohl Gelegenheit gehabt habe mitzuteilen, warum die Überstellung nach Klingenbach verweigert worden sei. Der BF habe dazu keine Stellungnahme abgegeben, weshalb seitens der Behörde geschlossen worden sei, dass auch kein Interesse bestanden habe, dass der BF seinen tatsächlichen Aufenthaltsort der Behörde bekannt gebe. Vielmehr habe es der BF vorgezogen, seinen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen, was der BF in Wien besser habe umsetzen können. Der BF habe sich dem Asylverfahren entzogen, weshalb dem BF die asylrechtliche Entscheidung durch Hinterlegung habe zugestellt werden müssen.

Die Aussage des BF in der Beschwerde, von seinem Bruder nicht getrennt werden zu wollen, erscheine unglaubwürdig, da der BF bei seiner Einvernahme am 04.06.2016 nicht wissen habe wollen, wo sich sein Bruder tatsächlich aufhalte.

Im Gegensatz zu den Behauptungen in der Beschwerde sei im Schubhaftbescheid sehr wohl die Fluchtgefahr und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet worden, wobei darauf hingewiesen werden müsse, dass der BF ab 24.05.2016 im Ballungszentrum Wien untergetaucht gewesen sei.

Nach Vorführung zur algerischen Delegation werde festgestellt werden, ob es sich beim BF um einen algerischen Staatsbürger handle und wie lange die Bearbeitung des offenen Antrages auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates dauern werde. Eine sofortige Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates am Tag der Vorführung sei ebenfalls möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF reiste unbekannten Datums unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 01.06.2016, Zahl: 1115190509-160697800, negativ beschieden wurde. Dem BF wurde auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt.

Gegen den BF besteht seit 01.06.2016 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung.

Der BF wurde am 04.6.2016 im Zuge einer Polizeikontrolle kontrolliert. Dabei wurde der illegale Aufenthalt des BF erkannt.

Die rechtzeitige Erlangung eines Heimreisezertifikates ist wahrscheinlich.

Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist derzeit nicht vorhanden, jedoch nach Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitlich absehbar.

Ein Bruder des BF hält sich in Österreich auf, dessen Aufenthalt ist dem BF nicht bekannt, ansonsten verfügt der BF in Österreich über keine familiären und nennenswerten privaten Bindungen oder weist sonstige soziale Bindungen auf. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine eigene gesicherte Unterkunft und ist im Inland unsteten Aufenthaltes. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Der BF befindet sich seit 04.6.2016, 18.55 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.

Der BF war am 08.06.2016 während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum in einen Raufhandel verwickelt.

Der BF ist gesund und haftfähig.

Die Sicherung der Abschiebung nach Algerien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Die Abschiebung nach Algerien ist rechtlich und faktisch möglich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen (legalen) Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie zum beabsichtigten Weiterverbleib ergeben sich unbestritten ebenfalls aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

Die Feststellungen bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates und eines absehbaren Abschiebetermins ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 10.06.2016.

Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde, auf dem Zentrale Melderegister und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu besitzen oder über ausreichende Barmittel zu verfügen, um von seiner beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können.

Zu den Ausführungen des BF in der Beschwerdeschrift, er sei seitens der Behörde in der Vernehmung vom 04.06.2016 nicht näher dazu befragt worden, warum er einen Transfertermin in die Betreuungsstelle Klingenbach nicht wahrgenommen habe, was in Folge zu seiner Entlassung aus der Grundversorgung geführt habe, muss dem BF zum einen entgegengehalten werden, dass ihm seitens der belangten Behörde sehr wohl die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wurde. Wenn der BF weiters behauptet, deshalb nicht in eine Überstellung nach Klingenbach eingewilligt zu haben, weil er nicht von seinem Bruder habe getrennt werden wollen, so muss dem BF zum anderen entgegengehalten werden, dass dies im Widerspruch zu seinen Aussagen in der Einvernahme vom 04.06.2016 steht. In der Einvernahme hat der BF nämlich ausführt, dass sein Bruder (und somit nicht der BF selbst) nach Klingenbach geschickt worden sei. Dieser sei - so der BF - auch "hingegangen", er wisse jedoch über dessen Aufenthalt gegenwärtig nichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, hält sich der BF illegal in Österreich auf. Es besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen oder sonstigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen einer Abschiebung nach Algerien entziehen könnte. Er hat ohne Abmeldung bzw. neuerliche polizeiliche Meldung seine ihm zugewiesene Unterkunft aus rein persönlichen Gründen verlassen und damit jedenfalls dokumentiert, dass er kein gesteigertes Interesse am laufenden Verfahren hat. Er hat sich daher im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG dem Verfahren entzogen und auch in Folge keine Anstrengungen unternommen, sich polizeilich anzumelden.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme gilt es, eine Abwägung der persönlichen Interessen auf Schonung der persönlichen Freiheit des BF aufgrund sozialer Verankerung, Selbsterhaltungsfähigkeit und dergleichen mit den Interessen der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen und der Sicherheit in ein Verhältnis zu setzen. Wie bereits erörtert, ist der BF in Österreich weder selbsterhaltungsfähig, noch sozial verankert.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. . - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt V. (Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Eingabegebühr):

In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den BF von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabegebührenverordnung zu befreien.

In § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG) sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen geregelt. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BuLVwG-Eingabengebührenverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, wie etwa für Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 (siehe § 70 AsylG 2005), ist für Beschwerden nach § 22a BFA-VG aber gesetzlich nicht vorgesehen.

Unbeachtlich der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Gebührenbefreiung besteht ohnehin auch keine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Befreiung von der nach dem Gebührengesetz 1957 zu leistenden Eingabengebühr anzuordnen.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr war daher mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

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