W217 2100181-1•BVwG W217 2100181-1
W217 2100181-1Tribunal administratif fédéral10 juin 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W217 2100181-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.10.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) wurde am 19.07.2001 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 % eingetragen.
2. In der Folge stellte die BF, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 07.03.2014, eingelangt am 10.03.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.05.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird von Dr. XXXX, Facharzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
OP: 1984 Varizenstripping links, und auch rechts Varizenstripping 1999 im XXXX, bleib. Schäden: Schmerzen und Schwellung der Beine,
Med.: Daflon 500 1-0-1, Behandlung mit Lymphosmat 100,
1988 OP de li. Sprunggelenkes wegen chron. Luxation im KH XXXX, Folgeschaden, nach Entstörung der Narbe 1998 keine Beschwerden,
HE per Vag. 1990 ohne Folgeschaden, jedoch Blasenschwäche, keine Op, Vorlagenwechsel 3-4/d,
Hern. ing. dex., op. san. 1992, Nervenirritation, Revision 1994, seither Beschwerde: Schmerzen, keine weitere OP-Indikation,
ASK li. Kniegelenk 1994 im KH XXXX, postop. nach wie vor Schmerzen im li. Kniegelenk durch Meniskusschädigung,
1995 Erysipel, kons. Therapie im KH XXXX, bleibende Schäden:
Hautirritation, auch PNP an beiden Beinen, ev. im Zusammenhang stehend mit der damalig auftretenden Erkrankung,
1996 Epipharyngitis, mehrmalige stat. Behandlungen im XXXX, kons. Therapie, Varizenstripping rechts 1999 im XXXX mit Erfolg, jedoch Rezidiv,
Zustand nach Entfernung eines subcutanen TU am li. Rippenbogen, 2004, Rezidiv, keine unmittelbare OP Indikation,
OP des rechten Sprunggelenkes 03/2011 im LBK wegen Arthralgie, nach wie vor Beschwerden, idem zu VGA,
lap. CHE 04/2011 im KH XXXX ohne Folgeschaden,
11/2009 im XXXX PLIF L3/ bis L5, neuerliche OP 11/2012 im XXXX PLIF L2/L3, letzte OP 02/2013 im XXXX, Beschwerden: Schmerzen und Bewegungsstörung, nächste Vorstellung im XXXX am 16.05.2014,
VGA: 12/2012 wegen Depression, Fibromylagie, Varikositas, WS-Schädigung, Schilddrüsendysfunktion, Hiatushernie und Zustand nach HE: 60%
Depression seit Jahren, Med.: Cymbalta 30 1-0-0, keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung,
Schilddrüsendysfunktion gebessert, dzt. keine Medikationspflicht,
Zustand nach HE idem zu VGA,
Nik: 0, Alk: 0, P: 1
Derzeitige Beschwerden:
art. Hypertonie seit Jahren, Concor, Nicolan 10, Zustand nach Marcoumartherapie, dzt. Xarelto als Antikoagulatientherapie wegen VH Flim, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptationszeichen,
Schmerzen in der WS,
Polymyalgie rheumatika seit 02/2014 diagnostiziert, Cortisontherapie, Gewichtszunahme und Vollmondgesicht,
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Pantoprazol 40, Cymbalta 60, Urosin 300, Gabatal 600, Xarelto, Spirono gen. comp., Concor Cor 2,5, Aprednislon 25, Nicolan 10, Cal D Vita, Oleovit gtt, Magnosolv Gran., Seractil f. 400, Deflamat 75, Novalgin, Tramal,
Sozialanamnese:
Beamtin im Ruhestand seit 2002 (58. Lj), krankheitsbed. vorzeit.
Ruhestand wegen WS- Leiden, verh., ein erwachsenes Kind, Gatte:
Pensionist
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
neurograph. Bef. vom 05.05.2014, int. Kurzbefund vom 06.02.2014, Laborbefund vom, neurol. Bef. vom 24.04.2014, CT Schädel vom 24.04.2014, Laborbefund vom 24.04.2014, MRT re. Kniegelenk vom 03.10.2010, i.v. Pyelographie vom 16.04.2014, Bereitstellung von Lymphomat 100 für 3 Monate durch die BVA, Arztbrief des Rehab-Zentrums XXXX vom 24.09.2013, MRT der LWS vom 13.09.2013, unfallchir. Bef. vom 11.11.2013, orth. bef. des XXXX vom 06.03.2013, Implantatnachweis vom 25.02.2013, neurol. Bef. vom 05.12.2012, Patientenbrief des KH XXXX vom 17.08.2012, 11.11.2011, unfallchir. Bef. vom 18.03.2011, Befund der Gefässamb. vom 06.10.2006, amb. Bef. des med. Zentrums XXXX vom 09.10.2003,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
guter Allgemeinzustand,
Ernährungszustand:
guter Ernährungszustand,
Größe: 159 cm Gewicht: 106 kg Blutdruck:155/90
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, Sens, frei, st.p. TE, NAP's unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.,
Thorax: symm., am li. Rippenbogen blande Narbe nach TU-resektion
Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS,
WS: endlagige Einschränkung der Rotation der HWS, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 30cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/11, Hartspann der LWS, blande Narbe nach PLIF,
Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Narbe nach HID,
Nierenlager: beids. frei,
obere Extremität: frei beweglich bis auf Elevationsstörung beider Arme 0/0/100 Grad, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,
untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbed.
