G303 2112250-1•BVwG G303 2112250-1
G303 2112250-1Tribunal administratif fédéral15 juin 2016
Beitragsgrundlagen, Erwerbstätigkeit, Geschäftsführer, Pension,<br/>Versicherungspflicht
G303 2112250-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 06.07.2015, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 06.07.2015, VSNR: 4079 150738, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), fest, dass im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 die Beitragsgrundlage für Herrn XXXX (im Folgenden: BF) in der Pensionsversicherung monatlich EUR 5.180,00 und in der Krankenversicherung monatlich EUR 1.849,68 betrage. Weiters wurde festgestellt, dass die monatlichen Versicherungsbeiträge für das Jahr 2013 in der Pensionsversicherung EUR 958,30 und in der Krankenversicherung EUR 141,50 betragen. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 25, 25 Abs. 3 und Abs. 5, 27 und 27 in Verbindung mit § 35 b Abs. 2 GSVG angeführt.
In der Begründung des Bescheides heißt es zum relevanten Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst, dass laut Schreiben des Steuerberaters des BF vom 02.06.2014 im Jahr 2012 1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Firmenpension von der Firma XXXX (im Folgenden: GmbH) und 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb als Kommanditist bzw. Kapitalgeber an der XXXX (gemeint wohl XXXX) in Höhe von EUR 3.193,84 vorliegen würden.
Laut Firmenbuchauszug vom 09.07.2014 sei der BF handelsrechtlicher Geschäftsführer-Gesellschafter mit 71,444 % Beteiligung an der XXXX (im Folgenden: Holding). Die Holding habe keine Gewerbeberechtigung. Die GmbH, die eine Gewerbeberechtigung habe, stehe im 100%igen Eigentum der Holding.
Der BF unterliege laut Hauptverbandsabfrage vom 30.07.2014 seit 01.01.2004 bis laufend der Pflichtversicherung nach dem GSVG und beziehe seit 01.01.2005 bis laufend eine Alterspension von der SVA.
Aus dem Geschäftsführervertrag vom 23.06.1997 sei im Wesentlichen ersichtlich, dass dieser zwischen dem BF und der Firma GmbH für die Geschäftsführertätigkeit abgeschlossen worden sei. So sei in Punkt 7. des Geschäftsführervertrages vereinbart worden, dass dem Geschäftsführer eine Pensionszusage gewährt werde, welche einen integrierenden Bestandteil des Geschäftsführervertrages bilde und dass Grundlage für die Pensionsansprüche weiterhin eine jährlich Entschädigung von ATS 1.260.000,-- (EUR 91.567,77) bilde und welche ebenfalls nach Maßgabe der vorstehenden Wertsicherungsvereinbarung wertgesichert sei. Laut ergänzender Stellungnahme, welche mit E-Mail am 09.09.2014 übermittelt worden sei, werde seit August 2003 die Firmenpension ausbezahlt.
Im Rahmen eines Datenaustausches mit dem Finanzamt XXXX (im Folgenden: Abgabenbehörde) sei der belangten Behörde am 13.04.2015 der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 (Bescheiddatum: 12.02.2015) übermittelt worden. Dieser weise unter
anderem Einkünfte (=Gewinn) aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR
86. 980,61 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (=Gewinn) in Höhe von EUR
5. 134,97 aus. Laut Aktenlage würden die Hinzurechnungsbeträge im Jahr 2013 EUR 1.494,48 betragen. Im Mai 2015 sei unter anderem die Nachvorschreibung der Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von insgesamt EUR 11.874,12 mit Fälligkeit 31.05.2015 vorgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 26.05.2015 habe der Steuerberater des BF um Herabsetzung und Stundung der Nachbemessung 2013, um Beendigung des Pensionseinbehaltes mit der laufenden Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge und um Bescheiderlassung für 2013 ersucht.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zur Beitragsgrundlage aus, dass in Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung, wonach sogenannte, "Firmenpensionen" die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG vermindern würden (wie insbesondere Veräußerungs- und Sanierungsgewinne iS § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG) und in Anbetracht der Bindung der belangten Behörde an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2012 (gemeint wohl: 2013) seien die gesamten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Gewinne) und Gewerbebetrieb (Gewinne) in Höhe von insgesamt € 82,189,06 zur Bildung der Beitragsgrundlage 2012 (gemeint wohl: 2013) heranzuziehen.
