BVwG W189 1434046-2

W189 1434046-2Tribunal administratif fédéral10 juin 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W189 1434046-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.1434046.2.00

Spruch

W189 1434046-2/13E

W189 1434047-2/9E

W189 1434048-2/9E

W189 2007928-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX ; 2.) XXXX , geb. XXXX ; 3.) XXXX , XXXX geb., und 4.) XXXX , XXXX geb., alle StA.: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 27.11.2015, Zl. 623043110-150355154, 623060209-151123162, 623060307-151123146 und 1002949104-151123197 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2016, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX , geb. XXXX ; 2.) XXXX , geb. XXXX ; 3.) XXXX , XXXX geb., und 4.) XXXX , XXXX geb., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF4 und alle zusammen als BF bezeichnet) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Die BF1 bis BF3 reisten am 23.02.2013 gemeinsam mit dem Ehemann bzw. Vater in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Mit Bescheiden vom 07.03.2013, wies das Bundesasylamt sämtliche Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs.1 AsylG 2005 ab und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Am XXXX wurde BF4 geboren. Der am 14.03.2014 durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs.1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den minderjährigen BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 3 FPG erlassen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014 wurde die fristgerecht eingebrachte Beschwerde unter Hinweis auf die den Vater und die Mutter betreffenden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 (Zl D9 434045-1/2013/2E und Zl. D9 434046-1/2013/2E) gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

3. Am 09.04.2015 sowie am 19.08.2015 stellten die BF1 bis BF4 Anträge auf Ausstellung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2015 wurden die Anträge der BF auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass unbestritten sei, dass die BF1 und ihre Kinder Opfer von häuslicher Gewalt durch den Ex-Ehemann geworden seien, wobei nicht erklärbar sei, warum die BF1 dem Ex-Ehemann freiwillig nach Österreich gefolgt sei und sich damit weiterer Gewaltausübung ausgesetzt habe. Aus den zitierten Länderinformationen gehe hervor, dass Frauen in Tschetschenien offensichtlich ein nur geringer Schutz im Hinblick auf häusliche Gewalt zukomme, jedoch ergebe sich auch, dass in der Russischen Föderation Frauenhäuser vorhanden seien. Die BF1 habe somit die Möglichkeit derartige Schutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen, da sie sich mit ihren Kindern im gesamten russischen Raum legal aufhalten könne. Zudem sei derzeit Gewaltanwendung durch den Ex-Ehemann auszuschließen, da dieser einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe und sich somit rechtmäßig in Österreich aufhalte, sodass in der gegenwärtigen Fallkonstellation die BF1 samt den Kindern Österreich zu verlassen habe und nicht der Ex-Ehemann. Überdies sei es Tatsache, dass die BF1 im Herkunftsland als Ehefrau Opfer von Gewalt geworden sei. Da die BF1 nunmehr geschieden sei und über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfüge, könne auch der bisherige Grund der Auseinandersetzungen keinen Ursprung mehr finden. Abschließend werde festgehalten, dass die BF1 nicht schon im Asylverfahren die Tatsache häuslicher Gewalt erwähnt habe. Dass die BF1 erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens die Vorwürfe gegen den Gatten erhoben habe, erwecke bei der Behörde den Eindruck damit einen legalen Aufenthalt in Österreich erzwingen zu wollen.

Gegen diese im Spruch angeführten Bescheide wurden mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.

Von den BF wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass diese durch den Ex-Ehemann und Vater Opfer von Gewalt geworden seien. Das Bezirksgericht Steyr habe diesbezüglich mit Beschluss vom 26.02.2015, zZl. 3C8/15v-7, eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b, 382e EO erlassen und sei die beantragte Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz für die BF1 und deren Kindern zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei ein Folgeantrag und damit ein zweites Asylverfahren ihres Ex-Ehemannes relativ rasch abzuwickeln und sei dies kein Hindernis für den Ex-Ehemann ihnen nach Tschetschenien nachzureisen. Die BF gehen davon aus, dass der Ex-Ehemann bzw. Vater ihnen nachreisen werde, um dort seine Macht uneingeschränkt durch Anwendung physischer und psychischer Gewalt sowie Wegnahme der Kinder zu demonstrieren. Die BF würden dort ihm und seiner Familie macht- und schutzlos ausgeliefert sein. Widersprochen werde insbesondere die Feststellung der Erstbehörde, wonach die BF1 erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens die Vorwürfe gegen den Gatten erhoben habe, um damit einen legalen Aufenthalt zu erzwingen. Die BF1 sei eine tschetschenische Frau, die viele Jahre durch den Ehemann geschlagen, misshandelt, bedroht und erniedrigend behandelt worden sei. Da die BF1 große Angst vor dem Ehemann gehabt habe, mit diesem in gemeinsamen Haushalt gelebt habe, habe sie es bis 09.02.2015 nicht gewagt zur Polizei zu gehen und Anzeige zu erstatten. Auch Mitbewohner des Asylheimes aus Tschetschenien hätten ihr von der Erstattung einer Anzeige abgeraten und ihr gesagt, dass es sich hier um eine reine Familienangelegenheit handle, die nicht nach außen gebracht werden solle. Erst durch die Ermutigung und Stütze eines Mitarbeiters des Roten Kreuzes habe sie endlich gewagt zur Polizei zu gehen. Überdies sei den BF ihr Recht auf Parteiengehör zu Unrecht entzogen worden, da diese im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vom Ergebnis der Stellungnahme der LPD OÖ vom 03.11.2015 nicht in Kenntnis gesetzt worden seien und ihnen damit die Möglichkeit genommen worden sei dazu Stellung zu beziehen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden am 29.12.2015 vom BFA vorgelegt und sind am 04.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 31.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen dieser Verhandlung legte die BF1 eine einstweilige Verfügung des BG Steyr vom 11.03.2016, zZl. 3C 8/15v-12, vor, womit die einstweilige Verfügung des BG Steyr vom 26.02.2015, Zl. 3 C 8/15v-7, gegenüber dem Ehemann und Gegner der gefährdeten Partei XXXX für die Dauer von einem Jahr verlängert wurde. Es wurde ihm die Rückkehr in die Ehewohnung verboten. Ebenso wurde ihm der Aufenthalt im Flüchtlingsquartier und der Volksschule verboten, dies bei sonstiger Exekution. Die darin näher genannte Sicherheitsbehörde wurde beauftragt auf Ersuchen der BF1 als Antragstellerin und gefährdeten Partei hin allfällige Folgevollzüge durchzuführen.

Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der BF vom 12.04.2016 wurde eine abschließende Stellungnahme vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Muttersprache der BF ist Russisch.

Die BF1 bis BF3 reisten am 23.02.2013 gemeinsam mit dem Ex-Ehemann in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 07.03.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der BF1 bis BF3 auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.

Nach rechtzeitiger Erhebung von Beschwerden wurden diese mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 (Zl D9 434045-1/2013/2E und Zl D9 434046-1/2013/2E) abgewiesen und erwuchsen in weiterer Folge in Rechtskraft.

Hinsichtlich des am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geborenen BF4 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2014, Zl 1002949104/14456675, in weiterer Folge gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs.1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den minderjährigen BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 3 FPG erlassen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014 wurde die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

1. 2 Die BF1 heiratete im April 2002 ihren nunmehrigen Ex-Ehemann, XXXX . Die Ehe beruhte auf einer Brautentführung mit anschließender Eheschließung nach dem Willen des Ex-Ehemannes. Aus der Ehe entstammen drei Kinder, die BF2 bis BF4. Die Ehe war bereits im Heimatland geprägt von Gewalttätigkeiten, wobei die BF1 im Heimatland den Übergriffen des Ehemannes durch Zuflucht bei ihrer Familie und Intervention der Ältesten der Familie zu entkommen versuchte. Der Ex-Ehemann beschloss im Februar 2013 das Heimatland gemeinsam mit der BF1 und den beiden mj. BF2 und BF3 zu verlassen und stellten sie nach illegaler Einreise am 23.02.2013 Anträge auf internationalen Schutz, die auch hinsichtlich dem in Österreich nachgeborenen BF4 allesamt rechtskräftig abgewiesen wurden.

Der derzeit unbekannt aufhältige Ex-Ehemann stellte am 21.04.2015 einen Folgeantrag.

Am 09.02.2015 erstattete die BF1 bei der Polizei Anzeige und wurde gegen den Ehemann in weiterer Folge ein Betretungsverbot erlassen sowie Anzeige (zu GZ: B5/14136/2015) wegen schwerer Nötigung und fortgesetzter Gewaltausübung erstattet. Der einvernommene Ehemann gab dazu an, dass er gegen die Kinder niemals Gewalt angewendet habe und er sich zu den Anschuldigungen nicht näher äußern werde. Auch habe er kein Interesse daran in Österreich zu leben, die BF1 hätte nie hierher kommen dürfen und handle es sich hier um eine Familienangelegenheit.

Der im Zuge der gerichtlichen und polizeilichen Einvernahmen anwesende Rot-Kreuz-Mitarbeiter XXXX bestätigte, dass die BF1 ihm gegenüber erstmals im Sommer 2014 die körperlichen Übergriffe des Ehemannes erwähnt habe. Als die BF1 nach Steyr zog, sei diese eine Woche krank gewesen und habe Hämatome unter den Augen aufgewiesen.

Am 23.02.2015 stellte die BF1 beim BG Steyr einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung, dass der Ehemann sie und die Kinder regelmäßig schlägt. Im Rahmen der aufgenommenen Niederschrift vor dem BG Steyr brachte die BF1 dazu vor, dass die Probleme mit dem Ehemann bereits kurz nach der Eheschließung begonnen hätten und sie vom Ehemann bereits im Heimatland immer wieder geschlagen worden sei. Solange die Familie in Tschetschenien gelebt habe, seien die Schläge auf Kopf, Gesicht und Körper noch heftiger ausgefallen als während des Aufenthaltes in Österreich. Auch in Österreich sei der Ehemann gewalttätig geworden, dies meistens dann, wenn er betrunken war. Er habe der BF1 im Wesentlichen Ohrfeigen versetzt und mit den Fäusten auf sie vorwiegend im Bereich des Gesichtes bzw. auf den Kopf eingeschlagen. Bislang habe sie keine Anzeige erstattet und habe sie sich erstmals im Sommer 2014 einem Rot-Kreuz-Mitarbeiter anvertraut, allerdings habe sie sich auch damals nicht entscheiden können Anzeige zu erstatten.

Der letzte Vorfall in Österreich habe sich am 03.02.2015 ereignet. Der Ehemann habe mit der 5-jährigen BF3 geschimpft. Als die BF1 dazwischen gegangen sei, habe ihr der Ehemann mehrere Ohrfeigen in das Gesicht versetzt. Am 05.02.2015 habe sie davon dem Rot-Kreuz-Mitarbeiter erzählt. Am 09.02.2015 habe sie dann schließlich Anzeige gegen den Ehemann erstattet.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr zZl: 3C 8/15v-7 vom 26.02.2015 wurde eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b, 382e EO für die Dauer eines Jahres gegenüber dem Ehemann und Gegner der gefährdeten Partei XXXX erlassen. Es wurde ihm die Rückkehr in die Ehewohnung verboten. Ebenso wurde ihm der Aufenthalt im Flüchtlingsquartier, dem Kindergarten und der Volksschule verboten, dies bei sonstiger Exekution. Die darin näher genannte Sicherheitsbehörde wurde beauftragt auf Ersuchen der BF1 als Antragstellerin und gefährdeten Partei hin allfällige Folgevollzüge durchzuführen.

In den Feststellungen wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin bereits im Heimatland kurz nach der Eheschließung geschlagen worden sei, die Schläge seien damals noch heftiger gewesen. Seitdem sie sich in Österreich aufhalte, schlage er sie meistens in betrunkenem Zustand auch wegen nichtiger Anlässe, indem er ihr Ohrfeigen versetze oder mit den Fäusten auf ihr Gesicht, den Kopf und die Oberarme schlage. Dies sei auch verbunden mit Drohungen sowohl der BF1 als auch den Kindern gegenüber, dass er sie umbringen werde. Regelmäßig drohe der Ehemann ihr auch die Wegnahme der Kinder an.

