W209 2127550-1•BVwG W209 2127550-1
W209 2127550-1Tribunal administratif fédéral13 juin 2016
Arbeitslosengeld, Aussetzung, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt,<br/>Zuständigkeit
W209 2127550-1/2Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter betreffend die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 13.04.2016, GZ: 76868123, beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden die belangte Behörde) vom 13.04.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie der Beschwerdeführerin in Polen lebe. In Österreich wohne die Beschwerdeführerin mit fünf anderen Personen in einer Wohngemeinschaft. Aufgrund der Tatsache, dass sie - über ihre Beschäftigung hinaus - keinerlei soziale Bindungen in Österreich nachweisen habe können, sei es naheliegend, dass sie so viel Zeit wie möglich mit ihrer Familie in Polen verbringe, wodurch sie dort ihren Lebensmittelpunkt und somit auch ihren Wohnort habe. Daher sei der Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und insbesondere vorgebracht, dass sie sich seit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes ständig in Österreich aufhalte, um wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. Ihre Beschäftigung in Österreich beanspruchte mehr als drei Viertel ihrer Lebenszeit, und das schon seit ein paar Jahren. Während dieser Zeit halte sie sich ununterbrochen im Bundesgebiet auf und gehe fünf Tage in der Woche einer Beschäftigung nach. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt befinde sich somit in Österreich, wo sie während des Jahres arbeite und wohnhaft sei. Die Wohnung in Österreich bewohne sie zusammen mit anderen Arbeitskollegen. Sie habe sich für eine Wohngemeinschaft entschieden, um die Lebenshaltungskosten vernünftiger aufzuteilen, zumal ihre Familie in Polen ca. 700 km entfernt von ihrem Wohnort in Österreich lebe. Schon aufgrund der Tatsache, dass sie sehr schwere körperliche Arbeit verrichte, könne sie nicht jede Woche zu ihrer Familie nach Polen fahren. Es kämen die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates zur Anwendung, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit tatsächlich nachgehe, wenn die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit nur in einem Mitgliedstaat ausgeübt werde. Sie sei keine Grenzgängerin, weil sie in Österreich einkommensteuerpflichtig, in der Krankenversicherung pflichtversichert und arbeitslosenversichert sei. Der Bescheid verstoße gegen das Geleichbehandlungsgebot.
3. Am 08.06.2016 einlangend wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Zu A)
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit mehr als 150 Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice, mit denen Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden, anhängig. Diesen Verfahren liegt nach Prüfung der Frage, ob die Person Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f VO 883/2004 ist, die Rechtsfrage zugrunde, ob für Personen, die nicht Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO 883/2004 sind und einen Wohnort in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben, die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Beschäftigungsstaat oder vom Wohnortstaat gegeben ist.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch.
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