Flexionsstörung beider Hüftgelenke: rechts 0/0/100 Grad, li. 0/0/90 Grad, Flexionsstörung beider Kniegelenke, 0/0/110 Grad werden demonstriert, wegen der zu erwartenden heftigen Schmerzreaktion wird auf die Prüfung der passiven Beweglichkeit der Knie- und Sprunggelenke verzichtet, Umfang des li. Kniegelenkes: 58cm, (rechts: 57cm), Narbe nach ASK li., Schwellung beider Unterschenkel,
Umfang des rechten Unterschenkels: 48cm (links: 48,5cm), Sprunggelenksumfang rechts 32cm (li. 31cm), Stammvarikositas beids, Zustand nach Varizenstripping beidseits, ausgeprägte ind. Ödeme, keine troph. Hautstörungen, endlagige Einschränkung der Dorsalflexion beider Sprunggelenke bei Zustand nach OP beids., Reflexe kaum auslösbar, Zehen- und Fersenstand möglich,
Gesamtmobilität - Gangbild:
hinkendes Gangbild, bringt 2 Stützkrücken zur Untersuchung,
Psycho(patho)logischer Status:
zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 5) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 1) hat sich stabilisiert und wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um eine Stufe niedriger bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Leiden 6) wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um eine Stufe höher bewertet.
X Dauerzustand
(...)
Die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht objektiviert werden, da selbständige Gehfähigkeit erhalten ist.
X Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2014 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 50 % neu festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 50 % betrage. Dieses sei der BF bereits im Zuge des Parteiengehörs vom 03.07.2014 übermittelt worden, eine Stellungnahme der BF sei nicht innerhalb der gesetzten Frist eingelangt.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
5. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, dass sie auch unter einer Harninkontinenz leide. Diese Gesundheitsschädigung sei nicht eingeschätzt worden. Für die unter der laufenden Nummer 3 angeführte Gesundheitsschädigung wäre ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da die BF unter massiven Lymphödemen der Beine leide. Ebenso wäre die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung aufgrund der Schwere der Erkrankung mit einem höheren Grad der Behinderung anzusetzen. Ebenfalls liege bei der BF ein Carpaltunnelsyndrom vor, welches ebenfalls richtsatzmäßig nicht eingestuft worden sei. Außerdem leide die BF unter chronischer Gastritis sowie rezidivierenden Durchfällen, diese Gesundheitsschädigungen seien bis dato richtsatzmäßig nicht eingestuft worden.
Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden beigelegt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.01.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.
7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.
8. Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, führt in seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 17.04.2015 Folgendes aus:
"(...) Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 09.05.2014 untersucht, dabei im internistischen Fachbereich relevant die Positionen 3 und 5
In den Einwendungen der Beschwerdeführerin, Abl. 162 - 163, durch den KOBV wird angegeben, dass sie auch unter chronischer Gastritis sowie rezidivierenden Durchfällen leidet.
Ergänzende Anamnese mit der Berufunqswerberin:
Die Durchfälle treten seit etwa 2000 auf. etwa 1 - 2x in der Woche, sie brauche daher auch vermehrt WC-Papier. Befragt nach Befunden gibt sie an, alles übermittelt zu haben.
Befunde im BVWG-Akt mit internistischer Bedeutung:
29.11. 2014, Klinisches Institut für Labormedizin: Hämoglobin 9,8 bei MCV im Normbereich
02.06. 2014, Primarius Dr. XXXX: kein Hinweis auf hämodynamisch relevante PAVK, höhergradige chronisch venöse Insuffizienz, klinisches Stadium I beidseits, paroxismales Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation mit Xarelto, Adipositas, Beinödeme multifaktoreller Genese, Vitamin D- Mangel, Z. n. LWS-Verplattung, Polymyalgia rheumatica. Kompressionstherapie und Entwässerung mit Aldactone Saltucin Forte wurde vorgeschlagen, dazu noch Detailbefunde.
In Abl. 136 ein Befund vom 14.04.2014, XXXX, damals war das Blutbild völlig normal.
In Abl. 124 ein ausführlicher Befundbericht aus dem XXXX betreffend den Aufenthalt im September 2013, damals ist neben den bekannten Diagnosen auch laparoskopische Cholezystektomie sowie Colondivertikulose genant. Einen aktuellen Befund, betreffend den Magen-Darm-Trakt gibt es nicht.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Pantoloc, Allopurinol, Gabatal, Xarelto, Aldactone Saltucin Forte, Concor, Nicolan, Daflon, Mutan, Tamsulosin, Aprednislon, Ebetrexat, Folsan, CalDeVita, Oleovit D3, Magnosolv sowie inkonstant Lexotanil, Novalgin und Tramal
Ergänzung der Anamnese durch mitqebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:
Keine
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 160 cm, 83 kg, höchstes Gewicht war 105 kg
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: Teilersatz
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 125/85, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: mäßig adipös, blande OP-Narben
Leber und Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Zeichen leichter chronisch venöser Insuffizienz, keine trophischen Störungen
Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten
Beantwortung der im nicht nummerierten Aktenblatt, datiert 27.02.2015, gestellten Fragen:
Frage 1:
Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:
1. Mäßiger Bluthochdruck und intermittierendes Vorhofflimmern 05.01.02 20 %
2. Colondivertikulose 07.04.04 20 %
Oberer Rahmensatz, da Durchfallneigung angegeben wird.
