BVwG W122 2007134-1

W122 2007134-1Tribunal administratif fédéral10 juin 2016

Regest

Abzugsinteresse, Beschimpfung, Betriebsklima, Disziplinarverfahren,<br/>Einleitungsbeschluss, Fehlverhalten, Polizist, Versetzung,<br/>wirtschaftlicher Nachteil

Texte intégral

BVwG W122 2007134-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2007134.1.00

Spruch

W122 2007134-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und Mag. LANZENBACHER sowie Mag. PALIEGE-BARFUß als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des Revierinspektors XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.03.2014, Zl. P6/2528/2014-PA, betreffend Versetzung nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung vom 10.06.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDG

1979 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

1.1. Der Beschwerdeführer wurde auf eigenen Wunsch mit Wirksamkeit vom 01.09.2010 von der Autobahnpolizeiinspektion (folgend: API) XXXX (folgend: XXXX) zur Polizeiinspektion (folgend: PI) XXXX Ausgleichsmaßnahmen-Landesverkehrsabteilung (folgend: AGM-LVA) versetzt und als Mitarbeiter in Verwendung genommen. Zu seinem Aufgabenbereich gehört überwiegend die Wahrnehmung des Verkehrs-, sowie des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes sowie sonstige aufgetragene oder aus eigenem zu besorgende Tätigkeiten des inneren - bzw. Innendienstes.

1.2. Am 18.12.2013 langte bei der Personalabteilung der Landespolizeidirektion (folgend: LPD) Tirol der Antrag des Abteilungsleiters der Landesverkehrsabteilung (folgend: LVA) der LPD Tirol auf die amtswegige Versetzung des Beschwerdeführers ein. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen mit einer nachhaltigen schweren Störung des Betriebsfriedens und einem nachhaltigen Vertrauensverlust aufgrund näher genannter Vorfälle begründet.

1.3. Mit Befehl vom 19.12.2013, mit Wirkung vom 01.01.2014, wurde die "Weg- Zuteilung" von der PI Innsbruck AGM-LVA angeordnet und die Zuteilung zur API XXXX XXXX bis zum Abschluss des amtswegigen Versetzungsverfahrens verfügt.

1.4. Am 30.12.2013 fand ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leiter der Personalabteilung, Oberst XXXX statt, in dem die Sachlage erörtert worden und allfällige Verwendungsalternativen ausgelotet worden seien, die den persönlichen, familiären und sozialen Interessen des Beschwerdeführers entsprechen würden.

1.5. Mit Schreiben der LPD Tirol vom 15.01.2014 wurde der Beschwerdeführer iSd § 38 Abs. 6 BDG 1979 von der Absicht verständigt diesen von Amts wegen von seiner Tätigkeit als eingeteilter Beamter der PI Innsbruck AGM-LVA zu entbinden, zur API Imst zu versetzen und dort als Mitarbeiter in Verwendung zu nehmen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der amtswegigen Versetzung Vorfälle im Zeitraum von März 2012 bis Dezember 2013 zu Grunde liegen. Besonders hingewiesen wurde darauf, dass dieser Maßnahme ein Vertrauensverlust und eine schwere Störung des Betriebsfriedens im Bereich der PI Innsbruck AGM-LVA voran gegangen seien und die bezeichnete Maßnahme ungeachtet einer allfälligen disziplinären Verurteilung, also unabhängig von dem disziplinären Schuldgehalt des Beschwerdeführers, aus wichtigen dienstlichen Interessen zu erfolgen habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass zu mehreren ihm vorgeworfenen Sachverhalten seitens der LVA eine Disziplinaranzeige erstattet werden würde.

1.6. Aufgrund der Disziplinaranzeige der Landesverkehrsabteilung vom 20.01.2014 wurde mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 04.03.2014 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet.

1.7. Mit Schreiben vom 30.01.2014 zeigte sich der Fachausschuss bei der LPD Tirol mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden und teilte mit, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zwar in keiner Weise gut geheißen werden könne, diese Maßnahme jedoch insbesondere deshalb nicht unterstützt werde, da die Versetzung des Beschwerdeführers zur API Imst Versetzungswünschen anderer Beamter vorgehe. Aus diesem Grund werde empfohlen, die Versetzung von Amts wegen auf eine andere Dienststelle innerhalb der LVA vorzunehmen. Nach informativer Mitteilung erhob das unmittelbar zuständige Personalvertretungsgremium, der Dienststellenausschuss der LVA, gegen die Maßnahme der LPD Tirol keinen Widerspruch.