Zwar handle es sich bei Einkünften aus "Firmenpensionen" grundsätzlich um solche Einkünfte, denen eine Tätigkeitsausübung in früheren Jahren zu Grunde liege, aber dennoch würden sie aus einer nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeit stammen. So sei die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3 GSVG nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder gleichartigen Erwerbstätigkeiten zu beziehen bzw. zu beschränken.
Demnach ergebe sich folgende Bildung der Beitragsgrundlage für 2013 nach § 25 GSVG:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut EKStB 2013: EUR 86.980,61
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2013: EUR 5.134,97
Jahresbeitragsgrundlage 2013: EUR 93.610,06
Da die versicherungspflichtigen Einkünfte im Jahr 2013 die Höchstbeitragsgrundlage 2013 von EUR 62.160,00 jährlich übersteigen, sei im Zweig der Pensionsversicherung die Beitragsgrundlage von EUR 5.180,00 monatlich heranzuziehen (§ 25 Abs. 5 GSVG).
Da der BF eine Alterspension von der belangten Behörde beziehe und daher auch mit dem Pensionsbezug der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege, sei im Zweig der Krankenversicherung für das Jahr 2013 eine Differenzbeitragsgrundlage wie folgt zu bilden:
Höchstbeitragsgrundlage GSVG-Pflichtversicherung aktiv: EUR 62.160,00
Differenzbeitragsgrundlage 2013: EUR 22.196,16
EUR 22.196,16/12 Monate = EUR 1.849,68 monatlich.
Zum Punkt "Versicherungsbeiträge" wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass gemäß §§ 27, 27a, 27d GSVG die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05 % + 0,5 % + 0,1 % = insgesamt 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten haben. Als Beitrag zur Pensionsversicherung seien für die Dauer der Pflichtversicherung 22,8 % der Beitragsgrundlage zu entrichten, wobei dieser Betrag im Jahr 2012 und 2013 17,5 % bzw. 18,5 % der Beitragsgrundlage durch Leistung der Pflichtversicherten zu entrichten sei.
Demnach würden sich die monatlichen Versicherungsbeiträge wie folgt errechnen:
Pensionsversicherung:
01-12/2012 (gemeint wohl: 2013): EUR 5.180,00 x 18,5 % = EUR 958,30 mtl.
Krankenversicherung:
01-12/2012 (gemeint wohl: 2013): EUR 1.849,68 x 7,65 % = EUR 141,50 mtl.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 29.07.2015 datierte Beschwerde der steuerrechtlichen Vertretung des BF. Zusätzlich wurde beantragt, die monatlichen Versicherungsbeiträge für das Jahr 2013 sowohl in der Pensionsversicherung als auch in der Krankenversicherung in Höhe der monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen festzusetzen und die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2013 in Höhe von EUR 11.874,12 bis zur Erledigung der Beschwerde zu stunden.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei den strittigen Einkünften, die für die Feststellung der Beitragsgrundlage 2013 herangezogen worden seien, um eine vor vielen Jahren zugesagte Firmenpension handle, die gemäß § 22 Z 2 2. Teilstrich 4. Satz EStG unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit falle. Bei der Firmenpension handle es sich zwar um gesetzlich definierte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG, jedoch liege bei Pensionsbezügen gemäß § 22 Z 2 EStG keine Erwerbstätigkeit vor (so auch die Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7318).
Die belangte Behörde sei bei Feststellung der Pflichtversicherung durch § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an den Einkommensteuerbescheid und somit an das EStG gebunden. Im Sinne der VwGH Rechtsprechung sei die belangte Behörde aber darüber hinaus angehalten im Einzelfall zu überprüfen, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeführt werde.
Des Weiteren wurde ausgeführt, dass es sich bei der vorliegenden Firmenpension nach dem EStG zweifelsfrei um keine Erwerbstätigkeit handle, und sei somit die Firmenpension mangels Erwerbstätigkeit nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen. Das Steuerrecht siehe keine andere Ausweismöglichkeit der Einkünfte aus der Firmenpension im Steuerbescheid vor. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die in der Vergangenheit ausgeübte Geschäftsführungsfunktion eine Erwerbstätigkeit darstelle und nun auch die aktuell bezogene Firmenpension demnach "erwerbstätig" sein müsse, könne nicht nachvollzogen werden. Einerseits dadurch, dass § 25 Abs. 1 GSVG die Erwerbstätigkeit als Voraussetzung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nenne, und andererseits dadurch, dass die belangte Behörde die Ausübung der Erwerbstätigkeit zu überprüfen habe. Der BF übe im Zuge der Firmenpension keine Erwerbstätigkeit aus, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit begründe. Die Firmenpensionszusage habe sogar die Voraussetzungen, dass der BF keine Erwerbstätigkeit in der GmbH (= Pensionsverpflichtete) ausübe.
