BVwG L502 2127120-1

L502 2127120-1Tribunal administratif fédéral14 juin 2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG L502 2127120-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2127120.1.00

Spruch

L502 2127120-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch ARGE Rechtsberatung, geb. XXXX , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016, FZ. XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte erstmals am 11.05.2004 im Gefolge seiner illegalen Einreise nach Österreich einen Asylantrag.

Dieser Antrag wurde angesichts eines EURODAC-Treffers, der einen vorhergehenden Asylantrag in Deutschland am 04.11.2003 dokumentierte, und der im Rahmen eines Konsultationsverfahrens von den deutschen Behörden erteilten Zustimmung zur Übernahme des Antragstellers und Durchführung eines Asylverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2004, FZ. 0410279-EAST-Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, da gemäß Art. 13 iVm 16 Abs. 1 lit c. Dublin II-VO Deutschland für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei, und wurde der BF gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG aus Österreich nach Deutschland ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde wegen unbekannten Aufenthalts des BF gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs mangels fristgerechter Berufung mit 18.06.2004 in Rechtskraft.

Am 23.02.2006 langte beim Bundesasylamt eine Mitteilung des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein, der zufolge der BF zwischenzeitig freiwillig nach Deutschland zurückgekehrt sei und dort seit 02.03.2005 wieder bei der zuständigen Ausländerbehörde gemeldet sei.

2. Am 22.07.2015 stellte der BF im Gefolge seiner neuerlichen illegalen Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu erfolgte am 23.07.2015 eine asylgesetzliche Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Angesichts eines EURODAC-Treffers, der eine Antragstellung des BF in Ungarn am 19.07.2015 dokumentierte, wurde ein Konsultationsverfahren mit den ungarischen Behörden geführt.

Mangels Zustimmung der ungarischen Behörde zur Übernahme des BF und Durchführung eines Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde das Verfahren mit 15.10.2015 zugelassen und an der Regionaldirektion Steiermark des BFA weitergeführt.

Am 03.12.2015 wurde der BF dort niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag des BF auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel/ Palästinensisches Autonomiegebiet abgewiesen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, unter einem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Israel/ Palästinensisches Autonomiegebiet gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt IV).

4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2016 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zugewiesen.

5. Gegen diesen dem BF durch Hinterlegung am Postamt mit 30.04.2016 zugestellten Bescheid erhob der BF am 25.05.2016 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

6. Am 01.06.2016 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.

7. Das BVwG erstellte am 02.06.2016 und am 13.06.2016 tagesaktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister den BF betreffend.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

III. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.

Gemäß Abs. 2 ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

2. Im Zuge der tagesaktuellen Erstellung von Auszügen aus oben genannten Datenbanken vom 02.06. und 13.06.2016 durch das BVwG kam hervor, dass der BF bereits seit 13.05.2016, somit seit einem Monat, über keinen meldebehördlich registrierten Wohnsitz mehr verfügt und seine Betreuung im Rahmen der Grundversorgung bereits mit 12.05.2016 wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt wurde. Auch sonst wurde, etwa durch seine Vertreter, bis dato kein anderer Aufenthaltsort und keine Kontaktadresse des BF bekannt gegeben.

Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des BF iSd § 15 Abs. 4 AsylG, der zufolge er selbst, oder seine Vertreter, dem Bundesamt oder dem BVwG eine entsprechende Mitteilung über seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben hat, wobei es genügt, wenn er seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt, war daraus abzuleiten, dass sich der BF iSd § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG dem weiteren Verfahren entzogen hat.

3. Da eine Entscheidung über die Beschwerde des BF ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erfolgen konnte, war gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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