BVwG L515 2101613-1

L515 2101613-1Tribunal administratif fédéral13 juin 2016

Regest

Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung, Ermittlungsdaten,<br/>ersatzlose Behebung, Gefälligkeitsschreiben, gefälschtes<br/>Beweismittel, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, persönlicher Eindruck,<br/>rechtliche Befugnis, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Spruchpunktbehebung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG L515 2101613-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.2101613.1.00

Spruch

L515 2101612-1/37E

L515 2101613-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, § 57, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG wird gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF,§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG wird gem. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Armenien.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.

bP1 und bP2 reisten rechtswidrig nach Österreich ein.

Die bP1 und bP2 stellten am 27.1.2014 bei der belangten Behörde ("bB") Anträge auf die Gewährung von internationalem Schutz.

I.3.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 Folgendes vor:

"Ich hatte Probleme mit der armenischen Polizei. Es existiert ein Suchbefehl gegen mich. Jede 3. Nacht habe ich als Wächter im Lager eines Lebensmittelgeschäftes gearbeitet. In der Nacht vom 06.12.2013 auf 07.12.2013 gegen 02.00 Uhr wurde ins Geschäft eingebrochen und es wurde Ware um angeblich 40.000.000,-- Dram (ca. 100.000,-- USD) gestohlen. Am 07.12.2013 wurde ich als Hauptbeschuldigter einvernommen. Danach wurde ich wieder für 10.12.2013 von der Polizei geladen. Bei dieser Vernehmung beschuldigte man mich des Einbruches und man wollte, dass ich den Schaden ersetze. Ich wurde beschimpft und mir wurde eine Frist von 1 Woche gesetzt, um dieses Geld aufzutreiben. Die Einbrecher haben mir beim Einbruch auf den Kopf geschlagen, ich kann die Krankenzettel nachschicken lassen. Deshalb ist es mir am 11.12.2013 schlecht gegangen und ich war beim Arzt. Bis zum 22.12.2013 hatte meine Frau die Wohnung verkauft, ich wohnte bis dahin in [...] bei einem Freund. Weil ich das Geld nicht auftreiben konnte und ich unschuldig bin, mussten wir flüchten. Bei einer Rückkehr in meine Heimat habe ich Angst um mein Leben."

I.3.2. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 Folgendes vor:

"...

LA: Sind Sie gesund? Benötigen Sie ärztliche Behandlungen?

VP: Bis vor einem Monat ging es mir gesundheitlich schlecht. Ich hatte einige Untersuchungen in Österreich. Ich habe ärztliche Unterlagen mit. Nachdem ich in Österreich eingereist bin, konnte ich nicht mehr schlafen, ich habe Verfolgungsangst, ich kann mich immer noch nicht in Sicherheit fühlen, ich habe Angstzustände. Mir wurde in Armenien die Gallenblase entfernt und wurde auch zeitgleich an der Leber und am Magen und am Zwölffingerdarm operiert. Das war im Jahr 2010. Im Jahr 2004 wurde ich schon einmal an der Leber und am Magen und am Zwölffingerdarm operiert. Der Arzt in Österreich hat mir Schmerzmittel, Tropfen und Tabletten verschrieben. Ich konnte dem Arzt nicht verständlich machen, dass ich nachts nicht schlafen kann und dass ich durch die Magensäure, wenn ich liege, Erstickungsanfälle habe.

LA: Welche Erkrankung liegt nun bei Ihnen vor?

VP: Das größte Problem ist das Nervliche und die Schlaflosigkeit.

LA: Seit wann besteht die nervliche Erkrankung?

VP: Seit dem Vorfall im Dezember 2013 bzw. Jänner 2014.

LA: Bekamen Sie Behandlungen im Heimatland wegen Ihrer nervlichen Erkrankung?

VP: Nein, ich war zwar in Armenien beim Arzt, nachdem ich von einer Ladung bei der Polizei zurückkam, damals hatte ich sehr starke Kopfschmerzen. Der Arzt meinte, dass es eine Kreislaufstörung eine Durchblutungsstörung sein könnte. Er hat mir zwei Medikamente verschrieben, aber ich habe sie nicht gekauft, weil ich nicht mehr lange in Armenien war und kurz danach ausgereist bin.

LA: Beschreiben Sie Ihr Leben hier in Österreich. Haben Sie Verwandte in Österreich? Welche sozialen Kontakte haben Sie in Österreich? Sind Sie in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig? Besuchen Sie einen Deutschkurs?

VP: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs. Wir haben in Österreich weder Verwandte noch Bekannte. Wir wohnen sogar in einer Ortschaft, wo es nicht einmal Armenier gibt. Die Menschen sind sehr nett zu uns und wir sind dafür sehr dankbar. Wir gehen sehr oft in eine katholische Kirche. In unserer Freizeit lernen wir Deutsch.

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich?

VP: Ich habe heute meine ärztlichen Befunde mit. Dokumente habe ich leider keine.

LA: Warum nicht?

VP: Wir hatten unsere Reisepässe mit. Als wir nach Österreich kamen, mussten wir sie dem Fahrer bzw. dem Schlepper geben. Danach haben wir sie nicht mehr zurückbekommen.

LA: Wann und wo wurden die Reisepässe ausgestellt?

VP: Passamt [...] und ausgestellt wurden vermutlich 2005. Die Pässe werden in Armenien immer für 10 Jahre ausgestellt und wenn ich mich nicht irre, dann müssten wir die Pässe im Jahr 2015 verlängern.

LA: Warum haben Sie sich im Jahr 2005 Pässe ausstellen lassen?

VP: Man muss die abgelaufenen Pässe immer verlängern. Der Reisepass ist notwendig, um bei Behörden vorsprechen zu können.

...

LA: Können Sie sich den Führerschein, Geburtsurkunde und das Wehrdienstbuch nachschicken lassen?

VP: Ich werde meine Freunde darum bitten.

..

LA: Wie ist ihr Familienstand?

VP: Ich bin standesamtlich und kirchlich verheiratet. Befragt gebe ich an, dass ich im Heimatland auch eine Heiratsurkunde besitze und diese nachschicken werde.

...

LA: Welche Verwandten befinden sich im Heimatland?

VP: Wir haben zwei Söhne, der eine studiert in Rumänien und der andere lebt in Russland. Ich habe keine weiteren Verwandten in Armenien. Befragt gebe ich an, dass meine Gattin aus Georgien aus Tiflis stammt und soweit ich weiß, hat auch sie keine Verwandten in Armenien.

...

LA: Wie konnten Sie dann bis zur Ausreise in der Wohnung leben. Wie ist nun der Verkauf abgelaufen?

VP: Ich war eine Woche vor der Ausreise nicht mehr in dieser Wohnung bzw. ich war nicht mehr in der Stadt. Meine Frau war bis zum Schluss in dieser Wohnung, bis sie alle Formalitäten für den Verkauf durchgeführt hatte.

LA: Wann haben Sie Ihrer Gattin die Vollmacht für die Wohnung überreicht?

VP: Das war am 11.12.2013. Nach einem Arztbesuch gingen wir beide zum Notar und ich übergab ihr eine Vollmacht, damit sie alle Formalitäten selbst durchführen konnte.

LA: Warum gaben Sie vorhin an, dass Sie bis zum letzten Tag in der Wohnung gewohnt hätten?

VP: Ich habe gemeint, dass meine Frau bis zum Schluss und ich auch fast bis zum Schluss, eine Woche oder 10 Tage in der Wohnung gelebt haben.

LA: Warum wissen Sie den 11.12.2013 so genau?

VP: Ich kann mich an diesen Tag sehr gut erinnern, weil der Vorfall am 10.12.2013 gewesen ist und ich am 11.12.2013 zum Arzt gehen musste. Ich werde diesen Tag bzw. diese Tage niemals vergessen können.

LA: Haben Sie persönliche Besitztümer im Heimatland?

VP: Nein, nichts.

LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? Wie haben sie vor Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt finanziert?

VP: Ich war der Leiter einer Garage einer Parkanlage. Ich habe in einer amerikanischen Firma "[...]" gearbeitet. Danach habe ich als Architekt gearbeitet. Ich habe auch einen Abschluss. Ich kann ein Haus von Grund aus bauen. Befragt gebe ich an, dass ich meine Familie von diesen Einkünften versorgen konnte. Zum Schluss im Jahr 2013 hatte meine Arbeit nicht mehr ausgereicht, weil weniger Aufträge waren und da habe ich dann nebenbei als Nachtwächter gearbeitet. Weil ich das Studium unseres jüngsten Sohnes finanzieren musste, denn wenn ich nicht bezahlen hätte können, dann hätte er zu den Prüfungen nicht antreten können.

LA: Wie konnten Sie sich die Operationen und die ärztlichen Behandlungen in Armenien leisten?

VP: Ich hatte damals gearbeitet. Die Operationen haben mich nicht sehr viel gekostet, weil ich überall Bekannte und Beziehungen hatte. Für jede Operation hatte ich nur 1000 Dollar bezahlen müssen.

...

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Partei oder irgendeiner sonstigen Gruppierung?

VP: Ich war ein Aktivist in der Bewegung für Karabach, außerdem war ich eine Zeitlang - drei bis vier Jahre - Mitglied der HHSCH, danach trat ich aus. Danach hatte ich mit der Politik nichts mehr zu tun. Befragt gebe ich an, dass ich 1994 bis 1997 oder 1998 Aktivist für Karabach war und vermutlich in den Jahren 1988/1989 bis 1994 bei der HHSCH war.

...

LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Sie sollen die Situation so detailreich erzählen, dass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist.

VP: Ich habe ihnen vorhin gesagt, dass ich nebenbei als Nachtwächter gearbeitet habe. Ich musste das Lager eines Lebensmittelgeschäftes bewachen. Neben dem Geschäft ist das Lager. Im Lagergebäude gab es straßenseitig seitlich am ersten Stock einen eigenen Raum mit einem separaten Eingang, das war der Raum, wo ich meinen Nachtdienst verrichtete. In der Nacht vom 06.12. bis 07.12.2013, ungefähr um 02.00 Uhr, zwischen 02.00 Uhr und 03.00 Uhr, als ich mich in meinem Raum befand, klopfte es an der Tür, ich machte die Tür auf, ein junger Mann bat mich um Hilfe, er sagte mir, dass es einen Autounfall gab und dass er Hilfe brauchen würde. Als ich genau schaute, sah ich einen zweiten Mann hinter dem jungen Mann stehen.

Anmerkung. Die Dolmetscherin gab zu Protokoll, dass die VP. sehr verworren redet und sie daher genötigt wird, ständig nachzufragen. Die Dolmetscherin wird angewiesen, die Angaben der VP, auch wenn sie verworren sind, ohne Nachfragen zu übersetzen. Die VP. wird nochmals belehrt, dass er die Angaben chronologisch und so zu erzählen hat, dass sich ein Außenstehender ein Bild der Situation machen kann.

LA: Es wurde an der Tür geklopft, sie baten mich um Hilfe. Sie sagten, dass es einen Unfall gab und dass es Verletzte gibt und dass ich ihnen die Tür aufmachen soll. Daraufhin machte ich die Tür auf und sah zwei junge Männern mit Masken an den Gesichtern. Ich habe sofort gemerkt, worum es geht und konnte aber die Tür nicht mehr schließen. Danach haben sie mich geschlagen. Der eine hatte einen festen Gegenstand in der Hand, umhüllt mit Papier. Er schlug mich auch damit. Ich verlor mein Bewusstsein, ich konnte mich an nichts mehr erinnern. Neben dem Raum, wo ich immer saß, gab es einen Eingang, direkt ins Lager. Die Männer haben die Tür eingebrochen, ich weiß nicht, was sie alles gestohlen haben und wie viel sie gestohlen haben, ich bin weder der Besitzer des Lagers noch ein Angestellter der Firma, um zu wissen, wie viel sie gestohlen haben. Ich wurde aber beschuldigt, seitens der Polizei aber auch vom Firmeninhaber, dass ich für die gestohlene Ware verantwortlich bin und dass ich die Ware ersetzen soll. Sie haben mich zur Einvernahme geladen und verlangten von mir jedes Mal Geld.

LA: Wer ist "Sie"?

VP: Die Polizei. In Armenien ist es nicht so wie hier, man wird zur Einvernahme geladen und dann tauchen dort Männer auf und man weiß nicht, ob sie zur Polizei gehören oder nicht. Dort wird man auch geschlagen.

LA: Ihre Angaben sind zu ungenau. Sie wurden darüber belehrt, dass Sie die Situation lebensnah schildern sollen. Ihren Angaben fehlt es jedoch an persönlich Erlebten, wie es Ihnen in einer Situation ergangen ist, wie sie selbst die Situation erlebt haben, Emotionen, Eindrücke. Sie gaben z.B. den Hergang des Einbruches nicht an, sondern sprangen zugleich zu den Anschuldigen der Polizei und des Firmeninhabers, da fehlt aber dazwischen der Hergang, wie es Ihnen ergangen ist, als Sie das Bewusstsein wieder erlangt haben usw. Wenn Sie Ihre Angaben nicht genauer und detailreicher anführen können, so kann keineswegs von einer selbst erlebten Situation ausgegangen werden. Es kann Ihnen zugemutet werden, die Situation von sich aus lebensnah mit allen Einzelheiten von sich aus zu erzählen. Haben Sie das verstanden.

VP: Ja. Ich war drei bis vier Stunden bewusstlos. In der Früh, als es hell wurde, als ich zu mir kam, ging ich aus meinem Raum hinaus und sah, dass die Tür ins Lager kaputt war. Ich rief die Polizei an. Als die Polizei vor Ort war, sie haben alles versiegelt, dass sie nachher Ermittlungen durchführen können, das weiß ich nicht. Sie brachten mich zur Polizeidienststelle. Das war am 07.12.2013. An diesem Tag passierte nichts Böses, sie fragten nur, wer diese Leute sein könnten usw. Dann ließen sie mich gehen und sagten mir, dass sie mich wieder vorladen werden. Ich wurde für den 10.12.2013 wieder geladen. Bei dieser Vernehmung ging es nicht mehr um Ermittlungen, sondern ging es ihnen darum, mich zu beschuldigen und mich zu einem Geständnis zu zwingen.

LA: Wann wurde Ihnen gesagt, dass Sie am 10.12.2013 zur Einvernahme kommen sollen?

VP: Am 10.12.2013 wurde ich angerufen und wurde ich zur Einvernahme geladen.

LA: Fahren Sie fort.

VP: Bei der Polizei gab es mehrere Männer in Zivilkleidung, sie haben mich alle geschlagen, ich hörte den einen sagen, dass man mich so schlagen sollte, dass keine Spuren sichtbar sind. Es fällt mir sehr schwer, mich an diesen Tag zu erinnern. Sie sagten zu mir, dass sie genau wüssten, dass ich alles organisiert habe, sie wollten von mir, 100.000 US-Dollar haben. Sie drohten mir damit, dass sie meine Familie vernichten würden, wenn ich ihnen dieses Geld nicht bezahlen würde. Vermutlich wurde bei dem Einbruch Ware um 50.000 Dram gestohlen, aber von mir wollten sie so eine große Summe haben. Danach ließen sie mich gehen, sie gaben mir eine Woche Zeit, um dieses Geld zu bezahlen, wenn nicht, sagten sie mir ausdrücklich, dass dann mein Leben zu Ende ist. Weder weiß ich, wie so viel Geld auf einmal ausschaut, noch habe ich jemals so viel Geld besessen. Am 10.12. nach der Freilassung, ging es mir sehr schlecht.

LA: Wie spät war es da?

VP: Sie ließen mich zu Mittag frei, 14.00 oder 15.00 Uhr war ich zu Hause.

LA: Fahren Sie fort.

VP: Meine Frau machte mir einen Tee und ich legte mich ins Bett. Meine Frau dachte, dass ich wieder einmal eine Krise habe, so wie ich immer nach Operationen hatte. In der Nacht habe ich die ganze Zeit erbrochen, ich habe sogar Blut gespuckt. Meine Frau dachte an eine Magenblutung und wollte die Rettung verständigen. Ich wollte es aber nicht. In der Früh aber ging ich freiwillig in das medizinische Zentrum in [...]. Ich hatte sehr starke Kopfschmerzen, sie hatten Untersuchungen gemacht, verschrieb mir Medikamente. Er schrieb in seinem Arztbrief, dass Verdacht auf Durchblutungsstörung durch Schläge besteht. Ich sagte ihm aber, dass ich im Auto meines Freundes gewesen bin, als er in eine Grube gefahren ist und dass ich meinen Kopf gegen die Windschutzscheibe geschlagen habe. Als ich und meine Gattin aus dem Zentrum rauskamen, fragte mich meine Frau, mit Nachdruck, was geschehen war. Ich wollte ihr aber nichts darüber [e]rzählen, gewöhnlich erzähle ich meiner Frau nichts über meine Probleme, weil sie nervlich sehr angeschlagen ist. Ich sagte ihr nur so viel, dass ich Probleme mit der Polizei hatte. Noch am selben Tag gingen wir zum Notar und ich gab ihr eine Vollmacht, damit sie die gemeinsame Wohnung verkaufen kann. Nachdem wir aus dem Krankenhaus bzw. vom Notar weggingen, sagte ich zu meiner Frau, dass ich mich nicht mehr in der Stadt aufhalten werde, weil es wahrscheinlich ist, dass man nach mir suchen würde. Ich sagte zu ihr, dass sie den nach mir Fragenden sagen soll, dass sie nicht weiß, wo ich mich aufhalte. Ich habe den Aufenthaltsort nicht einmal meiner Frau verraten. Die Formalitäten für den Wohnungsverkauf haben ca. 8 bis 10 Tage gedauert. Ich war bei Freunden, ich habe meine Frau einige Male angerufen und sie nach Neuigkeiten gefragt. Meine Frau sagte zu mir, dass fünf bis sechs Tage nach meiner Abwesenheit Leute angefangen haben, nach mir zu fragen. Sie kamen nach uns zu Hause, sie klopften an die Tür, sie haben sich als Polizisten vorgestellt, das hat mir alles meine Frau erzählt. Sie machte die Tür auf, das erste Mal fragten sie meine Frau, wo ich mich aufhalte, sie sagte, dass sie keine Ahnung hat, aber beim zweiten Mal bedrohten sie meine Frau sogar mit einer Pistole. Sie sagten zu ihr, dass meine Gattin dafür büßen wird, wenn sie meinen Aufenthaltsort nicht verrät. Sie wusste natürlich nicht, wo ich mich aufhalte. Vermutlich um den 20.12.2013 war die Wohnung verkauft und danach am 22.12.2013 reisten wir aus.