1.8. Zu den im Ankündigungsschreiben vom 15.01.2014 (zugestellt am 26.01.2014) als erwiesen festgehaltenen Sachverhalten brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 07.02.2014 fristgerecht Einwendungen vor, aus denen im Wesentlichen hervorging, dass die ihm zur Last gelegten Verfehlungen nicht zutreffen und die amtswegige Versetzung rechtswidrig sei.

2. Der bekämpfte Bescheid

Mit dem bekämpften Bescheid vom 07.03.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des § 38 BDG 1979 aus Gründen, die in seiner Person gelegen sind, mit Wirkung vom 01.04.2014 von Amts wegen von der PI Innsbruck AGM-LVA zur API Imst versetzt und bei der API Imst als Mitarbeiter in Verwendung genommen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründet, dass die gemäß § 38 Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zugestellte Verständigung eine Aufzählung und Darstellung von Fakten sowie eine Zusammenfassung von Ereignissen enthalte, aus der die Dienstbehörde das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 BDG 1979 entnehme. Die vorgeworfenen Verfehlungen bzw. Sachverhalte seien insbesondere:

Der Beschwerdeführer habe

1. unterlassen, die ihm am 12.03.2012 vom stellvertretenden Kommandanten der PI Innsbruck AGM-LVA erteilten Weisung, an einer aktuellen Fahndung teilzunehmen, unverzüglich nachzukommen. Des Weiteren habe er es unterlassen am 12.03.2012 seinem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, indem er seinen Vorgesetzten mit abfälligen Bemerkungen beleidigt habe. Aufgrund dieses Vorfalles sei er am 19.04.2012 vom Dienststellenkommandanten iSd § 109 BDG 1979 schriftlich ermahnt worden.

2. unterlassen, am 26.04.2013, seine Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden, obwohl er vom Dienst abwesend gewesen sei ohne vom Dienst befreit zu sein. Trotz zahlreicher versuchter Kontaktaufnahmen seitens der Dienststellenführung habe er sich verspätet dienstunfähig gemeldet. Aufgrund dieses Vorfalles sei er am 13.06.2013 vom Leiter der Landesverkehrsabteilung iSd § 109 BDG 1979 schriftlich ermahnt worden.

3. am 04.12.2013 sowie am 13.12.2013 unterlassen, seine Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden, obwohl er vom Dienst abwesend gewesen sei ohne vom Dienst befreit zu sein.

4. am 06.12.2013 unterlassen, der ihm vom Dienststellenleiter erteilten Weisung un-mittelbar zu folgen, die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000 zur Kenntnis zu nehmen.

5. am 06.12.2013 unterlassen, seine Vorgesetzten zu unterstützen, indem er ein belehrendes Gespräch unbegründet beendete, indem er während des Gespräches mit dem Kommentar " ich mag jetzt nicht mehr" die Kanzlei der Dienstführung noch während der Belehrung verlassen habe.

6. am 07.12.2013 unterlassen, seinem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, indem er seinem Kommandanten mit dem Vorwurf der kontinuierlichen Missachtung seiner Freizeitwünsche ungerechtfertigt brüskiert habe.

7. am 10.12.2013 unterlassen, seinem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen, indem er Beamte der Dienstführung der LVA, Fachbereich 1.2., als "Affenschädel" bezeichnet habe.

8. trotz mehrfacher Aufforderungen seines Dienststellenkommandanten unterlassen, seine Verhaltensweise zu ändern und es dadurch zu vertreten, dass es während seiner Zugehörigkeit zur PI Innsbruck AGM LVA zu wesentlichen Konflikten und Spannungen innerhalb der Dienststelle gekommen sei.