Eine Ausdehnung der Beitragsgrundlage und damit Sozialversicherungspflicht auf eine Firmenpension ohne Erwerbstätigkeit wie beispielsweise bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, sei gesetzlich nicht gedeckt.
Des Weiteren rügt die steuerliche Vertretung des BF die falschen Jahresangaben bei der Angabe des Einkommensteuerbescheides (2012 statt 2013) im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Die Ausführung in der Beurteilung zur Berechnung der monatlichen Versicherungsbeiträge sei auf Grund falscher Jahresangaben (2012 statt 2013) nicht nachvollziehbar.
Abschließend führt die steuerrechtliche Vertretung des BF zu den im angefochtenen Bescheid angeführten Judikaten des VwGH aus, dass der BF die Tätigkeit als Geschäftsführer der operativ tätigen GmbH ab August 2003 nicht mehr ausübe. Der BF sei zwar laut Firmenbuch im Jahr 2013 Geschäftsführer der operativ nicht tätigen Holding, tatsächlich werde jedoch auch dort keine aktive Geschäftsführertätigkeit durch den BF ausgeführt. Mangels aktiver Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit werde daher keine Versicherungspflicht begründet.
Zusammengefasst handle es sich bei der Firmenpension um keine aktive Tätigkeit und somit um keine Erwerbstätigkeit, die nach § 25 Abs. 1 GSVG als Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach dem GSVG erforderlich sei. Die Firmenpension an den BF (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) sei somit nicht in der Berechnung der Beitragsgrundlage 2013 zu berücksichtigen.
3. Am 12.08.2015 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war im Jahr 2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer-Gesellschafter der Holding (XXXX) mit einer Beteiligung von 71,44 %. Die Holding ist Alleingesellschafterin der GmbH (XXXX). Die Holding verfügt über keine Gewerbeberechtigung. Die GmbH übt eine Gewerbeberechtigung aus.
Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 12.02.2015 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 86.980,61 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.134,97 aus.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden durch die Ausbezahlung der Firmenpension der GmbH erzielt.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffen den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb als Kommanditist beziehungsweise Kapitalgeber der XXXX.
Für die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding erhielt der BF keinen Geschäftsführerbezug.
Der BF ist aufgrund seiner Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding, welche gemäß § 2 Abs. 3 WKG aufgrund ihrer gewerbeberechtigten Tochtergesellschaft zwingend Mitglied der Wirtschaftskammer ist, nach dem GSVG pflichtversichert.
Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt im Jahr 2013 monatlich EUR 5.180,00 und in der Krankenversicherung monatlich EUR 1.849,68. Die Versicherungsbeiträge für das Jahr 2013 betragen in der Pensionsversicherung monatlich EUR 958,30 und in der Krankenversicherung monatlich EUR 141,50.
Am 23.06.1997 wurde zwischen dem BF, als damaligen Geschäftsführer und der GmbH ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen und unter Punkt 7. des Geschäftsführervertrages folgendes vereinbart:
"7. Dem Geschäftsführer wurde im Sinne des diesem Vertrag beiliegenden Pensionsstatus eine Pensionszusage gewährt, welche einen integrierenden Bestandteil des Geschäftsführervertrages bildet. Grundlage für die Pensionsansprüche bildet weiterhin eine jährliche Entschädigung von S 1.260.000,--, welche ebenfalls nach Maßgabe der vorstehenden Wertsicherungsvereinbarung wertgesichert ist."
Der BF bezieht seit August 2003 die mit Geschäftsführervertrag vom 23.06.1997 unter Punkt 7. vertraglich zugesicherte Firmenpension der GmbH.
Seit 01.01.2005 bezieht der BF zudem eine gesetzliche Alterspension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem eingeholten Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl G308 2014816-1.
Die zu den Einkunftsarten (Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf dem im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten rechtskräftigen, zum 12.02.2015 datierten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX.
Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse beruhen auf den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Firmenbuchauszügen der GmbH, XXXX, und der Holding, XXXX, vom 04.04.2016, sowie den Angaben der steuerrechtlichen Vertretung des BF.
Die Sozialversicherungspflicht und die Feststellung zum Bezug der gesetzlichen Pension ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 14.03.2016 und sind seitens der steuerrechtlichen Vertretung des BF unbestritten geblieben.
Die festgestellten Beitragsgrundlagen sowie die Versicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2013 beruhen auf den Bescheid der belangten Behörde. Insoweit diese bestritten werden, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellungen zur Firmenpension beruhen auf den im Akt G308 2014816-1 vorliegenden Geschäftsführervertrag vom 23.06.1997 sowie den Angaben der steuerrechtlichen Vertretung des BF im Verwaltungsverfahren.
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG ist nicht anzuwenden. (§ 194 Z 5 GSVG)
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist (Ausschluss der Anwendbarkeit des § 414 Abs. 2 und 3 ASVG durch § 194 Z 5 GSVG), obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 leg. cit. zählen nach § 2 Abs. 2 WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zum Gesetz angeführt sind. Mitglieder sind gemäß Abs. 3 leg. cit. auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied im Sinne des Abs. 1 leg. cit. angehört.
Die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 1 GSVG hat nach der Rechtslage zu erfolgen, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für die die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind (vgl. VwGH vom 16.03.1993, Zl. 92/08/0115). Für den Beitragszeitraum 2013 ist daher § 25 GSVG in der Fassung BGBl. II Nr. 441/2012 anzuwenden; diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 25 Abs. 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (§ 25 Abs. 3 GSVG).
Gemäß § 22 Z 2 EStG fallen unter Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit unter anderem sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.
Betriebliche Pensionsbezüge (die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden) sind als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit anzusehen, wenn der Empfänger in den letzten 10 Jahren vor Beendigung der Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Tätigkeitszeitraumes wesentlich beteiligt war. (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht Band I, 11. Auflage, Rz 67)
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob bei der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlagen des BF nach § 25 GSVG für das Jahr 2013 die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, welche durch die Ausbezahlung der Firmenpension erzielt wurden, zu berücksichtigen sind.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass es sich bei der Firmenpension zwar um gesetzlich definierte Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG handle, jedoch liege bei Pensionsbezügen keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 GSVG vor
Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2013 wurden unbestritten Einkünfte des BF aus selbständiger Arbeit ausgewiesen. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte (also gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 EStG der Gewinn) des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. VwGH 21. April 2004, Zl. 2000/08/0114; VwGH 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146).
Unstrittig ist auch, dass der BF im betreffenden Zeitraum nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 GSVG pflichtversichert war. Dass er daneben eine weitere, nicht die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, hat er nicht behauptet.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Firmenpension keine Erwerbstätigkeit darstelle und der BF auch keine aktive Geschäftsführertätigkeit für die Holding ausübe, wird festgehalten, dass mit der Bestimmung "einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit" in § 25 Abs. 1 GSVG, welche ausdrücklich auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 GSVG verweist, nichts anderes als das Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG auslösenden Tatbestandes gemeint ist (vgl. sinngemäß VwGH 25.09.1990, Zl. 88/08/0296). Dies ist im gegenständlichen Fall unbestritten aufgrund der Eigenschaft des BF als Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding, welche gemäß § 2 Abs. 3 WKG aufgrund ihrer gewerbeberechtigten Tochtergesellschaft zwingend Mitglied der Wirtschaftskammer und daher nach GSVG pflichtversichert ist, der Fall.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Frage, ob es sich bei Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz um real erwirtschaftete Einkünfte handelt, nicht relevant ist. Daher konnte mit dem Beschwerdevorbringen, dass eine Pension keine Erwerbstätigkeit darstelle und der BF auch keine aktive Geschäftsführertätigkeit für die Holding ausübe, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden (vgl. VwGH 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146).
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051, ebenfalls ausgesprochen, dass die einem [bei der auszahlenden Gesellschaft direkt und aufrecht tätigen] Geschäftsführer vertraglich zugesicherte Firmenpension, die in welcher Form auch immer ausbezahlt wird und im Einkommenssteuerbescheid des Geschäftsführers als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bindend festgestellt wurde, jedenfalls alleine aufgrund dieser bindenden Feststellung durch die Abgabenbehörde in die Berechnung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG einzufließen hat.