3. Stammvarikositas beidseits, Zustand nach Varizzen Stripping und bekanntem Rotlauf 05.08.01 20 %
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Operation und derzeit lediglich Zeichen leichter chronischvenöser Insuffizienz ohne signifikante Hautschäden
Anmerkung zu den Diagnosen:
Ein Laborbefund vom November 2014 hat eine Anämie gezeigt. Diese kann nicht als Dauerleiden angesehen werden, eine weitere Abklärung und Kontrolle ist aber der Beschwerdeführerin anzuraten.
Frage 2:
Die Antwort ist dem zusammenfassenden Gutachten vorbehalten.
Frage 3
Im internistischen Leiden ist lediglich Punkt b) relevant.
Die angefragten Einschränkungen der körperlichen Belastung liegen nicht vor
Frage 4:
Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin:
In Aktenblatt 163 werden vom KOBV chronische Gastritis sowie rezidivierende Durchfälle geltend gemacht. Chronische Gastritis ist ein behandelbares Leiden und bedingt bei gutem Ernährungszustand keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Rezidivierende Durchfälle sind in Punkt 2 des internistischen Gutachtens erfasst.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird dadurch nicht in hohem Maß erschwert oder verunmöglicht.
Aktenblatt 165 - 174: daraus ist lediglich 171 im internistischen Fachgebiet relevant. Es ergeben sich daraus keine zusätzliche einschätzungswürdigen Leiden.
Aktenblatt 176/3 - 176/5: diese Befunde beziehen sich nicht auf das internistische Fachgebiet.
Frage 5:
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:
im internistischen Fachbereich keine Abweichung.
Frage 6:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Im orthopädischen Gutachten vom 17.04.2015 führt der Sachverständige Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Folgendes aus:
"Sachverhalt - Fragestellung:
Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens basierend auf persönlicher Untersuchung aus dem Fachgebiet Orthopädie und Zusammenfassen des Gutachtens mit dem Gutachten aus dem Fachgebiet Innere Medizin.
Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:
1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung.
2. Gesamtgrad der Behinderung.
3. Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel"'.
4. Stellungnahme zu Einwendungen und vorgelegten medizinischen Befunden.
Beschwerdevorbringung Aktenblatt 162-163
Vorgelegte Befunde Aktenblatt 165-174, 176/3-5
5. Begründung einer eventuell von bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung.
Gutachten der 1. Instanz Dris. XXXX, Aktenblatt 139-145.
6. Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Grundlage:
o Klinische Untersuchung vom 17.04.2015
o Akt BVwG.
o Akt SMS.
Ausweis: Behindertenpass XXXX
Vorgutachten:
09.05. 2014 Aktenblatt 139-145 Gesamt GdB 50 v.H.
Orthopädische Leiden:
Deg. Veränderungen der WS, Z.n.Wirbelverplattung im LWS-Segment, Polyneuropathiesyndrom 40 v. H.
Fibromyalgiesyndrom, Polymyalgie rheumatica, Z.n.OP des li. Kniegelenkes und beider Sprunggelenke GdB 30 v. H.
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
Seit Mai 2014 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Aktuelle Beschwerden:
Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule mit gürtelförmiger Ausstrahlung.
Im Fußballen Gefühlsstörung mit Schmerzen.
Unsicherheit beim Gehen.
2 UA Krücken werden immer verwendet.
Hat seit kurzem einen Rollator. Noch nicht in regelmäßiger Verwendung. Gefühlsstörung an der Außenseite des linken Oberschenkels.
Nach 50 m ist eine Pause nötig.
Belastungsschmerzen in den Daumensattelgelenken beidseits.
Schmerzstillende Medikamente:
Tramnmal 100 mg. Novalgin, Seractil 400.
Ebetrexat 10 mg. Prdensolon 2,5 mg, Xarelto.
Letzte physikalische Therapie:
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitqebrachte:
26.03. 2015 re. Daumen ap/s, XXXX:
STT Arthrose, mäßige Rhizarthrose, mäßige IP Arthrose - Befund in Kopie.
Im Akt vorhandene (auszugsweise):
MRT der LWS 14.8.2014, Diagnosezentrum XXXX, Aktenblatt 169:
Ergebnis: links mediolateraler subligamentärer Bandscheibenprolaps L1/L2 mit Rezessusstenose links, der übrige Befund bei PLIF TH12-L5 unauffällig. Kein Hinweis auf einen Sequester.
RÖ LWS und HWS ap/s, 13.8.2014, Diagnosezentrum XXXX, Aktenblatt 168:
LWS: Z.n.PLIF TH12-L5, kein Hinweis auf Materialbruch oder Lockerung Bandscheibenraum L5/S1 imponiert normal hoch. In den Funktionsaufnahmen besteht keine Hypermobilität. Bandscheibenraum Th11/12 gering verschmälert mit zarten lateralen spondylophytären Randzacken. Kein Hinweis auf Hypermobilität.
HWS: Streckfehlhaltung, Osteochondrose C4-7 mit Höhenminderung der
Bandscheibenzwischenräume.