In Folge nahm die Behörde eine Gegenüberstellung zwischen den oben genannten vorgeworfenen Verfehlungen und den mit Schreiben vom 07.02.2014 dagegen eingebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers vor und führte diesbezüglich im Wesentlichen aus:

Der Behauptung, wonach es laut Angaben des Beschwerdeführers nicht zutreffend sei, dass im Zeitraum März 2012 bis Dezember 2013 auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers mehrfach zu Sachverhalten und Vorkommnissen gekommen sei, welche zu einem Vertrauensverlust und einer schweren Störung des Betriebsfriedens im Bereich der PI Innsbruck AGM-LVA geführt hätte, stehen insbesondere die von der LVA der LPD Tirol schriftlich festgehaltenen Sachverhaltsdarstellungen sowie die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachte schriftliche Ermahnung des Dienstellenkommandanten der PI Innsbruck AGM-LVA vom 19.04.2012 sowie die schriftliche Ermahnung des Leiters der LVA vom 13.06.2013 entgegen. Dieser Behauptung stehe auch die Disziplinaranzeige der LVA Tirol vom 20.01.2014 entgegen, in welcher der Beschwerdeführer der Verletzung von Dienstpflichten beschuldigt werde.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Aussage der belangten Behörde, wonach die Verrichtung des Dienstes des Beschwerdeführers Großteils in Zivilkleidung einen Erschwerungsgrund hinsichtlich des behaupteten Vertrauensverlustes darstelle, für diesen nicht nachvollziehbar sei, entgegnet die Behörde, dass bei Verrichtung des Exekutivdienstes ein über das gewöhnliche Maß hinausgehendes Vertrauen in die ordnungsgemäße Dienstverrichtung deswegen notwendig sei, da die Ausübung und Besorgung des Exekutivdienstes in Zivilkleidung sich der bei Dienstverrichtung in Uniform vorliegenden Kontrolle durch die Öffentlichkeit entziehe und somit in derartigen Fällen umso mehr das Vertrauen der Vorgesetzten in jene Beamte, welche den Exekutivdienst in Zivilkleidung versehen, über das übliche Maß hinaus gegeben sein müsse.

Wenn der Beschwerdeführer überdies behauptet, eine konkrete und nachvollziehbare Abwägung sämtlicher Umstände und die Berücksichtigung aller persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse könne der Ankündigung der Versetzung nicht entnommen werden, tritt die Behörde diesem Vorbringen dahingehend entgegen, dass gegenüber der Verwendung bei der PI Innsbruck AGM-LVA die Verwendung bei der API Imst eine Verringerung des Anfahrtsweges von dem Wohnort des Beschwerdeführers zu seiner Dienststelle von ca. 12,6 Kilometern und eine Reduzierung der Fahrzeit von 13 Minuten darstelle (Quelle: Routenplaner Google Maps). Der vorübergehenden Zuteilung zur API XXXX XXXX liege die Überlegung der LPD Tirol zugrunde, dass die Fahrzeit für die Wegstrecke von dem Wohnort des Beschwerdeführers in XXXX zur API XXXX XXXX letztlich ca. jener von der Wohnadresse zur PI Innsbruck AGM-LVA entspreche. Die vorübergehende unwesentlich längere Wegstrecke werde durch die Zuerkennung einer Gebühr iSd Reisegebührenvorschrift überproportional ausgeglichen. Einer Feststellung des Betreuungsaufwandes für seine drei Kinder (7, 8 und 16 Jahre) stand die ablehnende Auskunftsbereitschaft des Beschwerdeführers entgegen. Beim letzten Versuch am 21.02.2014 seinen Betreuungsaufwand für seine Kinder zu ermitteln, habe er nach Rücksprache mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung angegeben, dass er hinsichtlich der Kinderbetreuung keinerlei Angaben mache.

Der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides ist zusammengefasst zu entnehmen, dass das wichtige dienstliche Interesse am Abziehen des Beschwerdeführers von der PI Innsbruck AGM-LVA darin bestehe, welches sich u.a. aus

3. Beschwerde

Mit am 04.04.2014 bei der Behörde eingelangter Beschwerde vom 03.04.2014 behauptete die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht dem Erfordernis der Feststellung objektiver Merkmale entspreche und dem Beschwerdeführer ein Spannungsverhältnis auf der PI Innsbruck AGM-LVA ohne nachvollziehbare Begründung zur Last gelegt und als angeblich objektives Merkmal zur Begründung der Versetzung herangezogen werde. Die Urheberschaft für ein offensichtlich bestehendes Spannungsverhältnis auf der Polizeiinspektion ohne nachvollziehbare Begründung könne auch andere Ursachen haben. Im Zusammenhang mit der zugedachten Dienstverrichtung in Uniform wäre Willkür erkennbar.