LA: Wie lange waren Sie bei der Polizei am 10.12. angehalten?

VP: 4 bis 5 Stunde. Um 11.00 Uhr ging ich hin und um 15.00 Uhr ließen Sie mich gehen.

LA: Schildern Sie nun diese Anhaltung lebensnah mit allen Einzelheiten. Aussagen, ich wurde geschlagen, sind zu vage.

VP: Ich wurde in einen Raum gebracht, wo es nur einen einzigen Tisch gab mit einer Wasserkaraffe drauf. In der Mitte des Raumes stand ein Sessel, ich musste mich darauf setzen. Der Zweck dieses Sessels, warum der überhaupt in der Mitte stand, war folgender, dass jeder, der in den Raum reinkam, mich schlagen konnte. Wenn jemand dort sterben sollte, hätten sie dann einen Bericht geschrieben, dass derjenige schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen ist und verstorben ist. Sie haben mich geschlagen und mich gezwungen, dass ich gestehe. Ich bin 50 Jahre alt, so was habe ich noch nie erlebt. Ein Leben lang, hatte ich nicht solche Probleme.

LA: Sie waren dort 4 bis 5 Stunden angehalten und können den Ablauf, obwohl Sie nun mehrmals dazu aufgefordert worden sind, nicht lebensnah schildern. Verstehen Sie mit der vorigen Antwort eine lebensnahe Schilderung, wie Sie geschlagen worden sind.

VP: Ich möchte mich an diese Stunden nicht mehr erinnern.

Anmerkung: Die VP wurde eingehend über seine Mitwirkungsverpflichtung belehrt.

VP: Sie haben mich im Bauch- und im Rückenbereich mit Fußtritten und mit den Händen geschlagen. Ich hörte immer wieder die Leute fragen - [...] er ist noch nicht geständig, sollen wir weitermachen oder nicht - immer wieder hörte ich die Frage. Danach haben sie wahrscheinlich gemerkt, dass ich nichts gestehen werde, stellten sie mir eine Frist von einer Woche und ich konnte gehen.

LA: Mussten Sie sich vor dieser Behörde ausweisen?

VP: Ja, aber nicht einmal das war notwendig, sie wussten bereits, wer ich bin. Am ersten Stock sitzt ein Journalpolizist, ich ging zu ihm, stellte mich mit meinem Namen vor und sagte, dass ich geladen wurde. Er schickte mich zu den Ermittlern. Sie brachten mich in den vorhin beschriebenen Raum, ich setzte mich auf den Sessel und wartete. Danach kamen zunächst drei Männer rein. Ich kannte diese Männer nicht, weil ich bis zu diesem Zeitpunkt niemals mit der Polizei zu tun hatte. Der eine sagte zu mir: Hattest du genug Zeit gehabt, seit dem 7. Dezember, zu überlegen, ob du gestehen willst oder nicht? Ich antwortete aber, was ich gestehen soll und ich nicht einmal weiß, was genau passiert ist. Einer von diesen drei Männern sagte zu mir, ob ich nicht weiß, dass ich der Hauptverdächtige des Raubüberfalles bin. Währenddessen kam eine weitere Person in den Raum, wenn ich mich nicht irre, hieß er mit dem Familiennamen [...].

Dieser sagte mir wortwörtlich: Von diesem Lager wurde Ware im Wert von 100.000 Dollar gestohlen, dieses Geld musst du bezahlen. Als dieser Mann diesen Satz aussprach, wusste ich sofort, dass alle genau wissen, dass ich nicht der Täter gewesen bin, sondern dass sie mit dem Vorwand von mir Geld haben wollten. [...] hat dann seinen Kollegen, die sich im Raum aufgehalten haben, gesagt. Schlägt ihm ordentlich und bricht ihm die Rippen, wenn er 5 oder 6 Jahre sitzt, dann wird er gescheiter. Trotz der Schläge habe ich aber nicht gestanden, weil ich es nicht konnte. Ich habe weder den Lagerinhalt gekannt noch wusste ich, was und ob überhaupt gestohlen wurde. Dann sagten sie mir unter Drohungen und Beschimpfungen mit ärgsten Schimpfwörtern, dass ich eine Woche Zeit habe, um dieses Geld ihnen zu zahlen. Ich hätte in dieser Woche niemals 100.000 Dollar auftreiben können.

LA: Sie hätten in dieser Woche niemals die 100.000 Dollar auftreiben können und das war auch den Männern bewusst und warum hat man Sie dann gehen lassen?

VP: Das ist bei uns in Armenien ein ganz normaler Prozess. Zunächst schüchtern sie jemanden ein, danach lassen sie einen gehen und hoffen, dass derjenige das Geld auftreibt.

LA: Die Summe war so hoch, dass auch den Männern bewusst gewesen war, dass Sie diese Summe niemals auftreiben konnten. Warum ließ man Sie dann gehen?

VP: Bei uns ist das so üblich, in diesen kriminellen Kreisen, dass sie immer eine so hohe Summe fordern. Die Leute haben Angst und versuchen, einen Teil mindestens aufzutreiben. Wenn sie diesen Teil abgeben, wird ihnen entweder die Frist verlängert, wenn sie merken, dass derjenige diesen Betrag sehr einfach und schnell auftreiben konnte. Es ist so wie in einem Bazar.

LA: Wenn der Anführer dieser Männer die anderen Männer aufgefordert hatte, Sie so zu schlagen, dass die Rippen gebrochen werden sollten, warum hatten Sie dann keine Brüche bzw. sichtbare Verletzungen?

VP: Diese Leute sind professionelle. Sie schlagen einen so, dass keine Beweise zurückgelassen werden. Man wird oft z.B. in die Nieren geschlagen.

LA: Dann erklären Sie mir lebensnah, wie Sie geschlagen worden sind?

VP: Sie haben am Rücken im Bereich der Nieren geschlagen, sie gaben mir sowohl Fußtritte als auch schlugen sie mit der Hand. Vorne im Brustbereich bekam ich genauso solche Schläge wie auf dem Rücken.

LA: Wenn man Fußtritte in den Rückenbereich oder in den Brustbereich bekommt, dann bleiben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sichtbare Verletzungen.

VP: Durch die Schläge der armenischen Polizei entstehen keine sichtbaren Spuren. Außerdem wurde ich nicht nackt ausgezogen und dann geschlagen, ich war voll bekleidet. Ich wurde aber so sehr verletzt, dass ich in der Nacht Blut spucken musste.

LA: Wollen Sie mir weismachen, dass wenn man einen Fußtritt in den Brustbereich bekommt, dass kein Bluterguss zurückbleibt?

VP: Ich hatte mich gebückt gehabt und sie haben mir Fußtritte in die Bauchhöhle gegeben. Vom Rücken aus in die Nieren.

LA: Dann erklären Sie mir Ihre Anhaltung nochmals so genau, als würden Sie einen Film beschreiben.

VP: Ich gehe in den Raum hinein. Da war noch niemand im Raum. Danach ca. 5 bis 10 Minuten später kamen drei Männer hinein. Der eine nahm den Sessel, der beim Tisch stand, stellte ihn in die Mitte des Raumes und forderte mich auf, mich auf den Sessel zu setzen. Der eine von diesen drei Männern, fragte mich, ob ich seit dem 7.12. Zeit hatte zu überlegen, ob ich das Geld bezahlen will oder ob ich die Tat gestehen will. Ich sagte, dass ich nicht schuldig bin, dass ich von nichts eine Ahnung hatte, ganz im Gegenteil, dass ich ein Opfer bin, weil ich einen Schlag ins Genick bekommen habe. Er beschuldigte mich, dass ich ein Szenario beschrieben habe und ich das Ganze organisiert hätte. Die drei Männer standen vor mir und versuchten mich noch verbal zu überreden. In diesem Moment kam der [...] in den Raum. Er fragte, ob ich schon gestanden hätte, die Männer sagten nein und er sagte, lasst ihn krepieren. Da haben sie mit den Schlägen angefangen.

LA: Diesen Ablauf sollen Sie nun konkret schildern.

VP: [...] war unter den drei Männern, die als erstes den Raum betreten haben. Die anderen zwei Männer haben ihn immer mit seinen Familiennamen angesprochen, ich denke mir, dass er [r]an[g]höher war. Er wollte mich auch zu einem Geständnis überreden. Den ersten Faustschlag habe ich gegen meine Operationsnabe im Magenbereich von [...] bekommen. Dann haben sie angefangen, mich zu schlagen, dabei sagten sie, ich soll gestehen.

LA: Ihren Angaben fehlt es entschieden an Schilderungen, wie es Ihnen dabei ergangen ist und was Sie gemacht haben. Sie werden nicht einfach nur so am Sessel gesessen sein.

VP: Als sie angefangen haben mich zu schlagen, konnte ich nicht mehr am Sessel sitzen bleiben, ich fiel zu Boden.

LA: Schildern Sie nun wie die Schläge abgelaufen sind. Das ist nun Ihre letzte Chance.

VP: Als mir [...] mit der Faust einen Schlag in den Magen gab, hielt ich mit meinen beiden Händen meinen Bauchbereich und bückte mich nach vorne. Dabei saß ich noch am Sessel. Das war kein richtiger Sessel mit einer Rückenlehne, sondern ein Hocker. Als ich mich nach vorne bückte, gab mir einer von hinten aus, vom Rücken aus, Fußtritte in den Bereich der Nieren. Dabei sagte er zu mir, dass ich wieder gerade auf dem Sessel sitzen soll, dass ich nicht Schauspielern soll und dass diese Sache erst jetzt gerade angefangen hat. Ich bekam von dem dritten einen Fußtritt in den Bauchbereich und durch die Schmerzen fiel ich zu Boden. Als ich am Boden lag, schlugen sie mich willkürlich von jeder Seite. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wer womit und in welchen Körperbereich ich Schläge bekommen habe. Gleichzeitig sagten sie zu mir, dass ich gestehen soll, ich sagte zu ihnen, dass ich unschuldig bin und sie schlugen mich weiter. Zwischendurch hörte ich, dass sie sagten, [...] er gesteht noch nicht. [...] gab den Befehl, mich weiter zu schlagen. Er sprach dann mich an, er sagte, du zeigst viel Mut, du gibst dich nicht geschlagen, aber wir wissen genau, wie wir dich dazu führen, geschlagen zu geben. Danach sagte [...] zu den anderen Männern, dass sie mir eine Frist einräumen können, falls ich nicht gleich geständig bin. Es war 14.00 Uhr oder 15.00 Uhr. Die Männer fragten mich, ob ich imstande wäre, aufzustehen und zu gehen und gaben mir ein Glas Wasser zu trinken. Ich ging nach Hause und legte mich sofort auf die Bank.

LA: Ihren Schilderungen kann nun nicht entnommen werden, dass die Anhaltung vier oder fünf Stunden gedauert hätte?

VP: Die Anhaltung hat schon vier oder fünf Stunden gedauert, aber ich wurde nicht dauernd geschlagen, z.B. [...] hat mich eine oder eineinhalb Stunden einvernommen und versucht, mich zu überreden. Dann als der [...] hereinkam, sagte er, wenn er es verbal nicht versteht, dann macht es ihm anders verständlich. Diese Männer haben anscheinend auf einen solchen Befehl gewartet und sie haben mich gleich angegriffen.

LA: Sie wurden zu Beginn aufgefordert, die Anhaltung lebensnah zu schildern, was Sie jedoch nicht konnten. Erst nach wiederholten Nachfragen gaben Sie nun Schilderungen an, die einer lebensnahen Schilderung ansatzweise entsprechen würde, aber immer noch nicht ausreichend genügt. Die erkennende Behörde gewann daher aufgrund Ihrer anscheinenden Unfähigkeit die Schilderung sofort konkret und vollständig zu schildern, den Eindruck, dass Sie eine erfundene Geschichte ins Treffen geführt haben. Nehmen Sie zu dem Vorhalt Stellung.

VP: Ich habe diesen Vorfall selbst erlebt und nicht erfunden. Dieser Vorfall hat mich so sehr emotionell und auch körperlich belastet, dass ich nicht frei darüber sprechen kann, auch nach Monaten zittere ich, wenn ich darüber spreche. Ich habe keinen Grund, sie zu belügen und ihnen eine erfundene Geschichte zu erzählen, ich bin ein 50ig jähriger Mann, ich hatte immer gute Funktionen und habe meine Familie immer ernähren können. Sie wollten von mir Geld haben und haben zuerst viel Geld vorgeschlagen.

LA: Welcher Wochentag war der 10.12.2013?

VP: Das kann ich nicht sagen.

LA: Dieser Tag war so emotional belastend für Sie und Sie wissen den Wochentag nicht?

VP: Das war nicht so wichtig für mich, ich weiß, dass ich an dem Tag bei der Polizei war.

LA: Sie werden doch wissen, ob das ein Arbeitstag war?

VP: Wahrscheinlich, sie waren alle im Dienst. Nach dem Vorfall vom 07.12. war ich nur zu Hause im Bett, ich ging nirgends hin.

LA: Welcher Wochentag war dann der 7.12.?

VP: Das war ein Dienstag oder ein Mittwoch, ich kann mich nicht genau erinnern. Weil ich entweder in den ersten drei Tagen oder in den letzten drei Tagen Dienst habe, ich kann mich nun nicht erinnern, in welchen Dienstbetrieb ich mich befunden habe. Entweder Dienstag/Mittwoch oder Donnerstag/Freitag.

LA: Warum geben Sie nun zwei Tage an?

VP: Ich arbeite einmal in der Woche einen Tag, immer in der Nacht. Wir sind zu viert. Ich bin immer am dritten Tag in der Nacht im Dienst.

LA: Dann wechseln ja die Tage? Warum geben Sie dann Dienstag/Mittwoch oder Donnerstag/Freitag an?

VP: Das war am Anfang des Monats, ich habe immer einmal in der Woche Dienst, bei Dienstübergabe kann es einen Wechsel geben, dass es einen Tag verschoben wird.

LA: Warum gaben Sie vorhin Dienstag/Mittwoch oder Donnerstag/Freitag an?

VP: Weil sie mich nach den Wochentag gefragt haben und ich ihnen gesagt habe, dass ich einmal in der Woche Dienst habe. Ich habe immer wieder Dienstag und Donnerstag Dienst.

LA: Der 7.12.2013 war ein Samstag. Was sagen Sie nun dazu?

VP: Dann war es ein Samstag.

LA: Warum haben die Männer einen Bezug zu Ihrer ersten Einvernahme hergestellt, ob Sie sich nun überlegt haben, das Geld zu bezahlen. Was war in der ersten Einvernahme?

VP: Es gab nichts Böses in der Einvernahme. Sie fragten mich, ob ich einen Verdächtigen hätte, ob ich eine Ahnung hätte, wer den Raub organisiert hätte. Ich sagte ihnen, dass ich mich an nichts erinnern könne und keine Verdächtigen hätte. Da haben sie mir gesagt, ich werde wieder geladen und das haben sie am 10. gemacht.

LA: Frage wird wiederholt

VP: Sie haben Recht, ich wurde gefragt, ob ich genug Zeit hatte zu überlegen, wer das gemacht hat oder ob mir es eingefallen ist, ob ich das gewesen bin. Sie sagten zu mir, entweder hast du es dir schon überlegt und du kannst uns einen Namen geben, wer das war oder du hast, wenn du uns keinen Namen angeben kannst, dann warst du derjenige, der das gemacht hat.

LA: Sie haben vorhin an: Der eine sagte zu mir: Hattest du genug Zeit gehabt, seit dem 7. Dezember, zu überlegen, ob du gestehen willst oder nicht? Dies steht aber nun zu Ihren vorhin getätigten Aussagen im Widerspruch, denn ansonsten hätten Sie bei der Schilderung der Anhaltung diese Sätze von vorhin auch anführen müssen? Was sagen Sie zu dem Vorhalt.

VP: Ich sage die ganze Zeit das[s]elbe [Zeit]. Sie sagten zu mir, ich war drei Tage zu Hause und hast du dir überlegt, wer das sein könnte, wenn du nicht weißt, wer das gewesen ist, dann warst du es, der das gemacht hat.

LA: Sie wurden bei dem Raubüberfall in den Nacken geschlagen. Gab es eine sichtbare Verletzung?

VP: Nein, nur ich wurde bewusstlos. In den nächsten drei bis vier Tage hatte ich sehr starke Kopfschmerzen und das war der Grund, warum ich zum Arzt ging.

LA: Das stimmt so nicht, denn Sie gaben vorhin an, dass die Anhaltung der Hauptgrund für den Arztbesuch gewesen wäre?

VP: Am 11.12. ging ich zum Arzt und das Hauptproblem war mein Kopf. Ich sagte zu dem Arzt nicht, dass ich von der Polizei geschlagen worden bin, sondern sagte dem Arzt, dass ich starke Kopfschmerzen habe.

LA: Es ist nicht glaubhaft, dass eine Verletzung, die eine 4 bis 5stündige Bewusstlosigkeit nach sich gezogen hätte, ohne eine sichtbare Verletzung.

VP: Wie kann bei einem Bewusstseinsverlust, wenn man drei bis vier Stunden am Boden liegt, etwas am Körper sichtbar sein. Ich bin durch einen Schlag bewusstlos geworden. In der Nacht des Raubüberfalles verlor ich genauso mein Bewusstsein, danach kam ich zu mir und rief selbst die Polizei an. Das hat mir die armenische Polizei nicht geglaubt, dass ich bewusstlos war. Sie fragten mich nach einem Zeugen. Ich sagte ihnen aber, dass ich selbst zu mir gekommen bin und sofort die Polizei angerufen habe.

Ich möchte hinzufügen, dass es einen Haftbefehl bzw. Suchbefehl gegen mich gibt und zwar vom Gericht I. Instanz in [...]. Als ich noch in der Ukraine war, hat mir ein Freund telefonisch mitgeteilt, dass es ein Haftbefehl erlassen wurde und dass meine Entscheidung aus Armenien zu flüchten, richtig gewesen ist. Ich werde ihn bitten, diesen Befehl mir nachzuschicken.

...

LA: Wieso ist Ihr Freund im Besitz des Haftbefehls?