Durch das geschilderte Verhalten seien sämtliche Voraussetzungen der §§ 382b, 382e EO vorliegend. Da sich die Aggression des Antragsgegners auch auf die mj. BF2 und BF3 bezogen hätten, sei der Schutzbereich auch auf die Volksschule und den Kindergarten miteinbezogen worden. Sowohl durch die gehäuften Vorfälle als auch der Intensität der Übergriffe sei ein weiteres Zusammenleben und Zusammentreffen mit dem Antragsgegener unzumutbar. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Schilderungen der Vorfälle durch die BF1 bei Gericht und die damit übereinstimmende und detaillierte Aussage vor der Polizei glaubhaft sei. Gemeinsam mit den Angaben des Rot-Kreuz-Mitarbeiters, der auch bestätigt habe, dass die BF1 ihm gegenüber erstmals im Sommer 2014 Übergriffe erwähnt habe, hätten keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Antragstellerin bestanden.

Mit rechtskräftigem Urteil des BG Steyr vom 27.04.2015, Zl. 3C 10/15p, wurde die Ehe wegen Alleinverschuldens des Ehemannes geschieden.

1.3. Am 09.04.2015 brachte die BF1 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" ein. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2015 wurden diese Anträge auch für die mj. BF 2 bis BF4 gestellt.

Mit vorliegenden Bescheiden des BFA vom 27.11.2015 wurden die Anträge gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen.

Mit Beschluss des BG Steyr vom 11.03.2016, zZl. 3C 8/15v-12, wurde die einstweilige Verfügung vom 26.02.2015, Zl. 3 C 8/15v-7, gegenüber dem Ehemann und Gegner der gefährdeten Partei XXXX für die Dauer von einem Jahr verlängert. Es wurde ihm die Rückkehr in die Ehewohnung verboten. Ebenso wurde ihm der Aufenthalt im Flüchtlingsquartier und der Volksschule verboten, dies bei sonstiger Exekution. Die darin näher genannte Sicherheitsbehörde wurde beauftragt auf Ersuchen der BF1 als Antragstellerin und gefährdeten Partei hin allfällige Folgevollzüge durchzuführen.

1.4. Länderfeststellungen zur Situation von Frauen in der Russischen Föderation

Im Folgenden werden die wesentlichen Passagen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Stand 2016, wiedergegeben:

1.4.1.

Frauen/Kinder

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 10.2014, vgl. FH 28.1.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 10.2014).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 2.2015c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 8% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 28.1.2015). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 2.2015c).

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

1.1. Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen (ÖB Moskau 10.2014).

Tschetschenische Behörden verlangen, dass Frauen in öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen. Im September 2014 warnte Kadyrow im Fernsehen, dass im Kampf gegen den nicht-traditionellen Islam, Frauen, die Kopftücher im "Wahabistenstil" tragen (Stirn und Kinn verdeckt) verhaftet würden (HRW 29.1.2015).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischen Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv beschützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f).

Vergewaltigung:

Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Laut Swetlana Gannuschkina ist Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014b, S. 21).

Muslimische Hochzeit:

Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art - durch einen Imam - die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014b, S. 25). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014b, S. 24). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014b, S. 25).

Waisenhäuser:

Wenn Kinder sich selbst überlassen bleiben, nachdem beide Eltern verstorben sind, sorgt der Tradition zufolge die Familie ihres Vaters für sie. Wenn die Großeltern nicht für die Kinder sorgen können, werden sie in die Obhut der Familie ihrer Mutter übergeben. Wenn es niemanden gibt, der sich um die Kinder kümmern kann, kommen sie in ein Waisenhaus. In Tschetschenien und dem übrigen Nordkaukasus setzen Familien alles daran, um zu vermeiden, dass Kinder in ein Waisenhaus kommen. Es ist nicht üblich, Kinder in Waisenhäuser zu bringen, und normalerweise leben in Waisenhäusern nur Kinder, die ihre gesamte Familie verloren haben. Im Allgemeinen vertreten Behörden die Auffassung, dass es in Tschetschenien keine Waisenhäuser geben sollte, da es Aufgabe der Familie ist, für die Kinder zu sorgen. 2009 ordnete Präsident Kadyrow an, dass alle Waisenhäuser in Tschetschenien geschlossen werden und die Kinder wieder zu ihren Verwandten zurückkehren sollten. Nach Auskunft eines Vertreters einer internationalen Organisation im Nordkaukasus lag dieser Initiative von Kadyrow der Wunsch zugrunde, deutlich zu machen, dass Familien einen starken Verbund darstellen und sie für sich selbst sorgen können. Nur wenige wollten jedoch entfernte Verwandte zu sich nehmen, zu denen sie kaum Kontakt hatten. Aufgrund des Wohnungsmangels und finanzieller Zwänge waren die Menschen nicht bereit, noch ein weiteres Mitglied in ihren Haushalt aufzunehmen und zu unterstützen. Kadyrow möchte den Eindruck vermitteln, dass die familiären Bande noch genauso stark sind wie früher, doch ist dies nach Angaben der Organisation nicht der Fall. Landinfo hat keinen Überblick über die Zahl der Waisenhäuser in Tschetschenien, doch nach Angaben eines tschetschenischen Rechtsanwalts gibt es eines in Grosny, ein weiteres im Bezirk Nadteretschny. Laut einer NGO in Moskau gibt es in Tschetschenien fünf oder sechs Waisenhäuser. In dem größten sind 200-300 Kinder untergebracht. Waisenhäuser sind öffentliche Einrichtungen (EASO 6.2014a, S. 31).

Quellen:

1.2. Mutterschaftskapital und Kindergeld

Laut einem am 1.1.2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2014 liegt diese bei RUB 429.408,50 (USD 12.520)), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1.1.2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016. Seit dem 1.1.2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014).

Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).

Quellen:

2. Die Lage der Frauen in Russland

Die Lage der Frauen in Russland ist erstaunlich und widersprüchlich:

Einerseits haben Frauen hier früher als in allen anderen Staaten Grundrechte erhalten und stellten bereits in den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts fast die Hälfte der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Andererseits wird die Rolle der Frau recht traditionell gesehen, und die wichtigste normative Rolle ist die der Ehefrau und Mutter. Wie sieht die Genderpolitik in Russland heute aus, und in welchen Bereichen fühlen sich Frauen heute selbstbewusster, in welchen diskriminiert?