In diesem Zusammenhang wird seitens des erkennenden Gerichtes auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, Zl. OGH 10 Ob S 330/98x vom 24.11.1998 hingewiesen, wonach
"einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist und der ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für diese Gesellschaft entfaltet, auch der Gewinn, der ihm als Gesellschafter zufließt, in jenem Umfang als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen ist, als er zusammen mit dem Geschäftsführergehalt einem angemessenen Entgelt für seine Tätigkeit entspricht; Gestaltungskonstruktionen, die dies verhindern, sind rechtsmissbräuchlich und dürfen im Sozialversicherungsrecht nicht zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft gehen. Grundsätzlich ist als der gesamte steuerliche Gewinn als Geschäftsführereinkommen aus dem Gewerbebetrieb anzusetzen. Es liegt aber auch auf der Hand, dass für einen Geschäftsführer einer florierenden Kapitalgesellschaft mit einem festgestellten Stammkapital von 20 Mio S [Schilling] ein die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen jedenfalls angemessen ist (wäre) - und zwar unabhängig von seinem konkreten, faktisch für den Betrieb getätigten Einsatz ("sporadisch"). Daher kommt der Frage, ob die Betriebs-(Firmen)pension als Entgelt für diese seine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer zu werten ist, wesentliche Bedeutung zu. Ganz entscheidungswesentlich ist hiebei der Umstand, dass der Geschäftsführer als Gesellschafter bei der Gestaltung seines Einkommens (nämlich der "Firmenpension") selbst ganz wesentlich mitgewirkt hat, weil er die hiefür maßgeblichen Beschlüsse (der Gesellschaft) mittrug, wobei auch auffallend ist, dass offenbar nur er allein eine solche "Firmenpension" bezieht. Immer dann, wenn aber ein Gesellschafter einer GmbH, dem in Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin (auch) als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm - jedenfalls in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht - all das, was ihm, unter welchem Titel auch immer, von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt Firmenpension) bzw. worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen; kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im bereist aufgezeigten Sinne verhindert und hintangehalten werden."
Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der BF als damaliger Geschäftsführer der die Firmenpension auszahlenden GmbH selbst ganz wesentlich mitwirkte, dass die GmbH mit ihm persönlich den Punkt über die Firmenpension im Geschäftsführervertrag abschloss. Auch - oder gerade - wenn der BF nunmehr angibt, an der GmbH nicht mehr beteiligt zu sein, dafür aber Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Alleineigentümerin (Holding) der GmbH zu sein und weder ein Geschäftsführergehalt noch im verfahrensgegenständlichen Jahr eine Gewinnausschüttung erhalten zu haben, ist jedoch davon auszugehen, dass der BF wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die GmbH habe.
Welche Gesellschaft - GmbH oder Holding- nun tatsächlichen die Kosten für die Auszahlungen an den BF trägt, würde aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keinen Unterschied machen; unabhängig davon, dass gegenständlich die Einkünfte aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid heranzuziehen sind.
Im Ergebnis hat somit die belangte Behörde im Jahr 2013 die Firmenpension der GmbH an den BF, der als mehrheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding und nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert ist, zu Recht bei der Bildung der Beitragsgrundlagen berücksichtigt.
Im Rahmen des Beschwerdeschreibens wurde aufgezeigt, dass bei der Angabe des Einkommensteuerbescheides (Seite 6) und auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides betreffend die Berechnung der Versicherungsbeiträge falsche Jahresangaben, nämlich statt 2013 das Jahr 2012, seitens der belangten Behörde angeführt wurden. Daraus allein ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ableitbar, da es sich jedenfalls aus dem gesamten Kontext des Bescheides ergibt, dass das Jahr 2013 gemeint sein müsse.
Die Berechnung der Beitragsgrundlagen und der Versicherungsbeiträge an sich wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt. Diese ist auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes vollkommen korrekt und nachvollziehbar, weshalb auf diese Thematik gegenständlich nicht näher einzugehen ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war aus den angeführten Gründen abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Seitens der Verfahrensparteien wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
3. 4 Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es entspricht der ständigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünfte während aufrechter Pflichtversicherung nach dem GSVG, bei der Bildung der Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen sind.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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