VP: Ich weiß nicht, ob er den Haftbefehl in der Hand hat, aber er weiß, dass ein Haftbefehl erlassen wurde. Ich muss meinen Freund bitten, diesen irgendwie zu bekommen und mir nach Österreich zu schicken.

LA: Und dies so bald wie möglich.

VP: Ja, das habe ich verstanden.

LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?

VP: Ich habe nichts mehr zu ergänzen. Ich möchte mich bedanken.

LA: Was würde bei aktueller Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Nach Armenien würde ich auf keinen Fall zurückkehren. Ich würde sofort umgebracht werden, meine Familie würde vernichtet werden, genau das ist der Grund für die Flucht aus meiner Heimat.

...

LA: Als Sie von der Polizei für die Vorladung zur Einvernahme angerufen haben, haben Sie da Ihrer Frau Bescheid gegeben, dass Sie weggehen bzw. wohin Sie gehen?

VP: Nein. Ich habe alles geheim gehalten. Ich habe meine Frau verschont. Erst als wir vom Krankenhaus weggingen, sagte ich meiner Frau, dass ich Probleme mit meiner Frau habe.

LA: Als Sie zur zweiten Einvernahme zur Polizei gingen, haben Sie da Ihre Frau gesehen? Haben Sie da mit Ihrer Frau gesprochen?

VP: Ich sagte zu ihr, ich habe was zu tun ich ging weg.

LA: Wann kamen Sie nach der ersten Einvernahme von der Polizei nach Hause?

VP: Nach 12.00 Uhr. Damit meine ich 15.00 Uhr oder 16.00 Uhr.

LA: Sie gaben in der ersten Einvernahme an, dass die Einbrecher Ihnen einen Schlag auf den Kopf gegeben hätten und Sie diesbezüglich einen Krankenzettel nachreichen könnten. Können Sie nun so einen Krankenzettel vorlegen?

VP: Ja, diesen Krankenzettel habe ich noch zu Hause und gemeinsam mit den Dokumenten, kann auch dieser Zettel nachgereicht werden.

LA: Ja, machen Sie das.

VP: Ja, das habe ich verstanden.

LA: Wann haben Sie nun diesbezüglich das Krankenhaus aufgesucht?

VP: Am 11.12. in der Früh.

LA: Sie werden angewiesen, die Dokumente (Führerschein, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Wehrdienstbuch, Haftbefehl, Krankenzettel) innerhalb von zwei Wochen der ho. Behörde vorzulegen. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

...

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Zu Seite und zu den Operationen möchte ich angeben, dass dies nur möglich war, weil ich den Goldschmuck meiner Gattin verkauft habe und durch Bekannte bekam ich einen Bankkredit.

[Ergänzende Einvernahme:]

LA:. Wollen Sie zu den übergebenen Länderinformationen eine Stellungnahme abgeben?

VP: Diese Länderinformationen und die Realität in Armenien sind verschiedene Tatsachen. Armenien muss man mit eigenen Augen gesehen haben, um sich ein Bild machen zu können und die Informationen, die die Regierung gegeben hat, sind mit Vorsicht zu genießen. In Österreich haben die Sicherheitsbehörden die Aufgabe die Bevölkerung vor Kriminellen zu schützen, in Armenien muss man sich vor den Sicherheitsbehörden fürchten, als Unbescholtener in Schwierigkeiten zu kommen. Man muss vermutlich Haus und Hof verkaufen, um als Unbescholtener aus dieser Situation zu kommen.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Welche Medikamente nehmen Sie derzeit und welche ärztlichen Behandlungen sind geplant bzw. benötigen Sie zukünftig?

VP: Mir geht es nicht gut. Ich bekomme Schmerzmittel verschrieben, Seractil forte, Salbe für die Venen, Novalgin, Cymbalta für die nervliche Anspannung. Ich habe ein Röntgen meiner Wirbelsäule mit. Weiters einen Arztbrief, ich war im Krankenhaus wegen meines Armes. Befragt gebe ich an, dass zukünftig keine weiteren Behandlungen geplant sind.

LA: Warum steht in dem Arztbrief, dass Sie in Begleitung Ihres Sohnes in die Ambulanz gekommen sind.

VP: Das ist ein Sohn eines Bekannten, der mit mir gekommen ist, um zu dolmetschen.

LA: Warum waren Sie in XXXX im Krankenhaus, wenn Sie in XXXX wohnen?

VP: Ich habe mich wegen Wohnung in der Umgebung umgeschaut und ich habe hier viele Armenier getroffen, die mit mir dann ins Krankenhaus gefahren sind.

LA: Warum gaben Sie in der ersten Einvernahme an, dass Sie hier in Österreich weder Verwandte noch Bekannte haben. Nun geben Sie an, dass Sie über zahlreiche Kontakte verfügen, weshalb Sie quer durch Niederösterreich fahren. Die Frage stellt sich auch, woher Sie das Geld haben, für diese Fahrten?

VP: Bei uns ist das so, dass ist kein Bekannter sondern ein Volkszugehöriger und bei Armenier ist es so, dass Sie sich schnell finden. Ich habe auch österreichische Freunde und ich habe auch heute ein Schreiben mit, dass wir für eine Arbeitsanstellung vorgesehen wären. Daher habe ich viele Freunde, die mir geholfen haben, hier in XXXX eine Wohnung zu finden. Befragt gebe ich an, dass wir wenig essen, wir haben 640 Euro zur Verfügung, 300 bezahlen wir für Wohnkosten und den Rest fürs Essen und davon konnten wir uns einige Fahrten leisten.

...

LA: Dieses Schreiben, das Sie vorgelegt haben, ist kein Schreiben vom Gericht, sondern ein Schreiben der Polizei [...]. Es ist kein Schreiben vom Gericht. Was sagen Sie dazu?

VP: Mein Freund hat mir gesagt, es gibt ein Gerichtsschreiben.

LA: Wie war es Ihrem Freund möglich, dieses Schreiben für Sie zu übernehmen?

VP: Ich weiß nicht wie, aber in Armenien ist alles möglich, vermutlich hat er jemanden bestochen.

...

LA: In dem Schreiben steht auch, dass Sie am 10.12. ein Schreiben unterschrieben hätten. Was war das?

VP: Wenn der Ermittler mich befragt, muss ich natürlich nachher das Protokoll unterschreiben. Es gibt so einen Art Vordruck, dass ich aufgrund der Einvernahme und des Ermittlungsverfahrens meinen Wohnort nicht verlassen darf. Ich kenne mich in dem Verfahren nicht aus, vermutlich geht man davon aus, dass ich mit meiner Unterschrift auch zustimme, meinen Wohnort nicht zu verlassen.

LA: Haben Sie nun was unterschrieben, ja oder nein?

VP: Ja, an dem Tag, wo ich einvernommen wurde, habe ich die Niederschrift unterschrieben.

...

[weitere ergänzende Einvernahme]

LA: Nach Durchsicht Ihrer Geburtsurkunde ist ersichtlich, dass Ihr Geburtsdatum nicht mit dem Geburtsdatum, das in der Heiratsurkunde und am Führerschein aufscheint, nicht ident ist. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich bin am XXXX geboren und ich wollte unbedingt in die Schule gehen und so hat der Schuldirektor einen Strich vor dem "X" gemacht, damit er mich in die Schule aufnehmen konnte. Meine anderen Dokumente, die ich vorgelegt habe, lauten alle auf das richtige Datum 14.10. Es ist auch ersichtlich, dass der Strich vor dem "X" nachträglich eingefügt worden ist.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Welche Behandlungen sind zukünftig geplant? Welche Medikamente müssen Sie derzeit und zukünftig einnehmen?

VP: Ich wurde in [...] am Kopf operiert. In den Weihnachtsferien bin ich gerutscht und habe mir weh getan, ich muss zum Arzt gehen, weil ich im Rippenbereich Schmerzen habe. Ich habe heute einen Arztbefund hinsichtlich meiner Operation mit.

LA: Welche Behandlungen sind zukünftig geplant? Welche Medikamente müssen Sie derzeit und zukünftig einnehmen?

VP: Ich glaube nicht, dass ich [p]ostoperativ wegen der Kopfoperation Behandlungen brauche, wenn dann nur wegen der Leber, weil ich auch fünf Mal - im Heimatland - operiert wurde. Wir sind noch in der Untersuchungsphase und ich bekomme Medikamente. Grundsätzlich schmerzstillende Medikamente und Beruhigungsmittel. Befragt gebe ich an, dass beim letzten Mal eine Gastroskopie, ein Ultraschall und ein Magenröntgen durchgeführt wurden, weil ich auch am Magen operiert wurde. Es wurde auch eine Computertomografie im Bauchbereich durchgeführt. Die Untersuchung war im Sommer.

LA: Dieser Befund liegt nicht vor. Sie haben diesen Befund innerhalb von drei Tagen der Behörde zu faxen. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja.

LA: Bezugnehmen auf Ihre letzten Einvernahme hat sich an Ihrem Leben hier in Österreich etwas geändert bzw. können Sie bzgl. einer Integration etwas anführen?

VP: Ja. In der Zwischenzeit haben wir mehrere österreichische Familien kennen gelernt, mit deren Hilfe besuchen wir einen Deutschkurs. Sie haben die Kursgebühr bezahlt. Sie unterstützen uns immer und überall. Wir sind nicht straffällig geworden. Jeden Tag lernen wir mehr über dieses Land. Wir respektieren die Gesetze. Wir haben sehr nette ältere Nachbarn, sie würden ein gutes Wort für uns einlegen.

LA: Können Sie Referenzschreiben vorlegen?

VP: Im Moment nicht. Aber ich möchte einige nachschicken.

LA: Recherchen im Heimatland ergaben, dass es sich bei dem in Vorlage gebrachten Schreiben der Polizei [...] vom 23.12.2013 um eine Fälschung handle.

Der Vertrauensanwalt für Armenien berichtet, dass fragliches Schreiben gefälscht sei. Erstens gäbe es keinen Ermittlungsbeamten mit Namen A.G. [...] in der Ermittlungsabteilung der Polizei in der Stadt [...] weder im Dezember 2013, noch jetzt. Weiters wurde die angegebene Nummer des Falles überprüft und es wurde bestätigt, dass es keinen Kriminalfall unter dieser Nummer gäbe.

LA: Was sagen Sie dazu?

VP: Das ganze würde mich nicht wundern, weil in Armenien nicht alle strafrechtlichen Ermittlungen nicht offiziell registriert sind. Den Ermittler habe ich ein oder zwei Mal in meinem Leben gesehen. Er hat sich mir mit [...] vorgestellt. Vielleicht heißt er in Wirklichkeit [...]. Das ist nur ein Beispiel.

LA: Warum sollte jemand ein offizielles Schreiben schicken, wenn offiziell keine strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet worden sind?

VP: Dieses Schreiben habe ich nicht persönlich bekommen. Das hat mein Freund von meinem Postkasten geholt.

LA: Warum sollte jemand ein offizielles Schreiben schicken, wenn offiziell keine strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet worden sind?

VP: Nachdem sie mich eine Woche lang, ich meine damit die letzte Woche, gesucht und nicht gefunden haben, um mich noch mehr einzuschüchtern, kann ich mir sehr wohl vorstellen, dass sie mir so ein Schreiben in meinen Postkasten geworfen bzw. geschickt haben.

LA: Aufgrund der vorliegenden Recherche ist der nun der von Ihnen ins Treffen geführte Fluchtgrund nicht glaubhaft nachvollziehbar und ist für die erkennende Behörde asylrelevante Gründe bzw. Gründe, die gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen würden, nicht feststellbar. Was sagen Sie dazu?

VP: Nachdem sie mich ein Jahr lang hierbehalten haben und mein Leben geschützt haben, wollen sie mich jetzt, nach einem Jahr in den Tod schicken. Sie hätten mich vor einem Jahr in den Tod schicken können.

...

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?

VP: Vor einigen Tagen hat mich mein Sohn, der in Rumänien wohnt, hier besucht. Wenn wir solche Leute wären, die aufgrund falscher Angaben in Österreich bleiben wolle würden, würde auch mein Sohn hier bleiben. Wenn ich keine Probleme in Armenien hätte, hätte ich meine Wohnung dort niemals verkauft."

I.3.2. bP2 berief sich auf die Gründe von bP1 und brachte in Ergänzung hierzu vor, dass sie von jenen Personen, welche die bP suchten, belästigt und bedroht worden sei.

I.3.3. Die bP legte ein Schreiben, welches laut bP1 ein gerichtliches Schreiben, laut Übersetzung jedoch ein Schreiben der Polizei sei, wonach der bP1 die bereits beschriebene Straftat zur Last gelegt, nach ihr gefahndet wird und sie festzunehmen sei. Dieses Schreiben wurde im Wege der Staatendokumentation der bB einem Vertrauensanwalt vorgelegt. Dieser gab an, dass es sich um eine Fälschung handle. Einerseits könne die Existenz des das Schreiben ausstellenden Ermittlungsbeamten nicht verifiziert werden und zum anderen existiere kein Kriminalfall unter der am Schreiben angegebenen Nummer (AS 149 ff, 175 f [Anm.: soweit in Folge nichts anderes angeführt wird, beziehen sich die zitierten AS auf die Akte der bP1]).

I.3.4. In Bezug auf die weiteren vorgelegten, die Identität bezeugenden Dokumente konnten im Rahmen einer kriminaltechnischen Untersuchung keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden.

I.3.5. bP1 legte verschiedene ärztliche Befunde vor. Hierzu wurden seitens der bB mit Zustimmung der bP1 Erkundigungen eingeholt, welche ergaben, dass die bP an keiner akuten Erkrankung leide (AS 87).

bP2 legte den Befund einer Gruppenpraxis für Radiologie (Röntgen des Bewegungsapparats) vor, woraus sichtlich keine akute, lebensbedrohliche Erkrankung ableitbar ist.

I.3.5. Die bP legten einige Empfehlungsschreiben vor, wonach sich die bP den Wahrnehmungen der Verfasser dieser Schreiben sehr um Integration bemühen würden bzw. sich integriert hätten (AS 215 - 219).

I.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:

"...

Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie wegen einer Verfolgung durch die armenische Polizei einer Gefährdung im Heimatland ausgesetzt waren. Die Schilderungen zu Ihrer Verfolgung waren unter Betrachtung der Gesamtsituation nicht plausibel nachvollziehbar und waren Sie auch nicht in der Lage Ihr Vorbringen lebensnah zu schildern.

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Obwohl Sie mehrmals aufgefordert worden sind, Ihre vier bis fünfstündige Anhaltung ins Detail und auch unter Angabe Ihrer persönlichen Emotionen und Eindrücke zu schildern, waren Sie nicht in der Lage, diese Anhaltung so zu schildern, als ob Sie diese Situation selbst erlebt hätten.

Gaben Sie lediglich sehr allgemein gehalten an, von mehreren Männern wiederholt in Bauch- und Rückenbereich mit Fußtritten und Faustschlägen geschlagen worden zu sein. Auf Vorhalt, warum weder Sie noch Ihre Gattin bei Ihnen am Körper sichtbare Verletzungen festgestellt haben, gaben Sie lediglich lapidar und keinesfalls plausibel an, dass man in Armenien so zu schlagen versteht, dass keine Verletzungen zu sehen wären. Da jedoch Fußtritte in Bauch- und Rückengegend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Verletzungen zumindest Hämatome verursachen müssen, war Ihre ins Treffen geführte Anhaltung bzw. Misshandlungen als Konstrukt zu werten und war eine Verfolgung Ihrer Person nicht glaubhaft nachvollziehbar.

Dieser Eindruck einer erfundenen Geschichte wurde auch durch das Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes in Armenien bestätigt. Das von Ihnen in Vorlage gebrachte Schreiben der armenischen Polizei stellte sich als Fälschung heraus und gab es keinen Kriminalfall unter der auf dem Schreiben angeführten Aktenzahl.

Aufgrund o.a. Ausführungen war für die erkennende Behörde nicht glaubhaft, dass Sie aus Furcht vor Verfolgung oder Gefährdung Ihrer Person das Land verlassen haben und waren aus der Gesamtbetrachtung der von Ihnen geschilderten Situation weder eine Verfolgung oder Gefährdung Ihrer Person noch asylrelevanten Gründe erkennbar."

In Bezug auf die bP2wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB die nachfolgenden Feststellungen:

"...

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014).

Das Einklammern-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung. Die Parlamentswahlen vom 6.Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung:

Republikanische Partei 44,1%, Partei "Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vgl. 6.5.2012 RA-CEC).

...

Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015).

...

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 30.4.2015

http://www.hurriyetdailynews.com/april-24-to-be-commemorated-in-turkey-pm-says.aspx?pageID=238nID=81335NewsCatID=338, Zugriff 5.5.2015

http://www.nzz.ch/international/armenien-zwischen-genozid-und-nagorni-karabach-1.18528679, Zugriff 5.5.2015

http://www.rferl.org/content/armenia-sarkisian-pm-resignation-government/25320400.html, Zugriff 30.4.2015

http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-ahmet-davutoglu-aeussert-mitgefuehl-mit-armeniern-a-1029629.html, Zugriff 6.5.2015

Sicherheitslage

Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b).

Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013).

...

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_602844C2569B478F606E04F12C3931FC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 26.5.2015

http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 6.5.2015

http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 7.5.2015

http://www.reuters.com/article/2014/10/27/us-armenia-azerbaijan-france-talks-idUSKBN0IG2CY20141027, Zugriff 7.5.2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, bei denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll (AA 25.1.2013)

...

Folteropfer können den Rechtsweg nutzen einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 7.2.2014).

...

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426583985_commdharmenia.pdf, Zugriff 8.5.2015

http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 8.5.2015

Korruption

Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der Gesellschaft. Die öffentliche Verwaltung, speziell die Justiz, die Polizei und das Gesundheitswesen sind anfällig. Eines der signifikantesten Korruptionsthemen ist die Vermengung von Politik und Geschäftswelt. Obgleich die Verfassung es Parlamentsmitgliedern verbietet ein Geschäft zu betreiben, wird dieses Verbot ignoriert. Mächtige Politiker und Offizielle kontrollieren wiederholt Privatfirmen via Strohmänner und Verwandte (TI 23.8.2013).

Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 27.2.2014).

...