Die Geschichte der "Frauenfrage" in Russland

Russland wird oft als beispielhaft genannt, als ein Land, in dem der Staat bereits in den 1920er Jahren eine zielstrebige Gendermodernisierung vorgenommen hat: Frauen erhielten fast alle Rechte (politische, bürgerliche, soziale) und waren in beträchtlichem Maße von häuslichen Pflichten und der Betreuung der Kinder befreit. Jene Periode (bis zur Mitte der dreißiger Jahre) wird üblicherweise als Programm der "neuen Lebensweise" und der "neuen Frau" bezeichnet: Die Verfahren zur Eheschließung und -auflösung wurden erheblich vereinfacht, es wurden kostenlose staatliche Kindergärten und Krippen sowie preisgünstige öffentliche Kantinen für Mitarbeiter1 von Betrieben und Fabriken eingerichtet. Was der sowjetische Staat von einer Frau aber am meisten erwartete, war, dass sie arbeitete. Im Laufe der Sowjetzeit wandelte sich die "Frauenfrage " allerdings mehrfach: Phasen sexueller und rechtlicher Liberalisierung wechselten abrupt mit einer Politik des staatlichen Paternalismus, mit Abtreibungsverbot und einer Kontrolle über die Sexualität der Frau; die Arbeitsrechte von Frauen wurden zum Teil beschnitten.

Teilhabe der Frauen in der Politik

In der gegenwärtigen Verfassung der Russischen Föderation heißt es:

"Männer und Frauen verfügen über gleiche Rechte und Freiheiten sowie über gleiche Möglichkeiten, diese zu verwirklichen". Auch wenn die Rechte und Freiheiten auf der Gesetzesebene tatsächlich gleich sind und das Gesetz in einzelnen Fällen sogar in erster Linie Frauen schützt, so sind die Möglichkeiten zur Verwirklichung längst noch nicht Realität.

In Russland gibt es in der Politik nicht eben wenige Frauen. In den Parlamenten der unterschiedlichen Ebenen

sitzen zu 55 Prozent Frauen, in Gerichten und Staatsanwaltschaften sind es jeweils 68 Prozent, doch bei den höherrangigen Posten nimmt der Prozentsatz erheblich ab. In der Staatsduma haben Frauen nur 14 Prozent der Mandate, im Föderationsrat, dem Oberhaus, sind es nur 8 Prozent. Eine solche "gläserne Deckelung" besteht vielfachaufgrund von Vorurteilen und Stereotypen über Frauen in der Politik. Umfragen des Lewada-Zentrums zufolge sind 59 Prozent der Männer und 27 Prozent der Frauen der Ansicht, dass das Amt des Präsidenten der Russischen Föderation nicht von einer Frau bekleidet werden sollte. Unter den Oberhäuptern der etwas über achtzig Föderationssubjekte gibt es nur drei Frauen (Stand: Oktober 2015). Gleichzeitig warb bei den Gouverneurswahlen in St. Petersburg einer der Kandidaten mit dem Slogan: "Gouverneur ist ein Männerjob", was die bestehenden Genderstereotypen des politischen Regimes verdeutlicht. Die Anzahl der weiblichen Abgeordneten der Staatsduma nimmt mit jeder Wahlperiode zu, doch sind viele Frauen im Grunde keine Politikerinnen, sondern erfüllen dort lediglich eine "dekorative Funktion", was oft in einer herablassenden oder gar spöttischen Haltung ihnen gegenüber Ausdruck findet, die bei männlichen Politikerkollegen und in der Bevölkerung verbreitet ist. Dabei ist zu erwähnen, dass die wenigen Frauen, die in Russland hohe politische Ämter bekleiden, oft eine offen frauenfeindliche Politik betreiben, indem sie Initiativen vorschlagen oder mittragen, die die Rechte und Freiheiten von Frauen beschneiden. So sind beispielsweise auf Initiative der Duma-Abgeordneten Jelena Misulina Abtreibungsbeschränkungen eingeführt worden; daneben wurde auch vorgeschlagen, dass Verhütungsmittel nur auf Rezept verkauft werden können, dass auf Scheidungen eine föderale Steuer eingeführt wird, und dass eine Ehe erst nach kirchlicher Trauung rechtskräftig wird.

Wirtschaftliche Aktivität und deren Einschränkungen

Was die Beteiligung von Frauen am Wirtschaftsleben anbelangt, ist die Situation fortschrittlicher: Laut einer Studie des internationalen Consulting-Unternehmens "Grant-Thornton International" beträgt der Anteil weiblicher Firmenvorsitzender in Russland 43 Prozent, was den weltweit höchsten Wert darstellt! Zum ergleich: In Deutschland liegt dieser Wert bei nur 14 Prozent. Allerdings gibt es auch gegenteilige Aussagen. So liegt nach Angaben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft "Deloitte Touche Tohmatsu" der Anteil weiblicher Vorstandsvorsitzender in Russland lediglich bei 5,7 Prozent. Gleichwohl befindet sich in Russland die Beteiligung von Frauen am Wirtschaftsleben über die vergangenen 70 Jahre hinweg auf recht hohem Niveau.

Die Gründe für diese wirtschaftliche Aktivität liegen in dem erwähnten Modernisierungsprojekt der Sowjetunion:

In der UdSSR mussten alle arbeiten, und es gab sogar einen Artikel im Strafgesetzbuch gegen "Schmarotzertum ". Darüber hinaus besteht in Russland ein demographischer Überhang von 57 Prozent Frauen gegenüber 43 Prozent Männer, was zu einer hohen Anzahl berufstätiger Frauen führt. Für das hohe Beschäftigungsniveau gibt es allerdings auch eine negative Erklärung: In Russland ist die Scheidungsrate sehr hoch und somit auch die Zahl der Haushalte mit alleinerziehenden Müttern. Daher müssen viele Frauen sich und ihre Kinder allein ernähren.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise der 1990er Jahre hat die Vorstellungen des traditionellen Gendervertrags, bei dem der Mann der Ernährer ist und die Frau den Haushalt führt, endgültig zerstört. Als das alte Wirtschaftsmodell zusammenbrach, wurden staatliche Unternehmen zu Tausenden abgewickelt und viele Männer kamen mit dem Verlust ihrer Rolle als Ernährer und Familienoberhaupt nicht zurecht. Das führte zu einer erhöhten Sterblichkeit in der männlichen Bevölkerung wegen Alkoholismus, Selbstmord oder anderer Gründe. Frauen erwiesen sich als flexibler und waren in der Lage, sich an die geänderten Realitäten anzupassen: Zehntausende russischer Frauen, die noch vor kurzem angesehenen Berufen nachgingen , machten sich nun nach Polen und in die Türkei auf, um dort Waren einzukaufen, die sie dann auf Märkten in Russland weiterverkauften. Auch heute wird der größere Teil aller Kleinunternehmen in Russland von Frauen angeführt. Andererseits schaffen die Strukturen und Regeln des Arbeitsmarktes in Russland eine Vielzahl von Beschränkungen für Frauen. In der Regel arbeiten in den gut bezahlten Branchen (Energiewirtschaft, Maschinenbau, Finanzwirtschaft, Ölförderung) vor allem Männer, und in den einkommensschwächeren Bereichen (Soziales, Bildung, Gesundheitswesen) eher Frauen. Außerdem besteht in der Russischen Föderation weiterhin eine Liste körperlich schwerer Arbeiten und Arbeiten unter gesundheitsschädigenden oder gefährlichen Bedingungen, bei denen der Einsatz weiblicher Arbeitskräfte verboten ist. Es gibt über 400 solcher Berufe. So ist es Frauen zum Beispiel nicht erlaubt, als Busfahrerin oder Lokführerin zu arbeiten (nicht einmal als Hilfslokführerin). Frauen dürfen keine Traktoren, Lastwagen, Propellerschlitten oder Planierraupen fahren. In Russland kann es keine Bootsfrauen, Matrosinnen, Schiffsführerinnen, Taucherinnen, Schreinerinnen oder Installateurinnen geben. Die Schöpfer dieser Liste behaupten, dass sie aus Sorge um die Gesundheit der Frau erstellt wurde, die ja potentiell Mutter werden könnte. Aber sie nimmt jenen Frauen, die schon die gewünschte Anzahl Kinder haben oder kinderlos sind, die Möglichkeit, in diesen Berufen zu arbeiten. 2009 sorgte Anna Klewez, Absolventin einer juristischen Hochschule, für den ersten Präzedenzfall, als sie sich mit einer Beschwerde an das Oberste Gericht Russlands wandte, wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Einstellung. Sie hatte versucht, sich bei der U-Bahn als Hilfsfahrerin zu bewerben, jedoch mit Verweis auf die Liste eine Absage erhalten. Dabei gibt es in dem Verzeichnis Berufe, die seinerzeit durchaus erfolgreich von Frauen ausgeübt worden waren. Während des Krieges hat es professionelle Seefrauen, Monteurinnen, Chemikerinnen, Gießerinnen usw. gegeben. Heute sind all diese Berufe für Frauen verboten. Die Logik, mit der diese Liste erstellt wurde ist recht merkwürdig: Es gibt eine Reihe Berufe mit gesundheitlichen Risiken, in denen Frauen arbeiten. Zum Beispiel als Malerinnen, die jedoch ein geringeres Gehalt beziehen als Lokführer.

Das durchschnittliche Einkommen von Frauen liegt landesweit bei 65 Prozent von dem der Männer, wobei Frauen 58 Prozent derjenigen mit Hochschulabschluss stellen. Der Studie "Karrieremöglichkeiten für Frauen im Unternehmen" von "PriceWaterhouseCoopers" und dem "Managerverband" ("Assoziazija Menedscherow") zufolge wurde in jedem dritten Unternehmen angegeben, dass Frauen bereit sind, für ein sehr viel geringeres Einkommen als das der Männer zu arbeiten, und dass sie sowohl ihre Arbeit als auch ihre Fähigkeiten als geringer einschätzen (pwc: Career Opportunities for Women in Business, März 2012; http://www.pwc.ru/hr-consul ting/publications/assets/women_in_business_eng.pdf) Genderspezifische Einkommensunterschiede werden auch bei Stellenausschreibungen manifest: Bei den meisten Angeboten ist, wenn ausschließlich Männer gesucht werden, die angebotene Bezahlung erheblich höher als bei jenen, mit denen Frauen gesucht werden. Darüber hinaus stehen auch Vorurteile der Chefs hinsichtlich der Karrierewünsche von Frauen dem beruflichen Aufstieg von Frauen im Wege, ebenso der Unwille, junge Frauen einzustellen, weil die sich möglicherweise bald zu einem Kind entscheiden könnten. Das ist zum Teil auf den Umstand zurückzuführen, dass Frauen in Russland Anspruch auf anderthalb Jahre bezahlten Mutterschaftsurlaub haben, und den auf Wunsch um zusätzliche anderthalb Jahre unbezahlten Urlaub verlängern können, wobei der Arbeitgeber die Stelle für sie freihalten muss. Im Zuge der Wirtschaftskrise haben Arbeitgeber 2009 in großer Zahl schwangere Mitarbeiterinnen rechtswidrig entlassen. Frauen-NGOs haben in St. Petersburg 700 Fälle registriert, in denen Schwangere entlassen wurden und die Zahlungen der Bezüge an Mütter mit kleinen Kindern ausblieben. Das führte zu einer großen öffentlichen Kampagne der Frauenorganisationen mit der Forderung, die betroffenen Frauen wieder einzustellen. Bei einer großen Protestaktion gingen Hunderte Frauen auf die Straße und protestierten gegen die Missachtung ihrer Rechte.

