W224 2115079-1•BVwG W224 2115079-1
W224 2115079-1Tribunal administratif fédéral13 juin 2016
Entscheidungsfrist, Fristen, Säumnisbeschwerde, staatenlos,<br/>Zurückweisung
W224 2115079-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 25.12.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:
A)
I. Das mit Beschluss vom 26.04.2016, GZ. W224 2115079-1/2Z, ausgesetzte Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird fortgesetzt.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 09.06.2015, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 16.06.2015, brachte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde beim BFA ein und stellte dabei die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag auf internationalen Schutz in der Sache selbst erkennen und dem Antrag stattgeben sowie gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
2. Mit Schreiben vom 28.09.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2015, übermittelte das BFA die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 26.04.2016, GZ. W224 2115079-1/2Z, das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängigen Verfahren aus.
4. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, dass dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden könne, wenn es in einem spätestens ab dem Jahr 2015 beim BFA anhängig gewordenen Verfahren die durch die Flüchtlingswelle außergewöhnliche Belastung des BFA besonders in Kalkül ziehe und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese, ein unüberwindliches Hindernis darstellende Belastungssituation zurückführe und deshalb im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung die Säumnisbeschwerde abweise.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insbesondere die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 933).
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG war das BFA (im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde) verpflichtet, über die Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber nach sechs Monate zu entscheiden. Eine kürzere Entscheidungsfrist ist im vorliegenden Fall in den Materiengesetzen nicht vorgesehen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 25.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 09.06.2015, eingelangt beim BFA am 16.06.2015, brachte sie die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde beim BFA ein.
Sie datierte die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zwar mit "9.7.2015", tatsächlich kann die Datierung ihrer Beschwerde jedoch nicht auf dieses Datum lauten, weil das Kuvert, mit welchem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde einbrachte, das Datum "15.06.2015" aufweist und auch die Beschwerde bereits am 16.06.2015 beim BFA einlangte.
Aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (spätestens) am 16.06.2015 eingebracht wurde, also zu einem Zeitpunkt, an dem die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen war und daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA vorlag. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist wäre daher erst am 25.06.2015 abgelaufen. Die Säumnisbeschwerde wurde jedoch bereits mit Schriftsatz vom 16.06.2015 und damit zu früh eingebracht.
Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl. VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230), und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG Anm. 6).
Da die sechsmonatige Entscheidungsfrist im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 16.06.2015 noch nicht abgelaufen war und daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA vorlag, war die zum damaligen Zeitpunkt verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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