Im April 2014 wurde ein Strategiepapier für den Kampf gegen die Korruption angenommen, welches sich auf den Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie auf die Staatseinnahmen konzentriert (EC 25.3.2015). Der neue Anti-Korruptionsrat soll die Koordination von Anti-Korruptionsmaßnahmen vornehmen, die durch die unterschiedlichen Regierungsinstitutionen umzusetzen sind. Überdies soll der Rat Debatten und Diskussion organisieren sowie Empfehlungen an die Regierung geben. Unter dem Vorsitz des Premierministers sollen nebst Vertretern aus dem Justiz- und dem Finanzministerium sowie der Generalstaatsanwaltschaft auch die parlamentarische Opposition und die Zivilgesellschaft Vertreter entsenden (AL 19.2.2015).

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2014 belegte Armenien wie im Jahr davor Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/297264/433676_de.html, Zugriff 8.5.2015

http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 8.5.2015

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen sind registriert. Diese haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.

Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird allerdings seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen durch Behörden und Regierung erschwert wird (AA 7.2.2014).

...

Quellen:

http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 11.5.2015

Newsletter, Support to Democratic Governance in Armenia, http://eunewsletter.am/support-to-democratic-governance-in-armenia/, Zugriff 11.5.2015

Ombudsmann

Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Die Effektivität ist durch die begrenzten finanziellen Mittel eingeschränkt. Eine Zusatzfinanzierung seitens der Regierung, um die Rolle als "Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen" auszuüben, blieb aus (USDOS 27.2.2014).

...

Quellen:

http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/pse/arm/index.nc#chap3, Zugriff 11.5.2015

...

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014).

Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 7.2.2014).

Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014).

Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015).

Quellen:

http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 11.5.2015

http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 12.5.2015

...

Todesstrafe

Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 7.2.2013, vgl. DPF o.D.).

Quellen:

...

Grundversorgung/Wirtschaft

Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zur Türkei und zu Aserbaidschan belasten die armenische Wirtschaft bis heute (AA 3.2015c).

Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Der steile Wirtschaftsabschwung 2009 ist der Hauptfaktor für die steigende Armut. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen (BS 2014).

Laut Europäischer Kommission gab es 2014 weitere Fortschritte in der Wirtschaftspolitik im Makrobereich, der Armutsbekämpfung und der sozialen Kohäsion. Allerdings nahm die wirtschaftliche Aktivität 2014 infolge der ökonomischen Verlangsamung in Russland und der schwachen Nachfrage aus der Europäischen Union ab. Zu wenig würde unternommen, um die Wirtschaft zu diversifizieren. Es bestünde ein übermäßiges Vertrauen speziell in die Landwirtschaft und den Bergbau (EC 25.3.2015).

Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2014).

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 7.2.2014).

Laut Statistikamt betrug 2013 die Netto-Migrationsquote minus 8,1 pro 1000 Einwohner, was eine deutliche Steigerung zu den Vorjahren indiziert (2012: -3,1; 2011: -1,2). Die Armenische Bevölkerung nahm im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 um mehr als 230.000 Personen bzw. 7% ab (NSS-RA 2014a).

Das 2014 erreichte Wirtschaftswachstum von 3,4% ist nicht ausreichend für einen nachhaltigen Aufschwung der Ökonomie. Vor allem die drastische Anhebung des Gaspreises durch Russland, der Rückgang von Auslandsüberweisungen und die Auswirkungen der Sanktionen gegen Russland haben die Wirtschaft negativ beeinflusst. Die Inflationsrate lag 2014 offiziell bei 3% (AA 3.2015c).

Die offizielle Arbeitslosenrate betrug 2013 16,2% und lag damit unter jener der Vorjahre (NSS-RA 2014b). Das Arbeitslosenamt meldete hingegen mit Stand 1.1.2015 17,1% Arbeitslose (SEA o.D.).

Quellen:

http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/pse/arm/2014/index.nc#economic, Zugriff 12.5.2015

http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 12.5.2015

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014).

Familienbeihilfen

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.

Einmalige Beihilfen

Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).

...

Arbeitslosenunterstützung

Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014).

Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.).

Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014).

Quellen:

Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.5.2015

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.

Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 7.2.2014).

Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014).

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014).

Quellen:

Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.5.2015

...

Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/ Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.5.2015

Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 7.2.2014).

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014).

Quellen:

Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/ Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.5.2015

..."

I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

I.5. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.5.1. Im Wesentlichen beriefen sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen und gingen davon aus, dass die bB die Anträge rechts- und tatsachenirrig abwies. Nach Wiederholung des vorgebrachten Sachverhalts führten die bP aus, dass die bB zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts ausging. Die bP hätten ihr Vorbringen sehr detailliert geschildert und ließen sich Unplausibilitäten dadurch erklären, dass die einschreitenden Organwalter rechtswidrig vorgingen und daher der Hergang der Ereignisse nicht nach rechtsstaatlichen Maßstäben bewertet werden könne.

I.5.2. In der Beschwerde wurde erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG beantragt.

I.6. Seitens des ho. Gerichts wurde im Rahmen einer mittelbaren Beweisaufnahme gem. § 55 Abs. 1 AVG die bB zur Konkretisierung der Angaben der bP in einer weiteren Befragung ersucht, welche diese mit Einvernahme vom 25.8.2015 durchführte. Im Rahmen dieser mittelbaren Beweisaufnahme legten die bP weitere Empfehlungsschreiben, bzw. Unterschriftenlisten, in denen sich die Gefertigten für einen Verbleib der bP im Bundesgebiet aussprachen, vor.

Weiters wurden über den bereits genannten Vertrauensanwalt weitere Recherchen vor Ort durchgeführt, in denen sich neuerlich bestätigte, dass es sich beim bereits genannten polizeilichen Schreiben um eine Fälschung handelt. Ebenso berichtete der Vertrauensanwalt, dass jene Straße, welche seitens der bP1 als Tatort genannt wurde, in der Herkunftsstadt der bP nicht existiert.

I.8. Für den 26.1.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.

Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.

Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

"...

Gemeinsame Befragung der P

...

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P1: Es ist ein Grund dazu gekommen. Mein Sohn ist von Moskau nach Armenien zurückgekehrt, er hatte ähnliche Probleme.

RI: Wann hatte Ihr Sohn diese Probleme?

P1: Vor 3 - 4 Monaten. Zuvor war er in Moskau.

RI: Wie haben Sie davon erfahren?

P1: Ich habe Kontakt mit einem Freund. Als mein Sohn nach Armenien zurückgekehrt ist, blieb er bei diesem Freund. Ich hatte meine Wohnung zuvor verkauft und er hatte keine Unterkunft.

RI: Welche konkreten Probleme hatte Ihr Sohn?

P1: Wegen meines Problems wurde mein Sohn belästigt. Man wollte meinen Aufenthaltsort erfahren. Das hat mit den staatlichen Organen, der Polizei zu tun.

RI: Wer hat Ihren Sohn nach Ihrem Aufenthalt gefragt?

P1: Die gleiche Personen, die damals zu meiner Frau gekommen sind. Sie haben ihn mit einer Waffe bedroht. Ich habe meinem Freund gesagt, dass er unseren Sohn nach Moskau schicken soll. Wir haben gut gelebt, aber unser Problem hat damit begonnen, dass unsere Söhne studiert haben.

P2: Wir haben Angst um unser Leben.

RI: Woher wissen Sie, dass die selben Personen Ihren Sohn bedrohten?

P2: Er nimmt es nur an, genau weiß er es nicht.

P1: Entweder die gleichen Personen kamen oder sie haben die eigenen Leute hingeschickt.

RI: Wissen Sie wie oft diese Leute bei Ihrem Sohn waren?

P1: Einmal haben sie versucht, meinen Sohn zu finden.

P2: Zwei Mal waren sie damals bei mir.

RI: Was hat Ihr Sohn diesen Leuten gesagt?

P1: Er sagte, dass er nicht wisse, wo seine Eltern sind. Ob sie in Italien, Australien oder Frankreich sind, kann er nicht sagen.

RI: Wie haben diese Leute darauf reagiert?

P1: Sie haben ihn bedroht, sagten, dass er sagen soll, wo wir sind. Andernfalls wird mit ihm abgerechnet. Aus diesem Grund ist er sofort zurück nach Moskau gefahren.

...

RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P1 und P2: Nein.

RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P1 und P2: Wir leben alleine.

RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P1 und P2: Nein. Wir haben viele Bekannte, die wir hier kennen gelernt haben.

RI: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

P1 und P2: Nein.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P1: Ja, sprechen noch zu wenig. Lernen, viele österreichische Familien helfen.

P2: Bisschen.

RI an P1: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?

P1 auf Armenisch: Ich habe gestern unsere österreichische Bekannten besucht, welche uns heute begleitet haben.

P1 auf Deutsch: Ich nicht gut sprechen Deutsch.

RI an P2: Wie sind Sie nach Linz gekommen?

P2 auf Deutsch: Mit Auto gekommen. Mit Freundin.

VH wird auf Armenisch weitergeführt.

RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P1 und P2: Wir sind bereit zu arbeiten. Zur Zeit beziehen wir Sozialhilfe. Wir sind bereit auf die Sozialhilfe zu verzichten und dafür arbeiten zu gehen.

RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?

P1 und P2: Ja. Wir haben kein Dokument, um eine offizielle Arbeit zu bekommen. Die BH erlaubt uns nicht zu arbeiten, ohne entsprechendes Dokument.

RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P1: Ich lebe seit zwei Jahren hier, ich habe bis jetzt noch nie die Gesetze gebrochen. Meine Bekannten sind Österreicher.

P1 und P2: Wir sind bereit zu Arbeiten.

RI: Welche Arbeiten könnten Sie machen?

P2: Ich bin Frisörin. Ich helfe vielen Personen, ich unterstütze unsere Nachbarn.

P1: Ich bin Bauarbeiter. Ich kann ein Haus vom Fundament bis zum Dachboden aufbauen.

RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?

P1 und P2: Einen Deutschkurs haben wir besucht, gegen Bezahlung. Wir sind bereit weiter Deutschkurse zu besuchen.

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P1 und P2: Wir gehen in die Kirche in [...].

P1: Meine Frau hilft beim Tischdecken mit. Ich habe mehrmals meine Hilfe beim Roten Kreuz angeboten. Ich helfe bei Ladetätigkeiten mit. Ich habe auch angeboten, dass ich bei Renovierungsarbeiten mithelfe.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P1: Ich habe nur einen Freund in Armenien, er lebt in der Stadt [...]. Ich rufe ihn ab und zu an.

P2: schweigt.

RI: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?

P1 und P2: Nein.

RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P1 und P2: Nein.

RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?

P1 und P2: Ja.

RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P1 und P2: Wir fühlen uns hier sehr wohl. Die Leute sind sehr nett und freundlich. Unsere Nachbarn würden vieles über uns erzählen.

RV: Die BF waren im Zuge ihrer heutigen Einvernahme bestrebt jene Gründe der Flucht aus dem Heimatland plausibel und glaubhaft darzustellen, sodass in der Gesamtschau Ihrer Angaben davon auszugehen ist, dass die Verfolgung Ihrer Person mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht. Es wird darauf verwiesen, dass offensichtlich auch Ihr Sohn, als er sich kurze Zeit im Heimatland aufgehalten hat, wegen der Probleme der Eltern selbst bedroht wurde und wird in diesem Zusammenhang zum Nachweis der aus der Sicht der BF offensichtlich nach wie vor bestehenden Gefahr Ihrer Verfolgung zu diesem Beweisthema beantragt, die zeugenschaftliche Befragung Ihres Sohnes im Rechtshilfeweg oder durch einen Vertrauensanwalt sowie weitere angeführte in Armenien lebenden Personen, deren Einvernahme im Rechtshilfeweg oder durch einen Vertrauensanwalt erfolgen möge.

V[...]: [...]

Ch[...]: [...]

L[...]: [...]

Die BF ersuchen diese ergänzenden Ermittlungen aufzunehmen und den Sachverhalt entsprechend zu verifizieren. Hinsichtlich Ihrer während der gesamten Dauer Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet erfolgten Bemühungen Ihrer sprachlichen und sozialen Integration wird auf die im Vorverfahren vorgelegten Dokumente verwiesen, sowie ein Schreiben der Pfarre [...], ein Empfehlungsschreiben von Fr. [...], welche dem Gericht vorgelegt werden. Die BF beantragen daher Ihren Beschwerden folge zu geben und ihnen den Asylstatus bzw. in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen darunter in eventu Ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, dies auch unter dem Gesichtspunkt der sehr guten sozialen Integration und der Tatsache, dass in Armenien keine weiteren Familienangehörigen wohnen, die Abschiebung nach Armenien in Ihr Privat- bzw. Familienleben eingreifen würde.

RI: Können Sie mir den Namen und die Adresse Ihres Sohnes sagen?

P1: Die Adresse kann ich nicht sagen, ich weiß nur, dass er in Moskau ist. Er könnte auch in Sochi sein.

(Nach Erklärung der Frage): Ich kann innerhalb von 2-3 Tage meinen Sohn ausfindig machen über meinen Freund. Ich persönlich werde nicht in Kontakt treten mit ihm, damit er keine Probleme bekommt.

Er heißt [...], geb. [...].

RI: Wie heißt V[...] mit Familiennamen und wo wohnt dieser?

P1 und P2: Ch[...] heißt mit Familiennamen [...].

L[...] heißt [...]. Sie weiß gut Bescheid über unsere Situation.

V[...] wissen wir nicht.

Unsere Adresse war in Armenien [...]. Diese Personen wohnen alle in der unmittelbaren Nachbarschaft.

RI: Über welches Beweisthema können diese Personen durch eigene Wahrnehmung sagen?

P1 und P2: Sie haben gesehen, dass wir die Wohnung verkauft haben. Sie haben gesehen, wie meine Frau bedroht wurde. Einer dieser Nachbar hat den Notarzt gerufen, als meine Frau verletzt wurde.

Nach Rückübersetzung: Meine Frau wurde nicht verletzt, es ging ihr schlecht.

RI an P2: Was haben diese Personen konkret mitbekommen?

P2: Ich habe geschrien während der Bedrohung. Sie haben meine Schreie gehört. Ich habe den Nachbarn erzählt, was passiert ist, dass ich bedroht werde wegen meinem Mann und mir Angst gemacht wurde. Es gibt keinen anderen Weg, als das Land zu verlassen. Alle drei Personen waren damals anwesend. Konkret hat es Ch[...] gesehen, dass diese zwei Personen in Polizeiuniform zu uns kamen. Er fragte mich, warum diese Personen zu uns gekommen sind und ich sagte ihm, wegen meinem Mann.

RI an P2: Was haben L[...] und V[...] wahrgenommen?

P2: V[...] hat auch etwas gehört, dass zu uns Personen kamen und mich mit der Waffe bedroht. Nachgefragt, ob V[...] das selbst wahrgenommen hat, gebe ich an, dass mich das nicht interessierte, wer was gesagt hat.

RI an P2: Was hat Laura konkret wahrgenommen?

P2: Sie ist gekommen, hat gesehen, wie es mir schlecht geht und ich dort gelegen bin.

RV: Hat Laura die Rettung verständigt?

P2: Nein.

RI: Wer hat die Rettung verständigt?

P2: Wer hat gesagt, dass die Rettung gerufen wurde? Wir hatten im Haus eine Krankenschwester, die mir eine Spritze gegeben hat.

Befragung der P1, [...]

...

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P: Ich nehme nur ein Schlafmittel. Wie das Medikament genau heißt, weiß ich nicht. Sonst geht es mir gut.

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?

P: Ich weiß nicht warum mein Antrag abgewiesen wurde. Im Gegensatz zu anderen habe ich die Wahrheit gesagt, ich habe nicht gelogen.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Es wird das passieren, was in den schrecklichsten Filmen auch passiert. Es wäre nichts passiert, wenn ich Geld bezahlt hätte, so wie es von mir verlangt wurde. Ich habe mein Haus um 12.000 verkauft. Ich hatte kein Geld gehabt. Ich wurde bedroht, dass ich zahlen soll, sonst werde ich umgebracht.

RI: Geben Sie den Namen des Geschäftsinhabers und die genaue Adresse dessen Geschäfts bzw. des Lagers, für den bzw. wo Sie als Nachtwächter arbeiteten an.

P: Der Chef heißt [...], den Nachnamen weiß ich nicht. Die Firma heißt [...]. Die Adresse ist [...].

RI: Fertigen Sie eine Lageskizze vom Geschäft und Lager, beginnend mit einem zentralen Punkt in [...], in der Form an, dass ein Außenstehender anhand dieser Skizze das Geschäft finden kann. Beschriften Sie diese Skizze auf Armenisch.

P fertigt Skizze an, diese wird zum Akt genommen.

RI: Wohin führt diese [...] Straße?

P: Es ist eine Parallelstraße zur Hauptstraße.

RI: Ist es eine bekannte Straße in [...]?

P: Für mich ist sie sehr bekannt. Es wurden auch schon die Bezeichnungen der Straßen geändert. Alle kennen diese Straße, sie ist schon bekannt.

RI: Was wurde beim Raub gestohlen?

P: Das weiß ich nicht, was vom Lager fehlte. Die Polizei hat ein entsprechendes Protokoll verfasst, was fehlte im Lager. Die Eigentümer des Geschäftes haben behauptet, dass Ware in Höhe von 40 Millionen Dram fehlte.

RI: Wurde Ihnen nie ein Vorwurf gemacht, was konkret fehlt?

P: Ich war der Nachtwächter, deswegen wurde ich beschuldigt.

RI wiederholt die Frage.

P: Nein. Konkret nicht, es wurde nur behauptet, dass das Lager ausgeraubt wurde und Waren im Wert von 40 Millionen Dram gestohlen wurde. Der Inhaber hat mich persönlich bewusstlos am Boden gefunden und den Arzt gerufen. Woher sollte ich es wissen?

RI: Das von Ihnen vorgelegte polizeiliche Schreiben wurde von einem Vertrauensanwalt (Qualifikationsprofil liegt auf und wird erörtert) als Fälschung qualifiziert (Fälschungsmerkmale werden erörtert).

P: Der Mann der ins Zimmer kam und danach hinausging nannte die Person [...], ob er tatsächlich so heißt, weiß ich aber nicht. Außerdem ist unsere Polizei in der Stadt [...] ein polizeiliches Regionalzentrum. Das heißt, dass dort auch andere Ermittler von anderen Regionen eingesetzt werden können, z.B. von [...].

Befragung der P2, [...]

...