Zwischen Karriere, Mann und der Rolle einer "echten Frau"

In Russland sind Frauen weiterhin weit von einer Balance zwischen Familie und Beruf entfernt. Der Haushalt sowie die Versorgung von Kindern und älteren Verwandten sind in den meisten Fällen reine "Frauensache". Nach Angaben des "Russischen Monitorings zur wirtschaftlichen Lage und zur Gesundheit der Bevölkerung " (1994-1998) verbringen Frauen in Russland rund 30,3 Stunden pro Woche mit Hausarbeit, bei Männern sind es 14 Stunden. Dabei liegt der zeitliche Beschäftigungsumfang von Beruf plus Hausarbeit bei Frauen im

Schnitt um 25 Prozent höher als bei Männern. Vor einiger Zeit ist im Internet ein aufschlussreicher Artikel zum Thema "Mann oder Job aufgeben?" veröffentlicht worden, in dem die Geschichte einer Frau diskutiert wird, die die Hauptlast der materiellen Versorgung ihrer Familie trug, und die für eine neue Arbeit in eine andere Stadt hätte ziehen müssen. Ihr Mann war kategorisch dagegen. Knapp die Mehrheit der weiblichen Internet-User unterstützte die Idee, sich für den Job zu entscheiden, während die männlichen Leser über eine solche Lösung empört waren. Dieser Fall macht deutlich, dass die Karriere einer Frau von Männern nicht als Wert an sich wahrgenommen wird: Sie ist nur als "zweite" Arbeit möglich, und wenn jemand seine Karriere zugunsten des Partners aufgibt, dann ist es die Frau. Ein weiteres Problem, das auf Druck durch das patriarchale Bewusstsein zurückzuführen ist, sowie darauf, dass Frauen in Russland eine bestimmte Genderrolle aufgezwungen wird, besteht darin, dass Frauen eine Stigmatisierung als schlechte Hausfrau, schlechte Mutter oder schlechte Tochter droht. Aus diesem Grund sind es vor allem die familiären Rollen der Frau, durch die sie in der öffentlichen Meinung definiert und beurteilt wird. Ein im Jahr 2000 im Auftrag der Weltbank erstellter Bericht zu Genderaspekten der Armut in Russland hat aufgezeigt, dass der Frauenanteil unter den armen Bevölkerungsschichten zunimmt. Diese Feminisierung der Armut betrifft vor allem zwei Bevölkerungsgruppen: Rentnerinnen und alleinerziehende Mütter. Wegen der erwähnten hohen Sterblichkeit bei Männern gibt es fast 120 Prozent mehr Frauen als Männer im Rentenalter. Und da in Russland das Rentenalter für Frauen bei 55 Jahren liegt und die Rente durchschnittlich umgerechnet rund 150 Euro beträgt (Kurs vom Oktober 2015), machen ältere Frauen einen erheblichen Anteil der von Armut betroffenen aus. Es ist somit nicht verwunderlich, dass Frauen in Russland weiterhin eine schlecht bezahlte Bevölkerungsgruppe darstellen. Frauen machen auch einen beträchtlichen Anteil der sogenannten "neuen Armen" aus, also jener, die in Armut leben, obwohl sie eine Arbeit haben. Soziologen und Demographen beschreiben die Situation mit folgender Formel: "Männer in Russland verdienen mehr, werden aber eher krank und sterben früher". Die Gründe für diese Lage der Frauen liegen nicht nur in strukturellen Beschränkungen, die durch die derzeitige Gesetzgebung in Russland geschaffen werden, sondern auch im patriarchalen Bewusstsein und den Spezifika der russischen Genderordnung, die von Wissenschaftlern als "Neotraditionalismus" bezeichnet wird. Dieser kommt in einer strikten Polarisierung der Genderrollen, doppelten Standards und hartnäckigen Genderstereotypen, vor allem in für Frauen diskriminierender und erniedrigender Form zum Ausdruck. Die öffentliche Meinung in Russland neigt bei der Erklärung von Genderunterschieden zu einem starken Biologismus. Das ist auch der Grund, warum ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung die Auffassung, dass Frauen eine aktive Rolle auf den höchsten Ebenen von Wirtschaft und Politik spielen sollten, nicht teilt. Die Auffassung, das sei "keine Frauensache" ist immer noch sehr verbreitet. Der Neotraditionalismus kommt auch in den Bereichen Familie und Kultur durch die Besonderheiten zum Tragen, durch die sich Frauen in Russland von denen in Europa unterscheiden. Insbesondere sind Frauen in Russland in sehr viel größerem Maße auf Ehe und Mutterschaft ausgerichtet, als auf Karriere. Daher sind in Russland das Heiratsalter und das Alter bei der Geburt des ersten Kindes niedriger. In der Sprache und in den Vorstellungen existieren hartnäckige Euphemismen zur Bezeichnung von Frauen: "das schwache Geschlecht", "das schöne Geschlecht". Auf der Verhaltensebene wird von Frauen Bescheidenheit erwartet, eine untergeordnete Stellung, die Fähigkeit zuzuhören, ohne zu unterbrechen, und nicht die eigene Meinung zu sagen. Die überaus populäre Wendung "eine Frau sollte immer Frau bleiben" spiegelt die verbreiteten Erwartungen an das Äußere einer Frau wider, dass sie selbst als erfolgreiche Politikerin oder Geschäftsfrau auf ihr Äußeres zu achten habe, weiblich, schön und sexy sein soll.

"Konservative Wende" und mögliche Hilfsinstrumente für Frauen

In den vergangenen fünf Jahren sind in der staatlichen Genderpolitik konservative Tendenzen auszumachen. Homophobie und feindliche Haltungen gegenüber ungewöhnlichen Gender-Erscheinungen nehmen zu. 2013 sind zwei Dokumente verabschiedet worden: die "Strategie der Familienpolitik bis 2015" und die "Strategie der Demographie-Politik bis 2025". In beiden Dokumenten liegt der Akzent auf den demographischen Pflichten der Frau und der Normativität der "traditionellen russischen Familie", unter der eine registrierte heterosexuelle Ehe mit anschließender Geburt von mindestens zwei Kindern verstanden wird. In jüngster Zeit wurden Gesetzesänderungen vorgenommen, die das Recht der Frau auf Abtreibung erheblich einschränken. Dies geschah auf intensiven Druck der Russischen Orthodoxen Kirche, die eine strikte pro life-Haltung einnimmt. Gleichzeitig fehlen in Russland eigene Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Ahndung von häuslicher Gewalt. Der Druck der patriarchalen Werte führt zu einem hohen Gewaltniveau gegen Frauen. Nach Angaben russischer NGOs werden in der Russischen Föderation täglich 36.000 Frauen von ihren Männern oder Lebensgefährten geschlagen. Die wenigen existierenden Frauen-NGOs leiden unter mangelnder Finanzierung, und in den letzten zwei Jahren unter einer Vielzahl von Überprüfungen aufgrund des Gesetzes über "ausländische Agenten". Diesem Gesetz zufolge müssen sich nichtkommerzielle Organisationen, die eine Finanzierung aus dem Ausland erhalten und politisch tätig sind (was sehr breit ausgelegt wird und beispielsweise auch Genderaufklärung und Kritik an der staatlichen Bevölkerungspolitik einschließt), als "ausländischer Agent" registrieren lassen. Der Einsatz für Frauen- und LGBT-Rechte wird dadurch zunehmend als prowestlich und den russischen Werten fremd wahrgenommen. Dieser Druck ist besonders heftig im Nordkaukasus zu spüren, wo ein Großteil der Frauenorganisationen durch Überprüfungen und Drohungen von Seiten lokaler Behörden praktisch gelähmt ist. Die Lage der Frauen dort mutet immer mittelalterlicher an, da in dieser Region Kinderehen, Beschneidung von Frauen und "Ehrenmorde" immer populärer werden.