Es werde die Einvernahme der Mitarbeiter des Beschwerdeführers zum Beweis dafür beantragt, dass aus der Perspektive der Mitarbeiter des Beschwerdeführers keine objektiven Merkmale für eine Versetzung festgestellt werden könnten und der Beschwerdeführer nicht für das Spannungsverhältnis auf der PI Innsbruck AGM-LVA verantwortlich sei.

Es sei somit davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Versetzung rechtswidrig verfügt worden wäre und dienstliche Interessen ohne Versetzung nicht gefährdet seien.

Das Übergehen der wirtschaftlichen und sozialen bzw. familiären Sachverhalte nach § 38 Abs. 4 BDG 1979 insbesondere die Versetzung zur API Imst nach (sozial verträglicher) Dienstzuteilung zur API XXXX XXXX, stelle einen Ermessensmissbrauch dar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre davon auszugehen gewesen, dass bei gesetzeskonformer Rücksichtnahme auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (notwendige Betreuung seiner Kinder und Mutter in XXXX) eine Versetzung unzulässig sei.

Das tatsächliche Krankheitsbild des Beschwerdeführers sei unerwähnt geblieben. Es erschiene nachvollziehbar, dass es nach einer mit Magenkrämpfen durchwachten Nacht durchaus dazu kommen könne, dass man dennoch einschlafe und den Zeitpunkt 7:00 Uhr, ohne damit eine Geringschätzung zum Ausdruck zu bringen oder Gesetze und Normen zu missachten, versäume.

Auch das Zuwarten in der Unterfertigung einer Verpflichtungserklärung würde kein versetzungsrelevantes Moment darstellen, wenn die Frist zur Unterfertigung noch offen wäre. Weshalb eine Unmutsäußerung nach 96 Stunden durchgehendem Dienst und ohne dass diese von den möglicherweise Betroffenen ernst genommen worden wäre, einen Vertrauensverlust begründen solle, wäre der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass die Versetzung des Beschwerdeführers als unzulässig festgestellt und das Versetzungsverfahren ersatzlos eingestellt werde.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.04.2014 die Akten des Verfahrens zur Entscheidung vor.

Nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.2016, Zl. Fr. 2016/12/0006-2 (ho. eingelangt am 18.02.2016) dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12.05.2016 wurde die Frist vom Verwaltungsgerichtshof um ein Monat verlängert.

Der oben angeführte Spruch wurde einstimmig in nicht-öffentlicher Sitzung am 10.06.2016 gefasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.09.2010 von der API XXXX XXXX zur PI Innsbruck AGM-LVA versetzt und als Mitarbeiter in Verwendung genommen. Zu seinem Aufgabenbereich gehört überwiegend die Wahrnehmung des Verkehrs- sowie des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes sowie sonstige aufgetragene oder aus eigenem zu besorgende Tätigkeiten des inneren - bzw. Innendienstes.

Festgestellt wird, dass es aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zeitraum März 2012 bis Dezember 2013 mehrfach zu Sachverhalten und Vorkommnissen wie Beleidigungen ungerechtfertigte Abwesenheiten gekommen ist, aufgrund derer der Beschwerdeführer der Verletzung von Dienstpflichten beschuldigt wird.

Festgestellt wird, dass aufgrund einer Disziplinaranzeige der Landesverkehrsabteilung vom 20.01.2014 mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 04.03.2014 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet wurde. Der Einleitungsbeschluss wurde unter vor dem Bundesverwaltungsgericht zu W116 2006593-1 bekämpft.

Betreuungspflichten gegenüber nahen Angehörigen des Beschwerdeführers werden durch die gegenständliche Versetzung nicht wesentlich erschwert.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer ergibt sich aus der dem beiliegendem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 04.03.2014.

Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an den Feststellungen der belangten Behörde, nämlich dass es aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zeitraum März 2012 bis Dezember 2013 mehrfach zu Sachverhalten und Vorkommnissen gekommen ist, wonach dieser der Verletzung von Dienstpflichten beschuldigt wird, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Vorkommnissen größtenteils in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer vermochte es nicht, die Anschuldigungen vorwerfbaren Verhaltens zu bestreiten. Durch den Hinweis auf mögliche andere Gründe für das Spannungsverhältnis widerspricht er den Vorwürfen nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015) sieht im Fall der Versetzung in § 135a Abs. 1 Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit keine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) ...

(9) ...

(10) ..."

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

"Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind."

"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

"Dienstplan

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.