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P: Ich habe Probleme mit den Krampfadern, ich nehme Medikamente. Ich habe auch Rückenschmerzen, ich habe ein paar Mal Spritzen bekommen. Ich habe auch Probleme mit dem Gedächtnis. Vor einigen Jahren hatte ich einen Gedächtnisverlust. Ich nehme deswegen aber keine Medikamente.

RI: Welche Medikamente nehmen Sie wegen der Krampfadern?

P: Sie heißen Mexalen, Parkemed und Daflon.

RI: Welche der von Ihnen vorgetragenen Erkrankungen ist in Armenien nicht behandelbar?

P: Sie sind alle behandelbar.

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. Ich möchte Sie bitten, dass wir hier bleiben können.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Das kann ich mir nicht vorstellen, dass ich nach Armenien zurückfahre. Ich werde nicht zurückfahren. Ich habe von Anfang an gesagt, es ist besser ich sterbe hier, als dass ich zurückfahre.

Gemeinsame Befragung der P

RI: Mit der Ladung sind Ihnen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Armenien übermittelt worden. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P1: Nein. Es ist einfach nur geschrieben.

P2: schweigt.

RI gibt bekannt, dass über den bereits genannten Vertrauensanwalt weiter Erhebungen durchgeführt werden.

Den P wird eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, um die Kontaktdaten zum Sohn bekannt zu geben.

...

RI: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angaben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?

P1 und P2: Ja, es hat alles gepasst. Weiter Korrekturen haben wir nicht.

RI: Wollen Sie sich zu den Angaben der anderen P äußern?

P1: Ich möchte eine Berichtigung machen. Meine Frau ist sehr aufgeregt und verwechselt viel. Zu L[...] möchte ich angeben, dass sie nicht in der Nachbarschaft, sondern in [...] wohnt. Sie ist am nächsten Tag gekommen, als sie erfuhr, dass es meiner Frau schlecht geht.

P2: schweigt.

..."

I.9.1. Nachdem die bP die Telefonnummer des Sohnes bekanntgaben, wurde eine neuerliche Anfrage an den bereits wiederholt genannten Vertrauensanwalt gerichtet. Dieser Anfrage wurde auch jene Handskizze beigefügt, welche die bP1 in Bezug auf den Tatort anfertigte. Ebenso wurde dieser dem Vertrauensanwalt auf Basis der Angaben der bP beschreiben. Auch wurde auf die seitens der bP1 genannte bzw. in die Skizze eingezeichnete Bank hingewiesen.

I.9.2. In einem ersten Schreiben gab der Vertrauensanwalt bekannt, dass er in die Website der Bank Einsicht nahm und sich hierbei herausstellte, dass sich deren Niederlassung in der Herkunftsstadt der bP an einer völlig anderen Adresse, als jene welche von den bP genannt wurde, befindet.

Der Vertrauensanwalt begab sich in die Herkunftsstadt der bP, wo sich neuerlich herausstellte, dass die seitens der bP genannte Straße als Tatort nicht existiert. Ein Geschäft, wie es seitens der bP beschrieben wurde, existier(t)e nicht im Umkreis der genannten Bank. Dies wurde von mehreren befragten Personen im Umkreis der genannten Bank bestätigt. Der Vertrauensanwalt übermittelte auch Fotos vom Umkreis der Bank.

Im Wohnumfeld der bP konnte ermittelt werden, dass die bP1 in letzter Zeit als Bauarbeiter in der Russischen Föderation arbeitete und nicht den von ihm genannten Beruf ausübte. Auch konnten Probleme mit der Polizei nicht verifiziert werden.

Die seitens der bP genannte medizinische Einrichtung bestritt, die bP1 behandelt zu haben.

Von den genannten Zeugen konnten V[...] und L[...] erreicht werden. Die beiden Personen gaben an, nicht Zeugen vom Vorfall, sondern Freunde der bP zu sein. Beide leben in einer anderen Stadt/in einem anderen Ort als die bP. Beide gaben an, sie hätten von den behaupteten Problemen gehört, konnten aber keine Details dazu nennen. Für den Vertrauensanwalt ergab sich der Eindruck, dass sie "vorgewarnt" worden wären.

Die bP1 und ihre Familienmitglieder sind in der genannten Region registriert, sie lebten jedoch nicht an der Meldeadresse. An der Meldeadresse, bei der es sich um ein Haus handelt, welche der Familie gehöre, halte sich der Sohn der bP, wenn er von der Russischen Föderation nach Armenien zurückkehrt, regelmäßig auf.

Die Wohnung, in der die bP wohnten, verkauften sie im November 2013. Der Vertrauensanwalt verfügt über ein entsprechendes Foto des Vertrages.

1.9.3. Das Ermittlungsergebnis wurde den bP schriftlich zur Kenntnis gebracht. Hierzu gaben sie nach gewährter Fristverlängerung über ihren Rechtsfreund an, dass sich der tatsächliche Vorfallsort in der Nähe jener Stelle befinde, welche vom Vertrauensanwalt fotografiert wurde. Sie legten auch Fotos vom "tatsächlichen" Vorfallsort, inklusive des "Firmenschildes" von jenem Geschäft, in dem bP1 behauptetermaßen gearbeitet hätte.

Weiters beantragten die bP die nochmalige Nachschau am Vorfallsort, sowie die Befragung des Geschäftsinhabers, ggf. des Vorbesitzers des Geschäfts. Ebenso wurde nochmals die Befragung des Sohnes der bP über die bekanntgegebene Telefonnummer beantragt.

1.9.4. Der Vertrauensanwalt suchte die genannte Örtlichkeit ein weiteres Mal auf und fand die von den bP beschriebene Örtlichkeit vor. Sie befindet sich jedoch nicht an der von der bP1 genannten Adresse, sondern an einer völlig anderen (seitens des Vertrauensanwaltes wurde zur Adresse ein Foto angefertigt). Der Vertrauensanwalt beschrieb die Örtlichkeit genau, fotografierte und brachte in Erfahrung, dass die Straße nach der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens ein einziges Mal umbenannt wurde und seither immer denselben Namen führt, jedoch nicht den, welchen die bP nannten. Eine Straße mit dem genannten Namen gibt es in der ganzen Stadt nicht.

Zum "Firmenschild" brachte der Vertrauensanwalt in Erfahrung, dass dieses von einer unbekannten Person vermutlich zur Nachtzeit angebracht wurde und sich niemand einen Reim daraus machen könne, was es bedeuten solle.

Der Vertrauensanwalt sprach auch mit dem Eigentümer des Geschäfts und nannte dessen Namen. Dieser Schilderte dem Vertrauensanwalt dem Werdegang des Gebäudes seit der Zeit der UdSSR, wo sich ein Restaurant im Gebäude befand. Der nunmehrige Eigentümer besitzt die Liegenschaft seit deren Privatisierung. Das von der bP1 genannte Geschäft befand sich zu keinem Zeitpunkt im Gebäude, auch wurde bP1 nie im Gebäude beschäftigt. Es hätte sich zwar bis 2013 darin ein Geschäft befunden, dieses sei jedoch geschlossen worden, weil es nicht rentabel geführt werden konnte. In diesem Geschäft sei nie ein Nachtwächter oder ein männlicher Bediensteter beschäftigt worden. Der von der bP1 genannte Überfall habe ebenfalls nicht stattgefunden. Der Eigentümer kenne die bP1 nicht.

Der Vertrauensanwalt hätte mehrmals versucht, den Sohn der bP telefonisch zu erreichen, es gelang ihm jedoch nicht. Zuletzt hätte er es am 16.5.2016 nachtmittags vier Mal erfolglos versucht.

1.9.5. Das nunmehrige Ermittlungsergebnis wurde den bP wiederum zur Kenntnis gebracht, worauf ihr Rechtsfreund mit Schreiben vom 31.5.2016 (beim ho. Gericht am 1.6. und bei der ho. Gerichtsabteilung am 2.6.2016 eingelangt) neuerlich einen Antrag auf Fristverlängerung mit der Begründung, dass seitens "eine Rückäußerung seitens des Betroffenen noch nicht erfolgt ist, eine weitere Rücksprache mit diesem notwendig ist" stellte. Mit E-Mail vom 3.6.2016 wurde dem Rechtsfreund mitgeteilt, dass dem neuerlichen Antrag auf Fristverlängerung nicht entsprechen werde. Sollte beim ho. Gericht bis 6.6.2016, 10.00 Uhr keine Stellungnahme eingelangt sein, so werde auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden.

Am 6.6.2016, kurz vor 10.00 Uhr nahm der Rechtsfreund der bP mit der ho. Gerichtsabteilung telefonisch Kontakt auf und ersuchter Darlegung der Beweggründe um Fristverlängerung bis 9.6.2016. Diese wurde letztlich gewährt.

Die Vertretung der bP brachte in weiterer Folge am 6.6.2016 eine Stellungnahme ein in der sie vorbrachte, es sei für die beschwerdeführenden Parteien verständlicherweise sehr wichtig, dass die auf den im letzten Schriftsatz übermittelten Lichtbildern dargestellte Örtlichkeit auch tatsächlich vor Ort verifiziert werden könne. Es dürfte im Zuge der Befragung mit dem Eigentümer der Liegenschaft dies nicht bestätigt worden sein, wobei dies möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass die befragte Person etwas irritiert gewesen sein könnte, ob dem Inhalt des Gesprächs.

Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu dem Eigentümer der Liegenschaft und zeige sich auch der Beschwerdeführer verwundert, weshalb im erwähnten Gespräch mit dem Eigentümer der Liegenschaft die Angaben der beschwerdeführenden Parteien nicht bestätigt wurden und in Bezug auf die genannte Örtlichkeit nicht verifiziert werden konnten.

Im Gespräch mit dem Sohn des Eigentümers der Liegenschaft könnte dies nun offensichtlich geklärt werden und wird aus Gründen anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht daher beantragt, die nochmalige Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer der Liegenschaft; sollte die Person (Sohn des Eigentümers, welcher zuletzt befragt wurde) nicht anzutreffen sein, befindet sich dieser möglicherweise in Moskau.

Der Beschwerdeführer sei bemüht, die diesbezügliche Handynummer in Erfahrung zu bringen, sodass allenfalls im Bedarfsfall auch eine fernmündliche Kontaktaufnahme mit dieser Person möglich wäre.

Die beschwerdeführenden Parteien geben den Namen des Geschäftes, welches sich damals vor Ort befunden hat, mit "[...]" an. Auf einem der vorliegenden Lichtbilder sei auf einem Plakat das Namensschild auch ersichtlich.

Die Beschwerdeführer bemerken, dass nach der Rückmeldung seitens des befragten Eigentümers der Liegenschaft von einem "Vertrauensanwalt" nicht gesprochen wurde, angeblich sei die Polizei gekommen.

Es sei dies für die beschwerdeführenden Parteien etwas irritierend und wird daher in dem Zusammenhang höflich gebeten, dass tatsächlich der Vertrauensanwalt vor Ort persönlich sich ein Bild von den Örtlichkeiten verschaffen möge bzw. die Befragung durchführt, zumal möglicherweise eine Befragung durch einen Vertrauensanwalt und nicht durch einen Polizisten, für die befragte Person weniger irritierend ist.

Die beschwerdeführenden Parteien vermeinen, dass jedenfalls durch die nun ersuchte ergänzende Befragung des Eigentümers der Liegenschaft bzw. des Sohnes, mit welchem zuletzt vor Ort ein Gespräch geführt worden sei, nun im Bezug auf die genannte Örtlichkeit das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien entsprechend verifiziert werden könne.

Der Beschwerdeführer betone nochmals, dass er bezüglich des von ihm geschilderten Sachverhalts die Wahrheit angegeben hätte, dieses von ihm genannte Geschäft tatsächlich sich an der beschriebenen Lage befunden und er als Nachtwächter gearbeitet hätte.

Bezüglich der Befragung des Sohnes der Beschwerdeführer wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn fernmündlich Kontakt hätte, weshalb auch bezüglich die Befragung des Sohnes des Beschwerdeführers nochmals - diese nochmals beantragt wird, bzw. ersucht wird, diesen zu erreichen bzw. sollte dies wider Erwarten nicht möglich sein, ihm eine SMS seitens des Vertrauensanwaltes übermittelt werden möge, damit der Sohn sich umgehend beim Vertrauensanwalt unter der angegebenen Kontaktnummer rückmeldet.

Mit E-Mail vom 10.6.2016 gab der Rechtsfreund der bP die Telefonnummer des Sohnes des oa. Eigentümers der genannten Liegenschaft bekannt und ersuchte um Kontaktaufnahme mit diesem.

1.10. Die bB gab zum Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die bP sind arbeitsfähige und nicht invalide Menschen mittleren Alters. Sie verfügen in Armenien über soziale Anknüpfungspunkte und haben Zugang zum armenischen Sozialsystem. Im Rahmen einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass sie -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen.

Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Ehegatten hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die privaten Anknüpfungspunkte ergaben sich aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der damit typischer Weise entstehenden sozialen Kontakte.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat

II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den bereits zitierten Ausführungen der bB an.

II.1.2.2. Ergänzend zu den Ausführungen der bP wird zu den möglichen Unterstützungsmöglichkeiten, welche armenische Staatsbürger nach einem negativ abgeschlossenen Asylverfahren und einer anschließenden Einreise aus dem Ausland in Armenien in Anspruch nehmen können, Folgendes festgestellt (Basis: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB an das ho. Gericht vom 9.10.2016):

IOM [International Organization for Migration] berichtet:

Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde. Ziele des Programms sind: - Vorbeugung illegaler Migration - Effizienzsteigerung der Rückkehr- und Reintegrationsprozesse - Harmonisierung von Migrationspolitik/-gesetzgebung mit allgemein anerkannten Normen und Prinzipien der Migrationsgesetzgebung

In Armenien gibt es zurzeit sechs Organisationen (Kontaktinfos im letzten Kapitel), die Reintegrationsprogramme anbieten um die Reintegration von Rückkehrern in Bereichen wie Jobsuche, Ausbildung und Sozialhilfe zu verbessern:

Die meisten Reintegrationsprogramme sind auf Rückkehrer von einer definierten Auswahl an Ländern zugeschnitten und bieten verschiedene Formen der Unterstützung an. Je nach Geldgeber läuft jedes der Programme zu einem Zeitpunkt aus. In den meisten Fällen beginnt die Unterstützung vor dem Abflug aus dem Gastland und wird mit Reintegrationshilfe nach der Ankunft in Armenien weitergeführt. Das Ziel der Programme ist, in der ersten Reintegrationsphase Hilfe anzubieten und damit eine nachhaltige Reintegration in Armenien zu ermöglichen.

Reintegration:

In den vergangenen Jahren hat die armenische Regierung im Bereich Migration die EU-Integration zur priorisierten politischen Richtung erklärt. Mit der Politik der europäischen Nachbarschaft und der Partnerschaft der Mobilität im Osten hat Armenien neue Verantwortung auf diesem Gebiet übernommen. Das neue Konzept der staatlichen Regulierung von Migration wurde von der Regierung im Jahr 2010 anerkannt und der "Aktionsplan zur Umsetzung des politischen Konzeptes für die Staatliche Migrationsregulierung von 2012-2016" beschlossen. Im Oktober 2011 haben Armenien und die EU eine gemeinsame Erklärung zur Mobilitätspartnerschaft unterzeichnet, die auf eine effektive Steuerung des Migrationsaufkommens zwischen Armenien und 10 EU-Staaten ausgerichtet ist.

Im Rahmen dieser Erklärung sollen die im folgenden genannten Programme umgesetzt werden:

Die Programme beziehen sich vor allem auf irreguläre Migration und Integration, Informationsvermittlung zu legaler Migration, die Sicherstellung effektiver Reintegration zurückgekehrter Staatsbürger, sowie die Fortbildung von Migranten, ein effektives Grenzmanagementsystem und eine Verbesserung des Asylwesens.

2012 wurde ein dreijähriges Projekt zur Schaffung von Voraussetzungen für eine effektive Reintegration von aus dem Ausland zurückgekehrten Armeniern begonnen. Die Reintegrationsprojekte bieten Unterstützung in Form von Beratung und Dienstleistungen. Der Hauptakteur und verantwortlich für die Implementierung des Projekts ist der Staatliche Migrations Service "SMS" des Ministeriums für Territorialverwaltung.

Migranten und Rückkehrer können unter der Hotline des SMS (+374) 1026-41-63 oder unter www.smsmta.am weiterführende Auskünfte einholen.

Regierungsprogramme und Initiativen zur Reintegration von Rückkehrern:

Der Staatliche Migrations Service (SMS) des Ministeriums für Territorialverwaltung der Republik Armenien

Im Rahmen des dreijährigen Programmes "Unterstützung für Migrationspolitik und relegantes Capacity Building" wurde folgendes Internetportal geschaffen: www.backtoarmenia.am oder www.tundarz.am. Das Portal ermöglicht es seinen Nutzern, hilfreiche Informationen zu einer weiten Themenpalette von Ausbildung bis zu medizinischer Versorgung und Wehrdienst in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus können Migranten im Ausland über das Portal online Fragen an die jeweiligen staatlichen Behörden senden. Das System bietet zudem die Möglichkeit einer direkten Online-Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter für eine unmittelbare Beantwortung von Fragen. Ein Vertreter jeder armenischen Regierungsbehörde (MFA, Ministerium für Wissenschaft und Bildung, Ministerium für Diaspora, Wirtschaftsministerium, Gesundheitsministerium, Ministerium für Arbeit und Soziales, Verteidigungsministerium, Polizei, Kommitee für Staatseinnahmen) steht online als Kontaktperson zur Verfügung.

Im staatlichen Migrationsdienst wurde ein neues Zentrum eröffnet:

das Verweiszentrum für Reintegration, ein erster Kontaktpunkt mit dem SMS, von wo aus Rückkehrer an eines der existierenden Programme verwiesen werden. Dieses zentralisierte System soll einen einzigen Kontaktpunkt für Migranten ermöglichen, wo sie registriert werden und an staatliche Stellen und Jobprogramme weiterverwiesen werden. Das Büro ist in den Gebäuden des staatlichen Migrationsdienstes angesiedelt. Rückkehrer werden registriert und erhalten generelle Informationen, werden evaluiert über Bedürfnisse und Fähigkeiten und sie werden an Jobprogramme verwiesen. Dadurch sollen auch weitere qualitative Daten über Rückkehr und Statistiken über Rückkehr erhalten werden. Momentan kommen die einzigen Statistiken aus den Verkehrsgesellschaften.