Erstaufnahmeblatt Unfall-KH XXXX, 13.7.2014, Aktenblatt 166,167:
Unfallhergang: Beim Aussteigen aus dem Zug mit dem linken Fuß hängengeblieben und mit dem rechten Fuß auf dem Boden aufgeprallt. Vorverletzung Pseudarthrosis mal.dext, Verschraubung.
Diagnose: Dist.artic.talocruralis sin. non rec., Fract.mal.med.operat.sanat. Behandlung, Schonung, kalte Umschläge, hoch lagern, festes über Knöchel hohes Schuhwerk.
NLG-Befund 7.11.2013, Ord. Dr. XXXX, Aktenblatt 165:
Befund spricht für ein mäßiges CTS beidseits rechts mehr als links. Zu rechts, im Vergleich zur Voruntersuchung im August, geringe Progression. Konservative Therapie weiter wie bisher.
NLG-Befund, 5.5.2014 Ord. Dr. XXXX:
Befund spricht für ein mäßiges CTS bds., im Vergleich zur Voruntersuchung vom November 2013, die sensible NLG gleichbleibend, geringe Zunahme der distalen Latenz, konservative Therapie weiter empfohlen bei weiter relativ stabilen Verhältnissen.
MRT des re. Kniegelenkes, Diagnosezentrum XXXX, 3.10.2010, Aktenblatt 130:
Geringe mucoide Degeneration des Innenmeniskus, mäßige Chondropathie der patelle bis Grad II. Die übrigen Abschnitte unauffällig.
Orthopädischer Status:
Größe (cm) 160cm
Gewicht (kg) 83 kg
Allgemein Kommt in Begleitung des Gatten, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh. Zwei UA-Stützkrücken werden verwendet.
Guter AZ und EZ, adipös. Rechtshänderin.
Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.
Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narbe L1-S1, an der Innenseite des rechten Kniegelenkes.
Gangbild Mittelschrittig, leichtes Hinken rechts aber flott mit zwei Krücken. Im Barfußgang ein etwas verstärktes Hinken auf der rechten Seite, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich.
Wirbelsäule
Gesamt Streckhaltung, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, mäßig abgeschwächte Muskulatur im Bereich der LWS.
HWS S 20/0/10, R je 50, F je 30.
BWS R je 10. Ott 30/32.
LWS FBA +30, Reklination 5 Grad, Seitneigen je 10, endlagig schmerzhaft.
Grob Mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft,
neurologisch Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremität
Allgemein Rechtshänderin, normale Achse, normale Gelenkkonturen von Schulter, Ellbogen und Handgelenken. Abnützungsbedingte Auftreibung im Daumensattelgelenk rechts mehr als links. Sensibilität, Durchblutung seitengleich, keine Atrophien, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re S 50/0/170, F 170/0/10, Rotation frei.
Schulter li S 50/0/170, F 170/0/10, Rotation frei.
Ellbogen re S 0/0/130, Rotation je 80
Ellbogen li S 0/0/130, Rotation je 80.
Handgelenk re S je 60, Radial- und Ulnarduction frei, bandfest.
Handgelenk li S je 60, Radial- und Ulnarduction frei, bandfest.
Langfinger re. Abnützung des Daumensattelgelenkes mit endlagiger Bewegungseinschränkung und Druckschmerz, Spitz- Zangengriff gut möglich.
Langfinger li Geringe arthrotische Auftreibungen im Daumensattelgelenk ohne Funktionseinschränkung.
Nackengriff Gut möglich.
Schürzengriff
Kraft Gut. Spitz- Zangengriff gut möglich.
Fingerfertigkeit
Untere Extremität
Allgemein Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale
Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Durchblutung und Sensibilität seitengleich, Fußpulse gut tastbar.
Hüfte re S 0/0/100, R je 30, F je 30. Kein Kapselmuster.
Hüfte li S 0/0/100, R je 30, F je 30. Kein Kapselmuster.
Knie re S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie li S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg S 10/0/20, bandfest.
Unt. Sg Füße Durchgetretener Spreizfuß beidseits mit Knickfußkomponente rechts mehr als links. Plantare Schwielenbildung 2-4.
Frage 1:
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen
Pos.Nr.
GdB%
1
Mehrsegmentale Versteifung der LWS L1-S1. oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Versteifung der LWS mit pseudoradiculärer Schmerzsymptomatik, chronisch, jedoch ohne Ausfälle
40
2
Fibromyalgiesyndrom unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da beide Sprunggelenke und obere Extremität betroffen. Die Gelenke ohne Funktionsbehinderung jedoch mit chronischem Schmerzbild und Behandlungsbedarf.
30
3
Stammvarikositas, Z.n. Varizen-Stripping und bekanntem Rotlauf. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Z.n.OP und derzeit Zeichen einer chronisch venösen Insuffizienz ohne signifikante Hautschäden.
20
4
Depression eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da unter Kombinationstherapie stabil.
20
5
Mäßiger Bluthochdruck und intermittierendes Vorhofflimmern fixer Richtsatz.
20
6
Colondivertikolose. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, der Durchfallneigung angegeben wird.
20
7
Verlust der Gebärmutter
10
Frage 2:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H., da Leiden 2 im Zusammenwirken eine Verstärkung von Leiden 1 darstellt und daher eine Stufe zu erhöhen ist. Bei Leiden 3-7 sind unterschiedliche Organsysteme betroffen, die im Zusammenwirken keine ungünstige Wechselwirkung zeigen. Eine Erhöhung ist dadurch nicht gegeben.