Quellen:

Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde, Russland-Analysen Nr. 302, 09.10.2015

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:

Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Russischen Föderation.

2.3. Zum Vorbringen:

Das Vorbringen der BF1 zu ihrer Lebenssituation und insbesondere zu ihrer Ehe beruht auf ihren Angaben im Rahmen der polizeilichen Anzeigenerstattung, der Einvernahme vor dem BG Steyr und vor der belangten Behörde, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift in OZ 7).

Das Vorbringen der BF1 war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befragung der BF1 immer gleichbleibend und insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen der BF1 zu der genauen Situation ihrer Ehe ausreichend substanziiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände der BF und die allgemeine Situation in der Russischen Föderation plausibel. Die BF1 selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem erkennenden Gericht durchwegs einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.

Weiters stützt sich das Vorbringen auf die im Verwaltungsakt einliegenden vorläufigen kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse der LPD Oberösterreich und den glaubhaften Angaben des Rot-Kreuz-Mitarbeiters als Zeuge im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die BF nach Übermittlung dieser Länderberichte nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Prüfungsumfang:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das BFA im Falle der Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt (regelmäßige Übergriffe bereits seit Eheschließung gegen die BF1 wie auch gegen die Kinder, Fortsetzung der Übergriffe gegen die Ehefrau und die Kinder auch nach Einreise in Österreich, Drohungen mit dem Umbringen oder der Wegnahme der Kinder durch den Ex-Ehemann auch bei Rückkehr ins Heimatland) ergibt sich unzweifelhaft, dass die BF Opfer von Gewalt geworden sind.

Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden (LPD Oberösterreich) haben nach einer Anzeige der BF1 Ermittlungen auf Grund des Verdachts von gerichtlich strafbaren Handlungen wegen Körperverletzung und schwerer Nötigung durchgeführt, wobei diese infolge der Anzeigenerstattung und den durchgeführten Erhebungen gegen den Ex-Ehemann ein Betretungsverbot ausgesprochen haben. In weiterer Folge wurden vom BG Steyr einstweilige Verfügungen gemäß §§ 382b, 382e EO erlassen, zuletzt mit Beschluss vom 11.03.2016 für die Dauer von einem Jahr.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 57 AsylG 2005 in der geltenden Fassung entspricht die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz inhaltlich im Wesentlichen dem § 69a Abs. 1 Z 4

NAG.

Laut RV zu BGBl. I Nr. 29/2009 wurde mit der Aufenthaltsbewilligung "Besonderer Schutz" unter der Z 3 ein Aufenthaltsrecht für Opfer von Gewalt in der Familie normiert, auch wenn das Opfer bisher über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte. Als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung statuiert § 69a Abs. 1 Z 3 NAG, dass eine derartige Aufenthaltsbewilligung erlassen werden kann, wenn eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b, 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Beschwerdefall unzweifelhaft vor.

Die BF1 hat bereits nach dem letzten schweren Übergriff durch ihren Ex-Ehemann am 03.02.2016 zum Schutz vor weiteren Übergriffen mit Beschluss des BG Steyr vom 26.02.2015 eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b, 382e EO erwirken können und wurde diese mit nunmehrigen Beschluss des BG Steyr vom 11.03.2016 für die Dauer eines Jahres verlängert. Wiederum wurde im Rahmen des Beschlusses neben der ehelichen Wohnung auch die Volksschule in den Schutzbereich miteinbezogen, da die BF2 und BF3 dort in die Schule gehen. Die in § 57 Abs. 1 Z 3 normierte besondere Erteilungsvoraussetzung des Vorliegens einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382b, 382e EO liegt im Falle der BF1 jedenfalls vor.

Hinsichtlich der mj. BF2 bis BF4 ist dazu folgendes auszuführen:

Die Erteilungsvoraussetzung des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist im Falle des Fehlens einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382b, 382e EO auch dann erfüllt, wenn eine einstweilige Verfügung hätte erlassen werden können. Damit sind jene Fälle gemeint, in denen das Verhalten des Täters zwar dem Tatbild der §§ 382b oder 382e EO entspricht, eine einstweilige Verfügung aber nicht erlassen wurde.

Die §§ 382b, 382e EO setzen voraus, dass eine Person einer anderen Person "durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein in die physische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten" das weitere Zusammenleben (§382b EO) bzw. Zusammentreffen (§382e EO) unzumutbar macht.

Auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes wurden auch hinsichtlich der mj. Kinder der BF1 körperliche Übergriffe als auch Drohungen durch ihren Vater unzweifelhaft geltend gemacht. Aus diesen Gründen wurde vom BG Steyr in den jeweiligen einstweiligen Verfügungen gemäß §§ 382b, 382e EO der Schutzbereich auch auf die Volksschule bzw. dem Kindergarten erstreckt. Für das BVwG gibt es daher keinen Grund daran zu zweifeln, dass auch bei gegebener Antragstellung der mj. BF2-BF4 das zuständige Gericht einstweilige Verfügungen gemäß §§ 382b, 382e EO erlassen hätte.