Das Verweiszentrum für Reintegration im staatlichen

Migrationsdienst:

Adresse: 4 Hr. Kochar Str., Yerevan 0033

Tel: +374 (0)10 22 49 25

E-mail: contact@ti-armenia.org

Web: http://www.smsmta.am

Email: externalrelations.sms@gmail.com

Öffnungszeiten: Täglich 9:00 bis 18:00 (Pause: 13:00-14:00)

Es wurden sogenannte "Migration Resource Center" gegründet. Der Fokus liegt auf Reintegrationsleistungen für potentielle und zurückkehrende Migranten, individueller Beratung hinsichtlich eines Arbeitsplatzes und Auskünften über staatliche Beschäftigungsprogramme. Rückkehrer werden nicht als gesonderte Gruppe erfasst, sondern in der allgemeinen Datenbank für Arbeitsuchende, die von der staatlichen Arbeitsagentur verwaltet wird, registriert.

Programme von IO's und NGO's:

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine der direkt in Migrationsbelange involvierten internationalen Organisationen. Die geförderte freiwillige Rückkehr ist eine der Leistungen im Bereich des Migrationsmanagements, die die Organisation Migranten und Regierungen anbietet. Seit 1994 haben Missionen in West- und Zentraleuropa mehr als 5000 Migranten bei einer Rückkehr nach Armenien unterstützt. Die Unterstützung für Rückkehrer ist weitereichend:

Arbeitsvermittlung ist die wichtigste Aufgabe bei der Reintegration. Daher werden die meisten Rückkehrer an die Arbeitsagentur verwiesen, um dort Informationen über Arbeitsangebote in Armenien zu erhalten. Eine Existenzgründung ist eine andere Alternative um eine nachhaltige Reintegration zu gewährleisten. Die IOM bietet Unterstützung bei der Existenzgründung an.[...]

Weitere Details gibt es auf

http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_infocPath=47products_id=1239 und

http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_infocPath=47products_id=1240.

eine vollständige Liste der in Armenien vertretenen internationalen Organisationen und Wohlfahrtsverbände finden Sie auf http://www.ngo.am/arm/index.asp

IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Armenien

Nachfolgend allgemeine Berichte von IOM zu

Unterstützungsmöglichkeiten:

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden

Elemente:

  • Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

  • Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten-und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

  • Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters-und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

  • Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

  • Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.

Unterbringung von Heimkehrern ohne Familie:

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.

Mietkosten:

Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.

Wiederaufbauhilfe:

Derzeit werden von der Regierung der Republik Armenien keine Programme in diesem Bereich durchgeführt.

[...]

Vermittlung von Arbeitskräften:

Die Beschäftigungsprogramme beinhalten Arbeitslosenunterstützung, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie Umschulungen und finanzielle Unterstützung der Arbeitssuchenden. Diese Programme werden ebenso wie öffentliche Arbeitsprogramme von den regionalen Arbeitslosenzentren implementiert. Die Kosten dieser Programme werden vom Staat getragen. Die implementierten Programme (mit Ausnahme der durch den Staatshaushalt finanzierten öffentlichen Arbeiten) werden von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt.

Arbeitslosenunterstützung: Voraussetzungen:

Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden. Arbeitssuchende und Arbeitslose haben das Recht:

  • auf kostenlose Beratung zur beruflichen Orientierung und Informationen über Stellenangebote.

  • auf kostenlose Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen.

  • auf Wahrung der eigenen Interessen vor Gericht gegen Verstöße des Arbeitsamtes und seiner Mitarbeiter sowie durch die Aktivitäten der Arbeitgeber.

Darüber hinaus haben arbeitssuchende Personen das Recht:

  • auf kostenlose Qualifizierung und Umschulung.

  • auf Erstattung der Kosten im Fall einer Verlegung des Arbeitsplatzes entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Verfahren.

  • auf Erhalt der erforderlichen Mittel aus dem Beschäftigungsfonds zur Gründung eines Geschäfts und Schaffung von Arbeitsplätzen entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Bedingungen und Verfahren.

[...]

Staatliche Projekte:

Bereits seit 1998 werden in Armenien nationale und regionale Beschäftigungsprogramme entwickelt und implementiert. Das von der staatlichen Arbeitsagentur durchgeführte Programm für Beschäftigung beinhaltet sowohl passive (Arbeitslosenunterstützung, Beihilfen) als auch aktive Programme (Berufstrainings für Arbeitslose, Existenzgründungshilfen, Organisation bezahlter Tätigkeiten, Aufbau von speziellen Werkstätten für Behinderte etc.).

Arbeitslosenhilfe:

Diese Leistungen sind an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Empfänger müssen arbeitslos aber mindestens ein Jahr versichert gewesen sein

  • Die Minimaldauer der Zahlungen beträgt 6 Monate ,

  • Alle drei Jahre verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat.

  • Die Maximaldauer beträgt 12 Monate.

Die Arbeitslosenhilfe beträgt 18.000 AMD pro Monat.

Um zum wiederholten Mal Gebrauch von der Arbeitslosenhilfe zu machen muss die Person muss die Person seit ihrer letzten Meldung beim Arbeitsamt ein Jahr lang versicherungspflichtig gearbeitet haben.

[...]

Weiterbildungskurse:

Am Arbeitsmarkt herrscht ein hoher Bedarf an hoch qualifizierten Spezialisten. Viele Arbeitslose haben im Lauf der Zeit ihre Fähigkeiten und Qualifikationen verloren und erfüllen die aktuelle Ansprüche der Arbeitgeber daher nicht. Viele junge Menschen haben ähnliche Probleme. Das Arbeitsamt implementiert daher ein Weiterbildungsprogramm, dass die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt verringern soll.

Ziel ist es, dass der Teilnehmer aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse, die der Nachfrage des Arbeitsmarktes entsprechen, eine Stelle findet, oder als selbständiger Unternehmer bestehen kann.

Das Weiterbildungsprogramm wenden sich an folgende Gruppen:

  • Arbeitslose

  • Behinderte

  • Rentner mit langer Dienstzeit und privilegierte Rentner

[...]

Unterstützung für Unternehmensgründer:

Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen.

Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen:

  • Arbeitslose

  • Behinderte

[...]

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen:

Das Projekt sorgt für eine temporäre Beschäftigung von arbeitslosen und arbeitsuchenden Personen und fördert die Durchführung von Tätigkeiten, die keine fachlichen Qualifikationen erfordern. Nebenbei fördert das Projekt Tätigkeiten von sozialer Bedeutung für die Gemeinden, wie z.B.:

Das Programm umfasst folgende Felder:

  • Renovierung und Errichtung von Zusatzarbeiten Straßen, Autobahnen, Bürgersteigen, Parks, Spielplätzen, Parkanlagen, Baumschulen und der Durchführung von Forstarbeiten.

  • Hilfsarbeiten beim Wiederaufbau nach Katastrophenfällen

  • Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von sozialer Infrakstruktur, wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Waisenhäusern, Altersheimen und ähnlichen Institutionen.

  • Hilfsarbeiter bei der Renovierung von Gebäuden und Umweltschutzarbeiten

  • Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von Wasserspeichern, Bewässerungssystemen und Kanalanlagen

  • Hilfsarbeiten bei der Restaurierung historischer und architektonischer Denkmäler und kultureller Städten.

Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen, vorausgesetzt sie sind bei den Arbeitsagenturen des Ministeriums für Arbeit und Soziales gemeldet:

[...]

Jobmessen:

Ziel ist es, Treffen zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zu vermitteln und so die Suche nach Stellen und Mitarbeitern zu unterstützen.

Neue Berufe und Wirtschaftszweige sollen bekannt gemacht und die Nachfrage des Arbeitsmarktes befriedigt werden.

Job Clubs:

Hierbei handelt es sich um ein Programm zu Unterstützung und Motivierung von Arbeitssuchenden. Der Arbeitssuchende erhält berufliche und psychosoziale Beratung.

Job Clubs gibt es in den folgenden regionalen und lokalen Filialen des Arbeitsamtes. Die Beratung ist kostenlos.

Referenzen und Kontaktinformationen:

Ministerium für Arbeit und Soziales: www.mss.am

Abteilung für Arbeit und Beschäftigung Head of department - Mr. Tadevos Avetisyan

Tel. (+37410) 56-53-64; E-mail: tadevos.avetisyan@mss.am

Abteilung für Arbeit, Tel. (+37410) 26-90-10:

Head of division - Mr. Gagik Bleyan

Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: gagik.bleyan@mss.am

Abteilung für Beschäftigung Head of division - Mr. Sevak Aleqyan

Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: sevak.alekyan@mss.am

Arbeitsamt, http://employment.am

IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Armenien

IOM berichtet:

Die Unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (Assisted Voluntary Return and Reintegration, AVRR), eine der Hauptaktivitäten von IOM, hilft jährlich tausenden Migrant/innen weltweit, die in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen oder müssen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen. Aufbauend auf langjährigen Erfahrungen und einem globalen Netzwerk von Niederlassungen und Partner/innen fördern die AVRR Programme von IOM - beginnend bei der Vorbereitung der Rückkehr bis hin zur Phase der Reintegration im Herkunftsland - den internationalen Dialog und die Kooperation zwischen Aufnahme- und Herkunftsländern.

In Österreich bietet IOM logistische Rückkehrunterstützung sowie eine Reihe von zielgruppenspezifischen Reintegrationsprojekten in den Herkunftsländern der Migrant/innen an.

Die erfolgreiche Implementierung von AVRR Programmen erfordert die Zusammenarbeit und Beteiligung einer Reihe von Akteur/innen wie Migrant/innen, Zivilgesellschaft und Regierungen sowohl in den Aufnahme- als auch in den Herkunftsländern. IOM fördert umfassende Ansätze zu freiwilliger Rückkehr, die auch Reintegrationsunterstützung nach der Rückkehr und Monitoring beinhalten. Der Schutz der Würde und der Rechte von Migrant/innen ist dabei ein wesentlicher Grundsatz in der Arbeit von IOM, genauso wie die Berücksichtigung der Bedürfnisse von vulnerablen Migrant/innen wie beispielsweise Betroffenen von Menschenhandel, unbegleiteten Minderjährigen oder Personen mit medizinischen Bedürfnissen.

Rückkehrer/innen können im Rahmen von Projekten und Programmen mit Aktivitäten in den Aufnahmeländern, während des Transits, und in den Herkunftsländern unterstützt werden, zum Beispiel durch Beratung vor der Rückkehr, Organisation der Heimreise, Empfang im Herkunftsland, temporäre Unterkunft nach der Rückkehr sowie durch Reintegrationsmaßnahmen, die die soziale und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Rückkehrer/innen fördern und einen Beitrag zur Entwicklung ihrer lokalen Gemeinden leisten.

Die tatsächliche Verfügbarkeit von Leistungen hängt von der Finanzierung der jeweiligen Projekte, vom Projektdesign sowie von den im Herkunftsland vorherrschenden Strukturen ab. Für nähere Informationen, welche Leistungen für Rückkehrer/innen aus Österreich erhältlich sind, beachten Sie bitte die Informationen unter "Aktuelle Projekte".

Kontakt

Mag.a Andrea Götzelmann

agoetzelmann@iom.int

+43 (0) 1 585 33 22 22

IOM (ohne Datum): Unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration,

http://www.iomvienna.at/de/unterst%C3%BCtzte-freiwillige-r%C3%BCckkehr-und-reintegration, Zugriff 7.10.2015

IOM berichtet über "aktuelle Projekte" zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration:

Migrant/innen, die nicht in Österreich bleiben können oder wollen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen, um in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, können bei ihrer freiwilligen Rückkehr von IOM unterstützt werden.

Im Rahmen des "Allgemeinen Humanitären Rückkehrprogramms" bietet das IOM Landesbüro für Österreich in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Behörden logistische Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr von Migrant/innen an.

Zusätzlich implementiert das Landesbüro eine Reihe von Projekten, die Reintegrationsmaßnahmen in Herkunftsländern der Rückkehrer/innen anbieten. Bisher wurde Reintegrationsunterstützung in der Republik Moldau, Georgien, Kosovo, Afghanistan, Nigeria, der Russischen Föderation/ Republik Tschetschenien und Pakistan sowie für Betroffene von Menschenhandel und für unbegleitete Minderjährige bereitgestellt. Auf Anfrage stellt das IOM Landesbüro für Österreich auch Herkunftsländerinformationen zur Verfügung, um Migrant/innen dabei zu unterstützen, eine gut informierte Entscheidung über die freiwillige Rückkehr treffen zu können.

Weitere Informationen über die freiwillige Rückkehr erhalten Sie über die Rückkehrberatungsorganisationen in Österreich.

IOM (ohne Datum): Aktuelle Projekte, freiwillige Rückkehr und Reintegration, http://www.iomvienna.at/de/aktuelle-projekte, Zugriff 7.10.2015

Das amerikanische Außenministerium (USDOS) berichtet, dass das Gesetz Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführungen vorsieht. Die Behörden kooperierten mit dem Büro des UNHCR (UN High Commissioner for Refugees) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge und Asylwerber, Staatenlose und andere zu "berücksichtigende Personen".

USDOS - US Department of State 25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 8.10.2015

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP1 an der von ihr genannten Örtlichkeit als Nachtwächter arbeitete, das genannte Geschäft überfallen wurde und der bP unterstellt wurde, am Überfall bzw. Diebstahl beteiligt gewesen zu sein.

Ebenso kann genau so wenig festgestellt werden, dass bP1 gesucht worden wäre und dies zu den behaupteten Übergriffen geführt hätte, wie nicht festgestellt werden kann, dass der Eigentümer des Geschäfts bzw. der Ware von der bP1 Schadenersatz in der beschriebenen Höhe gefordert hätte.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass gegen die bP2 in der von ihr behaupteten Art und Weise vorgegangen worden wäre.

Es ist davon auszugehen, dass die bP Armenien wegen der dortigen schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage in Verbindung mit ihrer persönlichen sozialen Situation verlassen haben.

Weitere Ausreisegründe oder Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht sich auf Basis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung und des Ergebnis der ergänzenden Ermittlungen in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der Personen bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und dem seitens des Vertrauensanwaltes ermittelten Sachverhalts.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern. Dies war insbesondere in Bezug auf den Anschlag auf das armenische Parlament der Fall und ist hier darauf hingewiesen, dass dieser Fall so weit abgeschlossen ist, dass er in aktuellen relevanten Quellen keine Erwähnung mehr findet.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.2.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt.

II.2.4.2.Einleitend ist festzuhalten, dass ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des ho. Gerichts, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, es in erster Linie dem Asylwerber obliegt, auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196;

30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299;

2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888;

19.3. 1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Auch wenn es sich hierbei nicht um das einzige tragfähige Argument handelt, ist der bB zuzustimmen, dass die bP über weite Strecken nicht in der Lage waren, das Vorbringen entsprechend einem solchen zu schildern, wie es zu erwarten ist, wenn über einen, den Tatsachen entsprechenden und tatsächlich erlebten Sachverhalt berichtet wird. Es ist zwar auch den bP bzw. deren Vertretung beizupflichten, dass sich das Vorbringen nicht durchgehend vage, oberflächlich und detailarm darstellt und werden bestimmte Sachverhaltselemente durchaus umfangreich und wortgewandt geschildert, bzw. zeigt sich, dass die bP sichtlich bemüht waren, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen zu vermeiden. Aufgrund des Umfanges und der sichtlichen Wortgewandtheit der bP, insbesondere jenes der bP1 vor der belangten Behörde und zum Teil auch vor dem ho. Gericht in quantitativer, jedoch nicht in qualitativer Hinsicht könnte per se grundsätzlich der Schluss gezogen werden, dieses enthalte Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens (vgl. etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind:

"Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/2006/1997 //pdf/Diplomarbeit_Schwind.pdf) und indiziere dieser Umstand die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Dieser Schluss wäre dann zutreffend, wenn sich dieser Eindruck in seiner Gesamtheit durch das gesamte Vorbringen hindurch im Wesentlichen bestätigen würde und sich keine Hinweise auf einen gegenteiligen Umstand ergeben würden. Genau ein auf das Gegenteil hinweisender Umstand liegt im gegenständlichen Fall vor, zumal gerade in wesentlichen und zentralen behaupteten Sachverhaltselementen diese Umstände nicht festgestellt werden können, bzw. auch jene Sachverhaltsteile zum quantitativ dargestellt wurden, welche sich schon aufgrund der Recherche vor Ort als nicht den Tatsachen entsprechen erwiesen haben.

Es ist auch davon auszugehen, dass es der bP bereits im Rahmen der Einvernahme durch einen Organwalter bekannt war, dass es ihr obliegt, ihr Vorbringen möglichst genau zu schildern und ist gerade auch im Asylverfahren auf die Mitwirkung des Asylwerbers besonders Bedacht zu nehmen und traf der Gesetzgeber auch entsprechende rechtliche Anordnungen (§15 AsylG) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Auch wurden die bP im Rahmen der durchgeführten Manuduktion auf die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und die Gewichtung ihrer Angaben hingewiesen. So wurde sie auch im am Beginn des Verfahrens ausgefolgten Merkblatt über ihre Obliegenheiten unterrichtet und wurden sie hierauf mehrmals hingewiesen.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die bP über Ihre Obliegenheit, ihr Vorbringen wahrheitsgemäß, vollständig und detailreich zu schildern im Bilde waren, dieser Schilderung die Stellung einer zentralen Erkenntnisquelle im Verfahren zukommt und ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass in aller Regel das Vorbringen der bP den Rahmen amtwegigen Ermittlungspflicht absteckt. Darüber hinausgehende Ermittlungen würden in aller Regel nicht zulässige Erkundungsbeweise darstellen (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

Auch ist festzuhalten, dass dann, wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher ist, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Die Einschätzung der belangten Behörde wird auch durch das Ergebnis des seitens des ho. Gerichts durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens bestätigt.

