W113 2103427-1•BVwG W113 2103427-1
W113 2103427-1Tribunal administratif fédéral13 juin 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche
W113 2103427-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr.: XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, Zl. II/7-EBP/10-120455203, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014, Zl. II/7-EBP/10-121498040, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX, für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 192,35 ha an Almfutterfläche beantragt.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei die EBP für 2010 gewährt. Die belangte Behörde ging von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 53,19 ha aus, die ermittelte Fläche entsprach der beantragten, es kamen 65,58 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von 88,98 zur Auszahlung. Für den Verstoß gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen wurden EUR 57,68 als Sanktionsbetrag abgezogen. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde negativ beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit (erstem) Abänderungsbescheid vom 28.09.2011 entfiel die Sanktion für den Verstoß gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Im Rahmen einer Vorsprache bei der Landwirtschaftskammer vom 2.5.2013 korrigierte der Bewirtschafter der Alm XXXX die Angaben der Almfutterflächen des Mehrfachantrags-Flächen von 192,35 auf 142,22. Dabei wurde die Flächenangabe des Feldstücks 3 nach oben, nämlich von 12,11 auf 13,51 ha, korrigiert, die Flächenangaben der übrigen Feldstücke wurden nach unten korrigiert.
5. Am 29.08.2013 fand auf der betreffenden Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei welcher Almfutterflächen im Ausmaß von 153,79 ha vorgefunden wurden.
6. Mit (zweitem) Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde eine teilweise Rückforderung der gewährten EBP ausgesprochen. Die belangte Behörde ging von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 38,94 ha und einer nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Almfutterfläche von 42,53 ha aus. Es kamen 51,33 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 88,98 zur Auszahlung. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde negativ beurteilt.
7. In der binnen offener Frist eingebrachten Berufung beantragte die beschwerdeführenden Partei
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides,
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse erfolgen würden bzw. diese nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt würden
4. die Bewilligung der beantragten Kompression
5. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
6. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
7. den offensichtlichen Irrtum entsprechend des eigenen Beschwerdepunktes anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen.
Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden im Sinne der VO (EG) 796/2004 und VO (EG) Nr. 1122/2009. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Sie selbst habe keinen Prüfbericht erhalten. Die Rückforderung könne nur darauf basieren, dass Zahlungsansprüche als verfallen erklärt worden seien. Es liege ein Irrtum der Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer VOK vor.
Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Hätte die Behörde dies berücksichtigt, hätte sie eine zusätzliche beihilfefähige Fläche im erheblichen Ausmaß feststellen müssen.
Es treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Beantragt werde die Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle und nicht die reduzierte Antragstellung.
Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Auch seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Bei der Referenzflächenfeststellung seien im Rahmen der VOK 2012 Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt.
Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht und begründete die Beschwerdeführerin dies damit, dass sie kein Verschulden treffe. Die Futterfläche sei stets nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almenleitfadens beantragt worden. Gemäß § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS gelte, dass wenn die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle übereinstimme, könne sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er könne belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung kein Verschulden treffe. Ein derartiger Beleg könne beispielsweise erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte, die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte, die Abweichung der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren, oder die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.
Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei daher nicht angelastet werden und deswegen sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.
Kürzungen und Ausschlüsse dürfen nach Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der VO(EG) 1122/2009 ab 2010 keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld an der falschen Beantragung treffe. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und gelte dieser als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich immer informiert, sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die beschwerdeführende Partei selbst habe sich mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm besichtigt. Eine Bestrafung ohne eigenes Verschulden verstoße gegen Art. 6 EMRK. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Eine Einsichtnahme in die Antragsunterlagen sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich und ein Auftreiber würde auch nicht über Vor-Ort-Kontrollen informiert werden.
Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfte nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.
Gemäß § 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstige in gutem Glauben gehandelt habe, verjähren. Der Antrag sei vor über vier Jahren gestellt worden, eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes sei erfolgt und die beschwerdeführende Partei habe keinen Hinweis auf ein falsches Ergebnis gehabt. Sie habe im guten Glauben gehandelt. Nach Art. 3 der VO (EG) Euratom Nr. 2988/1995 gelte für Unregelmäßigkeiten eine Verjährungsfrist von 4 Jahren, weshalb gegenständlich Verjährung eingetreten sei.
Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch.
8. Mit (drittem) Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 wurden Änderungen der Nummern der Zahlungsansprüche durchgeführt, die Höhe der EBP sowie Wert und Anzahl der Zahlungsansprüche blieben davon unberührt, auch der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde weiterhin negativ beurteilt. Im Bescheid findet sich folgende Textpassage:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
RECHTSMITTEL BELEHRUNG
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dieser Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich der binnen offener Frist eingebrachte Vorlageantrag.
10. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 17.03.2015 vor.
11. Mit Schreiben vom 11.04.2016 führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Durchführung der Almkompression negativ beschieden wurde, da im Antragsjahr 2010 weniger Großvieheinheiten als im Referenzzeitraum 2005 bis 2007 aufgetrieben worden seien. Die beschwerdeführende Partei habe im Antragsjahr 2010 38,40 Großvieheinheiten beantragt, welche für die Kompression ausreichend wären, da aber zwei Tiere noch vor dem Erreichen der 60 Alpungstage wieder von der Alm abgetrieben worden und daher nicht prämienfähig seien, hätten nur 37 Großvieheinheiten als prämienfähig berücksichtigt werden können. Im Referenzzeitraum hingegen seien durchschnittlich 37,30 Großvieheinheiten, also mehr Großvieheinheiten als im Antragsjahr 2010 aufgetrieben worden.
12. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der beschwerdeführenden Partei mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Beim Bundesverwaltungsgericht ist in der Folge keine Stellungnahme eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX. Für die Alm wurden ursprünglich Almfutterflächen von 192,35 ha beantragt, welche nachträglich auf 142,22 berichtigt wurde, wobei von der belangten Behörde die Korrektur nur im Rahmen von 140,82 ha akzeptiert wurde. Eine auf der Alm durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ergab, dass im Jahr 2010 153,79 ha an Almfutterfläche zur Verfügung gestanden sind.
Im Jahr 2010 standen der beschwerdeführenden Partei 54,92 ha, davon 42,53 ha an Almfutterfläche, sowie 76,18 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die beantragte landwirtschaftliche Fläche beläuft sich auf 51,33 ha, davon 38,94 ha Almfutterfläche. Mit dem Mehrfachantrag-Flächen wurde auch ein Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen gestellt.
In den Jahren 2005 bis 2007 wurden durchschnittlich 37,3 Großvieheinheiten aufgetrieben, im Antragsjahr jedoch nur 37 Großvieheinheiten.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Auf die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen war nicht weiter einzugehen, diesbezüglich wird auf die rechtliche Würdigung verwiesen.
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, in der geltenden Fassung, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 1992/376, in der geltenden Fassung, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde waren aus den oben ausgeführten Gründen nicht mehr näherzutreten. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) 2988/1995 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 1995/312, 1, (im Folgenden: VO (EG) 2988/1995) lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.
(3) [...]"
Art. 19, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2) und (3) [...]
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben.
(2) und (3) [...]
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, (im Folgenden VO (EG) 1120/2009) lautet:
"Artikel 18
Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche
(1) Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.
In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.
Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.
(2) Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.
(3) Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum in Eigentum oder Pacht gehörte.
(5) Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.
(6) Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt."
Art. 2 Z 23, 12, 21, 25, 26, 55, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
(2) bis (5) [...]
Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.
Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
(2) [...]
Artikel 55
Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
(2) [...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Gemäß § 8 Abs. 3 Z 6 MOG 2007 kann in Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen
a) bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern,
b) bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen,
c) bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren und
d) (...).
§ 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, lautet:
"Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression)
§ 6. (1) Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist
a) der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. b MOG 2007),
[...]
im Rahmen der Sammelantragstellung für das jeweilige Kalenderjahr und
2. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. a MOG 2007) im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste
zu stellen.
(2) Mit dem Antrag gemäß Abs. 1 ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen:
1. die im Vergleich zum Bezugszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehende Almfutterfläche, wobei die Flächenverringerung - ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jedoch nicht auf eine im Vergleich zum Durchschnitt der Antragsjahre 2005 bis 2007 erfolgte Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, ausgedrückt in GVE, zurückzuführen ist,
2. bei Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse die in öffentliche Maßnahmen einbezogenen Flächen,
3. bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren die in die Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Flächen und
[...]."
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 als Beschwerdevorentscheidung darstellt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (siehe VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026) wird dem ursprünglich angefochtenen Bescheid durch die Beschwerdevorentscheidung endgültig derogiert, sodass die Beschwerdevorentscheidung den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet.
Zur Kompression ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Begründung für ihre Entscheidung nachgereicht hat. Dieser Begründung ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten. Nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung sah, war der Entscheidung der belangten Behörde diesbezüglich nicht entgegenzutreten. Die Kompression hinsichtlich der Flächenverringerung der Almfutterflächen konnte nicht durchgeführt werden, da im Antragsjahr 2010 weniger Großvieheinheiten als im Referenzzeitraum 2005-2007 aufgetrieben wurden. Gemäß § 6 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung ist eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen aber nur hinsichtlich einer Flächenverringerung möglich, die eben nicht auf eine Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere zurückzuführen ist.
Die beschwerdeführende Partei stellt selbst zutreffend fest, dass die Almbewirtschafter der Almen, auf die sie ihre raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) auftreibt, ihre Vertreter im Beihilfenverfahren sind und sie sich daher deren Handlungen und Beantragungen zurechnen lassen muss.
Für das betreffende Antragsjahr wurden von der beschwerdeführenden Partei selbst sowie anteilsmäßig von den Almbewirtschaftern für die beschwerdeführende Partei beihilfefähige Flächen im Ausmaß von 51,41 ha beantragt:
Einerseits war die Korrektur nur im Rahmen von 51,33 ha anzuerkennen, weil die rückwirkende Almflächenkorrektur bezüglich eines Feldstücks eine Erhöhung der angemeldeten Fläche bewirkt hätte, was gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 nicht zulässig ist.
Andererseits wird gemäß Art. 57 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt, wenn die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche liegt. Aus diesem Grund war auf das Vorbringen bezüglich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht einzugehen, selbst bei einer Korrektur der vorhandenen Flächen nach oben ist für die Beihilfenberechnung die angemeldete Fläche heranzuziehen, was von der belangten Behörde auch gemacht wurde. Als Folge daraus konnte nur eine Anzahl an Zahlungsansprüche ausbezahlt werden, die der vorhandenen angemeldeten Fläche entspricht, sodass 24 Zahlungsansprüche nicht genutzt wurden.
Zur Verjährung ist wie folgt auszuführen: Die Auszahlung der EBP 2010 erfolgte im Dezember 2010, die Vor-Ort-Kontrolle fand im August 2013 statt, durch dieses Ereignis wurde die vierjährige Verjährungsfrist unterbrochen, sodass Verjährung nicht eingetreten ist (zur Unterbrechung der Verjährungsfrist durch eine Vor-Ort-Kontrolle vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).
Auf weitere Vorbringen der offensichtlich auf einem ungenügend der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei angepassten Muster beruhenden Beschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie auf die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht zutreffen, zB das Vorbringen zu verhängten Sanktionen bzw. zu unangemessen hohen Strafen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Abl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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