Frage 3:
Die maßgebliche Funktionsbehinderung am Bewegungsapparat findet sich im Bereich der WS wo der LWS-Abschnitt durch Operation versteift wurde. Dies führt zu einer mittelgradigen Einschränkung der Steh- und Gehleistung. Durch die Begleitabnützung ergibt sich ein chronischer Reizzustand der Nervenwurzeln die zu einem bunten Beschwerdebild, welches belastungsabhängig ist, Anlass geben. Lähmungen oder Funktionsausfälle, die eine hochgradige Bewegungseinschränkung bewirken, liegen nicht vor.
Durch eine Erkrankung des rheumatischen Formenkreises, Fibromyalgiesyndrom, kommt es zu immer wiederkehrenden Muskelschmerzen, die bisher keine maßgebliche Funktionseinschränkung der Gelenke der OE und UE nach sich ziehen.
Der Bewegungsumfang der Gelenke der UE ist ausreichend kurze Wegstrecken zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden. An der OE finden sich, bis auf geringe Abnützungen der Daumensattelgelenke, keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen.
Somit liegen aus orthopädischer Sicht keine höhergradigen Einschränkungen vor, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen.
Frage 4:
Stellungnahme:
Soweit das orthopädische Fachgebiet befasst, ist die Einwendung, dass die Versteifung (PLIF) bis TH12 besteht in der vorliegenden Beurteilung berücksichtigt. Änderungen der Einschätzung ergeben sich daraus nicht. Ein Carpaltunnelsyndrom, durch Nervenleitgeschwindigkeit dokumentiert ist lediglich geringgradig und führt zu keinem Grad der Behinderung, da keine relevanten Ausfälle zu dokumentieren sind.
-zu Befunden der 2. Instanz, Aktenblatt 165-175. 176/3-5:
Die Urkunden belegen die langstreckige Versteifung der LWS die in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt ist. Eine neurologische Defizitsymptomatik ist daraus nicht ableitbar und findet sich auch nicht in den Unterlagen.
Aus orthopädischer Sicht ergibt sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 9.5.2014 keine Veränderung. Unter Einbeziehung des innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens, ist die Diagnosenliste um die Colondivertikolose (laufender Punkt 2 des internen SVGA zu ergänzen). Alle übrigen internen Leiden sind unverändert.
Die Gesamtbeurteilung ändert sich dadurch nicht.
Frage 6:
Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht und innerfachärztlicher Sicht nicht erforderlich."
9. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs führte die BF in ihrem Schriftsatz vom 12.08.2015 aus, dass bereits mit Bescheid vom 18.02.2013 der Grad der Behinderung mit 60 % festgestellt worden sei. Damals sei die unter der laufenden Nummer 1 geführte Diagnose "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteochondrose, Bandscheibenschädigung, Zustand nach Versteifungsoperation im Lendenwirbelsäulensegment sowie Polyneuropathiesyndrom" mit einem Grad der Behinderung von 50 % festgesetzt worden, da eine hochgradige Bewegungsstörung im Lendenwirbelsäulensegment nach mehrmaligen Versteifungsoperationen bestanden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die nunmehr unter der laufenden Nummer 1 geführte Diagnose mit einem Grad der Behinderung von 40 % eingestuft werde, zumal bei der BF nach wie vor hochgradige Bewegungseinschränkungen aufgrund der Versteifung der LWS gegeben seien. Bereits im Arztbrief des Rehabilitationszentrum XXXX vom 24.09.2013 sei festgestellt worden, dass aufgrund der LWS-Schädigung weder die Flexion, die Extension, die Lateralflexion noch die Rotation möglich und erlaubt seien. In diesem Zustand habe sich seit den diversen Operationen zwischen den Jahren 2009 und 2013 keine Änderung eingestellt. Die abgeschwächte Muskulatur im Bereich der Wirbelsäule, wie im orthopädischen Gutachten vom 17.04.2014 festgestellt, in Verbindung mit der Wirbelsäulenstreckhaltung sei jedenfalls ein Hinweis darauf, dass in der unter der laufenden Nummer geführten Diagnose keine Änderung eingetreten sei, die eine Herabstufung des Grades der Behinderung bedinge. Hier liege ein Widerspruch vor. Darüber hinaus leide die BF bereits seit mehreren Jahren an einer Harn- bzw. Mischinkontinenz bei Zustand nach Hysterektomie und Wirbelsäulenoperation. Es bestehe eine hypersensitive kleinkapazitäre Harnblase bzw. ein hydrokontraktiler Detrusor mit übermäßiger Beckenbodenaktivität.
10. Aufgrund der Einwendungen der BF holte das Bundesverwaltungsgericht ein urologisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, ein. Im Gutachten vom 18.11.2015 lautet es:
"Anamnese und Beschwerden
Von der Beschwerdeführerin wurde ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, sowie ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gestellt.
Mit dem Ergebnis des BSB zeigte sich die Kundin nicht einverstanden und legte Beschwerde gegen den Bescheid ein.
Die Kundin wird in der Ordination begutachtet und erscheint ohne Begleitung mit Gehhilfen.