II.2.4.3.Das ho. Gericht weist an dieser Stelle darauf hin, dass es sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts über weite Strecken auf das Rechercheergebnis vor Ort bzw. die Ausführungen eines Vertrauensanwaltes stützt. In seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, stellte der VwGH umfassende Überlegungen zur Zulässigkeit, sowie zu den Grenzen der Möglichkeit der Asylbehörden bzw. des ho. Gerichts an, im Herkunftsstaat über einen Vertrauensanwalt einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen. Hierbei führte er aus, dass die Grenzen hierfür jedenfalls an jenem Punkt erreicht werden, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen demensprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde -aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891]- Beweisanträge auf die Durchführung konkreter Ermittlungsschritte, etwa die Befragung von konkret genannten Personen vor Ort nicht zulässig. Es steht der Behörde bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, derartige Anträge als Anregung zu betrachten und den Vertrauensanwalt um eine formlose Befragung von Personen bitten. So ist es auch im gegenständlichen Verfahren der Fall und wurde das ho. Gericht durch die vom Rechtsfreund der bP gestellten Anträge zur Durchführung weiterer Recherchen bzw. Befragung von Personen angeregt.

Das so zustande gekommene Ermittlungsergebnis unterliegt der freien Beweiswürdigung.

Ergänzend zu den oa. Ausführungen gehen die Höchstgerichte davon aus, dass mit Zustimmung eines Asylwerbers auch eine Datenübermittlung in den Herkunftsstaat möglich ist (vgl. Erk. d. VwGH 27.01.2000, 99/20/0488). Anders kann im Lichte des § 1 Abs 2 DSG 2000 § 57 Abs. 10 AsylG 2005 [Anm.: aF, nunmehr § 33 Abs. 4 BFA-VG] in der hier anzuwendenden Fassung nicht verfassungskonform ausgelegt werden (Erk. d. VfGH vom 6.6.2014, U12/2013 ua.), wobei selbstredend auch hier die vom VwGH im Erk. 15.5.2015, Ra 2015/18/0100-0101 dargestellten Grenzen gelten, d. h. es wird auch im Falle einer vorliegenden Zustimmung zu prüfen sein, ob durch die Ermittlungen nicht die bereits beschriebenen Gefahrenmomente ausgelöst werden.

Aus den oa. Erwägungen ergibt sich, das eine Datenübermittlung an den Herkunftsstaat mit Zustimmung der bP im Einzelfall auch im Lichte des Wortlauts des § 33 Abs. 4 BFA-VG zulässig ist, wenn hierdurch die bP bzw. in Armenien aufhältige Personen nicht einer relevanten Gefahr ausgesetzt werden.

Erteilt die bP diese Zustimmung nicht, können die entsprechenden Ermittlungen, welche die genannte Datenübermittlung voraussetzen, nicht durchgeführt werden.

Aus der Obliegenheit zur Mitwirkung im Asylverfahren ist herleitbar, dass die Antragsteller in jenen Fällen, in denen die Durchführung von Ermittlungen nicht zu den genannten Gefahren führt, angehalten ist, die Zustimmung zur Durchführung von Ermittlungen zu erteilen, welche unter Umständen auch die Übermittlung von Daten an den Herkunftsstaat mitumfassen können. Dies muss insbesondere in jenen Fällen gelten, in denen die Asylbehörden bzw. das ho. Gericht auf die Beantwortung der genannten Anfrage unter Übermittlung der genannten Daten angewiesen sind, um den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln zu können. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht. Eine solche erhöhte Mitwirkungspflicht kann nach ho. Ansicht auch in der Erteilung der Zustimmung zu Ermittlungen -selbstredend stets im Rahmen der bereits beschriebenen Judikatur- bestehen, um den Umstand, dass sich die Behörde über relevante Umstände nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann zu beseitigen.

Bei entsprechender Weigerung kann diese Zustimmung zwar nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, die Verweigerung der Zustimmung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,

3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert nämlich die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes schließlich dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).

Im Lichte der oa. Ausführungen waren Ermittlungen in Armenien und mit Zustimmung der bP auch unter Übermittlung personsbezogener Daten jedenfalls zulässig.

Es wurde bereits festgehalten, dass sich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowohl seitens der bB als auch des ho. Gerichts in einem zentralen Teil auf die Ausführungen eines Vertrauensanwaltes fußt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt.

Die bP bestreiten diese Ausführungen zum einen pauschal, ohne ihnen konkret und substantiiert entgegen zu treten, indem sie etwa hierin Ungereimtheiten aufzeigen oder das Gegenteil bescheinigende Erkenntnisquellen vorlegen oder sonst nachvollziehbar konkrete Ausführungen getroffen hätten, welche das ho. Gericht an den Ausführungen des Vertrauensanwaltes zweifeln lassen. So wäre es den bP im konkreten Fall jederzeit möglich und zumutbar gewesen, etwa Bildmaterial über den tatsächlichen Ort des Vorfalls über in Armenien aufhältige Bekannte und Freunde bzw. eines armenischen Kollegen des Rechtsfreundes der bP oder entsprechendes Kartenmaterial, welches online -etwa über Google Earth- vorzulegen und dort den Ort des Vorfalls genau zu vermerken. Derartiges geschah jedoch nicht, sondern es wurde lediglich die Beweiskraft des seitens des Vertrauensanwaltes gelieferten Bescheinigungsmaterials pauschal und nicht konkret substantiiert bestritten. Soweit die bP im Rahmen des Schriftsatzes vom 14.4.2006, mit welchen sie auf das Rechercheergebnis reagierten, weiteres Bildmaterial vorlegten, ist festzuhalten, dass sich aus der ergänzenden Recherche des Vertrauensanwaltes eindeutig ergibt, dass es sich hierbei um einen weiteren Täuschungsversuch durch die bP handelt, indem eine beliebige Örtlichkeit als Vorfallsort benannt wurde und sichtlich durch eine Sympathieperson aus der Sphäre der bP an jener Örtlichkeit bei "Nacht und Nebel" ein gefaktes Firmenschild angebracht wurde, welches die Existenz der genannten Firma an der genannten Örtlichkeit vortäuschen sollte.

Das seitens der bP an den Tag gelegte Verhalten zeigt, dass die bP1 in der Vergangenheit unter Beweis stellte, dass sie in der Lage ist, Bescheinigungsmittel aus Armenien herbeizuschaffen, was wiederum auf die Existenz von Personen vor Ort schließt, welche gewillt sind, die bP zu unterstützen. Ebenfalls zeigt sich hieraus, dass die bP logistisch sichtlich in der Lage wären, authentische Bescheinigungsmittel zum Vorfall herbeizuschaffen, wenn sich dieser tatsächlich ereignet hätte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt, dass es sichtlich keinen solchen Vorfall gegeben hat. Die Vorgangsweise der bP zeigt auch, dass sie sich nicht scheuen, ge- bzw. verfälschte Beweismittel und Bescheinigungen, welche einen falschen Sachverhalt vortäuschen, im Verfahren vorzulegen, um die bB bzw. das ho. Gericht über die tatsächlichen Umstände zu täuschen und zu einer für die bP günstige Entscheidung zu veranlassen. Hierdurch wird deren persönliche Glaubwürdigkeit, welche ein wesentliches Beurteilungskriterium innerhalb der freien Beweiswürdigung des ho. Gerichts darstellt, erheblich beeinträchtigt, was sich in weiterer Folge auch in dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von den bP niederschlug.

Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts (welches in der Verhandlung zur Einsicht auflag und erörtert wurde), dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.

Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.

Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.

Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier.

Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.

Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.

Ebenso konnte sich der erkennende Richter anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013, sowie im Jänner 2016 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen.

II.2.4.4.Im gegenständlichen Fall erlaubt sich das ho. Gericht auch darauf hinzuwiesen, dass die bP die Wohnung, welche sie behauptetermaßen wegen der von ihnen beschriebenen Repressalien veräußerten, bereits verkauften, bevor es überhaupt zu diesen Repressalien kam (nämlich im November 2013) und zum Zeitpunkt des Verkaufes auch keinerlei nachvollziehbare Hinweise auf deren mögliches Eintreten in der Zukunft und auch sonst keine wissenschaftlich gesicherten Umstände vorliegen, aus denen die Möglichkeit der bP hergeleitet werden könnte, dass sie diese Repressalien vorhersehen hätten können (seherische Fähigkeiten werden hier mangels nach Ansicht des ho. Gerichts existierender wissenschaftlich gesicherter Belegbarkeit ausgeschlossen). Auf die Divergenzen zwischen dem behaupteten Aufsuchens des Notars und dem Verkauf der Wohnung einerseits und den Angaben des Wohnungsinhabers, welche durch die Vorlage des Vertrags sichtlich untermauert wurden, sei hier ergänzend hingewiesen (so gaben bP1 vor der Asylbehörde an, der Notar sei am 10.12. aufgesucht wurden ca. 8 - 10 Tage später sei es zum Verkauf der Wohnung gekommen. Auch gaben die bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, im Dezember 2013 den Entschluss zur Ausreise aus Armenien gefasst zu haben).

II.2.4.5.Auch der Einwand, der Ermittlungsbeamte hätte von einer anderen Polizeistation stammen oder einen Fantatsienamen gegenüber der bP1 angeben können, weil er eine illegale Aktion durchführte, geht ebenfalls ins Leere. Sollte der Ermittlungsbeamte tatsächlich von einer anderen Dienststelle gestammt haben, wäre davon auszugehen, dass dessen Dienstzuteilung und Amtshandeln am Wohnort der bP aktenkundig wäre. Andererseits erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beamte unter einem Fantasienamen einschreitet und in weiterer Folge auch ein offizielles polizeiliches Schreiben unter demselben Fantasienamen verfasst. Spätestens beim Verfassen dieses Schreibens wäre davon auszugehen, dass der Polizeibeamte dies unter seiner wahren Identität verfasst.

II.2.4.5. Zur Beweiskraft der Angaben der Freunde der bP ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Sympathiepersonen aus der Sphäre der bP handelt, welche nicht unter Wahrheitspflicht aussagten und zumindest ein ideelles Interesse am Ausgang des Verfahrens ihrer Freunde haben. Darüber hinaus sind sie laut ihren eigenen Angaben bloß sog. "Zeugen vom Hörensagen", welche über die behaupteten Vorfälle nicht durch eigene Sinneswahrnehmungen, sondern durch die Angaben dritter Personen -in diesem Fall die bP- berichten können. Zeugen vom Hörensagen unterliegen potentiell der erhöhten Gefahr unsachlicher Einflüsse und Wahrnehmungen, Erinnerung und Wiedergabe von Informationen aus zumindest zweiter Hand ("Stille-Post-Effekt") und fehlt es den Parteien und dem Gericht an der Möglichkeit, die Angaben bei der primären Auskunftsperson zu hinterfrage. Es kommt daher ein untergeordneter Beweiswert zu, welcher im gegenständlichen Fall noch weiter gemindert wird, weil es sich bei den primären Auskunftspersonen um die bP selbst handelt.

Soweit seitens des ho. Gerichts die genannten Personen nicht erreicht werden konnten, wird darauf hingewiesen, dass es auch den bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren frei gestanden wäre, diese Personen telefonisch zu erreichen und sie dazu zu veranlassen, eine schriftliche Erklärung vorzulegen, welche einen ähnlichen Beweiswert wie allfällige Angaben gegenüber den Vertrauensanwalt gehabt hätte, zumal es sich bei den Angaben gegenüber dem Vertrauenswalt um keine zeugenschaftlichen Angaben unter Wahrheitspflicht gehandelt hätte. Dies gilt auch in Bezug auf den Sohn der bP. Soweit die Vertretung der bP die Kommunikation mit ihm per SMS beantragt, wird festgehalten, dass eine solche Kommunikation mit ihm auch den bP möglich wäre und sie das Resultat dieser Kommunikation vorlegen könnten. Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert im Verfahren -so auch hier- die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Wie bereits erwähnt wurde, befreit die Offizialmaxime die Parteien nicht davon, -durch substanziiertes Vorbringen und allenfalls durch die Vorlage von Bescheinigungsmitteln-zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).

Zu den nicht erreichten Personen ist ergänzend anzuführen, dass im Verwaltungsverfahren -und somit auch im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren- der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen ist. Demnach kommen nur "parate Bescheinigungsmittel" in Frage (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass das Gericht versuchte, über einen Vertrauensanwalt die genannten Personen zu erreichen, was jedoch misslang und es somit die ihm obliegenden und zumutbaren Ermittlungsschritte setzte wodurch es sich bei den nicht erreichbaren Auskunftspersonen um nicht parate Bescheinigungsmittel handelt, welche zur Entscheidungsfindung und Beurteilung der Glaubhaftmachung des Vorbringens nicht weiter heranzuziehen sind.

Das ho. Gericht hat im gegenständlichen Fall auf sämtliche Beweisanträge angemessen reagiert und den relevanten Sachverhalt im ausreichenden Maße ermittelt. Weltergehende Beweis würden letztlich Erkundungsbeweise darstellen. Hierbei handelt es sich um Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.

Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

Falls Beweiswürdigung oder das Ermittlungsverfahren moniert wird, diese aber in Ordnung sind (wenn nicht, dann Absatz streichen)

II.2.4.6. Seitens des ho. Gerichts erscheint es auch auffällig, dass die bP1 die -nicht einmal ungefähre- Adresse des Geschäfts in dem sie behauptermaßen arbeitete und den Namen des Eigentümers im Rahmen der bereits beschriebenen mittelbaren Beweisaufnahme nicht nennen konnte, obwohl es sich hierbei um seinen Arbeitsort handelte und auf den Inhalt des -sich als Fälschung herausgestellte- Schreiben der Polizei verwies, wo diese Daten nachzulesen wären. Ebenso wird in den nunmehr schriftlich erstatteten Stellungnahmen zumindest konkludent vorgebracht, dass die bP selbst von Österreich aus mit dem Eigentümer in Kontakt stehen, was wiederum nicht unerhebliche Kenntnisse über seine Identität voraussetzt.

Ergänzend zu den oa. Ausführungen erscheint es im gegenständlichen Fall besonders auffällig, dass die bP1 zum einen behauptete, das Aufsuchen eines Arztes sei notwendig geworden, weil sie beim Überfall einen Schlag auf den Kopf bekommen hätte und zum anderen behauptete sie hätte den Arzt aufsuchen müssen, weil sie von der Polizei geschlagen worden wäre. Hierzu sei auch darauf hingewiesen, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich behauptete, von der Polizei beschimpft worden zu sein. Misshandlungen wurden nicht einmal ansatzweise vorgebracht. In diesem Zusammenhang erscheint es jedoch nicht nachvollziehbar, dass sie bei der ersten Gelegenheit vor den Behörden jenes Staates, von dem sie sich Schutz erwartet, die massiveren Verfolgungshandlungen -nämlich die Schläge- verschweigt und lediglich die verbalen Übergriffe schildert.

Ebenso kam es in diesem Zusammenhang zu einer weiteren Ungereimtheit, indem die bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorbrachte, sie wäre am 7.12.2013 von der Polizei als Hauptbeschuldigter einvernommen worden und für den 10.12.2013 wieder geladen worden, wo sie beschimpft und aufgefordert wurde, innerhalb einer Frist von einer Woche den genannten Geldbetrag aufzutreiben (AS 15). Vor einem Organwalter der bB gab sie jedoch an, sie wäre am 7.12.2013 lediglich befragt worden, ob sie einen Tatverdacht hätte, sonst sei "nichts Böses" passiert (AS 53). Dass sie schon damals als Hauptbeschuldigter einvernommen worden wäre, brachte sie im Rahmen dieser Einvernahme nicht einmal ansatzweise vor.

Das Vorbringen in der Stellungnahme 9.6.2016 vermag ebenso wenig, wie die vorhergehenden Vorbringen im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt zu überzeugen, zumal sie die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Vertrauensanwaltes nicht entkräften können. Hierbei handelt es sich offensichtlich um nicht substantiierte und konkrete Angaben, welche dazu dienen sollten, die falschen Angaben der bP zu verschleiern. Zu dieser Stellungnahme fällt auch auf, dass die bP behaupten, mit dem Geschäftsinhaber bzw. dessen Sohn nach wie vor in Kontakt zu stehen, diese Personen den bP offensichtlich wohlgesonnen gegenüberstehen und sichtlich auch bereit wären, zu Gunsten der bP auszusagen. Andererseits schildert sie im Rahmen der Begründung ihres Antrages ein schweres Zerwürfnis mit dem genannten Eigentümer, welches für das Verlassen des Herkunftsstaates mitkausal gewesen sein soll. Diese beiden Vorbringen stehen sich letztlich widersprüchlich gegenüber.

In Bezug auf den im fortgesetzten Verfahren gestellten gestellten Beweisantrag, den Sohn des Eigentümers der Liegenschaft, welcher sich in Moskau aufhält, zu befragen, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Im gegenständlichen Fall wurde weder das Beweisthema, welches der in Moskau aufhältige Sohn genannt, noch wurde dargelegt, inwieweit es sich bei den fernmündlichen Angaben dieser Person, welche sichtlich als Sympathieperson der bP nicht unter Wahrheitspflicht telefonisch, ohne die Möglichkeit, sich einen persönlichen Eindruck vom der Person verschaffen zu können, aussagen würde, um ein taugliches Beweismittel handeln sollte. Soweit der hier eingebrachte Beweisantrag somit an einem Mangel leidet, weist das ho. Gericht darauf hin, dass im gegenständlichen Fall kein Verbesserungsauftrag in Frage kommt, zumal § 13 Abs. 3 AVG die Parteien (nur) vor Rechtsnachteilen schützen soll, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. Erk. d. VwGH vom 6. Juli 2011, GZ 2011/08/0062; Erk. d. VwGH vom 25. Februar 2005, GZ 2004/05/0115; Erk. d. VwGH vom 26.2.2015, Ra 2014/22/0145). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag von einem in Asylangelegenheiten versierten Rechtsanwalt gestellt, welcher im gegenständlichen nicht als sich in Unkenntnis der Rechtslage im oa. Sinn bezeichnet werden kann, und sichtlich auch kein Versehen vorliegt, weshalb es keines Verbesserungsauftrages bedurfte. Ebenso zeigt die Vorgangsweise durch die bP im gegenständlichen Verfahren, indem diese nicht initiativ im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren zu einem frühen Stadium des Verfahrens die nach ihrem Dafürhalten erforderlichen Beweismittel benennen bzw. diese vorlegen, sondern in zeitlichen Abständen immer wieder weitere Beweisanträge stellen, welche sie schon zu einem weitaus früheren Verfahrensstadium hätten stellen können, dass sie durch ihre Vorgangsweise die Beendigung des Verfahrens zu verzögern versuchen und im Hinblick auf den sich abzeichnenden Ausgang des Verfahrens in Verschleppungsabsicht agieren (VwGH vom 27.3.2007, 2006/06/0023; zur Verschleppungsabsicht durch die Stellung von neuen Beweisanträgen zu einem späten Stadium des Verfahrens siehe auch Erk. des VwGH vom 19.2.1985, 84/14/0112). Auch aus diesem Grunde war dem nunmehrigen Beweisantrag nicht weiter zu entsprechen.