Zur Erlangung des Aufenthaltstitels hat der Drittstaatsangehörige glaubhaft zu machen, dass das Aufenthaltsrecht zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde haben die BF jedenfalls glaubhaft gemacht, dass der Aufenthaltstitel zum Schutz vor weiterer Gewalt notwendig ist. Die BF1 hat in sämtlichen Befragungen (Anzeigenerstattung, Einvernahmen vor dem BG Steyr sowie Verhandlung vor dem BVwG) durchgehend gleichbleibende Angaben zu den seit Jahren bestehenden Übergriffen des Ex-Ehemannes gemacht. Hingegen war die Begründung der belangten Behörde widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wurde doch von der belangten Behörde festgestellt, dass die BF unbestritten Opfer von häuslicher Gewalt geworden seien und ist die belangte Behörde somit auch davon ausgegangen, dass die BF glaubhaft machen konnten, dass sie Opfer von Gewalt wurden. Wenn die belangte Behörde zum Ausdruck bringt, dass es unerklärlich sei, warum die BF1 trotz häuslicher Gewalt im Herkunftsstaat freiwillig ihrem Gatten nach Österreich gefolgt sei und sich so einer weiteren Gewaltausübung gegen sich und ihre Kinder ausgesetzt habe, so ist ihr dahingehend entgegenzutreten, dass die BF einerseits nicht damit rechnen mussten Opfer von familiärer Gewalt zu werden, zumal die BF1 selbst die Ausreise aus dem Heimatland als Möglichkeit für eine Besserung der ehelichen Situation sah, andererseits wurde von der BF1 glaubhaft ausgeführt, dass die Ausreise nicht ihrem freien Willen zuzuschreiben war (vgl. auch Verhandlungsschrift, insb. S.6-7).

Schließlich wurde seitens der belangten Behörde das Vorbringen der BF zur Situation im Herkunftsland nicht ausreichend gewürdigt, wenn diese feststellt, dass das Gefährdungspotential für die BF im Bundesgebiet höher sei als im Herkunftsland. Die BF1 hat im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde im Wesentlichen angegeben, dass die Folgen einer Trennung im Heimatland ungleich denen in Österreich seien. Im Rahmen der Beschwerdeschrift und der mündlichen Verhandlung führte sie dazu näher aus, dass sie dem Ex-Ehemann und seiner Familie nach Rückkehr nach Tschetschenien ausgeliefert sei und diese Angst vor den Konsequenzen durch den Ex-Mann und dessen Familie habe (vgl. Akt des BFA, AS 431 sowie Verhandlungsschrift, S. 6). Diesbezüglich ist auf die Judikatur des VwGH v. 12.11.2015, zZl. Ra 2015/21/0023, hinzuweisen, wonach "vielmehr auch die Situation im Herkunftsland der Revisionswerberin in den Blick zu nehmen sei, wo im Fall der Abschiebung sowohl von ihrem geschiedenen Ehemann als auch von dessen dort lebenden Verwandten Gewalt droht, ein Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nur dann nicht zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei, wenn feststünde, dass in Armenien staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet ist. Diese Beurteilung würde eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Situation in Armenien in Bezug auf den Schutz vor Gewalt an Frauen, insbesondere mit dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe voraussetzen."

Die BF haben im gegenständlichen Verfahren insgesamt glaubhaft machen können, dass sie seit vielen Jahren vom Ehemann bzw. dem Vater körperlichen Angriffen und Drohungen gegen ihre Person ausgesetzt waren. Insbesondere hat die BF1 glaubhaft gemacht, dass die Übergriffe ihres (geschiedenen) Ehemannes seit der Eheschließung bereits im Herkunftsland bestanden, wobei die vom (geschiedenen) Ehemann ausgehende Gewalt im Herkunftsland erheblicher war als seit dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Infolge der glaubhaften Schilderungen der BF1 hat diese auch im Herkunftsland versucht sich der Gewalt des Ehemannes durch Zuflucht bei der Familie als auch durch die Beiziehung der Familienältesten zu entziehen, was aber keinen Erfolg brachte, da die Familie die BF1 immer wieder zu ihrem (geschiedenen) Ehemannes zurückschickte, was schließlich auch vom beigezogenen Rat der Ältesten befürwortet wurde.

Laut Länderberichten gibt es in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt, Frauenhäuser würden in der Teilrepublik Tschetschenien keine bestehen, der Rechtsschutz sei ineffektiv, was angesichts der ausgesprochenen Drohungen des (geschiedenen) Ehemannes, wonach die BF1 wegen der Scheidung mit Konsequenzen nach Rückkehr in die Heimat zu rechnen habe (vgl. Verhandlungsschrift, insb. S. 6) in die vorliegende Entscheidung miteinzubeziehen war. Obzwar dem hg. Amtswissen zufolge die Bevölkerung Tschetscheniens auf einen traditionell starken Familienzusammenhalt zurückgreifen kann, der Familienverband bei der Schlichtung von Streitigkeiten jeder behördlichen oder gerichtlichen Instanz vorgelagert ist, kann die BF1 darauf auch nicht zurückgreifen, da diese mit Ausnahme ihrer Mutter keine weiteren, insbesondere männlichen, Familienangehörigen mehr hat, die die Interessen der BF1 wirksam vertreten würden. Für die BF1 wäre auch ein Aufenthalt in anderen Teilen der Russischen Föderation schwer zumutbar, verfügt doch die alleinerziehende BF1 über keine nennenswerten Unterhaltsmittel oder Beziehungen zu anderen in Teilgebieten der Russischen Föderation aufhältigen Bezugspersonen.

Es zeigt sich daraus, dass in diesem vorliegenden speziellen Fall der BF ganz offensichtlich der derzeitige unrechtmäßige Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet ein zentraler Anknüpfungspunkt ist die BF vor ihrem (geschiedenen) Ehemann bzw. Vater und daher vor weiterer Gewalt zu schützen, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von derartigen Umständen, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse widerstreiten würde, sind nicht hervorgekommen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 bei allen BF gleichermaßen vorliegen.

3.2.3. Da insgesamt alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG vollinhaltlich stattzugeben.

3.2.4. Ein Ausspruch hinsichtlich der Behebung der innerhalb des Spruchpunktes I der bekämpften Bescheide ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG sowie der Spruchpunkte II und III erübrigen sich daher, zumal auch eine (rechtskräftige) Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gegenstandslos werden würde, weshalb auch die von einer ausgesprochenen Rückkehrentscheidung rechtsfolgenabhängigen Spruchpunkte II und III ihre Grundlage verlieren.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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