Es besteht eine Harninkontinenz seit 2011, sowohl bedingt durch einen stark imperativen Harndrang mit daraus resultierender Inkontinenz, aber auch unter Belastungsinkontinenz.
Derzeit werden 2-4 Vorlagen pro Tag benutzt (Attends Nr. 4 tagsüber, Nr. 5 nachts)
Es bestehen keine urologischen Voroperationen, lediglich 1989 bei vaginaler Hysterektomie zusätzlich eine vordere Scheidenplastik durchgeführt.
Status
Sonographie der Nieren beidseits: unauffällig
Sonographie Blase: Miktion, restharnfrei
Harn: o.B.
Harnkultur: steril
Stellungnahmen zu den urodynamischen Untersuchungen vom 26.05.2014 + 31.07.2014 urologische Abteilung Krankenhaus XXXX
Bei beiden Untersuchungen zeigte sich eine kleinkapazitäre Blase mit zuerst Überaktivität und in der bereits 2. Untersuchung ohne Hinweis auf Überaktivität, jedoch einer Abschwächung des Blasendrucks bei der Miktion offensichtlich bedingt durch die Therapie mit Cymbalta. Die Harnblasenentleerung erfolgt jeweils faktisch restharnfrei. In beiden Untersuchungen eine verlängerte Entleerung der Blase vorliegend.
Einschätzung
Entleerungsstörung der Blase leichten Grades mit geringer Restharnbildung
1 Stufe üb.d. unteren Rahmensatz, da durch das Vorliegen der Inkontinenz das ständige Tragen von Vorlagen erforderlich ist.
Eine Nachuntersuchung ist aus uroloqischer Sicht ist nicht erforderlich, da es sich um einen Dauerzustand handelt."
Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes orthopädisches Gutachten des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ein. In dem Ergänzungsgutachten vom 15.01.2016 lautet es:
"Sachverhalt - Fragestellung:
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweises basierend auf der Aktenlage und Stellungnahme zu den im Rahmen des Parteigehörs erhobenen Einwendungen Aktenblatt 175/41. Es wird ersucht eine Überprüfung bzw. allenfalls Korrektur der Richtsatzpositionen des Gutachtens Aktenblatt 175/12-20 mit ausführlicher Begründung aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteigehörs Aktenblatt 175/41.
In welchem Ausmaß wirken sich die angeführten Leidenszustände auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktion der UE vor.
Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektuelle Fähigkeiten, Funktionen vor.
Grundlage:
Akt SMS, BVwG,
Befundnachreichung vom 04.01.2016.
Beurteilung - Stellungnahme:
Die im Arztbrief des RZ XXXX angegebenen Bewegungsbeschränkungen hängen damit zusammen, dass eine OP im Februar 2013 vorgenommen werden musste und die Belastbarkeit zum Zeitpunkt der Rehabilitation (4.9.2013-25.9.2013) noch nicht vollständig gegeben war. Die Angaben beziehen sich auf den Aufnahmebefund, d.h. den Zustand zu Beginn der Behandlung. Wie aus den Aufzeichnungen zu entnehmen ist, konnte nach Abschluss der Therapie das Behandlungsziel erreicht werden, d.h. die Rumpfstabilisierung verbessert, eine Steigerung des Kraftgrades der UE erzielt werden und Gangbild samt Gehstrecke stabilisiert werden.
Es handelt sich um ein Zustandsbild von September 2013.
Die aktuelle Untersuchung fand im April 2015 statt. Wie aus den Unterlagen zu entnehmen war und von der Berufungswerberin angegeben wurde, ist in der Zwischenzeit auch eine entsprechende phys. Therapie und Nachbehandlung erfolgt, die weiter zur Verbesserung des Ergebnisses beigetragen hat.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 17.4.2015, war die Muskulatur der LWS mäßiggradig abgeschwächt, d.h. bedenkt man die Voroperationen in einem durchaus guten Zustand. Keine Abschwächungen der Muskulatur fanden sich im Bereich der BWS und der HWS. Der Bewegungsumfang der einzelnen Abschnitte sowie die Gesamtbeweglichkeit der WS können in diesem Zusammenhang als mittelgradig eingeschränkt bezeichnet werden. Wesentliche Achsfehlstellungen sind weder bei der eigenen Untersuchung noch in den vorliegenden Befunden angegeben. Die Rumpfstabilität und Kontrolle können als durchaus gut bezeichnet werden.
Wesentliche neurologische Defizite, d.h. Lähmungen an der UE sowie Muskelausfälle konnten bei der Untersuchung von April 2015 nicht festgestellt werden. Die Bewegungen waren allesamt koordiniert und zielgerichtet.
Beim Fibromyalgiesyndrom, welches ebenfalls bewegungseinschränkend angegeben wurde, handelt es sich um ein unspezifisch uncharakteristisch nicht näher definiertes zum Teil entzündliches Schmerzsyndrom, welches die Weichteile betrifft. Charakteristisch an dieser Erkrankung ist, der stark wechselnde Verlauf, der im Akutstadium durchaus für einige Zeit zu einer Einschränkung der Belastbarkeit führt.