II.2.4.7.Soweit das ho. Gericht auf die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurückgreift, wird darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht kein Hindernis erblickt, dieses Vorbringen im ho. Erkenntnis aufzugreifen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu

entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und

die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen

der Befragung ... möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im

Original]..."

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den bP1 und bP2 bereits bei der Antragstellung um volljährige, nicht ungebildete Menschen, welcher nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichteten. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert waren. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wären und wählten sie den Zeitpunkt der Antragstellung sichtlich von sich aus. Weiters wurden die befragten bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Armenien nach Georgien und die Ukraine zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. zur Asylbehörde als weniger anstrengend darstellt, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wären, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurden sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gaben sie an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage waren, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre.

Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht nicht angehalten ist die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden.

II.2.4.7. Gem. § 45 Abs. 3 AVG hat das ho. Gericht die den Parteien die Gelegenheit einzuräumen, sich vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen und sich hierzu zu äußern. Das Parteiengehör bezieht sich ausschließlich auf die objektive Stoffsammlung. Fragen der rechtlichen Beurteilung, aber auch der Beweiswürdigung, der beabsichtigten zu treffenden Entscheidung oder die eigenen Angaben der Parteien und die darin enthaltenen Widersprüche unterliegen nicht dem Parteiengehör (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209; VwSlg 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713).

Der Partei ist eine angemessene (im Sinne einer lediglich ausreichenden [Erk. d. VwGH vom 6.5.1995, 96/20/0242 mwN, wo aufgrund des einfachen Sachverhalts eine Frist von 1 Woche als ausreichend qualifiziert wurde]) Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Die Angemessenheit ergibt sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalles. Eine bestimmte Formvorschrift zu Wahrung des Parteiengehörs ist dem AVG fremd.

Hält die Partei die ihr eingeräumte Frist als nicht angemessen, steht es ihr frei, deren Verlängerung aus triftigen Gründen zu beantragen (Erk. d. VwGH vom 22.12.2015, 2013/06/0147). Der Ablauf der zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzten Frist wird durch einen Antrag auf eine an sich mögliche Fristverlängerung nicht gehemmt (Erk. d. VwGH vom 13.6.1989, 88/07/0054). Hat es die Partei verabsäumt, der Behörde [dem Gericht] rechtzeitig eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu übermitteln, weil sie ihr durch das stillschweigende Hinweggehen über seinen Antrag auf Fristverlängerung im Glauben gelassen habe, da[ss] die Beweisaufnahme noch nicht endgültig abgeschlossen sei, liegt gemäß der höchstgerichtlichen Judikaturjedoch eine Verletzung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs 3 AVG vor 12.5.1992, 91/08/0186) vor.

Im gegenständlichen Fall wurde den Parteien über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des § 45 Abs. 3 AVG umfassend informiert. Auch wurden vor dem Hintergrund der Spezifika des Einzelfalls (bei der bB handelt es sich um eine Spezialbehörde und die bP werden durch einen in Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten besonders versierten Rechtsfreund vertreten) angemessene Fristen in dem Sinne eingeräumt, dass eine eingeräumte Frist von 2 Wochen zu einem nicht komplexen Sachverhalt, innerhalb welcher sich die Parteien zum ihnen schriftlich zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt Stellung beziehen konnten, aus ausreichend zur Abgabe einer solchen Stellungnahme anzusehen ist. Wenn nun die rechtsfreundliche Vertretung der bP vorbringt, ihre Mandanten hätten sich innerhalb der eingeräumten Frist nicht zum Ergebnis des Beweisverfahrens geäußert, und sie beabsichtige daher mit ihnen neuerlich in Kontakt zu treten, liegt hier mangels Vorliegens eines weiteren qualifizierten Sachverhalts kein triftiger Grund für eine Fristverlängerung vor. Insbesondere wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung nicht dargelegt, ob und warum sich die der Sphäre der bP zuzurechnende Ausgestaltung der Kommunikation zwischen dem Vertreter und den bP dergestalt darstellen sollte, dass sich hieraus eine Frist von 2 Wochen zu Abgabe einer Stellungnahme als nicht angemessen darstellen sollte. Auch wurde die Vertretung der bP in Kenntnis gesetzt, dass die Beweisaufnahme mit 6.6.1016, 10.00 Uhr endgültig abgeschlossen werde. Trotz dieser Umstände wurde letztlich den bP in dubio zumindest zum Teil eine weitere Stellungnahmefrist gewährt und wurde auch noch die Eingabe vom 10.6.2016 im Ermittlungsverfahren berücksichtigt.

Vor dem Hintergrund des eindeutigen Beweisergebnisses und somit auch für in Asylsachen nicht versierte Menschen absehbaren Ausgang des Verfahrens und die für die bP damit verbundenen sich abzeichnenden Verpflichtungen -insbesondere die Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes- indiziert, dass einerseits der beantragten Fristverlängerung, aber vor allem auch den in der Stellungnahe vom 9.6.2016 enthaltenen weiteren Beweisanträgen das Bestreben, die Dauer des Verfahrens in Verzögerungsabsicht zu verlängern, zu Grunde liegt, weshalb nunmehr ohne die Durchführung weiterer Ermittlungsschritte zu entscheiden war ( vgl. Erk. d. VwGH vom 27.3.2007, 2006/06/0023).

Wie bereits erwähnt, ermittelte hat ho. Gericht im gegenständlichen Fall auf sämtliche Beweisanträge angemessen reagiert und den relevanten Sachverhalt im ausreichenden Maße ermittelt. Aufgrund der oa. Umstände war das Gericht nicht verhalten, den weiteren Anträgen neuerlich zu entsprechen und mit seiner Entscheidung zuzuwarten. Es wurde daher aufgrund der gegenwärtig vorliegenden Beweislage entschieden.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Auch die nahe liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Armenien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige armenische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).

Im gegenständlichen Fall bestehen auch keine sonstigen Hinweise, dass den bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motives der Zugang zu staatlichen Leistungen, etwa dem Gesundheitssystem erschwert oder verunmöglicht würde.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. -...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch nicht in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaidschan um Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in gewissen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, nicht invalide, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem qualifiziert vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates bzw. vor der Einreise nach Österreich möglich, ihr Leben in Armenien zu meistern und deutet nichts darauf hin, dass sie hierzu nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat neuerlich in der Lage wären.

Auch steht es den bP1 und bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familienangehörigen erwarten.

Auch kam im Rahmen der Befragung der bP hervor, dass sie in Armenien sozial vernetzt sind und konnten sie spontan mehrere in Armenien aufhältige Freunde nennen. Auch dieser Umstand wird ihnen im Falle der Rückkehr von Vorteil sein. Es sei an dieser Stelle nochmals auf das Ergebnis der zweiten Recherche des Vertrauensanwaltes hingewiesen, aus der hervorgeht, dass die bP sichtlich auch von Österreich aus mit den bP wohlgesonnenen Bekannten in Armenien in Kontakt stehen.

Letztlich wird auch darauf hingewiesen, dass er ehemalige Nachbar und nunmehrige Eigentümer der von den bP verkauften Wohnung offenbar über die privaten Verhältnisse der bP und deren Familie sehr gut Bescheid weiß und dieser von einer weiteren Liegenschaft der bP berichtete, welche vom älteren Sohn der bP nach wie vor genützt wird, wenn er sich nicht in der Russischen Föderation, sondern in Armenien aufhält. Es deutet in diesem Zusammenhang nichts darauf hin, dass nicht auch die bP diese Liegenschaft als Wohnmöglichkeit nach ihrer Rückkehr nach Armenien nützen können.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.

Soweit die beschwerdeführende Parteien ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass sie zumindest konkludent einräumten, ihre Erkrankungen wären in Armenien behandelbar und führte weder bP1, noch bP2 aus, dass der Gesundheitszustand für das Verlassen des Landes kausal gewesen sei.

In Bezug auf die rechtliche Relevanz von Erkrankungen ist festzuhalten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang sei vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Der EGMR davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress") ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und medizinischer Sicht ist ein unterschiedlicher. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des medizinischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellt.

Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen haben, welche von Angehörigen des medizinischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.

Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer lebensbedrohlicher oder schwere Leiden verursachender Erkrankungen ersichtlich.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat).

Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid

v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.

Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln jedenfalls bei Weitem über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP2 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

II.3.4.4. Die bP haben in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis behandelten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits seit Jänner 2014 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben einen Deutschkurs besucht. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Sie verfügen über gewisse soziale Anknüpfungspunkte und wollen ihr weiteres Leben in Österreich gestalten.

Hinsichtlich der weiteren sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wird auf im Verfahren genannten und in der Beschwerdeverhandlung nicht widerlegten Umstände verwiesen.

II.3.4.5. Folg man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei [Anm.: damals] Ausweisungen von Asylwerbern nach 10 AsylG [Anm. vgl. § 75 Abs. 23 AsylG] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), ist jedenfalls von Vorhandensein von einem relevanten Privatleben auszugehen.

II.3.4.6. Im gegenständlichen Fall wird aufgrund der Lebensumstände der bP somit von einem relevanten Privatleben auszugehen sein.

Die Rückkehrentscheidung stellt somit letztlich einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben dar, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den nicht außergewöhnlich hohen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

II.3.4.7. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Auch leitet die höchstgerichtliche Judikatur aus dem Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ein Recht auf körperliche Unversehrtheit (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8).

II.3.4.8. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP sind seit ca. 27 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen, sich typischerweise aus der Aufenthalts-dauer ergebenden privaten Anknüpfungspunkte.

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Die Dauer dieses Asylverfahrens ergab sich zu einem nicht unerheblichen Teil aus den unwahren Angaben der bP zum Ausreisegrund, wodurch von ihnen Recherchen provoziert wurden, welche zu einer nicht unerheblichen Prolongierung des Verfahrens führten. Diese von den bP provozierte Prolongierung der Verfahrensdauer kann jetzt nicht zu Gunsten der bP ausgelegt werden, indem die privaten Anknüpfungspunkte im Lichte der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als schützenswert qualifiziert werden.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Dass sie in der Lage sind, auch über erhebliche Entfernungen mit Freunden und Bekannten in Kontakt zu bleiben, zeigt auch der Umstand, dass die von hierzulande aus Kontakte nach Armenien unterhalten und nichts darauf hindeutet, dass ihnen derartiges nicht auch in der umgekehrten Richtung möglich ist.

Die beschwerdeführenden Parteien sind erst einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte im Sinne von bestehenden Pflege-, Unterhalts- oder ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnissen, welche den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet gebieten würden. Auch waren die bP im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrschen dass eine gewisse, einfache Verständigung im Alltag möglich ist.

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben und sonstigen Bescheinigungen dokumentieren dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Auch kommt gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur einer vorgelegten Einstellungszusage im gegenständlichen Verfahren keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323;).

Es ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass selbst eine Aufenthaltsdauer von ca. 2 Jahren viel zu kurz ist, um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (ho. Erk. 30.4.2014, L515 2006140-1; Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten sich ergeben kann, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens quasi im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Hierzu ist ein besonders qualifizierter Sachverhalt erforderlich, welcher hier bei weitem nicht vorliegt.

Die die bP gehören in Armenien der dortigen Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die armenische Sprache. Sie Verfügung nach wie vor über Bindungen nach Armenien und es ist davon auszugehen, dass es den bP im Falle einer neuerlichen Niederlassung in ihrem Herkunftsstaat Armenien möglich wäre, sich relativ leicht in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich schon im Lichte der kurzen Verweildauer im Bundesgebiet und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN.

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise in Bezug auf bP1 und bP2 wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Diese Umstand einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahmen und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

Den bei der Antragstellung volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise, sowie der Umstand, dass die bP den Aufenthalt durch unwahre Angaben prolongierten, den Umstand, dass den genannten bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die bei der Antragstellung noch minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

Auch wenn eine raschere Finalisierung des Verfahrens vor der bB denkbar gewesen wäre, kann kein derartiges Verschulden in einem solchen Umfang festgestellt werden, dass die zeitliche Komponente in relevanter Weise in den Vordergrund treten würde.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im gegenständlichen Fall ist somit hinsichtlich Eingriffe, welche Unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegen, auch im Lichte des Art. 8 leg. cit. Bedacht zu nehmen, wobei bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, insbesondere auch im Lichte des Gesundheitszustandes der bP hier kein Hindernis für aufenthaltsbeendende Maßnahmen erblickt werden kann.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung (nunmehr "Rückkehrentscheidung) als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch wenn -wie bereits erwähnt- im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss hier dennoch auf die bereits getroffenen Ausführungen hingewiesen werden, woraus sich im gegenständlichen Fall ein Verstoß gegen die öffentlichen Interessen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung vorliegt.

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es zeigt sich im gegenständlichen Fall ebenfalls, dass die bP durch ihre unbegründete und missbräuchliche Antragstellung und der Prolongierung des Verfahrens erhebliche Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen konnten (so etwa Unterbringung und Verpflegung, Geldleistungen und Sozialversicherung im Rahmen des ASVG), welche von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Letztlich wurden auch erhebliche Ressourcen der bB, bzw. des ho. Gerichts gebunden, hierdurch ebenfalls im Rahmen des Sach- und Personalaufwandes erhebliche Kosten verursacht und letztlich hierdurch die Behandlung von begründeten Anträgen verzögert und die berechtigten Interessen dieser Antragsteller an einer rascheren Verfahrensführung verletzt.

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo es das Gericht nicht erforderlich erachtete, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.9. Letztlich ist im Lichte der vorab angestellten Überlegungen festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wird hier auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche im Lichte des Art. 8 EMRK an dieser Stelle sinngemäß gelten.

II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen und denen die vom Gesetzgeber festgelegte Frist für den Regelfall von 14 Tagen eingeräumt wird. Die eingeräumte Frist erscheint im gegenständlichen Einzelfall angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen im Verfahren, bzw. in der Beschwerde-schrift getroffen.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremden-polizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentschei-dungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreisen vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im genannten Umfang als unbegründet abzuweisen.

II.3.4.12. Aus einer Gesamtschau der §§ 55, 58 Abs. 2 und 3 AsylG ergibt sich, dass die bB eine amtswegige Prüfung gem. § 55 AsylG nur dann vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung der Frage des Vorliegens der in § 55 AsylG genannten Tatbestände im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird, was hier jedoch nicht der Fall ist. In den anderen Fällen hat sie hierüber nur auf Antrag abzusprechen.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:

"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)

Im gegenständlichen Fall hat die bP entgegen der Bestimmungen des § 58 Abs. 2 und 3 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG amtswegig nicht erteilt. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG wurde vor der bP nicht gestellt. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war daher gem. § 28 Abs. 5 VwGVG insoweit zu beheben, als die bB der bP einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilte.

Soweit erstmals in der Beschwerde beim ho. Gericht die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG gestellt wurde, war Antrag dieser mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen, zumal ein solcher Antrag bei der bB persönlich als sachlich zuständige Behörde zu stellen gewesen wäre (§ 58 Abs. 5 AsylG).

II.3.5. Da von der bB kein Einreiseverbot verhängt wurde, können hierzu im Beschwerdeverfahren keine Überlegungen angestellt werden.

II.3.6. Absehen von der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn


1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im hier vorliegenden Fall wurde bereits eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt und stellt sich die Frage der Erforderlichkeit einer weiteren Verhandlung somit nur in Bezug auf jenen Sachverhalt, welcher sich nach der Durchführung der Beschwerdeverhandlung ergab und somit in dieser noch nicht berücksichtigt werden konnten. In diesem Lichte lassen gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zum einen wurde im gegenständlichen Verfahren bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck von den bP verschaffen konnte und zum anderen werden die seitens der bP beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Ebenso die legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.

Dass zur Erörterung des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welches den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde, die Abhaltung einer weiteren Verhandlung erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zudem auch abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung -so wie im gegenständlichen Fall- nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vgl. auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15). Wie bereits erwähnt wurde, konnte sich das ho. Gericht bereits im Rahmen der durchgeführten Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den bP verschaffen.

Weiters ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen war, wenn das "... Bedrohungsszenario offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung im Lichte der Vorgängerbestimmung des § 41 Abs 7, 2. Fall AsylG 2005 aF fortgesetzt werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt.

Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen und ergibt sich hier ein weitere Anwendungsbereich als aus dem Wortsinn der "Offensichtlichkeit" (vgl. hierzu auch Erk. des AsylGH vom 7.11.2008, E9 310257-1/2008 mwN).

Im Lichte der oa. Ausführungen ist im gegenständlichen jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen zum behaupteten Ausreisegrund zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht und konnte somit auch aus diesem Grunde eine weitere Verhandlung unterbleiben.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union ergibt sich im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das

Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch

im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Das erkennende Gericht weist darüber hinausgehend darauf hin, dass im gegenständlichen Fall zusätzlich die 2. Alt. des § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF vorliegt, zumal sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen der bP nicht den Tatsachen entspricht, weshalb auch aus diesem Grund einer weitere Verhandlung unterbleiben kann.

Im gegenständlichen Fall wird auch in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z. B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer weiteren Verhandlung jedenfalls unterbleiben.

II.3.7. Da sowohl in Bezug auf bP1 als auch bP2 ein inhaltlich gleichlautender Spruch erging, kann sich im gegenständlichen Fall auch aus dem Titel des zu führenden Familienverfahrens im Inland gem. § 34 AsylG kein anderslautender Spruch ergeben.

II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Herkunftsstaat dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre oder Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts vorliegen würden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Flüchtlingsbegriffs, des Begriffs des subsidiären Schutzes, sowie des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Weiters legt das ho. Gericht in Bezug auf die Feststellung der Erforderlich verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Ermittlungstätigkeit die hier entwickelte höchstgerichtliche Judikatur seinen Ausführungen zu Grunde. Letztlich löst das ho. Gericht die Frage, ob eine weitere Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Soweit sich aufgrund von Gesetzesänderungen maßgebliche Vorschriften nunmehr an einer anderen Stelle befinden, orientierte sich das ho. Gericht an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zu den vergleichbaren Vorgänger-bestimmungen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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