(2) - (6) ..."

"Abwesenheit vom Dienst

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."

Im vorliegenden Versetzungsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht anhand des objektiv vorliegenden Sachverhalts unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu klären, ob der Versetzung des Beschwerdeführers von Amts wegen ein wichtiges dienstliches Interesse zugrunde liegt.

1. Zulässigkeit der Versetzung von Amts wegen:

Gemäß § 38 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse vorliegt. Absatz 3 leg.cit. normiert beispielhaft Gründe, die ein wichtiges dienstliches Interesse begründen.

In der ErläutRV 1577 BIgNr 18. GP (Besoldungsreform-Gesetz 1994) wird zur Bestimmung des § 38 Abs 3 Z 5 BDG 1979 angemerkt:

Im Fall des Abs 3 Ziffer 5 wird das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses unter anderem an die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe geknüpft. Dazu wird be-merkt, daß es sich bei der Aufzählung der ein wichtiges dienstliches Interesse begründenden Anlaßfälle im Abs. 3 um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe ist daher nicht so zu verstehen, daß Ver-setzungen nur bei rechtskräftiger straf- oder disziplinarrechtlicher Verurteilung zulässig sein sollen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten wird auch dann, wenn dieses (zB wegen Verjäh-rung) zu keiner Verurteilung geführt hat oder ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen wurde, ebenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen können. Die Dienstbehörde wird nur im letzteren Fall, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, im Versetzungsverfahren die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes darzulegen haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung dazu erwogen:

Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ist es aber im Zeitpunkt des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen, so hat die Dienstbehörde, die, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, eine Versetzung beabsichtigt, im Versetzungsverfahren (freilich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung) die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und das Ergebnis in ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend dem § 60 AVG zu begründen, dh entsprechend konkrete Feststellungen zu treffen und darauf gestützt ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 Abs. 2 darzulegen (VwGH 27.2.1989, 88/12/0203). VwGH 26.5.1993, 93/12/0015; 22.4.1998, 93/12/0128/0129.

Im vorliegenden Fall ist das Disziplinarverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides (wenn auch noch nicht rechtskräftig) eingeleitet worden aber noch nicht abgeschlossen. Die erste Verfolgungshandlung wurde bereits gesetzt. Die belangte Behörde ist durch die ausführliche Sachverhaltsdarstellung und Begründung im bekämpften Bescheid richtigerweise ihrer Verpflichtung nachgekommen, ausführlich darzulegen, warum das vorgeworfene Verhalten des Beschwerdeführers ein wichtiges dienstliches Interesse darstellt.

2. Zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses (§ 38 Abs. 2 BDG 1979):

Das wichtige dienstliche Interesse iSd § 38 Abs. 2 BDG 1979, das eine Versetzung zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte die Motive schuldhaft herbeigeführt hat (VwGH 18.3.1992, 91/12/0073; 6.9.1995 SlgNF 14.313A). Fallbezogen ist der Behörde zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass sich vorwiegend durch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinflusste dienstliche Spannungen in der Dienststelle ergeben haben. Es lässt sich aufgrund der geschilderten Vorkommnisse ein objektivierbares Fehlverhalten des Beschwerdeführers insbesondere gegenüber seinen Dienstvorgesetzten feststellen, welches durch die genaue Dokumentation der Vorkommnisse belegt werden kann. Wie die belangte Behörde auch richtigerweise ausführt, ist aufgrund des dargelegten Verhaltens des Beschwerdeführers, beispielsweise die Bezeichnung der Beamten des Fachbereiches 1.2. der LVA als "Affenschädel" nicht als spontane unpassende Äußerung gegenüber einem Vorgesetzten in einer verständlichen Erregung, sondern unter Heranziehung sämtlicher Umstände dieses Falles als nachhaltiger Vertrauensbruch gegenüber seinem Vorgesetzten zu werten. Da der Großteil der geschilderten Vorfälle nach Ansicht des erkennenden Gerichts nach objektiven Merkmalen beurteilt ein Fehlverhalten darstellt, kann jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers erblickt werden.

Auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründen. Ein solches liegt jedenfalls dann vor, wenn objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben ist (VwGH 13.12.1982 SlgNF 10.922A = ZfV 1983/2220). Bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses ist nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig. Unzulässig sind derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses vor allem dann, wenn es sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort aus Gründen des dortigen Personalbedarfs handelt und ein anderer Beamter ohne wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil diesen Personalbedarf befriedigen könnte oder wenn die Einteilung nicht auf den Arbeitsplan einer gleichwertigen Verwendungsgruppe erfolgt (VwGH 20.12.1995, 95/12/0163;24.1.1996, 95/12/0026).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dient auch die "Wohlverhaltenspflicht", die den Beamten schlechthin (also ohne Rücksicht auf seine Funktion und seinen Arbeitsplatz) nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 trifft, unter anderem der Erhaltung des "Betriebsfriedens" und der guten Zusammenarbeit innerhalb der Behörde(n) (VwGH 2.7.1997, 93/12/0122).

Eine "verspätete" Weisungsbefolgung ist als Verletzung der Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 anzusehen, wenn nach dem Inhalt und der erteilten Weisung dem verpflichteten Beamten die Befolgung zu einem (konkreten) Zeitpunkt aufgetragen wurde und dem derart Verpflichteten die frühere Erfüllung möglich und zumutbar gewesen wäre. (VwGH 21.9.2005, 2002/09/0169).

Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung beinhaltet, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte besteht (ständige Rechtsprechung des VwGH, vgl. zB 22.1.1987 SlgNF 14.313A). Fallbezogen kann das Vorliegen des wichtigen dienstlichen Interesses aus den oben genannten Gründen jedenfalls im Abziehen des Beschwerdeführers erblickt werden.

3. Beachtung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse (§ 38 Abs. 4 BDG 1979):

Die Versetzung umfasst sowohl das Abziehen von der bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung. Es genügt, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Abschnitte besteht. Die Dienstbehörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen vorrangig an den Interessen des Dienstes, nicht an den Interessen der Bediensteten zu orientieren. Die Frage, ob ein anderer geeigneter Beamter, für den die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, zur Verfügung steht, stellt sich erst, wenn die Versetzung für den betroffenen Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet (VwGH 22.1.1987 SigNF 12.383A, ZfV 1987/1988).

Der Gegenstand der im Gesetz vorgesehenen Vergleichsprüfung hat nicht die Frage der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu sein, sondern die des Vorliegens eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils. Die persönlichen, familiären und sozialen Ver-hältnisse sind zwar zu berücksichtigen, können aber für sich allein eine Unzulässigkeit der Versetzung iSd zweiten Satzes des § 38 Abs 4 BDG 1979 nicht bewirken (VwGH 14.10.1992, 89/12/0088).

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass jedenfalls bei einer Entfernung bis 20 km zwischen Wohnort und Dienstort die aus der notwendigen (hier: geradezu gebotenen) Benützung des eigenen PKW entstehenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil iSd § 38 Abs. 4 BDG 1979 zweiter Satz darstellen (hier: Wegverlängerung durch Versetzung beträgt nur 7,5km), weil auch der bei der Prüfung dieser Frage zu berücksichtigende § 20b Abs. 2 GehG (Fahrkostenzuschuss) von einer Mittragung des Mehraufwandes durch den Beamten ausgeht (VwGH 11.05.1994, 90/12/0151).

Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind zwar zu berücksichtigen, diese können aber für sich allein eine Unzulässigkeit der Versetzung iSd zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken (VwGH vom 14.10.1992, 89/12/0088). Der belangten Behörde wird in ihrer Vorgehensweise zugestimmt, wenn sie aufgrund der Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers an der Feststellung seiner familiären Betreuungsverpflichtungen und sonstigen persönlichen und sozialen Verhältnisse, eine durchschnittliche, auf die allgemeine Lebenserfahrung aufbauende, mit seinen Familienverhältnissen und dienstlichen Obliegenheiten vergleichbare Betreuungszeit für seine drei Kinder festgelegt und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat.

Gegenüber der Verwendung bei der PI Innsbruck AGM- LVA stellt die Verwendung bei der API Imst eine Verringerung des Anfahrtsweges von dem Wohnort des Beschwerdeführers zur Dienststelle von ca. 12.6 Kilometern und einer Reduzierung der Fahrzeit von 13 Minuten dar (Quelle: Routenplaner Google Maps).

Im Ergebnis stimmt das erkennende Gericht in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit der Ansicht der belangten Behörde zu und geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Versetzung des Beschwerdeführers zur API Imst für den Beschwerdeführer keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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