Im aktuellen Fall sind die Auswirkungen mäßiggradig, da wie aus den vorliegenden Untersuchungsbefunden und der Aktenlage zu entnehmen ist, immer wieder Schmerzen auftreten, die zu einem Behandlungsbedarf führen, aber relevante höhergradige Funktionsbehinderungen daraus nicht abzuleiten sind. Sowohl an der OE als auch an der UE war die Muskulatur mittelkräftig und gut ausgebildet Relevante Muskelabschwächungen und Kraftverminderungen die auf eine höhergradige Ausbildung des Fibromyalgiesyndroms schließen lassen, liegen nicht vor und konnten auch nicht dokumentiert werden.
Für die Belastbarkeit und die zumutbare Gehstrecke ist das Verwenden einfacher Behelfe wie UA-Stützkrücken zweckmäßig aber krankheitsbedingt nicht zwingend erforderlich. Rumpfkontrolle, Steh- und Gehleistung ohne Gehbehelfe waren ausreichend sowie im Rahmen der Untersuchung zu erheben ein sicherer Zehen- Fersenstand und Einbeinstand.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Gesamtfunktion des Bewegungsapparates es erlaubt, kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurückzulegen. Die Verwendung von zwei UA-Stützkrücken ist krankheitsbedingt nicht erforderlich, erschwert aber im Bedarfsfall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in einem hohen Maße.
Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der UE liegt im Normbereich. Kraft, Koordination sind ebenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass aus der Befundlage und den vorliegenden Untersuchungsbefunden keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vorliegen.
Ob darüber hinaus weitere erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder Einschränkungen psychischer neurologischer und intellektueller Fähigkeiten vorliegen, übersteigt die Beurteilungsmöglichkeit des orthopädischen Fachgebietes.
Zusammenfassend ergeben sich durch die Einwendungen keine neuen Erkenntnisse, die eine Änderung der Beurteilung vom April 2015 erforderlich machen.
Aus orthopädischer Sicht ist von einem Dauerzustand auszugehen.
Der im Berufungsverfahren neuerlich vorgelegte Arztbrief des RZ XXXX vom 24.9.2013 über das Anschlussheilverfahren von 4.9.-25.9.2013 war bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zugänglich (Aktenblatt 120- 124). Neue Befunde, die eine Änderung der Beurteilung rechtfertigen, werden im Rahmen des aktuellen Verfahrens nicht vorgelegt.
Der nachgereichte Röntgenbefund aus der Ordination XXXX vom 30.11.2015 beschreibt die bekannte Stabilisierung von TH 12 bis L5, eine mäßige Anschlussabnützung der Nachbarsegmente, einen Senkspreizfuß mit Hallux valgus Fehlstellung, der im klinischen Bild im Rahmen der Untersuchung im April 2015 keine Überlastungszeichen bot."
Das zusammenfassende internistische Gutachten vom 09.02.2016 des bereits befassten Facharztes für Innere Medizin lautet - unter Einbeziehung des urologischen Gutachtens vom 18.11.2015 und des orthopädischen Ergänzungsgutachtens vom 15.01.2016:
"Internistisches Sachverständigengutachten - Aktengutachten
Sachverhalt:
Die Antragswerberin wurde von mir zuletzt am 17.04.2015 untersucht, dabei wurde im internistischen Fachbereich festgestellt: mäßiger Bluthochdruck und intermittierendes Vorhofflimmern (05.01.02, 20 %), Kolondivertikulose (07.04.04, 20 %) und Stammvarikositas beidseits mit Z n. Varizenstripping und bekanntem Rotlauf (05.08.01, 20 %).
Es liegen nun weitere Befunde sowie ein orthopädisches und ein urologisches Sachverständigengutachten vor, diese können für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen werden.
Zusammenfassende Diagnosen:
1. Mehrsegmentale Versteifung der LWS L1 - S1 02.01.02 40 %
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Versteifung der LWS mit pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik, chronisch, jedoch ohne Ausfälle.
2. Fibromyalgie-Syndrom 02.02.02 30 %
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da beide Sprunggelenke und obere Extremitäten betroffen. Die Gelenke ohne Funktionsbehinderung, jedoch mit chronischem Schmerzbild und Behandlungsbedarf.
3. Entleerungsstörung der Blase leichten Grades mit geringer Restharnbildung. 08.01.06 20 %
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch das Vorliegen der Inkontinenz das ständige Tragen von Vorlagen erforderlich ist.
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil.
5. mäßiger Bluthochdruck und intermittierendes Vorhofflimmern g.z. 05.01.02 20 %
6. Kolondivertikulose 07.04.04 20 %
Oberer Rahmensatz, da Durchfallneigung angegeben wird.
7. Stammvarikositas beidseits mit Z. n. Varizenstripping und bekanntem Rotlauf 05.08.01 20 %
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Operation und derzeit lediglich Zeichen leichter chronischvenöser Insuffizienz ohne signifikante Hautschäden
Beurteilung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden 1 und 2 vorliegt und Leiden 2 den Gesamtgrad um 1 Stufe hebt.
Die übrigen Leiden heben dagegen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter an, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt und diese Leiden keine erhebliche Ausprägung haben.
Beantwortung der Frage 3 auf Seite 5 des nicht nummerierten Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2015.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein hydrokontraktiler Detrusor (gemeint ist wohl hypokontraktil) mit übermäßiger Beckenbodenaktivität bestehe, weshalb sie jederzeit ein WC aufsuchen müsse und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Von urologischer Seite wird dazu festgestellt, dass der Harnverlust durch die Verwendung von Vorlagen kompensierbar ist und diese die Bewegungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränken.
Es resultiert keine abweichende Beurteilung.
Zu Abl. 175/38 siehe urologisches Gutachten.
Die Änderung gegenüber dem Vorgutachten wurde durch Berücksichtigung des urologischen und des orthopädischen Gutachtens bewirkt.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
11. Mit Schreiben vom 22.03.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF das urologische Sachverständigengutachten vom 18.11.2015, das orthopädische Ergänzungsgutachten vom 15.01.2016 sowie das (zusammenfassende) internistische Sachverständigengutachten vom 09.02.2016, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Die BF hat hierzu keine neuen Beweismittel vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF vertreten durch den KOBV, brachte mit Schreiben vom 07.03.2014, eingelangt am 10.03.2014 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein.
Die BF ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.
Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 50 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben der BF sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 17.04.2015 sowie eines Facharztes für Orthopädie vom 17.04.2015, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie auf dem in der Folge eingeholten urologischen Sachverständigengutachten vom 18.11.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, dem orthopädischen Ergänzungsgutachten vom 15.01.2016 und dem zusammenfassenden internistischen Sachverständigengutachten vom 09.02.2016. Diese setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die BF hatte in ihrer Beschwerde vom 10.11.2014 vorgebracht, sie leide unter Harninkontinenz, an einem Carpaltunnelsyndrom sowie unter chronischer Gastritis und rezidivierenden Durchfällen, welche nicht richtsatzmäßig eingestuft worden seien. Weiters wäre für die unter den laufenden Nummern 1 und 3 angeführten Gesundheitsschädigungen ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen.
Wie der Facharzt für Innere Medizin in seinem Gutachten vom 17.4.2015 betreffend die von der BF geltend gemachten chronischen Gastritis sowie rezidivierenden Durchfällen ausführte, ist eine chronische Gastritis ein behandelbares Leiden und bedingt bei gutem Ernährungszustand keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Die rezidivierenden Durchfälle wurden in Punkt 2 des internistischen Gutachtens ("Colondivertikulose" 20%) erfasst.
Der Facharzt für Orthopädie führte zu den Einwendungen in der Beschwerde vom 10.11.2014 in seinem Gutachten vom 17.04.2014 aus, dass die Versteifung (PLIF) bis TH 12 in der vorliegenden Beurteilung berücksichtigt wurde. Änderungen der Einschätzung würden sich daraus nicht ergeben. Ein Carpaltunnelsyndrom, durch Nervenleitgeschwindigkeit dokumentiert, sei lediglich geringgradig und führe zu keinem Grad der Behinderung, da keine relevanten Ausfälle zu dokumentieren seien. Die von der BF vorgelegten Urkunden belegen die langstreckige Versteifung der LWS, die in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt wurde. Eine neurologische Defizitsymptomatik sei daraus nicht ableitbar und finde sich auch nicht in den Unterlagen.
Hinsichtlich des im Rahmen des Parteiengehörs von der BF mit Schreiben vom 12.08.2015 erstatteten Vorbringens, sie leide an einer Harn- bzw. Mischinkontinenz, es bestehe eine hypersensitive kleinkapazitäre Harnblase bzw. ein hydrokontraktiler Detrusor mit übermäßiger Beckenbodenaktivität ist auf das urologische Sachverständigengutachten vom 18.11.2015 zu verweisen. Darin führt der Facharzt für Urologie als Stellungnahme zu den urodynamischen Untersuchungen vom 26.05.2014 und 31.07.2014 der urologischen Abteilung des Krankenhauses XXXX aus, dass die beiden Untersuchungen eine kleinkapazitäre Blase mit zuerst Überaktivität und in der bereits zweiten Untersuchung ohne Hinweis auf Überaktivität, jedoch einer Abschwächung des Blasendrucks bei der Miktion offensichtlich bedingt durch die Therapie mit Cymbalta zeige. Die Harnblasenentleerung erfolge jeweils faktisch restharnfrei. In beiden Untersuchungen liege eine verlängerte Entleerung der Blase vor. Auch aus dem von der BF geltend gemachten Bestehen eines hydrokontraktilen (gemeint wohl: hypokontraktil) Detrusors resultiere keine abweichende Beurteilung.
Die Entleerungsstörung der Blase leichten Grades mit geringer Restharnbildung wurde in Punkt 3 der zusammenfassenden Diagnose im internistischen Sachverständigengutachten vom 09.02.2016 erfasst.
Die BF ist dem Sachverständigengutachten vom 09.02.2016, welches unter Berücksichtigung des urologischen Gutachtens vom 18.11.2015 und des orthopädischen Gutachtens vom 17.4.2015 bzw. des orthopädischen Ergänzungsgutachtens vom 15.01.2016, eine Änderung gegenüber dem Vorgutachten bewirkt hat, im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Das Sachverständigengutachten vom 09.02.2016, berücksichtigend das urologische Gutachten vom 18.11.2015 und das orthopädische Gutachten vom 17.04.2015 bzw. das orthopädische Ergänzungsgutachten vom 15.01.2016, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 09.02.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der BF 50 % beträgt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die von der BF vorgelegten medizinischen Befunde und Beweismittel mit dem Sachverständigengutachten vom 09.02.2016 nicht in Widerspruch. Die BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, drei Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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